{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__56-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 56/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 214 Abs. 1, § 488 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 ZPO § 531 Abs. 2 a) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat. b) Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages be- gehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. Februar 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 56/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 214 Abs. 1, § 488 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 \nZPO § 531 Abs. 2 \n\na) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei \nder Zulassung der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede \ndie Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat. \n\nb) Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, \nkann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des \nnach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages be-\ngehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n21. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Verurteilung zur Zahlung auf \n\n30.232,45 € ermäßigt und die Anschlussberufung der \n\nKläger zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussbe-\n\nrufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2004 \n\nteilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 37.300,68 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2003 zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Rückabtretung der \n\nAnsprüche aus den Lebensversicherungsverträgen \n\nNr. ... bei der N. \n\n AG und Nr. ... bei der A. \n\n AG an den Kläger zu 1) sowie \n\naus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... \n\nbei der B. AG an die Klägerin zu 2) \n\nzu erklären. \n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die \n\nRechtsmittel der Kläger und der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges und des Re-\n\nvisionsverfahrens tragen die Kläger je 1/10 und die \n\nBeklagte 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens \n\nträgt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren die Rückabwicklung dreier Darlehensverträ-\n\nge, die sie mit der beklagten Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer \n\nEigentumswohnung geschlossen haben. \n\nDie Kläger, ein damals 48 Jahre alter Tiefdrucker und seine Ehe-\n\nfrau, eine damals 42 Jahre alte Krankenschwester, wurden im Jahre \n\n1993 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-\n\ngenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in L. zu \n\nerwerben. Sie unterbreiteten der R. GmbH (im Fol-\n\ngenden: Geschäftsbesorgerin) am 9. August 1993 ein notariell beurkun-\n\ndetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages \n\nnebst Vollmachtserteilung. Darin wurde die Geschäftsbesorgerin, die \n\nkeine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragt und \n\nbevollmächtigt, alle für den Erwerb der Eigentumswohnung und die Fi-\n\nnanzierung des Kaufpreises notwendigen Verträge abzuschließen, zu \n\nergänzen, zu ändern und aufzuheben. Der kalkulierte Gesamtaufwand \n\nfür das Kaufobjekt war mit 234.600 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot am 24. November \n\n1993 an und schloss zugleich als Vertreterin der Kläger einen notariellen \n\nKaufvertrag über die Eigentumswohnung zum Preis von 202.929 DM. Zur \n\nFinanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten unterzeich-\n\nnete die Geschäftsbesorgerin am 30. Dezember 1993 im Namen der Klä-\n\nger drei durch eine Grundschuld sowie die Abtretung der Ansprüche aus \n\nmehreren Lebensversicherungsverträgen gesicherte Darlehensverträge, \n\nzwei endfällige sowie ein Annuitätendarlehen, über \n\ninsgesamt \n\n261.000 DM (Nettokreditbetrag: 234.900 DM) zu einem effektiven Jah-\n\nreszins von 9,22%. Die Darlehensvaluta wurde Ende 1993 auf Anwei-\n\nsung der Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs verwendet. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die \n\nKläger mit der Beklagten am 28. Dezember 1998/7. Januar 1999 eine \n\nKonditionenanpassung für sämtliche Darlehensverträge. Von 1995 bis \n\n2002 erbrachten die Kläger insgesamt 123.888,20 DM (= 63.343,05 €) an \n\nlaufenden Zahlungen auf die drei Darlehen. \n\n4 \n\nMit der Begründung, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und \n\nDarlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz nichtig, haben die Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Bedeutung, die Rückzahlung der um die Mieteinnahmen verminder-\n\nten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 49.935,75 € \n\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung \n\nsowie die Rückabtretung der Ansprüche aus drei Lebensversicherungs-\n\nverträgen verlangt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 49.935,75 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben. Die Beklagte hat mit der Berufung die Einre-\n\nde der Verjährung hinsichtlich der von 1995 bis 1998 erfolgten Zahlun-\n\ngen erhoben. Die Kläger haben für den Fall, dass die Einrede zulässig \n\nund begründet sei, ihren Zahlungsantrag hilfsweise auf 37.300,68 € re-\n\nduziert und im Übrigen einseitig für erledigt erklärt. Mit ihrer Anschluss-\n\nberufung haben sie die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur \n\nZahlung verlangt und geltend gemacht, sie müssten sich die Mietein-\n\nnahmen nicht anrechnen lassen. Das Berufungsgericht hat die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung auf 30.232,45 € ermäßigt und die weiter-\n\ngehende Berufung der Beklagten ebenso wie die Anschlussberufung der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\n6 \n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen \n\ndie Kläger ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist teilweise begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB auf Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 erbrachten Zah-\n\nlungen sowie auf Rückabtretung der Rechte aus den zur Sicherheit über-\n\ntragenen Lebensversicherungsverträgen zu. Die Darlehensverträge seien \n\nunwirksam, weil die Kläger bei ihrem Abschluss nicht wirksam vertreten \n\nworden seien. Die von den Klägern 1999 persönlich unterzeichneten \n\nVereinbarungen zur Konditionenanpassung enthielten keine Genehmi-\n\ngung der unwirksamen Verträge und bewirkten auch nicht, dass den Klä-\n\ngern der Einwand der Unwirksamkeit der Darlehensverträge von 1993 \n\nnach Treu und Glauben verwehrt sei. \n\n10 \n\nDer Anspruch auf Rückgewähr der von 1995 bis 1998 erbrachten \n\nZahlungen sei verjährt. Da die tatsächlichen Grundlagen der Verjäh-\n\nrungseinrede nicht streitig seien, stehe § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zu-\n\nlassung der Einrede nicht entgegen. Maßgeblich für die Verjährung sei \n\ndie vierjährige Frist aus § 197 BGB a.F. i.V. mit § 201 BGB a.F., weil die \n\nin Rede stehenden Bereicherungsansprüche auf Rückstände von regel-\n\nmäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet seien. Diese Vorschriften \n\ngälten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auch für die im Jahr \n\n1998 entstandenen Ansprüche, so dass auch diese bei Klageerhebung \n\nam 30. Oktober 2003 bereits verjährt gewesen seien. Nur hinsichtlich der \n\nnach dem 31. Dezember 1998 entstandenen Ansprüche sei die Verjäh-\n\nrung durch die Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. gehemmt wor-\n\nden. Von den in der Zeit von 1999 bis 2002 erbrachten Zins- und Til-\n\ngungsleistungen der Kläger seien die in diesen Jahren erzielten Mieter-\n\nträge, reduziert um die geleisteten Hausgeldzahlungen, abzuziehen, so \n\ndass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 30.232,45 € ergebe. \n\n11 \n\nDer Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur unbe-\n\ndingten Zahlung sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagten \n\nstehe ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne \n\nvon den Klägern im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Heraus-\n\ngabe der finanzierten Eigentumswohnung verlangen. Unabhängig von \n\n§ 9 VerbrKrG löse die Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen des \n\ndamit gescheiterten Anlagekonzepts die Rückabwicklung des gesamten \n\nAnlagegeschäfts aus. Die Kreditgeberin sei im Hinblick auf den von ihr \n\nverfolgten Finanzierungszweck so zu behandeln, als habe sie die Woh-\n\nnung an den Kapitalanleger geleistet. \n\n12 \n\nDer von den Klägern verfolgte Eventualantrag auf Feststellung der \n\nErledigung sei unzulässig. Es sei nicht möglich, die Feststellung der Er-\n\nledigung der Hauptsache lediglich hilfsweise zu beantragen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise \n\nstand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist \n\nallerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge \n\nvon 1993 böten keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Kläger an \n\ndie Beklagte sowie die Abtretung der Rechte aus den Lebensversiche-\n\nrungsverträgen. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise angenommen, die der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des \n\nGeschäftsbesorgungsvertrages erteilte umfassende Vollmacht sei wegen \n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig gewesen, \n\nso dass sie die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirk-\n\nsam habe vertreten können. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die \n\nrechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines \n\nSteuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Ab-\n\nschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswoh-\n\nnung zusammenhängenden Verträge sind nichtig (st.Rspr., vgl. zuletzt \n\nSenat BGHZ 167, 223, 227 Tz. 12 sowie Senatsurteile vom 11. Juli 2006 \n\n- XI ZR 12/05, BKR 2006, 451 Tz. 11, vom 10. Oktober 2006 - XI ZR \n\n265/05, WM 2007, 108, 109 Tz. 14 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n19/05, WM 2007, 62, 66 f. Tz. 40). \n\n16 \n\nb) Die Geschäftsbesorgerin war auch nicht gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB zur Vertretung der Kläger gegenüber der Beklagten befugt. Denn \n\nnach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte keinen Be-\n\nweis für ihre von den Klägern bestrittene Behauptung angeboten, ihr ha-\n\nbe bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariell \n\nbeurkundeten Vollmacht vorgelegen. Dem ist die Beklagte in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht entgegengetreten. \n\n17 \n\nc) Ebenfalls rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren unangegrif-\n\nfen hat das Berufungsgericht angenommen, durch die persönliche Unter-\n\nzeichnung der Vereinbarungen zur Konditionenanpassung 1999 hätten \n\ndie Kläger die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Dar-\n\nlehensverträge weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt (§§ 177 \n\nAbs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und ihnen sei trotz der Unterzeichnung dieser \n\nVereinbarungen der Einwand der Unwirksamkeit der Darlehensverträge \n\nvon 1993 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt (vgl. dazu \n\nSenatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, \n\n503 f.). \n\n18 \n\n2. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die Durchsetzbarkeit der Bereicherungsan-\n\nsprüche der Kläger sei bezüglich der vor dem 1. Januar 1999 geleisteten \n\nZahlungen aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinre-\n\nde ausgeschlossen. \n\n19 \n\na) Es kann insoweit dahinstehen, ob das Berufungsgericht die \n\nerstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede berücksichti-\n\ngen durfte, weil sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens \n\nzu beurteilen war (dafür BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6; dagegen BGH, Urteil \n\nvom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, BGHReport 2006, 599, 601 f.). \n\nDenn selbst wenn das Berufungsgericht mit der Zulassung dieser Einre-\n\nde § 531 Abs. 2 ZPO fehlerhaft angewendet haben sollte, kann dieser \n\nFehler mit der Revision nicht geltend gemacht werden (BGHZ 162, 313, \n\n319; 166, 29, 31 Tz. 6; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR \n\n187/03, WM 2004, 1499, 1500 f.; BGH, Urteile vom 2. März 2005 \n\n- VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, 949 und vom 13. Februar 2006 - II ZR \n\n62/04, WM 2006, 691, 692). \n\n20 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision unterlagen die Ansprü-\n\nche der Kläger aus § 812 BGB auf Rückzahlung der rechtsgrundlos ge-\n\nleisteten Zins- und Tilgungsbeträge ursprünglich der vierjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist nach § 197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände von regelmäßig \n\nwiederkehrenden Leistungen gerichtet sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; \n\nSenatsurteile vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, \n\n2426 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, \n\n2308). Nach dem Inhalt der (nichtigen) Darlehensverträge waren die Zin-\n\nsen und, hinsichtlich des Annuitätendarlehens, die Tilgung in monatli-\n\nchen Raten zu zahlen. Dementsprechend sind die Zahlungen der Kläger \n\nerfolgt. Mit jeder ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils ein sofort \n\nfälliger Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden. Da die ein-\n\nzelnen Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren \n\nVorstellung hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist \n\nauch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf \n\nZahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher \n\nWiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senat \n\nBGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO). \n\n21 \n\nDieser Beurteilung stehen die von der Revision angeführten Se-\n\nnatsurteile (BGHZ 112, 352, 355; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 \n\n- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003) nicht entgegen, weil sie andere als die \n\nhier in Rede stehenden Leistungen der Darlehensnehmer betrafen. Un-\n\nerheblich ist auch der Hinweis der Revision, dass die Beklagte als gro-\n\nßes Bankinstitut keineswegs übermäßig belastet oder gar in ihrer Exis-\n\ntenz bedroht wäre, wenn sie sämtliche von den Klägern rechtsgrundlos \n\ngeleisteten Raten in einem Betrag sofort zurückzuzahlen hätte. Denn die \n\nvierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. soll nicht nur verhindern, \n\ndass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr \n\nansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner \n\nnicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Vielmehr trägt die \n\nRegelung auch dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wieder-\n\nkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für ei-\n\nne Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 98, 174, \n\n184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.; Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 431). Zudem stellt § 197 BGB a.F. allein \n\nauf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs, nicht aber auf \n\ndie berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab, so dass es nicht \n\ndarauf ankommt, ob die Gefahren, deren Abwehr die vierjährige Verjäh-\n\nrungsfrist dient, im konkreten Fall gegeben sind (BGHZ 98, 174, 184 f.). \n\n22 \n\nc) Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. begann ge-\n\nmäß §§ 201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB a.F. jeweils mit