{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__76-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"XI ZR 76/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 779; HWiG § 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986); VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Wirksamkeit eines Vergleichs betreffend HAT-Fonds 48. b) Zur Heilung eines in einem Vergleich enthaltenen formnichtigen Kreditvertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inan- spruchnahme des Kredits seitens des Erwerbers eines Fondsan- teils, wenn die an den Fonds geflossene Darlehensvaluta vereinba- rungsgemäß dem Fonds belassen worden ist. c) Ob eine Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 HWiG für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. Da- bei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 76/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2007 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB § 779; \nHWiG § 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986); \nVerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) \n\na) Zur Wirksamkeit eines Vergleichs betreffend HAT-Fonds 48. \n\nb) Zur Heilung eines in einem Vergleich enthaltenen formnichtigen \nKreditvertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inan-\nspruchnahme des Kredits seitens des Erwerbers eines Fondsan-\nteils, wenn die an den Fonds geflossene Darlehensvaluta vereinba-\nrungsgemäß dem Fonds belassen worden ist. \n\nc) Ob eine Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 HWiG für den späteren \nVertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung \ndes konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. Da-\nbei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit \nAblauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die \nUmstände des Einzelfalls entfällt. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vergleichs und \n\ndadurch betroffene Ansprüche der Klägerin. \n\nDiese unterzeichnete am 18. Juli 1993 einen mit \"Auftrag und Voll-\n\nmacht\" überschriebenen formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem \n\nsie die D. Steuerberatungsgesellschaft mbH \n\n(künftig: \n\nTreuhänderin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz \n\nbesaß, beauftragte, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem in der \n\nRechtsform einer GbR organisierten \n\nImmobilien \n\n fonds \n\n(künftig: Fonds) zu erklären, der ein Büro- und Geschäftshaus in \n\nDr. errichten sollte. Die Beteiligung der Klägerin sollte 60.000 DM \n\nbetragen und in Höhe von 48.000 DM zuzüglich Damnum durch einen \n\nKredit mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert wer-\n\nden. Die Klägerin erteilte der Treuhänderin im Zeichnungsschein aus-\n\ndrücklich Vollmacht, erforderliche Zwischen- und Endfinanzierungskredi-\n\nte für die Gesellschaft wie auch für sie selbst aufzunehmen, und bot ihr \n\nden Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages an. Die Treuhän-\n\nderin nahm das Angebot an und übernahm für sie treuhänderisch einen \n\nTeil des von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteils. Für die Klägerin als \n\nTreugeberin sollte die Treuhänderin im Wege offener Stellvertretung tätig \n\nwerden mit der Folge, dass die Klägerin unmittelbar Trägerin von Rech-\n\nten und Pflichten aus den für sie abgeschlossenen Verträgen, begrenzt \n\nauf die Höhe ihrer Beteiligung, sein sollte. \n\n3 \n\nNach Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 16./23. Dezem-\n\nber 1994 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) \n\nund den Gründungsgesellschaftern des Fonds sowie der Treuhänderin \n\nein Darlehensvertrag über insgesamt 86.183.595 DM geschlossen, des-\n\nsen Valuta dem Fonds zur Projektverwirklichung zufloss. Durch diesen \n\nVertrag wurde unter anderem ein Zwischenfinanzierungsdarlehen vom \n\n19./24. Mai 1993 abgelöst, dessen Vertragsbedingungen ausdrücklich \n\nauch für den Endfinanzierungsvertrag gelten sollten. Danach diente als \n\nSicherheit für das Darlehen unter anderem eine Grundschuld am Fonds-\n\ngrundstück. Ferner war bestimmt, dass jeder der Fondsanleger persön-\n\nlich in Höhe von 80% des von ihm gezeichneten Anteils zuzüglich eines \n\nvereinbarten anteiligen Disagios haften sollte. Für den Großteil des End-\n\nfinanzierungskredits wurde die Tilgung bis zum 30. Juni 2013 ausge-\n\nsetzt. