{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__20-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"XI ZR 20/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 20/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. De-\n\nzember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagten aus Bürgschaften in An-\n\nspruch. \n\nDie Beklagten zu 1) bis 11) und zu 13) bis 15) sowie der Rechts-\n\nvorgänger der Beklagten zu 12) (im Folgenden: die Beklagten) beteilig-\n\nten sich zum Zweck der Steuerersparnis als Kommanditisten an der U. \n\n GmbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgen-\n\nden: U. ). Nach § 7 Nr. 3 n des Gesellschaftsvertrages durften Bank-\n\nkontokorrentkredite sowie mittel- und langfristige Darlehen, soweit sie \n\ninsgesamt den Betrag von einer Million DM überschritten, nur mit Zu-\n\nstimmung der Gesellschafterversammlung aufgenommen werden. Die \n\nU. war Kommanditistin der F. GmbH & Co. \n\nBeteiligungs KG (im Folgenden: F. ) und bemühte sich um die Kapital-\n\nbeschaffung für ein von dieser produziertes Musical. Der Geschäftsführer \n\nder U. und der F. verhandelte 1998 mit der ... \n\nbank und der Klägerin als Hausbank über zinsgünstige Darlehen aus \n\nFörderprogrammen. Da eine endgültige Finanzierung zunächst nicht zu-\n\nstande kam, wurde eine Zwischenfinanzierung erörtert. \n\n3 \n\nDie Klägerin teilte den Beklagten und den weiteren Kommanditis-\n\nten der U. mit Schreiben vom 16. Juli 1998 mit, es sei angedacht, der \n\nU. einen Kreditrahmen von 5.000.000 DM zur Verfügung zu stellen, \n\nwenn dieser durch Bürgschaften der Kommanditisten gesichert werde. \n\nDie Höhe der Bürgschaften solle sich an dem jeweiligen Kommanditanteil \n\norientieren. Sie bat um Unterzeichnung und Rücksendung eines beige-\n\nfügten Bürgschaftsvordrucks sowie um Übersendung verschiedener Bo-\n\nnitätsunterlagen. Ferner wies sie darauf hin, dass der durch die Bürg-\n\nschaften der Kommanditisten gesicherte Kredit ausgezahlt werden kön-\n\nne, obwohl die Gesamtfinanzierung des Musicals noch nicht gesichert \n\nsei. Ein Scheitern der Gesamtfinanzierung werde zur Inanspruchnahme \n\naus den Bürgschaften führen. Die Beklagten unterzeichneten daraufhin \n\nin der Zeit von Juli bis Dezember 1998 die übersandten formularmäßigen \n\nBürgschaften in Höhe von 25.000 DM bis 100.000 DM \"zur Sicherung \n\naller Forderungen\" der Klägerin gegen die U. \"aus noch zu gewähren-\n\nden Kredit-/Darlehnsmitteln i.H.v. bis zu DM 5 Millionen\" zur Finanzie-\n\nrung der Musicalproduktion. Die Beklagten zu 1) bis 7), 9), 10), 12), 13) \n\nund 15) erteilten der U. außerdem die Erlaubnis zur Aufnahme eines \n\nZwischenkredits in Höhe von 4 bis 5 Millionen DM. \n\n4 \n\nDer Geschäftsführer der U. und der F. unterschrieb am \n\n11. November 1998 einen von der Klägerin vorbereiteten, noch undatier-\n\nten Vordruck mit dem Auftrag, von einem bei ihr geführten Konto der \n\nU. 4.025.000 DM auf ein ebenfalls bei der Klägerin geführtes Konto \n\nder F. , das einen Sollsaldo von über 7.000.000 DM aufwies, umzubu-\n\nchen. In Höhe des Überweisungsbetrages hatten die Kommanditisten bis \n\nzu diesem Zeitpunkt Bürgschaften übernommen. Die Klägerin führte die-\n\nsen Auftrag am 13. November 1998 aus. In einem Schreiben vom \n\n17. November 1998 bestätigte die Klägerin der U. die Einräumung ei-\n\nnes Rahmenkredits in Höhe von 5.000.000 DM zur \"Vorfinanzierung von \n\nnoch nicht eingezahlten Kommanditeinlagen\" und bat zum Zeichen des \n\nEinverständnisses um Unterzeichnung und Rücksendung einer beigefüg-\n\nten Zweitschrift. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 an die Klägerin \n\nerklärte der Geschäftsführer der U. , der übersandte Darlehensvertrag \n\nentspreche nicht den geführten Finanzierungsgesprächen und verlangte \n\nÄnderungen. \n\n5 \n\nNach der Musicalpremiere am 17. Dezember 1998 lehnte die \n\n ...bank am 21. Dezember 1998 die beantragten För-\n\nderdarlehen ab. Das Konto der U. wies am 31. Dezember 1998 einen \n\nSollsaldo in Höhe von 4.026.580,51 DM auf. Am 6. Januar 1999 sandte \n\ndie U. der Klägerin die Kreditbestätigung vom 17. November 1998 oh-\n\nne Unterschrift mit der Begründung zurück, die Klägerin habe ihre Kre-\n\nditzusagen am 30. Dezember 1998 zurückgezogen. Dem widersprach die \n\nKlägerin in einem Schreiben vom 12. Januar 1999 an die F. , dem die \n\nKreditbestätigung vom 17. November 1998 wieder beigefügt war. \n\n6 \n\nDie U. kam Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht nach. \n\n7 \n\nDie Klage, mit der die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von \n\n12.782,30 €, 12.782,30 €, 12.782,30 €, 12.782,30 €, 12.782,30 €, \n\n12.782,30 €, 25.564,59 €, 12.782,30 €, 51.129,19 €, 51.129,19 €, \n\n25.564,59 €, 15.338,76 €, 12.782,30 €, 25.564,59 € bzw. 12.782,30 €, \n\njeweils nebst Zinsen in Anspruch nimmt, ist in den Vorinstanzen erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Forderungen weiter. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch aus den \n\nübernommenen Bürgschaften. \n\nZwischen der Klägerin und der U. als Hauptschuldnerin sei kein \n\nDarlehensvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe der U. am \n\n11. November 1998 zwar ein konkludentes Angebot zum Abschluss eines \n\nDarlehensvertrages gemacht, indem sie ihrem Geschäftsführer einen \n\nausgefüllten Überweisungsträger zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieses \n\nAngebot habe der Geschäftsführer der U. durch Unterzeichnung und \n\nRückgabe des Überweisungsträgers an die Klägerin auch angenommen. \n\nEs sei aber davon auszugehen, dass der Vertragsschluss unter der \n\n- nicht eingetretenen - Bedingung erfolgt sei, dass die Gesellschafter der \n\nU. durch Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit und der Treuhän-\n\nder der Kommanditisten der Darlehensaufnahme zustimmten. Die Kläge-\n\nrin sei für ihre Behauptung, dass keine aufschiebende Bedingung verein-\n\nbart worden sei, beweisfällig geblieben. Sie habe sich mit der Verwer-\n\ntung der vom Landgericht B. in einem Rechtsstreit mit ande-\n\nren Kommanditisten protokollierten Zeugenaussagen einverstanden er-\n\nklärt. Aufgrund der gegensätzlichen Aussagen dieser Zeugen liege eine \n\nnon-liquet-Situation vor. Der schriftliche Überweisungsträger begründe \n\ngemäß § 416 ZPO eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit \n\nnur für einen entsprechenden Überweisungsauftrag, nicht aber für einen \n\nzugrunde liegenden Darlehensvertrag. \n\n12 \n\nEin Darlehensvertrag sei auch nicht durch die widerspruchslose \n\nEntgegennahme des Rechnungsabschlusses zum 31. Dezember 1998 \n\nzustande gekommen. Die U. habe mit ihrem Schreiben vom 6. Januar \n\n1999 zum Ausdruck gebracht, dass kein Darlehensvertrag zustande \n\nkommen solle. Dies gelte unabhängig davon, ob der U. der Rech-\n\nnungsabschluss am 6. Januar 1999 bereits vorgelegen habe und ob ihr \n\nSchreiben vom 6. Januar 1999 von einer vertretungsberechtigten Person \n\nunterzeichnet worden sei. \n\n13 \n\nEin etwaiger Bereicherungsanspruch der Klägerin werde durch die \n\nBürgschaften nicht gesichert. Bei der Auslegung der Bürgschaftsverein-\n\nbarungen sei zu berücksichtigen, dass sich der Darlehensvertrag nicht \n\nnachträglich als unwirksam erwiesen habe, sondern dass es bereits an \n\nseinem Zustandekommen fehle. Es könne nicht ohne weiteres davon \n\nausgegangen werden, dass die Bürgen auch für eine von vornherein \n\nrechtsgrundlose Zahlung haften wollten. Dass die Klägerin die Bürgen \n\nbereits am 16. Juli 1998 darauf hingewiesen habe, dass sie bei einem \n\nScheitern der Gesamtfinanzierung in