dem Schluss des \n\nJahres, in dem die Bereicherungsansprüche der Kläger entstanden sind. \n\n23 \n\naa) Danach ist die Verjährung der Rückzahlungsansprüche hin-\n\nsichtlich der von 1995 bis 1997 geleisteten Raten \n\njeweils am \n\n31. Dezember der Jahre 1999, 2000 sowie 2001 eingetreten. \n\n24 \n\nbb) Die Bereicherungsansprüche aus dem Jahr 1998 waren gemäß \n\n§§ 197, 201 BGB a.F. bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschrif-\n\nten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch \n\nnicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB \n\ntrat an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 195 BGB n.F., die jedoch erst vom 1. Januar 2002 an zu \n\nberechnen ist und damit nicht vor dem 31. Dezember 2004 abgelaufen \n\nwäre. Da die Verjährungsfrist alten Rechts am 31. Dezember 2002, also \n\nvorher endete, trat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB in diesem \n\nZeitpunkt die Verjährung ein. Die erst im Jahr 2003 erhobene Klage \n\nkonnte nicht mehr die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB n.F. bewirken. \n\n25 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Berechnung der nicht verjähr-\n\nten Forderung durch das Berufungsgericht. Von dem Anspruch der Klä-\n\nger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der in den Jah-\n\nren 1999 bis 2002 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von \n\n37.300,68 € (= 72.953,79 DM) sind nicht die in diesem Zeitraum erzielten \n\nEinnahmen der Kläger aus der Vermietung der Wohnung abzuziehen. \n\n26 \n\nSowohl eine automatische Verrechnung in Anwendung der Saldo-\n\ntheorie (krit. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, \n\nWM 1986, 1519, 1520) als auch eine Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB \n\nsetzen voraus, dass die Beklagte von den Klägern die Herausgabe der \n\nMieteinnahmen verlangen kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ange-\n\nsichts der Nichtigkeit der Darlehensverträge kommt nur ein bereiche-\n\nrungsrechtlicher Anspruch in Betracht. Die Erträge aus der Vermietung \n\nder Eigentumswohnung haben die Kläger aber von der von den Woh-\n\nnungseigentümern gegründeten Mietpool GbR und damit weder durch \n\nLeistung noch in sonstiger Weise auf Kosten der beklagten Bank erlangt. \n\n27 \n\nSie sind auch nicht als Nutzungen der Darlehensvaluta gemäß \n\n§ 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, unabhängig davon, ob sie überhaupt \n\nals solche qualifiziert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Novem-\n\nber 1982 - III ZR 61/81, WM 1982, 1429, 1431; Staudinger/Lorenz, BGB \n\nNeubearb. 1999 § 818 Rdn. 15). Denn der Anspruch auf Herausgabe von \n\nNutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB ergänzt und erweitert nur den Haupt-\n\nanspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten \n\n(BGH aaO; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 6; Staudinger/ \n\nLorenz aaO Rdn. 10). Die Kläger haben die Darlehensvaluta aber nicht \n\nerlangt. Diese ist aufgrund einer den Klägern mangels Vertretungsmacht \n\nnicht zuzurechnenden Anweisung der Geschäftsbesorgerin nicht an die \n\nKläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zu-\n\nwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darle-\n\nhensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - XI ZR \n\n272/03, WM 2005, 327, 329, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 833 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, \n\nBKR 2005, 501, 503, jeweils m.w.Nachw.). \n\n28 \n\nDie Mieteinnahmen stehen der Beklagten auch nicht als Nutzungen \n\nder Eigentumswohnung gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte \n\n- wie unter 4. b) bb) dargelegt wird - keinen bereicherungsrechtlichen \n\nAnspruch auf Herausgabe der Wohnung gegen die Kläger hat. \n\n29 \n\n4. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übereignung der Ei-\n\ngentumswohnung und nicht uneingeschränkt zur Zahlung verurteilt hat. \n\n30 \n\na) Der im Wege der zulässigen Anschlussberufung auf unbedingte \n\nZahlung gerichtete Klageantrag ist - wie das Berufungsgericht noch zu-\n\ntreffend angenommen hat - zulässig. Die Umstellung des Antrags von \n\neiner Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte \n\nZahlung ist eine Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO \n\nund danach nicht als Klageänderung anzusehen (Musielak/Foerste, ZPO \n\n5. Aufl. § 264 Rdn. 3). Sie ist deshalb unabhängig von den Vorausset-\n\nzungen des § 533 ZPO zulässig (BGHZ 158, 295, 305 f.; BGH, Urteil \n\nvom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, ZfIR 2006, 325, 327). \n\n31 \n\nb) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte hat keinen An-\n\nspruch auf Übereignung der Eigentumswohnung gegen die Kläger, den \n\nsie deren Zahlungsanspruch entgegenhalten könnte. \n\n32 \n\naa) Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung \n\nder Beklagten kommt ein vertraglicher Anspruch nicht in Betracht. Selbst \n\nwenn in dem erstinstanzlichen Klageantrag ein Angebot der Kläger auf \n\nÜbereignung der Eigentumswohnung zu sehen sein sollte, wäre dieses \n\nnur auf Übereignung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensra-\n\nten