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Tilgung durch Ansprüche aus Kapi-\n\ntallebensversicherungsverträgen der einzelnen Fondsanleger erfolgen, \n\ndie diese an die Beklagte sicherheitshalber abtraten. Mit Schreiben vom \n\n13. Februar 1995 informierte die Beklagte die Klägerin über das Kredit-\n\nverhältnis und teilte ihr mit, dass sie aus der kreditvertraglichen Verein-\n\nbarung persönlich bis zu einem Betrag von maximal 88,9% ihres Gesell-\n\nschaftsanteils für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft hafte. \n\n4 \n\nNach der Insolvenz einer der Initiatorinnen des Fonds schloss sich \n\ndie Klägerin einer Gemeinschaft an, die die Interessen einer Vielzahl von \n\nAnlegern gegenüber der Beklagten wahrnahm. Die Interessengemein-\n\nschaft beauftragte Rechtsanwalt H. , der nach längeren Verhand-\n\nlungen mit der Beklagten auf der Grundlage einer ausführlichen rechtli-\n\nchen Stellungnahme vom 26. Juli 1999 den Anlegern den Abschluss ei-\n\nnes vom ihm ausgehandelten Vergleichs empfahl. Die Klägerin unter-\n\nzeichnete daraufhin am 30. August 1999 die ihr von der Beklagten über-\n\nsandte Vergleichsvereinbarung vom 9. August 1999, in der u.a. der Net-\n\ntokreditbetrag mit 37.338 DM, der Zinssatz mit 4,95%, die effektiven Jah-\n\nreszinsen mit 5,06%, die Art und Weise der Rückzahlung und die Besi-\n\ncherung des Kredits durch die auf dem Fondsgrundstück ruhende Grund-\n\nschuld angegeben sind. Kernpunkte dieses Vergleichs sind ein Forde-\n\nrungsverzicht der Beklagten in Höhe von 30%, ein vergünstigter Zinssatz \n\nsowie ein wechselseitiger Verzicht der Parteien u.a. auf etwaige weiter-\n\ngehende Schadensersatz-, Erstattungs- oder sonstige Regressansprüche \n\ngegen die Beklagte. \n\n5 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2003 berief sich die Klägerin \n\nauf die Nichtigkeit des Vergleichs, erklärte vorsorglich dessen Anfech-\n\ntung wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückabtretung einer \n\nan die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung sowie Rückzahlung \n\nder gezahlten Zinsen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 13.037,49 € zuzüg-\n\nlich Zinsen, Rückabtretung der Lebensversicherung und Feststellung, \n\ndass die Klägerin aus dem Vergleich keine Zahlungspflichten hat, hilfs-\n\nweise, dass sie nur 4% Zinsen schuldet, abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Vergleich sei nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Die \n\nParteien hätten dem Vergleich keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der \n\nder Wirklichkeit nicht entsprochen hätte. Vielmehr werde aus der Stel-\n\nlungnahme von Rechtsanwalt H. vom 26. Juli 1999 deutlich, dass \n\neine wirksame Verpflichtung der einzelnen Anleger gegenüber der Be-\n\nklagten unter vielfältigen, aber nicht abschließenden Gesichtspunkten \n\ngeprüft und in Zweifel gezogen worden sei. Rechtsanwalt H. habe \n\nausdrücklich betont, dass es zu keinem der Haftungsansätze eine klare \n\nhöchstrichterliche Entscheidung gebe. Er habe auch in Erwägung gezo-\n\ngen, dass eine solche später zugunsten der Anleger ausfallen könne. Die \n\nKlägerin habe daher erkennbar und bewusst das Risiko übernommen, \n\ndass spätere rechtliche Beurteilungen womöglich zu einem für die Anle-\n\nger günstigeren Ergebnis gelangen könnten. Sinn und Zweck des Ver-\n\ngleichs sei gerade die Beseitigung der durch die Vielzahl tatsächlicher \n\nund rechtlicher Probleme entstandenen Ungewissheit über eine anteils-\n\nmäßige Haftung der Klägerin für die Rückzahlung des Darlehens gewe-\n\nsen. Es habe eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden sollen. \n\nDeshalb sei unerheblich, ob die Klägerin der Beklagten bereits vor Ab-\n\nschluss des Vergleichs direkt verpflichtet gewesen sei. \n\n10 \n\nDie Klägerin könne den Vergleich nicht nach § 123 BGB