Anspruch genommen würden, än-\n\ndere nichts, weil dabei die Gewährung eines Zwischenkredites vorausge-\n\nsetzt worden sei, der gerade nicht zustande gekommen sei. Gegen die \n\nErstreckung der Bürgschaft auf einen Bereicherungsanspruch spreche \n\nferner, dass die Klägerin nicht an die U. gezahlt habe, sondern dass \n\nderen etwaige Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin nur dadurch ent-\n\nstanden sei, dass diese einen Sollsaldo der F. über das Konto der \n\nU. ausgeglichen habe. Hinzu komme, dass kein Gesellschafterbe-\n\nschluss über die Aufnahme von Darlehen herbeigeführt worden sei. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Abschluss \n\neines Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und der U. als Haupt-\n\nschuldnerin verneint hat, ist rechtsfehlerfrei. \n\n16 \n\na) Ein Darlehensvertrag ist nicht dadurch zustande gekommen, \n\ndass die U. dem Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Darle-\n\nhensvertrages vom 17. November 1998 nicht unverzüglich, sondern erst \n\nam 16. Dezember 1998 widersprochen hat. Schweigen auf ein Vertrags-\n\nangebot ist, auch im Handelsverkehr, grundsätzlich nicht als Zustimmung \n\nanzusehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach Treu und Glauben \n\nein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre \n\n(Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 65/94, WM 1995, 695, 696 \n\nm.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Kläge-\n\nrin in ihrem Schreiben vom 17. November 1998 ausdrücklich eine Ge-\n\ngenbestätigung erbeten hatte. Welche Bedeutung dem Schweigen auf \n\nein Schreiben, das \n\nkaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, \n\nbeizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wird, lässt sich \n\nnicht allgemein, sondern nur einzelfallbezogen entscheiden (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 18. März 1964 - VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270 und \n\nvom 24. Oktober 2006 - X ZR 124/03, Umdruck S. 11). Die Klägerin \n\nwusste, dass die U. den Darlehensvertrag nur mit Zustimmung der Ge-\n\nsellschafterversammlung und des Treuhänders der Kommanditisten ab-\n\nschließen durfte, und dass diese Zustimmungen nicht vorlagen. Vor die-\n\nsem Hintergrund kann ihre Bitte um Gegenbestätigung nicht lediglich als \n\nWunsch nach einem urkundlichen Beweis für den Vertragsschluss ver-\n\nstanden werden. Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Inhalt des \n\nSchreibens vom 17. November 1998 einen Vertragsinhalt nur dann ver-\n\nbindlich festlegen soll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt. Dies ist nicht \n\ngeschehen. \n\n17 \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für den \n\nunbedingten Abschluss eines Darlehensvertrages am 11. November \n\n1998 beweisfällig (vgl. zur Beweislast: BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 \n\n- II ZR 68/00, WM 2003, 594) geblieben, beruht entgegen der Auffassung \n\nder Revision auf einer eigenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. \n\nDass diese mit der Würdigung des Oberlandesgerichts B. in \n\ndem in einem Rechtsstreit mit anderen Kommanditisten ergangenen Ur-\n\nteil vom 6. November 2002 - 3 U ... - übereinstimmt, ändert daran \n\nnichts. Das Berufungsgericht musste sich bei seiner Beweiswürdigung, \n\nanders als die Revision meint, nicht ausdrücklich mit Schreiben des Ge-\n\nschäftsführers der U. vom 2. und 12. Oktober 1998 auseinanderset-\n\nzen, in denen dieser um Auszahlung der Darlehensvaluta bat. Dass das \n\nBerufungsgericht diese Schreiben in den Gründen seiner Entscheidung \n\nnicht ausdrücklich behandelt, ist angesichts der Zeugenaussagen über \n\ndie Gespräche am 11. November 1998, die für seine Beweiswürdigung \n\nentscheidend