{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__74-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"XI ZR 74/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 171, 172, 276 Abs. 1 Cc, § 311 Abs. 2 HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Versto- ßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzi- piert sowie den Treuhänder ausgesucht hat. b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 74/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 171, 172, 276 Abs. 1 Cc, § 311 Abs. 2 \nHWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) \n\na) Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Versto-\nßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des \nModells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach \n§§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzi-\npiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat. \n\nb) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen \nunterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in \nBetracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern \nnur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat. \n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 - OLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe \n\nsowie \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nBremen vom 2. März 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche \n\nim Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appar-\n\ntements. \n\nDer Beklagte wurde im Jahr 1992 von einem für die P. \n\n GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittler geworben, zwecks Steu-\n\nerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement nebst Pkw-Stellplatz in \n\neinem in Bau befindlichen so genannten Boarding-House bei S. zu \n\nerwerben. Bei dem von der W. KG (im \n\nFolgenden: Bauträgerin) errichteten Objekt handelt es sich um eine in \n\nTeileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern \n\ngemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem \n\nlängeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. \n\n3 \n\nAm 8. September 1992 unterbreitete der Beklagte der T. \n\n GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes \n\nAngebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages zum Erwerb eines 26,12 qm großen Appartements nebst Tiefgara-\n\ngen-Stellplatz. Zugleich erteilte der Beklagte der Treuhänderin, die über \n\neine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine um-\n\nfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der \n\nDurchführung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, \n\ninsbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und \n\nalle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls \n\nauch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und \n\nschloss am 29. September 1992 namens des Beklagten mit der Bauträge-\n\nrin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement nebst \n\nStellplatz zu einem Kaufpreis von 160.784,39 DM, von dem auf das Ap-\n\npartement ein Kaufpreisanteil von 140.264,38 DM entfiel. Zur Finanzie-\n\nrung des Gesamtaufwandes von 237.327,35 DM schloss der Beklagte \n\n- neben einem weiteren mit einer anderen Bank zustande gekommenen \n\nDarlehensvertrag - persönlich unter dem 6. Oktober 1992 mit der Klägerin \n\neinen Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 143.697,10 DM, \n\ndas vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der \n\nVertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in \n\nder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). \n\nDer Nettokreditbetrag von 129.327,39 DM wurde dem im Darlehensvertrag \n\nbezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzie-\n\nrung des Erwerbs eingesetzt. \n\n4 \n\nDas Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-\n\nnach von einer Pächterin betrieben, die bereits nach fünf Monaten die \n\nPachtzahlungen einstellte und Anfang 1994 insolvent wurde. Im Herbst \n\n1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von \n\neiner Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu \n\ndiesem Zweck gründeten. \n\n5 \n\n6 \n\nWegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar \n\n1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Mit Schriftsatz \n\nvom 25. September 2001 widerrief der Beklagte seine Darlehensvertrags-\n\nerklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage, gestützt auf ihre Kündigung, die \n\nRückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem \n\nGirokonto des Beklagten in Höhe von insgesamt 145.133,98 DM nebst \n\nZinsen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, für den Fall eines wirksa-\n\nmen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangt sie die Zahlung von \n\n109.804,75 € nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 2001 und von weiteren \n\n3.867,12 € nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Nach Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch