{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___3-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"XI ZR 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 3/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe \n\nsowie \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprüche \n\nim Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appar-\n\ntements. \n\nDie Beklagten, eine damals 50-jährige, nur zeitweise arbeitende \n\nVerkäuferin und ihr damals 51 Jahre alter, als Elektriker tätiger Ehemann, \n\nwurden im September 1993 von der Cousine der Beklagten zu 1) und \n\nderen Lebensgefährten, die als Untervermittler \n\nfür die P. \n\n GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätig wa- \n\nren, geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Apparte-\n\nment in einem so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. \n\nBei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte An-\n\nlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte \n\nPächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt \n\nvon Gästen dienen \n\nsollte. Dieses \n\nvon der W. \n\n KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvor- \n\nhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit \n\ndem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent ge-\n\nworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. \n\nKG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der \n\nAppartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufspro-\n\nspekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfi-\n\nnanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem \n\nSchreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für \n\ndie Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mit-\n\ntelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der \n\nErwerber erst nach Fälligkeit freizugeben. \n\n3 \n\nAm 30. September 1993 unterbreitete die Beklagte zu 1) der \n\nT. GmbH \n\n(im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell \n\nbeurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich \n\nerteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechts-\n\nberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen \n\nAngelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des \n\nTeileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen \n\nden Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungs-\n\nverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die \n\nTreuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklagten \n\nzu 1) mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Fi-\n\nnanzierung des Gesamtaufwandes schlossen beide Beklagte - neben ei-\n\nnem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich am \n\n25. Oktober 1993 mit der Klägerin einen Vertrag über ein Annuitätendar-\n\nlehen in Höhe von 116.542,37 DM, das vereinbarungsgemäß durch eine \n\nGrundschuld abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbe-\n\nlehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 \n\ngeltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde \n\ndem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto der Beklagten gut-\n\ngeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt. \n\n4 \n\nDas Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-\n\nnach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent \n\nwurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb \n\nwird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der \n\nAppartements zu diesem Zweck gründeten. \n\n5 \n\nWegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 5. Juli 1999 \n\nden Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Die Beklagten wider-\n\nriefen am 18. April 2000 ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund \n\neines Besuchs des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden sei-\n\nen. \n\n6 \n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre \n\nKündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-\n\nsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 44.024,16 € nebst Zin-\n\nsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehens-\n\nvertrages, verlangt sie die Zahlung von 29.367,85 € nebst Zinsen. Die \n\nBeklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, \n\nweil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darlehensvertrag \n\nund Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin \n\nsich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihnen gegen \n\ndie Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverlet-\n\nzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz zu. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben \n\nund sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat \n\nunter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelassenen - Revision verfolgen \n\ndie Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Beklagten seien verpflichtet, den vom Landgericht zuerkannten \n\nBetrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die \n\nKlägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen Schadenser-\n\nsatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in \n\ndenen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung \n\nder Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Ge-\n\nsamtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag \n\ngenannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten \n\nauch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwen-\n\ndungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die \n\nGeneralpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanzie-\n\nrerin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über \n\ndie Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht ein-\n\nzustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts \n\nbetreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die Beklagten \n\nnicht konkret vorgetragen. \n\n11 \n\nDie Beklagten hätten \n\nihre Darlehensvertragserklärungen auch \n\nnicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entge-\n\ngen der Auffassung des Landgerichts die von diesem für September \n\n1993 festgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages am 25. Oktober 1993 gewesen sei. Auf-\n\ngrund des zeitlichen Abstandes von vier Wochen und dem zwischenzeit-\n\nlichen Notartermin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die \n\nÜberrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe, hätten die Be-\n\nklagten nicht konkret dargetan. Einer Verurteilung der Beklagten ent-\n\nsprechend dem den Hilfsantrag übersteigenden Hauptantrag stehe je-\n\ndoch das Verbot der reformatio in peius entgegen. \n\n12 \n\nDie Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus \n\ndem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig \n\ndavon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungs-\n\ndurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich \n\nein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten. \n\n13 \n\nSchließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen, \n\ndie Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den \n\nParteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin \n\nfür die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin \n\nentgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen \n\nschuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei \n\nverneint. \n\n16 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-\n\nditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-\n\nwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur \n\nunter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmä-\n\nßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen \n\nKenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von \n\nFachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich \n\ndes finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen \n\nUmständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, \n\nwenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung \n\noder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-\n\ngeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-\n\ntretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft \n\noder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang \n\nmit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne \n\nErwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn \n\nsie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom \n\n \n \n \n \n \n \n\n17 \n\n18 \n\n17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom \n\n19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und \n\nvom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nverneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. \n\naa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der \n\nKlägerin wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs über eine \n\n- von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für \n\nKonzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht \n\nüber einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht \n\nkommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten \n\noder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses \n\nzwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die \n\nBank von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen \n\nmuss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektan-\n\ngaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, \n\n1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres haben hier die Beklagten aber \n\nweder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sitten-\n\nwidrige Überteuerung des Appartements haben sie nicht behauptet. \n\n19 \n\nbb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf \n\nihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchfüh-\n\nrung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt. \n\n20 \n\nDie Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die Zah-\n\nlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern \n\nlediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und im März 1993 zu - an-\n\ngeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von \n\nOktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem \n\nKonto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls \n\nden Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittel-\n\nverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er \n\nlässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle \n\nvon Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die \n\nProspektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR \n\n37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt \n\nbei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaf-\n\ntung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622). \n\n21 \n\nErst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick \n\nauf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten \n\nfür Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin über-\n\nnommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufs-\n\nprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber \n\nnach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die \n\nÜberprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile. \n\n22 \n\ncc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-\n\nteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein \n\ndeshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin \n\ndes Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist \n\noder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Se-\n\nnatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom \n\n27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März \n\n2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender \n\nInteressenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser \"Doppelfi-\n\nnanzierung\" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, \n\nwenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kun-\n\nden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, \n\n876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und \n\nwird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbeson-\n\ndere nicht der Hinweis der Revision, \"ohne den Vertrieb an das Publikum \n\nsei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen\". Gegen die Annahme, die \n\nKlägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1993 \n\ndas Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der \n\nBauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der \n\nUmstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und sei-\n\nnen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin \n\nerst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO). \n\n23 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung \n\nder Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundla-\n\nge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines auf-\n\nklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-\n\nhen. \n\n24 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, \n\nWM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die An-\n\nleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-\n\nbenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts \n\nunter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-\n\nrungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-\n\nden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-\n\ngers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsini-\n\ntiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die \n\nKenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-\n\nleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen \n\nbeauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter \n\nArt und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-\n\nge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm \n\nbenannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und \n\ndie Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der \n\nfür sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-\n\nden des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gerade-\n\nzu verschlossen. \n\n25 \n\n(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-\n\npflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten \n\nWissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gege-\n\nben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt, \n\nworin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder \n\nden Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird \n\nauf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Be-\n\nweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar \n\nist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf \n\neine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne \n\ndiese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsa-\n\nchenvortrag der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und oh-\n\nne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklag-\n\nten übergangen habe. \n\n26 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass \n\ndie Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Anga-\n\nben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Not-\n\nwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-\n\ngemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis \n\nder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein \n\nVerhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Mögli-\n\ncherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen \n\nBelastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und \n\nSteuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit \n\nGewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-\n\ndern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des \n\nPflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zu-\n\nzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar \n\n2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR \n\n194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft \n\nsiehe unten). \n\n27 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten ge-\n\ngen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-\n\nner Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. \n\n28 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung \n\nder Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im \n\nFolgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. \n\nTz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer \n\nVolksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anle-\n\ngers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Wider-\n\nrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September \n\n2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt \n\naber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der \n\nSchadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat \n\nBGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR \n\n130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass \n\nder Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensver-\n\ntrages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht be-\n\nlehrt werden musste. Daran fehlt es hier. \n\n29 \n\nb) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlich-\n\nkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation am 28. September 1993 \n\nfür die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenser-\n\nklärung vom 25. Oktober 1993 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht \n\nder Revision keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n30 \n\naa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nHWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen \n\nim Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner \n\nspäteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine \n\nHaustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Ver-\n\ntragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwi-\n\nschen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der \n\nVertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Ab-\n\nstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach \n\neiner gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senats-\n\nurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; je-\n\nweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größe-\n\nren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem \n\nVertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage \n\nbefindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist \n\n(Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung \n\ndes Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, \n\nWM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, \n\n920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom \n\n13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher \n\nZeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise \n\nauch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, \n\nist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem \n\nTatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich \n\nnur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai \n\n2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 \n\nTz. 11, jeweils m.w.Nachw.). \n\n31 \n\nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für \n\nHaustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-\n\nmen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige \n\nKausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von vier Wo-\n\nchen zwischen der Haustürsituation vom 28. September 1993 und \n\nder Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten am \n\n25. Oktober 1993 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist \n\nnicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung \n\ndie zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensver-\n\ntrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des \n\nTreuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begeg-\n\nnet - wenngleich insoweit nur die Beklagte zu 1) beteiligt war - ebenfalls \n\nkeinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2003 \n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR \n\n94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte daher den Beklagten der \n\nNachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die Haustürsituation zum \n\nVertragsschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiier-\n\nter Vortrag. \n\n32 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH \n\nvom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, \n\n2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung die-\n\nser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige \n\nVermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsab-\n\nschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 \n\nbetreffend den Verbraucherschutz \n\nim Falle von außerhalb von \n\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom \n\n31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") hat einen engeren An-\n\nwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer \n\nHaustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während \n\nes vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Auf-\n\ngrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vorn-\n\nherein keine Bedeutung zu. \n\n33 \n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht \n\nauch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur Darlehens-\n\nrückzahlung verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement \n\nmit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile \n\nvom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, \n\nvom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und \n\nvom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; je-\n\nweils m.w.Nachw.). \n\n34 \n\na) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden \n\nsind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, \n\n9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, \n\n1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. \n\n35 \n\nDie Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung einer \n\nGrundschuld über 292.000 DM als Sicherheit vereinbart. Dass das Dar-\n\nlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Be-\n\ndingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien \n\nunstreitig. \n\n36 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-\n\nschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-\n\nge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar \n\nnicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen \n\nwerden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-\n\nliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft \n\n(vgl. nur \n\nBGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR \n\n340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Ge-\n\nsetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Rege-\n\nlung geschaffen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Re-\n\nduktion \n\nlässt und zum anderen eine analoge Anwendung des \n\n§ 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des \n\n§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei \n\nKrediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlos-\n\nsen hat, ist nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders \n\nlautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22). \n\n37 \n\nc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-\n\ndungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10 \n\nTz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, \n\n622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 \n\nTz. 14). \n\n38 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung \n\n- auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober \n\n2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer \n\nVolksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies \n\nhat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai \n\n2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, \n\n2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor. \n\n39 \n\n5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch emp-\n\nfangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein \n\nGirokonto der Beklagten ausgezahlt worden. \n\n40 \n\nDie Revision war nach alledem zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 507/01 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___3-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/xi-zr-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___3-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___3-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/xi-zr-3-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___3-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:26.669050+00:00"}}