waren, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\nc) Der Abschluss eines unbefristeten, ausweislich der Kreditzusa-\n\nge der Klägerin vom 17. November 1998 gar nicht gewollten Darlehens-\n\nvertrages am 11. November 1998 ohne Festlegung der Kreditkonditionen \n\nlässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit dem an \n\ndiesem Tag vom Geschäftsführer der U. unterschriebenen Überwei-\n\nsungsauftrag begründen. Da der Geschäftsführer bei der Unterzeichnung \n\nkein Datum eingesetzt hat, begründet der Überweisungsauftrag schon \n\nkeine Vermutung dafür, dass bereits an diesem Tag ein unbedingter Um-\n\nbuchungsauftrag erteilt werden sollte. Selbst ein unbedingter Auftrag lie-\n\nße nicht auf den unbedingten Abschluss eines Darlehensvertrages \n\nschließen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit privat-\n\nschriftlicher Urkunden. Der unterzeichnete Umbuchungs- bzw. Überwei-\n\nsungsträger diente nur der Dokumentation des Überweisungsauftrags, \n\nnicht eines zugrunde liegenden Geschäfts, etwa eines Darlehensvertra-\n\nges. Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht feststellen \n\nkönnen, dass die Unterzeichnung des Vordrucks die unbedingte Annah-\n\nme eines Angebots der Klägerin zum Abschluss eines Darlehensvertra-\n\nges zum Ausdruck bringt. Dann kann aber in der Unterzeichnung, anders \n\nals die Revision meint, auch kein unbedingtes Angebot zum Abschluss \n\neines Darlehensvertrages gesehen werden. Schließlich kann die Duldung \n\neiner Kontoüberziehung durch Ausführung eines Umbuchungs- bzw. \n\nÜberweisungsauftrages auch ohne Abschluss eines Darlehensvertrages, \n\netwa im Vorgriff auf einen solchen erfolgen (vgl. BGHZ 138, 40, 47; \n\nLwowski, in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 75 Rdn. 15). Sie ist deshalb mit der Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nein unbedingter Abschluss eines Darlehensvertrages sei nicht feststell-\n\nbar, vereinbar. \n\n19 \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision kann keine Rede davon \n\nsein, die Klägerin und die U. seien in der Zeit nach dem 11. November \n\n1998 vom Abschluss eines Darlehensvertrages ausgegangen bzw. hätten \n\neinen solchen abgeschlossen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus \n\ndem Schreiben vom 16. Dezember 1998, auf das sich die Revision be-\n\nruft. In diesem Schreiben hat der Geschäftsführer der F. und der U. \n\nausgeführt, die von der Klägerin vorgeschlagenen Darlehensvereinba-\n\nrungen entsprächen nicht den wesentlichen Inhalten der geführten Ge-\n\nspräche und müssten nachgebessert werden. Er führt hierfür mehrere \n\nBeispiele an und bezeichnet insbesondere den von der Klägerin gefor-\n\nderten Zinssatz als nicht akzeptabel. Vor diesem Hintergrund kann ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vom Abschluss eines Darlehensver-\n\ntrages ausgegangen werden. \n\n20 \n\nDie Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auslegung \n\ndes Schreibens der U. vom 6. Januar 1999 durch das Berufungsge-\n\nricht. Mit diesem Schreiben hat die U. der Klägerin den Darlehensver-\n\ntrag ohne Unterschrift zurückgesandt, weil die Klägerin, nach dem Ver-\n\nständnis der U. , ihre Kreditzusage zurückgezogen habe. Die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die U. habe damit zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass kein Darlehensvertrag zustande kommen solle, ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Darauf, dass die U. die Richtigkeit des Rech-\n\nnungsabschlusses zum 31. Dezember 1998 nicht in Zweifel gezogen hat, \n\nkommt es für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages nicht an. \n\n21 \n\n2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bürgschaften \n\nder Beklagten sicherten einen etwaigen Bereicherungsanspruch der Klä-\n\ngerin