Urteil des \n\nerkennenden Senats vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620) \n\nhat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften (im Folgenden: EuGH) mehrere Fragen hinsichtlich der Ausle-\n\ngung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 be-\n\ntreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-\n\nräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezem-\n\nber 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") zur Vorabentscheidung vorgelegt \n\n(OLG Bremen WM 2004, 1628) und nach deren Beantwortung (EuGH \n\nWM 2005, 2086) die Klage erneut abgewiesen. Mit der - vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht (WM 2006, 758) hat zur Begründung seiner \n\nEntscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens \n\nnach § 607 BGB a.F., weil der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam \n\nwiderrufen habe; er sei zu dessen Abschluss in einer Haustürsituation be-\n\nstimmt worden, die erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den Anforde-\n\nrungen des § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 gelten-\n\nden Fassung, im Folgenden: a.F.) entsprochen. \n\n11 \n\nDer Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Rückabwicklung des \n\nDarlehensvertrages gemäß § 3 HWiG a.F. zu. Zwar könne der Beklagte \n\ndiesem Anspruch weder einen Schadensersatzanspruch aus einer eige-\n\nnen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin wegen einer Fehlinformati-\n\non über die Mittelverwendungskontrolle oder aus Prospekthaftung noch \n\n- mangels Zurechenbarkeit nach § 278 BGB - einen Schadensersatzan-\n\nspruch aus einer Pflichtverletzung des Vermittlers entgegenhalten. Auch \n\nsei die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta \n\nnicht nach § 9 VerbrKrG a.F. erloschen, weil diese Vorschrift auf einen \n\nRealkredit weder direkt noch analog anwendbar sei. Der Beklagte habe \n\naber gegen die Klägerin wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 HWiG a.F. einen Anspruch auf Befreiung von den mit dem fi-\n\nnanzierten Geschäft verbundenen Risiken aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin insoweit ein Verschul-\n\nden treffe oder ob sie bei Vertragsschluss im Jahr 1992 im Hinblick auf \n\nden Wortlaut von § 5 Abs. 2 HWiG a.F. und das Fehlen höchstrichterlicher \n\nEntscheidungen einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen sei; we-\n\ngen der vom EuGH verlangten Risikoverlagerung sei ein echtes Verschul-\n\nden nicht zu verlangen, zumal auch § 276 Abs. 1 BGB a.F. eine Haftung \n\nfür nur objektiv pflichtwidriges Verhalten nicht ausschließe. Im Falle einer \n\nordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hätte der Beklagte die Möglichkeit \n\ngehabt, sowohl den Kreditvertrag zu widerrufen als auch von dem - zeit-\n\nlich früher vereinbarten - finanzierten Immobilienkauf wieder Abstand zu \n\nnehmen; bei Abschluss des Kaufvertrages sei der Beklagte nicht wirksam \n\nvertreten worden, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Treu-\n\nhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig seien und der Bauträgerin als \n\nVerkäuferin eine Berufung auf den Rechtsscheintatbestand der §§ 171, \n\n172 BGB verwehrt sei. Der Beklagte müsse nicht konkret nachweisen, \n\ndass er den Darlehensvertrag im Falle einer ordnungsgemäßen Wider-\n\nrufsbelehrung fristgerecht widerrufen hätte; hierfür spreche vielmehr eine \n\nwiderlegliche, hier jedoch nicht widerlegte Vermutung, weil der kreditfi-\n\nnanzierte Erwerb des Appartements für den Beklagten unvernünftig gewe-\n\nsen sei. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-\n\ndung lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unter-\n\nbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. nicht bejahen. \n\n13 \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine \n\nauf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, ist allerdings \n\nrechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der Beklagte infolge des Widerrufs an sich gemäß § 3 Abs. 1, 3 \n\nHWiG a.F. zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu \n\ndessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet \n\nist (vgl. hierzu Senat \n\nBGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 Tz. 38; zuletzt \n\nSenatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, \n\n154 Tz. 18 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, \n\n116 Tz. 16; jeweils m.w.Nachw.) und die Klägerin nicht auf das Apparte-\n\nment mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile \n\nvom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, \n\nvom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und \n\nvom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 17; jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n15 \n\n§ 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich ab-\n\ngesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine