{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__55-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 55/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 55/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Februar 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n21. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Verurteilung zur Zahlung auf \n\n17.696,03 € ermäßigt und die Anschlussberufung der \n\nKläger zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussbe-\n\nrufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 21. Januar 2005 \n\nteilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19.446,14 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 8. September 2003 zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Rückabtretung der \n\nAnsprüche aus den Lebensversicherungsverträgen \n\nNr. ... \n\nund Nr. ... \n\nbei \n\nder \n\nW. AG an den \n\nKläger zu 1) zu erklären. \n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die \n\nRechtsmittel der Kläger und der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die \n\nKläger je 1/8 und die Beklagte 3/4. Die Kosten des Be-\n\nrufungsverfahrens trägt die Beklagte. Von den Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens tragen die Kläger je 1/6 und \n\ndie Beklagte 2/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-\n\nges, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer \n\nEigentumswohnung geschlossen haben. \n\nDie Kläger, ein damals 29 Jahre alter Mechaniker und seine Ehe-\n\nfrau, eine damals 35 Jahre alte Friseurin, wurden im Jahre 1993 von ei-\n\nnem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ei-\n\nne noch zu errichtende Eigentumswohnung in L. zu erwerben. Sie \n\nunterbreiteten der R. GmbH \n\n(im Folgenden: Ge-\n\nschäftsbesorgerin) am 24. März 1993 ein notariell beurkundetes Angebot \n\nzum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmachts-\n\nerteilung. Darin wurde die Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaubnis nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragt und bevollmächtigt, alle \n\nfür den Erwerb der Eigentumswohnung und die Finanzierung des Kauf-\n\npreises notwendigen Verträge abzuschließen, zu ergänzen, zu ändern \n\nund aufzuheben. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war \n\nmit 149.280 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nNoch bevor die Geschäftsbesorgerin am 22. April 1993 das Ange-\n\nbot annahm und zugleich als Vertreterin der Kläger einen notariellen \n\nKaufvertrag über die Eigentumswohnung zum Preis von 129.127 DM \n\nschloss, unterzeichnete sie am 13. April 1993 zur Finanzierung des Kauf-\n\npreises und der Erwerbsnebenkosten im Namen der Kläger einen durch \n\neine Grundschuld sowie die Abtretung der Ansprüche aus zwei Lebens-\n\nversicherungen gesicherten Vertrag über ein endfälliges Darlehen in Hö-\n\nhe von 166.000 DM (Nettokreditbetrag: 149.400 DM) zu einem anfängli-\n\nchen effektiven Jahreszins von 8,4%. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist \n\nvereinbarten die Kläger mit der Beklagten am 15. April/14. Mai 1998 eine \n\nKonditionenanpassung. Von 1995 bis 2002 zahlten die Kläger insgesamt \n\n69.370,47 DM (= 35.468,56 €) Zinsen auf das Darlehen. \n\n4 \n\nMit der Begründung, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und \n\nDarlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz nichtig, haben die Kläger die Rückzahlung der um die Mietein-\n\nnahmen verminderten Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 31.587,37 € \n\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung \n\nsowie die Rückabtretung der Ansprüche aus den beiden Lebensversiche-\n\nrungen verlangt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die \n\nBeklagte hat mit der Berufung die Einrede der Verjährung hinsichtlich der \n\nvon 1995 bis 1998 erfolgten Zahlungen erhoben. Die Kläger haben für \n\nden Fall, dass die Einrede zulässig und begründet sei, ihren Zahlungsan-\n\ntrag hilfsweise auf 19.446,14 € reduziert und im Übrigen einseitig für er-\n\nledigt erklärt. Mit ihrer Anschlussberufung haben sie die uneingeschränk-\n\nte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung verlangt und geltend gemacht, \n\nsie müssten sich die Mieteinnahmen nicht anrechnen lassen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf \n\n17.696,03 € ermäßigt und die weitergehende Berufung der Beklagten \n\nebenso wie die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen. \n\n6 \n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen \n\ndie Kläger ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist teilweise begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2006, 526) hat zur Be-\n\ngründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDen Klägern stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB auf Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 erbrachten Zah-\n\nlungen zu. Der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die Kläger bei sei-\n\nnem Abschluss nicht wirksam vertreten worden seien. Die von den Klä-\n\ngern 1998 persönlich unterzeichneten Vereinbarungen zur Konditionen-\n\nanpassung enthielten keine Genehmigung des unwirksamen Vertrages \n\nund bewirkten auch nicht, dass den Klägern der Einwand der Unwirk-\n\nsamkeit des Darlehensvertrags von 1993 nach Treu und Glauben ver-\n\nwehrt sei. \n\n10 \n\nDer Anspruch auf Rückgewähr der von 1995 bis 1998 erbrachten \n\nZahlungen sei verjährt. Da die tatsächlichen Grundlagen der Verjäh-\n\nrungseinrede nicht streitig seien, stehe § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zu-\n\nlassung der Einrede nicht entgegen. Maßgeblich für die Verjährung sei \n\ndie vierjährige Frist aus § 197 BGB a.F. i.V. mit § 201 BGB a.F., weil die \n\nin Rede stehenden Bereicherungsansprüche auf Rückstände von regel-\n\nmäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet seien. Diese Vorschriften \n\ngälten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auch für die im Jahr \n\n1998 entstandenen Ansprüche, so dass auch diese bei Klageerhebung \n\nam 8. September 2003 bereits verjährt gewesen seien. Nur hinsichtlich \n\nder nach dem 31. Dezember 1998 entstandenen Ansprüche sei die Ver-\n\njährung durch die Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. gehemmt \n\nworden. Von den in der Zeit von 1999 bis 2002 erbrachten Zinsleistun-\n\ngen der Kläger seien die in diesen Jahren erzielten Mieterträge, reduziert \n\num die geleisteten Hausgeldzahlungen, abzuziehen, so dass sich ein \n\nZahlungsanspruch in Höhe von 17.696,03 € ergebe. \n\n11 \n\nDer Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur unbe-\n\ndingten Zahlung sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagten \n\nstehe ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne \n\nvon den Klägern im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Heraus-\n\ngabe der finanzierten Eigentumswohnung verlangen. Unabhängig von \n\n§ 9 VerbrKrG löse die Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen des \n\ndamit gescheiterten Anlagekonzepts die Rückabwicklung des gesamten \n\nAnlagegeschäfts aus. Die Kreditgeberin sei im Hinblick auf den von ihr \n\nverfolgten Finanzierungszweck so zu behandeln, als habe sie die Woh-\n\nnung an den Kapitalanleger geleistet. \n\n12 \n\nDer von den Klägern verfolgte Eventualantrag auf Feststellung der \n\nErledigung sei unzulässig. Es sei nicht möglich, die Feststellung der Er-\n\nledigung der Hauptsache lediglich hilfsweise zu beantragen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise \n\nstand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist \n\nallerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag \n\nvon 1993 biete keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Kläger an \n\ndie Beklagte und die Abtretung der Rechte aus den Lebensversiche-\n\nrungsverträgen. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise angenommen, die der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des \n\nGeschäftsbesorgungsvertrages erteilte umfassende Vollmacht sei wegen \n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig gewesen, \n\nso dass sie die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirk-\n\nsam habe vertreten können. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die \n\nrechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines \n\nSteuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Ab-\n\nschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswoh-\n\nnung zusammenhängenden Verträge sind nichtig (st.Rspr., vgl. zuletzt \n\nSenat BGHZ 167, 223, 227 Tz. 12 sowie Senatsurteile vom 11. Juli 2006 \n\n- XI ZR 12/05, BKR 2006, 451 Tz. 11, vom 10. Oktober 2006 - XI ZR \n\n265/05, WM 2007, 108, 109 Tz. 14 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n19/05, WM 2007, 62, 66 f. Tz. 40). \n\n16 \n\nb) Die Geschäftsbesorgerin war auch nicht gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB zur Vertretung der Kläger gegenüber der Beklagten befugt. Denn \n\nnach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte keinen Be-\n\nweis für ihre von den Klägern bestrittene Behauptung angeboten, ihr ha-\n\nbe bei Abschluss des Darlehensvertrags eine Ausfertigung der notariell \n\nbeurkundeten Vollmacht vorgelegen. \n\n17 \n\nc) Ebenfalls rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren unangegrif-\n\nfen hat das Berufungsgericht angenommen, durch die persönliche Unter-\n\nzeichnung der Vereinbarungen zur Konditionenanpassung 1998 hätten \n\ndie Kläger den durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Dar-\n\nlehensvertrag weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt (§§ 177 \n\nAbs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und ihnen sei trotz der Unterzeichnung dieser \n\nVereinbarungen der Einwand der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags \n\nvon 1993 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt (vgl. dazu \n\nSenatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, \n\n503 f.). \n\n18 \n\n2. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die Durchsetzbarkeit der Bereicherungsan-\n\nsprüche der Kläger sei bezüglich der vor dem 1. Januar 1999 geleisteten \n\nZahlungen aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinre-\n\nde ausgeschlossen. \n\n19 \n\na) Es kann insoweit dahinstehen, ob das Berufungsgericht die \n\nerstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede berücksichti-\n\ngen durfte, weil sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens \n\nzu beurteilen war (dafür BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6; dagegen BGH, Urteil \n\nvom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, BGHReport 2006, 599, 601 f.). \n\nDenn selbst wenn das Berufungsgericht mit der Zulassung dieser Einre-\n\nde § 531 Abs. 2 ZPO fehlerhaft angewendet haben sollte, kann dieser \n\nFehler mit der Revision nicht geltend gemacht werden (BGHZ 162, 313, \n\n319; 166, 29, 31 Tz. 6; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR \n\n187/03, WM 2004, 1499, 1500 f.; BGH, Urteile vom 2. März 2005 \n\n- VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, 949 und vom 13. Februar 2006 - II ZR \n\n62/04, WM 2006, 691, 692). \n\n20 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision unterlagen die Ansprü-\n\nche der Kläger aus § 812 BGB auf Rückzahlung der rechtsgrundlos ge-\n\nleisteten Zinsen ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach \n\n§ 197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände von regelmäßig wiederkehren-\n\nden Leistungen gerichtet sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senatsurteile \n\nvom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 und vom \n\n14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Nach dem \n\nInhalt des (nichtigen) Darlehensvertrags waren die Zinsen in monatlichen \n\nRaten zu zahlen. Dementsprechend sind die Zahlungen der Kläger er-\n\nfolgt. Mit jeder ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils ein sofort fäl-\n\nliger Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden. Da die ein-\n\nzelnen Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren \n\nVorstellung hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist \n\nauch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf \n\nZahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher \n\nWiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senat \n\nBGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO). \n\n21 \n\nDieser Beurteilung stehen die von der Revision angeführten Se-\n\nnatsurteile (BGHZ 112, 352, 355; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 \n\n- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003) nicht entgegen, weil sie andere als die \n\nhier in Rede stehenden Leistungen der Darlehensnehmer betrafen. Un-\n\nerheblich ist auch der Hinweis der Revision, dass die Beklagte als gro-\n\nßes Bankinstitut keineswegs übermäßig belastet oder gar in ihrer Exis-\n\ntenz bedroht wäre, wenn sie sämtliche von den Klägern rechtsgrundlos \n\ngeleisteten Raten in einem Betrag sofort zurückzuzahlen hätte. Denn die \n\nvierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. soll nicht nur verhindern, \n\ndass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr \n\nansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner \n\nnicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Vielmehr trägt die \n\nRegelung auch dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wieder-\n\nkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für ei-\n\nne Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 98, 174, \n\n184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.; Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 431). Zudem stellt § 197 BGB a.F. allein \n\nauf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs, nicht aber auf \n\ndie berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab, so dass es nicht \n\ndarauf ankommt, ob die Gefahren, deren Abwehr die vierjährige Verjäh-\n\nrungsfrist dient, im konkreten Fall gegeben sind (BGHZ 98, 174, 184 f.). \n\n22 \n\nc) Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. begann ge-\n\nmäß §§ 201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB a.F. jeweils mit dem Schluss des \n\nJahres, in dem die