nicht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22 \n\na) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung \n\ndes früher für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs (Urteil vom 15. März 2001 - IX ZR 273/98, WM 2001, \n\n950, 951), dass eine Erstreckung einer zur Darlehenssicherung bestell-\n\nten Bürgschaft auf einen Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers \n\nnahe liege, wenn die ausgezahlten Geldbeträge demselben Zweck dien-\n\nten wie das in Aussicht genommene Darlehen, wenn sie zu denselben \n\nBedingungen zur Verfügung gestellt würden und wenn das Risiko des \n\nBürgen durch die Auszahlung ohne gesicherte Rechtsgrundlage nicht \n\nerhöht werde. Von Bedeutung ist nach dieser Rechtsprechung ferner, ob \n\nder Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der vorliegen-\n\nde Fall weist Besonderheiten auf, die das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei zur Begründung eines anderen Auslegungsergebnisses herangezo-\n\ngen hat. Die Bürgschaften sind, anders als in dem vom IX. Zivilsenat \n\nentschiedenen Fall, nicht von einem Kreditinstitut, das die Bürgschafts-\n\nerklärung selbst verfasst hat, sondern von bürgschaftsunerfahrenen Pri-\n\nvatpersonen auf einer von der Klägerin vorformulierten Urkunde über-\n\nnommen worden. Der von der Klägerin entworfene Text der \n\nBürgschaftsurkunde bezeichnet als Sicherungszweck alle Forderungen \n\naus \"noch zu gewährenden Kredit-/Darlehnsmitteln\". Die Bürgschaften \n\nerstrecken \n\nsich \n\ndemnach \n\nauf Ansprüche \n\nder Klägerin \n\naus \n\nDarlehensverträgen mit der U. . Auf die Entstehung solcher Ansprüche \n\nund die Darlehenskonditionen konnten die Beklagten, wie der Klägerin \n\nbekannt war, auch nach Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung noch \n\nEinfluss nehmen, weil der Abschluss von Darlehensverträgen in Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt mehr als eine Million DM nach § 7 Nr. 3 n des \n\nGesellschaftsvertrages \n\nder \n\nU. \n\ndie \n\nZustimmung \n\nder \n\nGesellschafterversammlung voraussetzte. Dass das Berufungsgericht \n\nsofort \n\nfällige Bereicherungsansprüche, deren Entstehung nicht von \n\neinem Gesellschafterbeschluss abhing und somit dem Einfluss der \n\nBeklagten entzogen war, nicht als durch die Bürgschaft gesichert an-\n\ngesehen hat, ist auch unter Berücksichtigung einer nach beiden Seiten \n\nin \n\nteressengerechten Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n23 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision handeln auch die Be-\n\nklagten, die der Geschäftsführung der U. die Erlaubnis erteilt haben, \n\neinen Zwischenkredit in Höhe von 4 bis 5 Millionen DM aufzunehmen, \n\nnicht treuwidrig, indem sie gegen ihre Inanspruchnahme als Bürgen das \n\nFehlen eines Gesellschafterbeschlusses einwenden. Nach der erteilten \n\nErlaubnis durfte der Kredit ausschließlich für die Musicalproduktion ein-\n\ngesetzt werden. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Klägerin ist \n\naber nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an die U. ent-\n\nstanden, die dieser bzw. der F. neue Investitionen in das Musicalpro-\n\njekt ermöglicht hätte, sondern durch eine Umbuchung vom Konto der \n\nU. auf das der F. , die lediglich den Sollsaldo dieses Kontos zurück-\n\nführte. Dass eine Kreditaufnahme auch zu diesem Zweck erfolgen durfte, \n\nbringt die Erlaubnis nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. \n\n24 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 08.03.2005 - 9 O 825/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 20.12.2005 - 5 U 297/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/xi-zr-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/xi-zr-20-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:53.147322+00:00"}}