An-\n\nwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Se-\n\nnatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 \n\nTz. 18; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie der Senat bereits mit Urteil \n\nvom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622) entschieden hat - \n\nder Fall. \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, die sich insoweit \n\nauf Schnauder JZ 2006, 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschrän-\n\nkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-\n\nwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht \n\nnach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen werden \n\nkönnen, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft \n\nausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ 168, 1, 11 f. \n\nTz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, \n\n1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaffen, die zum einen \n\nkeinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt und zum anderen eine \n\nanaloge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber \n\nmit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein ver-\n\nbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr \n\ngenerell ausgeschlossen hat, ist entgegen der Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders \n\nlautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22; \n\nSenatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 \n\nTz. 22). \n\n17 \n\n3. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist allerdings die Beja-\n\nhung eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen unterlassener \n\nWiderrufsbelehrung. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 \n\nTz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen \n\nunterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. gegeben \n\nsein kann, weil diese Vorschrift eine Rechtspflicht des Unternehmers be-\n\ngründet (Senat BGHZ 169, 109, 120 Tz. 41) und die hier in dem Darle-\n\nhensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. \n\nden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. nicht genügte \n\n(st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, \n\nWM 2003, 61, 63 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, \n\n200, 202 Tz. 25). Dies setzt aber - wie der Senat nach Erlass des Beru-\n\nfungsurteils entschieden und näher begründet hat - voraus, dass der Dar-\n\nlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an \n\nden Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Wider-\n\nrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbeson-\n\ndere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechts-\n\nirrtum, beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes \n\nfeststeht (Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 24. Ok-\n\ntober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck S. 14 Tz. 30, vom 19. Dezember \n\n2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. Tz. 26, vom 17. April 2007 - XI ZR \n\n130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20 und vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55). \n\n19 \n\nb) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kommt ein \n\nsolcher Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch dann in Betracht, \n\nwenn die Haustürsituation - was das Berufungsgericht hier offen gelassen \n\nhat - nicht beim Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung \n\nvorlag (ebenso OLG Frankfurt/Main OLGR 2007, 185, 186; Hofmann \n\nWM 2006, 1847, 1851; Kulke NJW 2007, 360, 361; Staudinger NJW 2005, \n\n3521, 3522; a.A. Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 486; krit. auch \n\nPiekenbrock WM 2006, 466, 472; Roth WuB IV D. § 3 HWiG 2.06). Der \n\ngegenüber dem Haustürwiderrufsgesetz engere Anwendungsbereich der \n\nHaustürgeschäfterichtlinie rechtfertigt es nicht, die Haftung nach nationa-\n\nlem Recht wegen fehlender Belehrung auf solche Fälle zu beschränken \n\n(vgl. Senat BGHZ 150, 248, 260 ff.; BGHZ 159, 280, 284 f.; BGH, Urteil \n\nvom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 m.w.Nachw.). \n\n20 \n\nc) Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es \n\nkönne dahinstehen, ob der Belehrungsverstoß auf einem Verschulden der \n\nKlägerin beruhe, weil die vom EuGH verlangte Risikoverlagerung ohne \n\nFeststellung eines echten Verschuldens zu erfolgen habe. \n\n21 \n\nWie der Senat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - \n\nentschieden und im Einzelnen begründet hat, setzt ein Schadensersatz-\n\nanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Be-\n\nlehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. zwingend ein Verschulden der finan-\n\nzierenden Bank voraus (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 120 f. Tz. 42; Senats-\n\nurteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck S. 13 f. Tz. 29, \n\nvom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 Tz. 25 und vom \n\n17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 19). Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts enthält § 276 Abs. 1 BGB a.F. ge-\n\nrade den allgemeinen Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der \n\nRegel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Für eine eine verschul-\n\ndensunabhängige Haftung begründende andere Bestimmung, die sich aus \n\ndem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des \n\nSchuldverhältnisses ergeben kann, \n\nfehlt hier \n\njeder Anhalt \n\n(Senat \n\nBGHZ 169, 109, 120 f. Tz. 42); eine solche - hier einschlägige - Vorschrift \n\nwird auch vom Berufungsgericht nicht genannt. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hätte daher dem Vorbringen der Klägerin \n\nnachgehen müssen, dass sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum unter-\n\nlegen gewesen sei, weil sie bei der damaligen Vertragsgestaltung nicht \n\nhabe davon ausgehen können und müssen, zu einer Widerrufsbelehrung \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz verpflichtet zu sein. Ob hier allerdings \n\n- wie die Revision meint - ein Verschulden bereits deshalb zu verneinen \n\nist, weil die Klägerin im Oktober 1992 im Hinblick auf den Wortlaut des § 5 \n\nAbs. 2 HWiG a.F. eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz für \n\nentbehrlich halten durfte, ist nicht unzweifelhaft. Immerhin bejahte bereits \n\ndamals ein \n\nim Deutschen Sparkassenverlag verlegter Leitfaden \n\n(Steppeler, Vordruck-Leitfaden Verbraucherkreditgesetz 1. Aufl. 1991 \n\nS. 104) das Nebeneinander-Bestehen von zwei gleichgerichteten Wider-\n\nrufsrechten nach dem Haustürwiderrufsgesetz und dem Verbraucherkre-\n\nditgesetz. Von anderer Seite wurde ein Widerrufsrecht nach dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz bei Realkrediten i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG da-\n\ngegen verneint (Bruchner, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbrau-\n\ncherkreditgesetz 1. Aufl. 1992 Art. 3 Rdn. 2; wohl auch Scholz, Verbrau-\n\ncherkreditverträge 2. Aufl. 1992 Rdn. 310; uneinheitlich: Münstermann/ \n\nHannes, Verbraucherkreditgesetz 1991 § 3 Rdn. 159 einerseits und Art. 3 \n\nRdn. 887 andererseits), wobei zum Teil \"als sichere Lösung\" eine Beleh-\n\nrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz empfohlen wurde (Scholz aaO). \n\nAufgrund dessen kann für das Jahr 1992 eine uneingeschränkt herr-\n\nschende Rechtsauffassung, nach welcher weder eine Widerrufsmöglich-\n\nkeit noch eine Belehrungspflicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz be-\n\nstand, nicht angenommen werden (anders - allerdings ohne jeden Nach-\n\nweis - OLG Stuttgart WM 2007, 1121, 1122 f.; vgl. hierzu auch für Darle-\n\nhensverträge aus dem Jahr 1994: OLG Karlsruhe WM 2007, 16, 19; aus \n\ndem Jahr 1997: OLG Celle NJW 2006, 1817, 1818; aus dem Jahr 1999: \n\nOLG München NJW 2006, 1811, 1815). \n\n23 \n\nd) Die Revision beanstandet ferner zu Recht die Begründung, mit \n\nder das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte hätte sich im \n\nFalle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch von dem bereits \n\nabgeschlossenen Kaufvertrag wieder lösen können. \n\n24 \n\naa) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufs-\n\nbelehrung mangels Kausalität zwischen unterlassener Belehrung und dem \n\nSchaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausgeschlossen \n\nist, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Darlehensvertrages bereits \n\nan den Kaufvertrag gebunden war und deshalb auch bei Belehrung über \n\nsein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages es nicht hätte vermeiden \n\nkönnen, sich den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken auszusetzen \n\n(vgl. Senat BGHZ 168, 1, 18 f. Tz. 38; Senatsurteile vom 26. September \n\n2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 f. Tz. 24 und vom 19. Dezem-\n\nber 2006 \n\n- XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 25; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n25 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Beklagte nicht an den zeitlich vor dem Darlehensvertrag \n\nabgeschlossenen Kaufvertrag gebunden gewesen sei. \n\n26 \n\n(1) Allerdings sind - wie das Berufungsgericht zu Recht angenom-\n\nmen hat und auch die Revision nicht in Abrede stellt - sowohl der von dem \n\nBeklagten mit der Treuhänderin geschlossene Treuhand- und Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrag als auch die gleichzeitig erteilte Vollmacht im Hinblick \n\nauf die umfassenden Befugnisse der Treuhänderin wegen Verstoßes ge-\n\ngen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig (st.Rspr.; vgl. zuletzt Se-\n\nnat BGHZ 167, 223, 227 Tz. 12 sowie Senatsurteile vom 5. Dezember \n\n2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441 Tz. 14, vom 27. Februar 2007 \n\n- XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 15 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR \n\n287/05, WM 2007, 1648, 