{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__21-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"XI ZR 21/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2 a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entge- genzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführ- ten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben. b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), einge- schränkt worden. c) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 21/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; \nEGBGB Art. 228 Abs. 2 \n\na) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen \nNachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe \nder bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entge-\ngenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführ-\nten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB \nherausgeben. \n\nb) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine \nKündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein \nÜberweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der \nEmpfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, \nbevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des \nBegünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf \nder Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nRechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur \nvorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), einge-\nschränkt worden. \n\nc) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, \n§ 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag \nzwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die \nBank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren \nehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass \nfür diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06 - OLG Brandenburg \n LG Cottbus \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts in Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetre-\n\ntenem Recht seiner Hausbank auf Rückzahlung eines Überweisungsbe-\n\ntrages in Anspruch. \n\nDer Kläger überwies am 2. Juli 2003 einen Betrag von 21.336,79 € \n\nauf ein Konto der H. GmbH (im Folgenden: GmbH) \n\nbei der Beklagten, die den bei ihr am 8. Juli 2003 eingegangenen Betrag \n\nam selben Tag auf dem angegebenen Konto verbuchte. Dieses Konto \n\nhatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines Insolvenzeröff-\n\nnungsantrages der GmbH gekündigt, intern aber weitergeführt, auch \n\nnachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. \n\n3 \n\nAm 8. August 2003 bat die Hausbank des Klägers die Beklagte um \n\nRückerstattung des Überweisungsbetrages, weil dieser an einen falschen \n\nEmpfänger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine H. Service \n\nGmbH Empfängerin des Überweisungsbetrages sein \n\nsollen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass angegebe-\n\nner Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmten. Sie unter-\n\nrichtete den Insolvenzverwalter der GmbH über die eingegangene Zah-\n\nlung und überwies den Betrag im September 2003 auf eine entsprechen-\n\nde Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom 15. August \n\n2003 auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Ansprüche gegen \n\ndie Beklagte an den Kläger abgetreten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Überwei-\n\nsungsbetrages von 21.336,79 € nebst Zinsen stattgegeben, das Ober-\n\nlandesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Klä-\n\nger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die Überweisung er-\n\nkennbar nur als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und da-\n\ndurch nicht bereichert worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei \n\ndie Beklagte in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages zeitlich un-\n\nbegrenzt befugt gewesen. Dem stehe auch der Rückruf des Überwei-\n\nsungsauftrages am 8. August 2003 nicht entgegen, weil er der Beklagten \n\nnicht vor dem Eingang des Überweisungsbetrages mitgeteilt worden sei \n\n(§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB). Bereits mit der Entgegennahme des Betra-\n\nges durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter der GmbH einen \n\nHerausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte erlangt. Die \n\nKündigung des Überweisungsvertrages durch den Kläger habe daran \n\nnichts mehr ändern können. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsge-\n\nricht die Beklagte als bloße Zahlstelle angesehen und deshalb einen Be-\n\nreicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB \n\ngegen sie verneint hat. \n\n10 \n\na) Die Bank des Überweisungsempfängers handelt im mehrgliedri-\n\ngen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, \n\nd.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers. Als solche steht sie in \n\nkeinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grund-\n\nsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer \n\nFehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, \n\n137; 144, 245, 247). Diese Rückabwicklung vollzieht sich vielmehr inner-\n\nhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen \n\ndem Überweisenden und der von ihm beauftragten Überweisungsbank im \n\nso genannten Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Überwei-\n\nsenden und dem Überweisungsempfänger im so genannten Valutaver-\n\nhältnis (vgl. BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Wenn der Empfänger vom \n\nÜberweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Va-\n\nlutaverhältnis vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrecht-\n\nlich abzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, \n\nWM 1987, 530 f.). \n\n11 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass \n\nder Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH bei Eingang des \n\nÜberweisungsbetrages bereits seit längerem durch die