anfechten, \n\nda sie nicht getäuscht worden sei. Auch ein Widerruf des Vergleichs \n\nnach § 1 HWiG (HWiG im Folgenden jeweils in der bis zum 30. Septem-\n\nber 2000 geltenden Fassung) scheide aus. Selbst wenn die Unterzeich-\n\nnung des Zeichnungsscheins im Juli 1993 in einer Haustürsituation er-\n\nfolgt sein sollte, sei diese für den Abschluss des Vergleichs im August \n\n1999 nicht ursächlich. Vielmehr habe die Klägerin den Vergleichsvor-\n\nschlag nach eingehender rechtlicher Beratung unbeeinflusst angenom-\n\nmen. \n\n11 \n\nDer Vergleich sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG \n\n(VerbrKrG im Folgenden jeweils in der bis zum 30. September 2000 gel-\n\ntenden Fassung) nichtig. Er enthalte die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 \n\nVerbrKrG erforderlichen Angaben. Die Angabe eines Gesamtbetrages \n\n(§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG) sei nicht erforderlich gewesen, da \n\nder Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig \n\ngemacht worden sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Ein Realkreditvertrag in \n\ndiesem Sinne liege auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfand-\n\nrecht nicht selbst bestelle, sondern ein bestehendes teilweise überneh-\n\nme. Gleichfalls sei es nicht erforderlich gewesen, die Jahresbeiträge der \n\nKapitallebensversicherung in dem Vergleich anzugeben. Diese Prämie \n\ngehöre nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG genannten \n\nKosten einer sonstigen Versicherung. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des \n\nVergleichsabschlusses die Prämien seit nahezu sechs Jahren entrichtet \n\ngehabt habe, sei es außerdem mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht \n\nzu vereinbaren, wenn sie aus dem Fehlen der ziffernmäßigen Bezeich-\n\nnung der Versicherungsprämien die Nichtigkeit des Vergleichsabschlus-\n\nses herleiten wolle. Der im Vergleich enthaltene Hinweis auf die der Be-\n\nklagten abgetretene Kapitallebensversicherung beinhalte zugleich die \n\ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG erforderliche Angabe der Art \n\nund Weise der Rückzahlung des Kredits. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Ver-\n\ngleichsvereinbarung der Parteien vom 9./30. August 1999 nicht gemäß \n\n§ 779 BGB unwirksam ist. \n\n14 \n\na) Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleiches nach \n\n§ 779 Abs. 1 BGB ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des \n\nVertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirk-\n\nlichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechts-\n\nverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ein \n\nSachverhalt ist dann als feststehend zugrunde gelegt, wenn er den Be-\n\nteiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentli-\n\nche Voraussetzung \n\nder Streitbeilegung \n\nbetrachtet wird \n\n(vgl. \n\nMünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 779 Rdn. 63 m.w.Nachw.). Ein \n\netwaiger Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig \n\nund ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbei-\n\nlegung war, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 779 BGB (BGH, Urteil \n\nvom 8. Dezember 1999 - I ZR 230/97, WM 2000, 2160, 2162). Ebenso \n\nwenig hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über \n\nTatsachen die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge (BGH, Urteil vom \n\n7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60, NJW 1961, 1460 m.w.Nachw.). \n\n15 \n\nb) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, die Parteien seien \n\nbei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend fehlerhaft davon ausge-\n\ngangen, die Klägerin persönlich sei Darlehensnehmerin des Kreditvertra-\n\nges vom 16./23. Dezember 1994 gewesen. Ob beide Parteien eine sol-\n\nche Vorstellung hatten, ist zweifelhaft, da es im Schreiben von Rechts-\n\nanwalt H. vom 13. Oktober 1998 an die Beklagte heißt, der Darle-\n\nhensvertrag vom 16./23. Dezember 1994 sei von der Treuhänderin als \n\nGesellschafterin des Fonds, nicht für die einzelnen Anleger geschlossen \n\nworden, diese