Bereicherungsansprüche der Kläger entstanden sind. \n\n23 \n\naa) Danach ist die Verjährung der Rückzahlungsansprüche hin-\n\nsichtlich der von 1995 bis 1997 geleisteten Raten jeweils am 31. Dezem-\n\nber der Jahre 1999, 2000 sowie 2001 eingetreten. \n\n24 \n\nbb) Die Bereicherungsansprüche aus dem Jahr 1998 waren gemäß \n\n§§ 197, 201 BGB a.F. bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschrif-\n\nten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch \n\nnicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB \n\ntrat an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 195 BGB n.F., die jedoch erst vom 1. Januar 2002 an zu \n\nberechnen ist und damit nicht vor dem 31. Dezember 2004 abgelaufen \n\nwäre. Da die Verjährungsfrist alten Rechts am 31. Dezember 2002, also \n\nvorher endete, trat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB in diesem \n\nZeitpunkt die Verjährung ein. Die erst im Jahr 2003 erhobene Klage \n\nkonnte nicht mehr die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB n.F. bewirken. \n\n25 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Berechnung der nicht verjähr-\n\nten Forderung durch das Berufungsgericht. Von dem Anspruch der Klä-\n\nger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der in den Jah-\n\nren 1999 bis 2002 erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 19.446,14 € \n\n(= 38.033,35 DM) sind nicht die in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen \n\nder Kläger aus der Vermietung der Wohnung abzuziehen. \n\n26 \n\nSowohl eine automatische Verrechnung in Anwendung der Saldo-\n\ntheorie (krit. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, \n\nWM 1986, 1519, 1520) als auch eine Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB \n\nsetzen voraus, dass die Beklagte von den Klägern die Herausgabe der \n\nMieteinnahmen verlangen kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ange-\n\nsichts der Nichtigkeit des Darlehensvertrags kommt nur ein bereiche-\n\nrungsrechtlicher Anspruch in Betracht. Die Erträge aus der Vermietung \n\nder Eigentumswohnung haben die Kläger aber von der von den Woh-\n\nnungseigentümern gegründeten Mietpool GbR und damit weder durch \n\nLeistung noch in sonstiger Weise auf Kosten der beklagten Bank erlangt. \n\n27 \n\nSie sind auch nicht als Nutzungen der Darlehensvaluta gemäß \n\n§ 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, unabhängig davon, ob sie überhaupt \n\nals solche qualifiziert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Novem-\n\nber 1982 - III ZR 61/81, WM 1982, 1429, 1431; Staudinger/Lorenz, BGB \n\nNeubearb. 1999 § 818 Rdn. 15). Denn der Anspruch auf Herausgabe von \n\nNutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB ergänzt und erweitert nur den Haupt-\n\nanspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten \n\n(BGH aaO; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 6; Staudinger/ \n\nLorenz aaO Rdn. 10). Die Kläger haben die Darlehensvaluta aber nicht \n\nerlangt. Davon ist auszugehen, weil die beweisbelastete (vgl. BGHZ 109, \n\n139, 148; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 369/80, WM 1983, \n\n14, 15 und vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, WM 1999, 925, 926) \n\nBeklagte für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten hat. \n\n28 \n\nDie Mieteinnahmen stehen der Beklagten auch nicht als Nutzungen \n\nder Eigentumswohnung gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte \n\n- wie unter 4. b) dargelegt wird - keinen bereicherungsrechtlichen An-\n\nspruch auf Herausgabe der Wohnung gegen die Kläger hat. \n\n29 \n\n4. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übereignung der Ei-\n\ngentumswohnung und nicht uneingeschränkt zur Zahlung verurteilt hat. \n\n30 \n\na) Der im Wege der zulässigen Anschlussberufung auf unbedingte \n\nZahlung gerichtete Klageantrag ist - wie das Berufungsgericht noch zu-\n\ntreffend angenommen hat - zulässig. Die Umstellung des Antrags von \n\neiner Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte \n\nZahlung ist eine Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO \n\nund danach nicht als Klageänderung anzusehen (Musielak/Foerste, ZPO \n\n5. Aufl. § 264 Rdn. 3). Sie ist deshalb unabhängig von den Vorausset-\n\nzungen des § 533 ZPO zulässig (BGHZ 158, 295, 305 f.; BGH, Urteil \n\nvom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, ZfIR 2006, 325, 327). \n\n31 \n\nb) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte hat keinen berei-\n\ncherungsrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Eigentumswohnung \n\ngegen die Kläger, den sie deren Zahlungsanspruch entgegenhalten \n\nkönnte. \n\n32 \n\naa) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Ver-\n\nkäuferin in Erfüllung des