Vertragskündi-\n\ngung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1, § 116 \n\nSatz 1 \n\nInsO) erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen \n\nGrundsätzen abzuweichen. \n\n12 \n\naa) Mit dem Erlöschen des Girovertrages verliert das laufende \n\nKonto allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kon-\n\ntoführende Bank ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich \n\neingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. Schimansky, in: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. \n\n§ 47 \n\nRdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und ei-\n\nnes Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg \n\nZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die \n\nBank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als \n\ndessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr ist sie - wie das Berufungs-\n\ngericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Giro-\n\nvertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren \n\nKunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, \n\nmuss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f \n\nSatz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 21. März 1995 \n\n- XI ZR 189/94, WM 1995, 745 \n\nm.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, \n\nWM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat. \n\n13 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende Befug-\n\nnis im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kündi-\n\ngung des Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits \n\netwa zwei Jahre zurücklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die \n\nnachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich \n\nunbegrenzt besteht, oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten \n\nder Bank - nur für einen angemessenen Zeitraum nach Erlöschen des \n\nGirovertrages (Schimansky aaO Rdn. 19). Denn auch der nach den Um-\n\nständen angemessene Zeitraum war hier im Juli 2003 noch nicht verstri-\n\nchen. Da die Ursache für das Erlöschen des Girovertrages in der Bean-\n\ntragung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Beklag-\n\nte jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen \n\nbefugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hat-\n\nte, wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf einge-\n\ngangenen Beträgen verfahren werden solle. \n\n14 \n\nbb) Rechtlich ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Beru-\n\nfungsgericht das Vorgehen der Beklagten als bloße Zahlstellentätigkeit \n\ngewertet hat. Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des \n\nZahlungseingangs ohne Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei \n\nhierfür nicht ausreichend, weil dadurch kein einer Gutschrift gleichzuset-\n\nzendes Verfügungsrecht der GmbH begründet worden sei, trifft das nicht \n\nzu. \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon aus-\n\ngegangen werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter über den \n\neingegangenen Überweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand \n\ndes Urteils des Landgerichts, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, \n\nist nämlich das Gegenteil bindend festgestellt worden (§ 559 ZPO). Da-\n\nnach hat der Insolvenzverwalter \"auf eine Mitteilung der Beklagten über \n\nZahlungseingänge\" um die Erstattung des streitigen Überweisungsbetra-\n\nges auf sein Sonderkonto gebeten. Da eine Tatbestandsberichtigung \n\nnicht beantragt worden ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die \n\nBeklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang des streitigen Überwei-\n\nsungsbetrages mitgeteilt hat. \n\n16 \n\nEine Gutschrift nach girovertraglichen Grundsätzen setzt zwar re-\n\ngelmäßig einen bestehenden Girovertrag voraus (BGHZ 161, 273, 278 f.; \n\nSchimansky aaO Rdn. 30). Das schließt es aber zum einen nicht aus, \n\ndass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß \n\n§§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortge-\n\nführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann \n\n(siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, \n\nWM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG \n\nRostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne Zustande-\n\nkommen eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder -anerkennt-\n\nnisses jedenfalls ein Anspruch des früheren Kontoinhabers gegen die \n\nBank aus § 667 BGB auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie für \n\nihn entgegengenommen hat. Das würde nach §§ 667, 681 Satz 2, 677 \n\nBGB sogar dann gelten, wenn eine Nachwirkung des Girovertrages nicht \n\nanzunehmen wäre. \n\n17 \n\nDass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen Überwei-\n\nsungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten \n\nKonto für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung \n\nnicht etwa als Zahlung an sich angesehen hat, steht außer Zweifel. Sie \n\nhat den Betrag wie eine Zahlstelle der früheren Kontoinhaberin vorbe-\n\nhaltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover WM 1995, 1020, 1021 f.). \n\nAnders kann die von ihr zunächst vorgenommene, freilich unzulässige \n\nVerrechnung des eingegangenen Überweisungsbetrages mit dem Debet \n\nauf dem Konto der GmbH sowie die anschließende Herausgabe an den \n\nInsolvenzverwalter nicht verstanden werden. Bereicherungsschuldnerin \n\nist daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kläger muss sich \n\ndaher an den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und \n\nsachgerecht, da der Kläger durch die irrtümlich falsche Empfängeranga-\n\nbe die Ursache für die notwendige bereicherungsrechtliche Rückabwick-\n\nlung gesetzt hat. \n\n18 \n\n2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des Klägers ist die \n\nKlage nicht begründet. Der von der Revision insoweit allein geltend ge-\n\nmachte, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Erstattungsanspruch we-\n\ngen