seien daraus nicht verpflichtet. Indes kann die Frage für \n\ndie Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben. Denn für den Ver-\n\ngleichsschluss war es, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt \n\nhat, nicht entscheidend, ob die Parteien von einer direkten Darlehens-\n\nverpflichtung der Klägerin oder lediglich von einer mittelbaren Haftung \n\naufgrund des Treuhandvertrages ausgegangen sind. Beide Parteien \n\nwussten, dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen \n\nAbsprachen für die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten in Höhe von \n\n88,9% ihres Anteils persönlich haften sollte. Über die Wirksamkeit dieser \n\nVerpflichtung herrschte unabhängig von der rechtlichen Konstruktion \n\nStreit zwischen den Parteien. Die Begründung einer neuen darlehensver-\n\ntraglichen Verpflichtung, die unabhängig von möglichen Einwendungen \n\naus den bisherigen vertraglichen Konstruktionen und insbesondere der \n\nVerknüpfung mit dem Fondsbeitritt der Klägerin sein sollte, war überein-\n\nstimmender Beweggrund für den Vergleichsabschluss. Darüber hinaus \n\nist der Sachverhalt von den Parteien in der Vergleichsvereinbarung und \n\nin der Stellungnahme des Rechtsanwalts H. vom 26. Juli 1999 er-\n\nschöpfend dargestellt worden. Über diesen bestand kein Streit. Wenn die \n\nParteien irrtümlich von einer persönlichen Darlehensverpflichtung der \n\nKlägerin ausgegangen sein sollten, handelte es sich um einen reinen un-\n\nbeachtlichen Rechtsirrtum. \n\n16 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht ausgeführt, dass die Klägerin ihre Vergleichserklärung nicht nach \n\n§ 123 BGB wirksam angefochten hat, weil sie von der Beklagten nicht \n\narglistig getäuscht worden ist. \n\n17 \n\na) Soweit die Klägerin ihr Anfechtungsrecht darauf stützt, dass die \n\nGeschäftsführer der Interessengemeinschaft vormals maßgeblich am \n\nVertrieb der Fondsanteile beteiligt gewesen seien, hat das Berufungsge-\n\nricht eine arglistige Täuschung zu Recht mangels konkreten Vortrages \n\nder Klägerin zu einem für sie nachteiligen Verhalten der Geschäftsführer \n\nverneint. Der von der Revision angeführte Interessenkonflikt bestand zu-\n\ndem nicht, weil eine etwaige Haftung der Fondsvertreiber durch den Ver-\n\ngleich nicht berührt wurde. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass aus \n\ndamaliger Sicht die Haftung der Klägerin durch den Vergleich nicht \n\nnachteilig verändert worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision war \n\ndie Klägerin ursprünglich nicht nur der Treuhänderin gegenüber ver-\n\npflichtet, sondern sollte der Beklagten aufgrund der kreditvertraglichen \n\nVereinbarungen unmittelbar in Höhe ihres Anteils haften. Die Frage, ob \n\ndiese vertraglichen Vereinbarungen wirksam waren oder nicht, war zwi-\n\nschen den Parteien im Streit. Die Klägerin war durch Rechtsanwalt \n\nH. über die damals erkennbaren rechtlichen Fragen in Kenntnis \n\ngesetzt worden. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über eine mögli-\n\nche Nichtigkeit der Treuhandvollmacht bestand - unabhängig von der da-\n\nvon nicht ohne weiteres berührten Finanzierungsvollmacht im Zeich-\n\nnungsschein (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR \n\n216/05, WM 2007, 116, 117 f., Tz. 16 f.) - schon allein deswegen nicht, \n\nweil den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs nichts zu entnehmen war, was für einen Verstoß eines umfas-\n\nsenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen \n\nVollmacht eines Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit \n\n§ 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 276 ff.; \n\nSenatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 \n\nund vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640, Tz. 11, für \n\nBGHZ 171, 1 vorgesehen). \n\n19 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die \n\nKlägerin die Vergleichsvereinbarung nicht nach § 1 Abs. 1 HWiG wirk-\n\nsam widerrufen hat. Es fehlt nach den zutreffenden Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts jedenfalls an der Ursächlichkeit einer