1649 Tz. 17, jeweils m.w.Nachw.). \n\n27 \n\n(2) Dennoch ist der Kaufvertrag nach dem für das Revisionsverfah-\n\nren maßgeblichen Vorbringen der Klägerin zwischen der Bauträgerin und \n\ndem Beklagten wirksam zustande gekommen, weil die Treuhänderin ge-\n\nmäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Bauträgerin zur Ver-\n\ntretung des Beklagten befugt war. \n\n28 \n\n(a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sind diese Vorschriften auch dann anwendbar, wenn die einem \n\nTreuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. Senat BGHZ 167, 223, 232 f. \n\nTz. 24 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, \n\n1060, 1062 Tz. 18 und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, \n\n440, 441 f. Tz. 16 f.; jeweils m.w.Nachw.). Insbesondere steht dem der \n\nZweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht entgegen. \n\n29 \n\n(b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die \n\nBauträgerin unabhängig davon, dass sie die Initiatorin des Steuersparmo-\n\ndells war und die Einschaltung der Treuhänderin veranlasst hatte, auf den \n\nGutglaubensschutz nach §§ 171 f. BGB berufen, weil die Vollmachtsertei-\n\nlung notariell beurkundet worden war (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober \n\n2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 f. und vom 17. Juni 2005 - V ZR \n\n78/04, WM 2005, 1764, 1766 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die \n\nVoraussetzungen des § 173 BGB vorliegen, die Regeln über den Miss-\n\nbrauch der Vertretungsmacht eingreifen oder die Verkäuferin an der uner-\n\nlaubten Rechtsbesorgung beteiligt war. Nur in diesen Fällen findet der im \n\nInteresse des Geschäftsverkehrs von §§ 171, 172 BGB bezweckte Ver-\n\ntrauensschutz seine Grenzen, nicht jedoch in der allgemeinen Erwägung, \n\nderjenige, der Teil des Vertriebskonzepts sei und die Bevollmächtigung \n\ndes Geschäftsbesorgers initiiert habe, unterfalle nicht dem geschützten \n\nPersonenkreis (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 aaO S. 2353 und vom \n\n17. Juni 2005 aaO S. 1767). \n\n30 \n\n(aa) Der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfende \n\nRechtsschein war hier nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen. Dabei \n\nkommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die \n\nKenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht \n\nbegründenden Umstände, sondern des Mangels der Vertretungsmacht \n\nselbst an (Senat BGHZ 167, 223, 233 Tz. 28 m.w.Nachw.; Senatsurteile \n\nvom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832). Es sind keine An-\n\nhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bauträgerin im September 1992 \n\nwusste oder wissen musste, dass die Vollmacht unwirksam war, weil der \n\nTreuhandvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer \n\ndamals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis ent-\n\nsprachen, die Vollmacht notariell beurkundet war und vor den im Jahr \n\n2000 ergangenen Entscheidungen weder ein Notar noch eine Bank Be-\n\ndenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (vgl. Senat \n\nBGHZ 167, 223, 233 f. Tz. 29 f.; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 \n\n- XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 11. Juli 2006 - XI ZR 12/05, \n\nBKR 2006, 451, 452 Tz. 17 f. und vom 20. März 2007 - XI ZR 362/06, \n\nUmdruck S. 8 Tz. 13; jeweils m.w.Nachw.). \n\n31 \n\n(bb) Die Bauträgerin hat sich auch nicht an der unerlaubten Rechts-\n\nbesorgung der Treuhänderin beteiligt, indem sie das Erwerbsmodell initi-\n\niert und konzipiert sowie die Treuhänderin ausgesucht hat. Denn das \n\nRechtsberatungsgesetz verbietet nicht Erwerbsmodelle der von der Bau-\n\nträgerin entwickelten Art, sondern will lediglich sicherstellen, dass die in \n\neinem derartigen Erwerbsmodell vorgesehene Funktion des Geschäftsbe-\n\nsorgers nur von Personen wahrgenommen wird, die die dazu notwendige \n\nRechtsbesorgungserlaubnis haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 \n\n- V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353). Aus den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, dass die Bauträgerin über die Aus-\n\nwahl der Treuhänderin und die Abwicklung des Modells hinaus eine uner-\n\nlaubte Rechtsbesorgung rechtlich oder wirtschaftlich gefördert hat. Dage-\n\ngen spielt es - anders als die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das \n\nim Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verwender zu tra-\n\ngende Wirksamkeitsrisiko meint - keine Rolle, dass die Vertragskonzepti-\n\non von der Bauträgerin entwickelt wurde. \n\n32 \n\n(c) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen \n\nhat, ob der Bauträgerin als Verkäuferin bei Abschluss des Kaufvertrages \n\neine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (zu diesem Erforder-\n\nnis siehe etwa BGHZ 102, 60, 63; Senat BGHZ 161, 15, 29; Senatsurteile \n\nvom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 