gerichtet gewesen. Ein solches Angebot hat die Beklagte aber jeden-\n\nfalls nicht angenommen, weil sie die vollständige Abweisung der Klage \n\nbeantragt hat. \n\n33 \n\n34 \n\nbb) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Übereignung der \n\nWohnung gemäß § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. \n\n(1) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Verkäu-\n\nferin in Erfüllung des Kaufvertrages vom 24. November 1993 übertragen \n\nworden, während die Beklagte mit den von ihr gewährten Darlehen nur \n\nden Kaufpreis finanziert hat. Damit haben die Kläger das Eigentum an \n\nder Wohnung durch Leistung der Verkäuferin erlangt, so dass ein An-\n\nspruch der Beklagten weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\n- mangels einer Leistung der Beklagten an die Kläger - noch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB \n\n- wegen der Subsidiarität der Nicht-\n\nleistungskondiktion - in Betracht kommt. \n\n35 \n\n(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darle-\n\nhen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufver-\n\ntrags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Unwirksamkeit des Kreditvertrages löse die Rückabwicklung \n\ndes gesamten Anlagegeschäfts aus und die Bank sei wegen des von ihr \n\nin Vollzug der Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgten wei-\n\nteren (atypischen) Finanzierungszwecks so zu behandeln, als hätte sie \n\ndie Wohnung an die Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem \n\nVorliegen eines Verbundes im Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehler-\n\nhaft. Die vom Berufungsgericht vertretene Fiktion eines Leistungsver-\n\nhältnisses zwischen der Bank und dem Anleger in Bezug auf die Eigen-\n\ntumswohnung entbehrt jeder Grundlage. Sie ist weder mit dem tatsäch-\n\nlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem \n\nAnleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckge-\n\nrichteter Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, \n\n188) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist die Bezogenheit auf ein \n\nKausalverhältnis zu verstehen, in dem mit der Leistung die geschuldete \n\nErfüllung einer Verbindlichkeit bewirkt werden soll. Erfüllungsfunktion hat \n\ndie Leistung, d.h. die Übereignung der Eigentumswohnung, aber nicht im \n\nVerhältnis zwischen der Bank und dem Anleger, sondern nur zwischen \n\nden Parteien des Kaufvertrages, der den Verkäufer zur Übereignung der \n\nEigentumswohnung an den Anleger verpflichtet. \n\n36 \n\nAuch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom \n\n29. Dezember 2005 - 17 U 43/05 (ZIP 2006, 1128, 1133), in dem es eine \n\nRückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit \n\neiner Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl. \n\nEine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel auf-\n\nweisen könnte, läge in Bezug auf die Eigentumswohnung nur vor, wenn \n\ndiese von der Bank an den Verkäufer und von diesem an den Anleger \n\ngeleistet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der vom Berufungs-\n\ngericht bejahte Anspruch der Bank gegen den Anleger auf Herausgabe \n\nder Eigentumswohnung bestünde deshalb selbst dann nicht, wenn neben \n\ndem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag unwirksam wäre. \n\n37 \n\n(3) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht \n\nnach § 818 Abs. 1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta \n\nherausverlangen. Denn die Kläger haben diese Valuta, wie bereits dar-\n\ngelegt, nie erlangt und deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben. \n\n§ 818 Abs. 1 BGB erfasst nur Surrogate, die an die Stelle des ursprüng-\n\nlich Erlangten getreten sind, sowie die Nutzungen aus dem Herauszuge-\n\nbenden \n\n(MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 6; Staudin-\n\nger/Lorenz, BGB Neubearb. 1999 § 818 Rdn. 10, 17; Wendehorst, in: \n\nBamberger/Roth, BGB § 818 Rdn. 8, 10). \n\n38 \n\n5. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der \n\nHilfsantrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung der Zahlungsklage \n\nin Höhe von 12.635,07 € sei unzulässig. Es fehlt an dem für den Fest-\n\nstellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). \n\nDie günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen \n\nErledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen \n\nkann, ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu er-\n\nreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichti-\n\ngen wäre, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, \n\n1380 m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n39 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach teilweise aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der \n\nSenat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nIm Übrigen war die Revision zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 03.12.2004 - 8 O 358/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 17 U 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zr-56-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zr-56-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:38.565126+00:00"}}