Haustürsituation \n\nfür den Vergleichsabschluss. \n\n20 \n\nOb eine - vorliegend unterstellte - Haustürsituation bei Unterzeich-\n\nnung des Zeichnungsscheins im Jahr 1993 für den Abschluss des Ver-\n\ngleichs im Jahr 1999 mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung \n\ndes konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die \n\ndeshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft \n\nwerden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, \n\n1243, 1244, Tz. 14, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, \n\n1997, Tz. 15 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, \n\n1832, Tz. 11 m.w.Nachw.). Dabei ist zu beachten, dass es keinen \n\nRechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausali-\n\ntät ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt. Das Beru-\n\nfungsgericht ist unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehler-\n\nfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Vergleichs der \n\nParteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen \n\nÜberrumpelungssituation zustande gekommen ist, sondern nach einge-\n\nhender rechtlicher Beratung und nach langem Zeitabstand unbeeinflusst \n\nvon einer eventuellen Haustürsituation geschlossen wurde. Diese tatrich-\n\nterliche Würdigung ist ohne weiteres vertretbar, verstößt nicht gegen die \n\nDenkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststel-\n\nlung. \n\n21 \n\n4. Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht an-\n\ngenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich \n\nauch nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG wegen Fehlens von Pflichtanga-\n\nben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass \n\nder Vergleich die Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b \n\nVerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht enthalten musste. Die \n\nin der Vergleichsvereinbarung festgelegte Darlehensforderung ist von \n\nder Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden. Auf \n\nSeite 4 unter Buchstabe C.) des Vergleichs ist ausdrücklich geregelt, \n\ndass das Darlehen grundpfandrechtlich durch die zu Lasten des Fonds-\n\ngrundstücks eingetragene Grundschuld besichert werden soll. Ein Real-\n\nkreditvertrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kre-\n\nditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung auch dann vor, wenn der Er-\n\nwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt hat, sondern ein beste-\n\nhendes (teilweise) als Sicherheit dienen soll. Ob der Kreditnehmer selbst \n\nSicherungsgeber ist, ist ohne Belang. Entscheidend ist die schuldrechtli-\n\nche Abrede, nach der ein Grundpfandrecht zur Absicherung dienen soll \n\n(Senatsurteil BGHZ 167, 223, 229 f., Tz. 20). \n\n23 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht die fehlende Angabe über die Hö-\n\nhe der Kapitallebensversicherungsprämien (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f \n\nVerbrKrG) als unbeachtlich und die Angabe über die Art und Weise der \n\nRückzahlung des Kredits (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG) als erfüllt \n\nangesehen hat, sind seine Ausführungen nur im Ergebnis zutreffend. \n\n24 \n\naa) Zwar schreibt § 779 BGB selbst keine Form vor. Geht aber ei-\n\nne Partei in dem Vergleich eine nach anderen Vorschriften formbedürfti-\n\nge Verpflichtung ein, die nicht schon in dem zugrunde liegenden Rechts-\n\nverhältnis formgerecht begründet worden ist, erstreckt sich das jeweilige \n\nFormerfordernis auch auf den Vergleich \n\n(vgl. MünchKommBGB/ \n\nHabersack, 4. Aufl. § 779 Rdn. 39; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 779 \n\nRdn. 2). Für einen in einem Vergleich enthaltenen Verbraucherdarle-\n\nhensvertrag folgt dies bereits aus einem Umkehrschluss zu § 3 Abs. 2 \n\nNr. 3 VerbrKrG. Dieser macht eine Ausnahme vom Formerfordernis nur \n\nfür gerichtlich protokollierte Vergleiche (vgl. Staudinger/Marburger, BGB \n\nBearb. 