f. Tz. 23 f., vom \n\n17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 f. Tz. 25 und vom \n\n13. März 2007 - XI ZR 159/05, NJOZ 2007, 4234, 4236 Tz. 14), wird es \n\ndies - soweit es darauf ankommen sollte - nachzuholen haben. \n\n33 \n\ne) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, es sei widerleglich zu vermuten, dass der Darlehensnehmer \n\nim Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung den Darlehensver-\n\ntrag auch tatsächlich widerrufen hätte. Vielmehr hätte das Berufungsge-\n\nricht konkrete Feststellungen zur Schadensursächlichkeit des Belehrungs-\n\nverstoßes treffen müssen. \n\n34 \n\nWie der Senat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - \n\nentschieden und im Einzelnen begründet hat, genügt es nicht, dass der \n\nKapitalanleger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt \n\nhätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anla-\n\ngegeschäfts zu vermeiden. Vielmehr muss er konkret nachweisen, dass er \n\nden Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich wider-\n\nrufen hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhal-\n\ntens kann er sich nicht stützen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; \n\nSenatsurteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck S. 14 \n\nTz. 30, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. Tz. 26, \n\nvom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20 und \n\nvom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55). Dies \n\ngilt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch dann, wenn der \n\nmit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekom-\n\nmen sein sollte. Ohne einen Widerruf war der Beklagte an den Darlehens-\n\nvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Klägerin \n\ndie Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können. \n\nIII. \n\n35 \n\n36 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der Beklagte \n\ndem Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG a.F. nicht entgegenhalten, er \n\nhabe die Darlehensvaluta nicht empfangen. Nach dem - für das Revisi-\n\nonsverfahren gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des Beru-\n\nfungsurteils ist die Darlehensvaluta auf das bei der Klägerin für den Be-\n\nklagten geführte Girokonto ausgezahlt worden. Die von der Revisionser-\n\nwiderung aufgeworfene Frage, ob die in dem Darlehensvertrag enthaltene \n\nAuszahlungsanweisung trotz des wirksamen Widerrufs des Darlehensver-\n\ntrages dem Beklagten zuzurechnen ist, stellt sich damit nicht. Ebenso ist \n\nunerheblich, ob die Treuhänderin Auszahlungen von dem Girokonto ver-\n\nanlasst hat, die dem Beklagten infolge eines Verstoßes der Vollmacht ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz nicht zurechenbar sind. In einem solchen \n\nFall hätte der Beklagte gegen die Klägerin einen - hier nicht geltend ge-\n\nmachten - Anspruch auf Wiedergutschrift der ausgezahlten Beträge (vgl. \n\nBGHZ 121, 98, 106). \n\n37 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Bin-\n\ndung des Beklagten an den Kaufvertrag auch nicht wegen der von ihm \n\nbehaupteten sittenwidrigen Überteuerung des erworbenen Appartements \n\nund der daraus folgenden Nichtigkeit des Kaufvertrages zu verneinen. \n\n38 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist \n\nbei Grundstücksgeschäften von einem die Sittenwidrigkeit begründenden \n\nbesonders groben Missverhältnis auszugehen, wenn der Wert der Leis-\n\ntung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Be-\n\ngünstigten (vgl. nur BGHZ 146, 298, 301 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni \n\n2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457 Tz. 13 und vom 26. Juni 2007 \n\n- XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15; BGH, Urteil vom 29. Juni \n\n2007 - V ZR 1/06, NJW 2007, 2841 f. Tz. 16; jeweils m.w.Nachw.), wobei \n\ndie in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie \n\nGrunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Ge-\n\nbühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksich-\n\ntigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, \n\n1245, 1247). \n\n39 \n\nDer Beklagte hat eine solche Überteuerung des erworbenen Appar-\n\ntements nicht substantiiert dargelegt. Seine schlichten Behauptungen, das \n\nAppartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. tatsächlich wäre \n\nnur ein Quadratmeter-Kaufpreis von maximal 2.000 DM - insgesamt also \n\n52.240 DM - angemessen gewesen, sind nicht in Einklang zu bringen und \n\nstehen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem Beklagten \n\nselbst eingereichten und wiederholt in Bezug genommenen Wertgutachten \n\ndes Sachverständigen B. , in dem für ein 23,90 qm großes Appartement \n\nein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausge-\n\nwiesen sind. Der Vergleich des Ertragswertes mit dem (reinen) Kaufpreis \n\nfür das flächenmäßig etwa 9,3% größere Appartement des Beklagten