Kaufvertrages vom 22. April 1993 übertragen \n\nworden, während die Beklagte mit dem von ihr gewährten Darlehen nur \n\nden Kaufpreis finanziert hat. Damit haben die Kläger das Eigentum an \n\nder Wohnung durch Leistung der Verkäuferin erlangt, so dass ein An-\n\nspruch der Beklagten weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\n- mangels einer Leistung der Beklagten an die Kläger - noch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB \n\n- wegen der Subsidiarität der Nicht-\n\nleistungskondiktion - in Betracht kommt. \n\n33 \n\nbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darle-\n\nhen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufver-\n\ntrags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Unwirksamkeit des Kreditvertrages löse die Rückabwicklung \n\ndes gesamten Anlagegeschäfts aus und die Bank sei wegen des von ihr \n\nin Vollzug der Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgten wei-\n\nteren (atypischen) Finanzierungszwecks so zu behandeln, als hätte sie \n\ndie Wohnung an die Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem \n\nVorliegen eines Verbundes im Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehler-\n\nhaft. Die vom Berufungsgericht vertretene Fiktion eines Leistungsver-\n\nhältnisses zwischen der Bank und dem Anleger in Bezug auf die Eigen-\n\ntumswohnung entbehrt jeder Grundlage. Sie ist weder mit dem tatsäch-\n\nlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem \n\nAnleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckge-\n\nrichteter Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, \n\n188) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist die Bezogenheit auf ein \n\nKausalverhältnis zu verstehen, in dem die Leistung die geschuldete Er-\n\nfüllung einer Verbindlichkeit bewirken soll. Erfüllungsfunktion hat die \n\nLeistung, d.h. die Übereignung der Eigentumswohnung, aber nicht im \n\nVerhältnis zwischen der Bank und dem Anleger, sondern nur zwischen \n\nden Parteien des Kaufvertrages, der den Verkäufer zur Übereignung der \n\nEigentumswohnung an den Anleger verpflichtet. \n\n34 \n\nAuch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom \n\n29. Dezember 2005 - 17 U 43/05 (ZIP 2006, 1128, 1133), in dem es eine \n\nRückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit \n\neiner Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl. \n\nEine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel auf-\n\nweisen könnte, läge in Bezug auf die Eigentumswohnung nur vor, wenn \n\ndiese von der Bank an den Verkäufer und von diesem an den Anleger \n\ngeleistet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der vom Berufungs-\n\ngericht bejahte Anspruch der Bank gegen den Anleger auf Herausgabe \n\nder Eigentumswohnung bestünde deshalb selbst dann nicht, wenn neben \n\ndem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag unwirksam wäre. \n\n35 \n\ncc) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht \n\nnach § 818 Abs. 1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta \n\nherausverlangen. Denn die Kläger haben diese Valuta, wie bereits dar-\n\ngelegt, nie erlangt und deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben. \n\n§ 818 Abs. 1 BGB erfasst nur Surrogate, die an die Stelle des ursprüng-\n\nlich Erlangten getreten sind, sowie die Nutzungen aus dem Herauszuge-\n\nbenden \n\n(MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 6; Staudinger/ \n\nLorenz, BGB Neubearb. 1999 § 818 Rdn. 10, 17; Wendehorst, in: Bam-\n\nberger/Roth, BGB § 818 Rdn. 8, 10). \n\n36 \n\n5. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der \n\nHilfsantrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung der Zahlungsklage \n\nin Höhe von 11.728,83 € sei unzulässig. Es fehlt an dem für den Fest-\n\nstellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). \n\nDie günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen \n\nErledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen \n\nkann, ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu er-\n\nreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichti-\n\ngen wäre, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, \n\n1380 m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n37 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach teilweise aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der \n\nSenat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nIm Übrigen war die Revision zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 21.01.2005 - 8 O 305/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 17 U 63/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zr-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zr-55-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:01.319564+00:00"}}