2002 § 779 Rdn. 35). \n\n25 \n\nbb) Die von der Revision gerügten Formmängel sind aber gemäß \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inanspruchnahme des Darlehens ge-\n\nheilt worden. \n\n26 \n\nEiner Heilung durch Inanspruchnahme des Darlehens steht nicht \n\nentgegen, dass die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Vergleichsab-\n\nschlusses bereits an den Fonds ausgezahlt war. Die Inanspruchnahme \n\nliegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den \n\nFonds. Eine Heilung wegen Fortsetzung der Darlehensnutzung hat der \n\nSenat zwar bislang nur für den Darlehensnehmer bejaht (vgl. BGHZ 165, \n\n213, 218). Für den Fall des Empfangs eines Darlehens entspricht es ge-\n\nfestigter Rechtsprechung des Senats, dass ein Darlehensnehmer die \n\nDarlehensvaluta auch dann erhalten hat, wenn sie vereinbarungsgemäß \n\nan die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden ist (BGHZ 167, 223, 235, \n\nTz. 33; 167, 239, 244 f., Tz. 16; 167, 252, 263 f., Tz. 31). Für den vorlie-\n\ngenden Fall der Inanspruchnahme durch Fortsetzung der Nutzung kann \n\naber nichts anderes gelten. Denn nach dem Inhalt des Vergleichs sollte \n\ndas Darlehen vereinbarungsgemäß dem Fonds belassen werden. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit einem \n\nformnichtigen Schuldbeitritt vergleichbar, bei dem eine Heilung deswe-\n\ngen ausgeschlossen ist, weil der Mitverpflichtete keinen Anspruch auf \n\nGewährung des Darlehens hat und lediglich für eine fremde Schuld haf-\n\ntet (vgl. BGHZ 134, 94, 98 f.; 155, 240, 248; 165, 43, 52 f.). Vorliegend \n\nhaftet die Klägerin aber nicht für eine fremde Schuld, sondern sie ist \n\nselbst Darlehensnehmerin und wird gegenüber dem Fonds durch das Be-\n\nlassen der Darlehensvaluta von ihrer Einlageverpflichtung aus dem \n\nFondsbeitritt befreit. \n\n27 \n\nDie Heilung erfolgt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ohne Redu-\n\nzierung der Zahlungspflicht der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 \n\nVerbrKrG. Der von der Klägerin unter Berufung auf das Senatsurteil vom \n\n9. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 31) geltend ge-\n\nmachte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG wegen Nicht-\n\nangabe der Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsprämien \n\nlöst im Falle seiner Heilung keine spezifische Sanktion aus (Senatsurteil \n\nvom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2438). Auch der \n\nvon der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 f VerbrKrG wegen Nichtangabe der Kosten der Kapitallebensversi-\n\ncherung löst, unabhängig von der Frage, ob noch ein zeitlicher und sach-\n\nlicher Bezug zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und \n\ndem des Vergleichs bestand, sie also überhaupt anzugeben waren (dazu \n\nSenatsurteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 442, \n\nTz. 21), keinen Erstattungs- oder Ermäßigungsanspruch aus (Senat \n\nBGHZ 162, 20, 29). \n\n28 \n\nDarüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, \n\ndass die Klägerin seit rund sechs Jahren vor Abschluss des Vergleichs \n\ndie Prämien auf die Kapitallebensversicherung gezahlt hat und ihr so-\n\nwohl deren Kosten und als auch ihr Einsatz zur Tilgung des Darlehens \n\nbei Abschluss des Vergleichs bekannt waren. Wenn das Berufungsge-\n\nricht in Würdigung dieser Sachlage die Berufung der Klägerin auf das \n\nFehlen entsprechender Pflichtangaben im Vergleich als rechtsmiss-\n\nbräuchlich (dazu BGHZ 142, 23, 34 f.; 144, 370, 385; 165, 43, 53 und \n\nSenatsurteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, \n\n2438; zweifelnd Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 494 \n\nRdn. 10 a.E.) gewertet hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Revision war nach alledem zurückzuweisen. \n\nNobbe \n\nJoeres \n\nRichterin am Bundesge- \nrichtshof Mayen ist wegen \nUrlaubs verhindert, ihre \nUnterschrift beizufügen. \n\nNobbe \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 332 O 32/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 6 U 178/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/xi-zr-76-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/xi-zr-76-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:41.378206+00:00"}}