von \n\n140.264,38 DM bzw. anteilig etwa 128.340 DM ergibt eine Überteuerung \n\nvon etwa 76%, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für \n\ndie Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht genügt (vgl. Senatsurteile \n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai \n\n2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher \n\nkommt es - anders als die Revisionserwiderung meint - auch nicht darauf \n\nan, ob der von der Bauträgerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstücks \n\ngezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation \n\neingeflossen ist. \n\n40 \n\n3. Weiterhin kann die Klageabweisung nicht mit dem von der Revi-\n\nsionserwiderung geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Auf-\n\nklärungspflichtverletzung aufgrund der erst nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächli-\n\nchen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kre-\n\nditgebenden Bank mit Rücksicht auf evident falsche Angaben des Verkäu-\n\nfers oder Vermittlers zur Höhe des erzielbaren Mietzinses (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 22 f. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Senatsurteile vom \n\n24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 f. und vom \n\n26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24 f.) begründet \n\nwerden. \n\n41 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Prüfung eines solchen \n\nAnspruchs allerdings nicht schon gemäß § 563 Abs. 2 ZPO durch das Se-\n\nnatsurteil vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620) ausge-\n\nschlossen. Zwar hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom \n\n16. Januar 2003 eine Aufklärungspflicht über die erzielbaren Miet- und \n\nPachteinnahmen mangels eines Wissensvorsprungs der Klägerin verneint. \n\nDer Senat hat hierzu in seinem ersten Revisionsurteil aber nicht Stellung \n\ngenommen, sondern sich nur insoweit mit dem Berufungsurteil auseinan-\n\ndergesetzt, als dieses eine Schadensersatzpflicht der Klägerin bejaht hat-\n\nte. Damit liegt hinsichtlich eines Wissensvorsprungs der Klägerin in Bezug \n\nauf den erzielbaren Mietzins keine rechtliche Beurteilung des Revisions-\n\ngerichts vor, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat. Das Be-\n\nrufungsgericht ist deshalb nach der erneuten Aufhebung seiner Entschei-\n\ndung nicht an seine frühere, in dem zweiten Berufungsurteil bestätigte Ab-\n\nlehnung einer entsprechenden Aufklärungspflicht gebunden (vgl. BGHZ 3, \n\n321, 325 f.; 51, 131, 135; BGH, Urteile vom 7. Februar 1969 - V ZR \n\n115/65, NJW 1969, 661 f. und vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, \n\nWM 1995, 986, 987; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, \n\nFamRZ 2005, 1667, 1669). \n\n42 \n\nJedoch fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob der \n\nBeklagte durch evident unrichtige Angaben der Vermittler oder der Bau-\n\nträgerin zur Höhe des erzielbaren Mietzinses arglistig getäuscht wurde \n\n(vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, \n\n115, 120 Tz. 46 ff.) und ein institutionalisiertes Zusammenwirken von Klä-\n\ngerin und Verkäuferin bzw. Vertreiberin der Appartements vorlag. \n\n43 \n\n4. Schließlich besteht entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung ein Schadensersatzanspruch des Beklagten auch nicht unter dem \n\nGesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen \n\nÜberschreitung der Kreditgeberrolle, weil - in Erweiterung dieser Fallgrup-\n\npe - die kreditgebende Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finan-\n\nzierten Objekts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 \n\n(BGHZ 168, 1, 23 Tz. 53) in institutionalisierter Weise zusammengewirkt \n\nhat. Diese Ergänzung der Rechtsprechung des Senats ist im Interesse der \n\nEffektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Woh-\n\nnungskäufen erfolgt und bezieht sich ausschließlich auf die eine eigene \n\nAufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wis-\n\nsensvorsprungs, indem unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten \n\ndes Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegli-\n\nchen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung \n\ndurch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschal-\n\nteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 f.). \n\nDer Hinweis des Beklagten auf § 358 BGB geht - wie bereits oben in an-\n\nderem Zusammenhang dargelegt - auch hier fehl. \n\nIV. \n\n44 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der \n\nSenat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-\n\nmacht. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2001 - 8 O 2272/00 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 U 20/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-26/xi-zr-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-26/xi-zr-74-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:54.334339+00:00"}}