weisungswidriger Verwendung des Überweisungsbetrages gemäß \n\n§§ 675, 667, 398 BGB besteht nicht. \n\n19 \n\na) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren \n\nAuftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag \n\nweisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwen-\n\ndung gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszu-\n\ngeben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, \n\n1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und \n\nvom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341). Die Beklagte \n\nist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag aber nicht weisungswidrig ver-\n\nfahren, sondern hat ihn auftragsgemäß bereits am 8. Juli 2003 unter \n\nVerbuchung auf dem intern weitergeführten Konto der ihr angegebenen \n\nÜberweisungsempfängerin gutgebracht. \n\n20 \n\nb) Die ihr erst einen Monat später zugegangene Rückforderung \n\ndes Betrages war verspätet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt \n\nwerden (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB analog). \n\n21 \n\nAus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, \n\ndass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überwei-\n\nsenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur \n\nmöglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die ent-\n\nsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgül-\n\ntig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt \n\nwird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber \n\nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 \n\nAbs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gut-\n\nschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), einge-\n\nschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186). \n\n22 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des Rück-\n\nrufsrechts auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, in dem zwar ein \n\nGirovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH nicht mehr besteht, \n\ndie Beklagte die Überweisung aber in Nachwirkung des Vertrages für ih-\n\nre ehemalige Kundin entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat, \n\ndass für diese jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB be-\n\nsteht. \n\n23 \n\nNach dem Wortlaut des § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt es nur \n\ndarauf an, dass der Empfängerbank der Überweisungsbetrag \"zur Gut-\n\nschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird\", \n\nnicht darauf, dass eine wirksame Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht \n\nausgeschlossen, dass die Empfängerbank dem Begünstigten auf andere \n\nWeise als durch eine wirksame Gutschrift ein Verfügungsrecht über den \n\nÜberweisungsbetrag einräumt. \n\n24 \n\nAuch die Gesetzesmaterialien zum Überweisungsgesetz (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/745 S. 13 Nr. 4a, S. 26 zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die \n\n§§ 676a ff. BGB auch dann anwendbar sind, wenn der Überweisungsbe-\n\ngünstigte bei der Empfängerbank kein Girokonto unterhält und deshalb \n\neine girovertragliche Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen \n\ndie Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine Barauszahlung vor. \n\n25 \n\nAuch die Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der \n\nKündigungsmöglichkeit lässt sich auf den Fall der Entgegennahme des \n\nÜberweisungsbetrages in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages \n\nübertragen. Grund der Beschränkung war nicht nur der Schutz des Be-\n\ngünstigten, sondern insbesondere der Empfängerbank, die sich bereits \n\nmit dem Zahlungseingang einem Anspruch des Begünstigten auf Her-\n\nausgabe bzw. auf Gutschrift ausgesetzt sieht (Staudinger/Martinek, BGB \n\nNeubearb. 2006 § 676a Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser \n\nHerausgabeanspruch aus § 676f Satz 1 BGB oder aus § 667 BGB folgt, \n\nda § 676f Abs. 1 BGB lediglich eine Konkretisierung des aus § 667 BGB \n\nabgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt \n\n(BGHZ 93, 315, 322; \n\nBamberger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676f Rdn. 12; Gößmann/Weber, \n\nRecht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der Empfänger-\n\nbank nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein ent-\n\nsprechender Schutz durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für \n\nden Überweisenden zuzugestehen. \n\n26 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision wird der Empfängerbank da-\n\ndurch kein eigenmächtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten er-\n\nmöglicht. Voraussetzung für das Erlöschen des Kündigungsrechts des \n\nÜberweisenden bleibt, dass die Empfängerbank durch Verbuchung des \n\nÜberweisungsbetrages einen Herausgabeanspruch des früheren Konto-\n\ninhabers nach § 667 BGB begründet. Ist das nicht der Fall, weil sie den \n\nZahlungseingang etwa auf ein Conto pro Diverse verbucht und damit \n\nnicht erkennbar dem früheren Kontoinhaber zuweist, ist ein Rückruf \n\ndurch den Überweisenden noch möglich und von der Empfängerbank zu \n\nbeachten (MünchKommHGB/Häuser, ZahlungsV B 212). \n\n27 \n\nd) Da die Beklagte hier bereits am 8. Juli 2003 mit der Verbuchung \n\ndes Überweisungsbetrages auf dem intern weitergeführten Konto der \n\nGmbH einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gemäß \n\n§ 667 BGB begründet hat, war der einen Monat später erfolgte Überwei-\n\nsungsrückruf verspätet und von ihr nicht mehr zu befolgen. \n\n28 \n\nDie Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Cottbus, Entscheidung vom 08.03.2005 - 2 O 316/04 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 U 67/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/xi-zr-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676a","ref_norm":"676a","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/xi-zr-21-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:42.991662+00:00"}}