{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__17-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"XI ZR 17/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":"Verkündet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HWiG § 3, VerbrKrG § 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 gel- tenden Fassung) Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröf- fentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwick- lung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne die- se Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass un- verfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforde- rungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausglei- chung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 17/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n24. April 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHWiG § 3, VerbrKrG § 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 gel-\ntenden Fassung) \n\nBei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen \nDarlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein \nverbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil \nvom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröf-\nfentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck \ndes § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwick-\nlung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne die-\nse Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass un-\nverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforde-\nrungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in \nentsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausglei-\nchung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR \n385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, \nWM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, \n547, 548). \n\nBGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 - OLG Bamberg \n LG Schweinfurt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom \n\n21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, dass die Beklagte über die Hauptsum-\n\nme von 10.833,88 € und die ausgeurteilten Zinsen aus \n\n2.002,27 € hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten \n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat seit \n\ndem 31. Dezember 2001 aus 5.246,01 €, aus weiteren \n\n1.923,58 € seit dem 31. Dezember 2002, aus weiteren \n\n1.037,12 € seit dem 31. Dezember 2003 und aus wei-\n\nteren 624,80 € seit dem 31. Dezember 2004. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die \n\nKlägerin 12% und die Beklagte 88%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt - teilweise aus abgetretenem Recht ihres \n\nEhemannes, des Drittwiderbeklagten - Rückzahlung von Leistungen, die \n\nsie und der Drittwiderbeklagte aufgrund eines Darlehens der Beklagten \n\nan diese erbracht haben. Die Beklagte macht nach außerordentlicher \n\nKündigung des Darlehens widerklagend einen Teilbetrag der offenen \n\nDarlehensforderung geltend. \n\n2 \n\nNach vorangegangenem Besuch des Zeugen H. in ihrer \n\nWohnung unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am \n\n15. Juni 1994 einen als \"Vermittlungsauftrag Immobilienfonds S. \n\n \" (nachfolgend: Fonds) bezeichneten Vertrag, mit dem sie den \n\nZeugen H. mit der Vermittlung des Erwerbs von 1,5 Anteilen an \n\ndem Fonds mit einer Einlage von 75.000 DM beauftragten, sowie eine als \n\nGrundlage für die Finanzierung des Fondsbeitritts dienende Selbstaus-\n\nkunft. Am selben Tag wurde das Angebot der Klägerin und des Drittwi-\n\nderbeklagten zum Eintritt in den Fonds notariell beurkundet. \n\n3 \n\nZur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen die Klägerin und der \n\nDrittwiderbeklagte am 6. September 1994 einen Darlehensvertrag über \n\n83.333 DM mit der Beklagten, ohne über ihr Widerrufsrecht nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz belehrt worden zu sein. Zur Sicherung des Dar-\n\nlehens wurden die Fondsanteile verpfändet und zwei Lebensversiche-\n\nrungen an die Beklagte abgetreten. Die Darlehensvaluta wurde von der \n\nBeklagten, wie im Darlehensvertrag vereinbart, direkt auf ein bei ihr ge-\n\nführtes Konto des Fonds-Treuhänders ausgezahlt. \n\n4 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2000 widerriefen die Klä-\n\ngerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag nach den Vor-\n\nschriften des Haustürwiderrufsgesetzes, erbrachten die vertraglich ver-\n\neinbarten Leistungen aber zunächst weiter und stellten diese erst im No-\n\nvember 2003 ein. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2004 widerrie-\n\nfen sie auch ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds unter Berufung auf das \n\nHaustürwiderrufsgesetz und wegen arglistiger Täuschung. Durch Schrei-\n\nben vom 8. April 2004 kündigte die Beklagte das gesamte noch offene \n\nDarlehen in Höhe von 40.117,05 € außerordentlich und stellte es zur \n\nRückzahlung fällig. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur \n\nzu einem geringen Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und \n\ndes Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der \n\nDarlehensvertrag vom 6. September 1994 unwirksam ist und Zahlungs-\n\nansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen. Außerdem hat es die \n\nBeklagte zur Zahlung von 10.833,88 € zuzüglich Zinsen seit dem \n\n29. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 1,5 Fondsanteilen \n\nsowie zur Rückabtretung der beiden Lebensversicherungen verurteilt. In \n\nHöhe der erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € hat es die Klage abge-\n\nwiesen. Überdies hat es die Widerklage insgesamt abgewiesen. \n\n6 \n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelasse-\n\nnen Revision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforde-\n\nrung um ihr zugeflossene Steuervorteile gekürzt hat, sowie Zinsen be-\n\nreits seit dem 1. Januar 2000. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision \n\nihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDie Revision der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begrün-\n\ndet, die der Beklagten ist unzulässig. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das für das \n\nRevisionsverfahren von Bedeutung ist, wie folgt begründet: \n\nDie Klägerin und der Drittwiderbeklagte seien zum Widerruf ihrer \n\nDarlehensvertragserklärung nach § 1 HWiG berechtigt gewesen, weil der \n\nDarlehensvertragsschluss auf einer Haustürsituation beruhe, die sich die \n\nBeklagte zurechnen lassen müsse. Als Rechtsfolge des Widerrufs seien \n\ndie Parteien nach § 3 HWiG grundsätzlich verpflichtet, die empfangenen \n\nLeistungen der \n\njeweils anderen Partei zurückzugewähren. Da der \n\nFondsbeitritt und das Finanzierungsdarlehen ein verbundenes Geschäft \n\nim Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten, seien die Klägerin und ihr \n\nEhemann allerdings nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta ver-\n\npflichtet, sondern nur zur Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung. \n\nDie Klägerin könne alle auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zurück-\n\nverlangen, müsse sich aber sowohl die Leistungen des Fonds als auch \n\ndie in den Jahren 1994 bis 1997, 1999 und 2000 erzielten Steuervorteile \n\nin Höhe von 6.913,64 € anrechnen lassen. In den Jahren 1998 und seit \n\n2001 entfalle eine Anrechung, weil Steuervorteile nicht angefallen seien. \n\nAuf die bis zum Widerruf des Darlehensvertrages am 27. Dezember 2000 \n\nerbrachten rückforderbaren Leistungen von 2.002,27 € könne die Kläge-\n\nrin Verzugszinsen seit dem 29. Januar 2001, auf die später erbrachten \n\nund nach Gegenrechung von Fondserträgen rückforderbaren 8.831,61 € \n\nmangels verzugsbegründender Mahnung erst ab Rechtshängigkeit am \n\n8. März 2004 in gesetzlicher Höhe nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlan-\n\ngen, da die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu aus-\n\ngeführt, es bestehe möglicherweise eine Divergenz zur Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, \n\nWM 2004, 1527, 1529) zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der \n\nRückabwicklung nach § 3 HWiG. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nII. \n\nA. Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten ist unzulässig. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision in zulässiger Weise nur \n\nbeschränkt auf die Höhe des Anspruchs der Klägerin zugelassen. \n\na) Die Zulassung ist im Tenor der angefochtenen Entscheidung \n\nzwar ohne Beschränkung ausgesprochen worden. Die Beschränkung der \n\nZulassung der Revision muss aber nicht in der Entscheidungsformel ent-\n\nhalten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen er-\n\ngeben (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f. m.w.Nachw.). Das ist hier \n\nder Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wegen der Anrechnung \n\nvon Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG die Revision \n\nzulassen zu wollen. Es ist zwar nicht möglich, die Revision auf einzelne \n\nRechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteil vom 5. November 2003 \n\n- VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.Nachw.). Jedoch lässt sich den \n\n- auslegungsfähigen - Entscheidungsgründen entnehmen, dass das Be-\n\nrufungsgericht die Revision nur wegen der Höhe des Anspruchs der Klä-\n\ngerin zulassen wollte, wohingegen es die Frage des Grundes des An-\n\nspruchs als geklärt angesehen hat. \n\n15 \n\nb) Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Die \n\nZulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs \n\n(vgl. Senat BGHZ 161, 15, 18 und Urteil vom \n\n26. September 2006 - XI ZR 156/05, WM 2006, 2351 m.w.Nachw.) auf \n\neinen tatsächlichen oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreit-\n\nstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. \n\nZulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über \n\nden durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder \n\ndurch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden \n\nkönnte (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, \n\n784, 786, vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, in-\n\nsoweit in BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001 \n\n- III ZR 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff. \n\nnicht abgedruckt). Hier hätte das Berufungsgericht über den Grund des \n\nAnspruchs nach § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen können, da der An-\n\nspruch nach Grund und Betrag streitig war und bei Bejahung des Grun-\n\ndes auch feststand, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben \n\nund nur dessen Höhe wegen der Frage der Anrechnung der Steuervortei-\n\nle noch zweifelhaft ist. \n\n16 \n\n2. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht den Darlehensvertrag wegen des Widerrufs der Kläge-\n\nrin und des Drittwiderbeklagten nach § 1 HWiG als unwirksam angese-\n\nhen hat. Sie richtet sich damit gegen den Grund des Anspruchs und ist \n\ndamit unzulässig, weil dieses Begehren von der beschränkten Revisions-\n\nzulassung nicht gedeckt ist. \n\n17 \n\n3. Der Senat hat erwogen, die unzulässige Revision der Beklagten \n\nin eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Ob dies möglich ist, \n\nbedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Was die in der Revisionsbegrün-\n\ndung der Beklagten angesprochene Frage angeht, ob der geschlossene \n\nDarlehensvertrag auf einer Haustürsituation beruht, hat die Rechtssache \n\nersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch der Zulassungs-\n\ngrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben. \n\nDas Berufungsurteil ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten \n\nrechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO abgesehen. \n\n18 \n\n19 \n\nB. Revision der Klägerin \n\nDie Revision der Klägerin ist zulässig, aber nur hinsichtlich eines \n\nTeils der Zinsforderung begründet. \n\n20 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Anrechung der \n\nbis zum Jahr 2000 erzielten Steuervorteile auf den Rückzahlungsan-\n\nspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Das Berufungsgericht \n\nhat zu Recht ausgeführt, dass nach einem Widerruf aufgrund des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes die \n\nkreditgebende Bank nicht die Darlehensvaluta vom Darlehensnehmer \n\nzurückfordern kann, sondern ihrerseits verpflichtet ist, an die Darlehens-\n\nnehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der \n\nFondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung \n\nder Immobilienfondsbeteiligung zurückzuerstatten und die zur Sicherheit \n\nfür das Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen rückabzutreten. \n\n21 \n\na) Nach dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (§ 1 \n\nHWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungs-\n\nfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, \n\nob er an seiner aufgrund einer Haustürsituation eingegangenen Ver-\n\npflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefähr-\n\ndet, wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts \n\nzu tragen hätte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Geschäft erfor-\n\nderlich, § 3 HWiG dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach \n\ndem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in Höhe \n\ndes Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesen Fällen \n\nvielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des \n\nfinanzierten Geschäfts zu erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331, \n\n337; 159, 280, 288; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, \n\nWM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 \n\nvorgesehen, m.w.Nachw., und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, \n\nWM 2006, 1669, 1671 Tz. 22). \n\n22 \n\nb) Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensver-\n\ntragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen \n\nerbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rück-\n\nabtretung gewährter Sicherheiten, etwa der Rechte aus einer Kapitalle-\n\nbensversicherung verlangen. An ihn oder direkt an die kreditgebende \n\nBank geflossene Fondsausschüttungen verbleiben der Bank bzw. sind an \n\nsie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs herauszugeben, da der \n\nVerbraucher sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung am Fonds \n\ngestanden hätte (vgl. BGHZ 159, 280, 287; Senatsurteil vom 25. April \n\n2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 41, zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ 167, 252 vorgesehen). \n\n23 \n\nc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind auch \n\ndie Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemannes, denen kein Nach-\n\nzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf ihren Rück-\n\nforderungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG anspruchsmindernd an-\n\nzurechnen. \n\n24 \n\naa) Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsaus-\n\ngleichung ist allerdings grundsätzlich ein Institut des Schadensersatz-\n\nrechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 124, \n\n144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und \n\ndemselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Be-\n\nrechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut \n\nzugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene \n\nNachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis \n\nkeinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkon-\n\nstellation beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG entsprechend \n\nanzuwenden. \n\n25 \n\n(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Steu-\n\nervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Im-\n\nmobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung, der Wer-\n\nbung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle. \n\nDie vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertrags-\n\nparteien gewollte, planmäßig eintretende Folge seiner Anlageentschei-\n\ndung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der \n\nImmobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht \n\nerworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst \n\nfließender Gewinn darstellen. \n\n26 \n\nSo war es auch hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind die Klä-\n\ngerin und der Drittwiderbeklagte damit geworben worden, die kreditfinan-\n\nzierte Beteiligung an dem Fonds trage sich aufgrund der Einnahmen aus \n\nder Vermietung des Fondsobjekts und aus den Steuerersparnissen fast \n\nvon selbst. Ansonsten hätten sie die Anlage nach ihren eigenen Angaben \n\nnicht gezeichnet. Aus der Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes stel-\n\nlen sich die Ausschüttungen des Fonds und die Steuerersparnisse da-\n\nnach wirtschaftlich gleichermaßen als Nutzungen der Fondsbeteiligung \n\nund daraus fließende Gewinne dar. Es liegt deshalb nicht fern, auf beide \n\n§ 3 Abs. 3 HWiG entsprechend anzuwenden und bei der Rückabwicklung \n\neiner kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung gleichermaßen zu \n\nberücksichtigen. Dass die Fondsausschüttungen aus der Fondsbeteili-\n\ngung unmittelbar resultieren, die Steuervorteile aber erst aus der damit \n\nverbundenen steuerlichen Verlustzuweisung ist für Anleger wie die Klä-\n\ngerin und den Drittwiderbeklagten nicht von wesentlicher Bedeutung. Da \n\nes dem Anleger bei kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen in \n\naller Regel gerade auch auf die Steuervorteile ankommt, ist es bei Rück-\n\ngängigmachung der Anlageentscheidung nach dem Rechtsgedanken der \n\nVorteilsausgleichung nicht nur konsequent, sondern geboten, bei der Be-\n\nrechnung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers auch die ihm end-\n\ngültig verbleibenden Steuervorteile anspruchsmindernd zu berücksichti-\n\ngen. \n\n27 \n\n(2) Für eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen und \n\nSteuervorteilen spricht auch Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach \n\n§ 3 HWiG. Nach den Ausführungen des II. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280, 287), die \n\nder erkennende Senat teilt, ist es mit dem Sinn der Rückabwicklung nach \n\n§ 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung \n\neiner kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne die-\n\nse Beteiligung gestanden hätte, Fondsausschüttungen seien deshalb zu \n\nberücksichtigen. Folgerichtig muss das auch für Steuervorteile gelten, \n\ndie der Anleger aus der mit der Fondsbeteiligung verbundenen steuerli-\n\nchen Verlustzuweisung gezogen hat. Denn wenn er sie behalten dürfte, \n\nstünde er sich nach der Rückabwicklung besser als er ohne die Beteili-\n\ngung stehen würde. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht und ist \n\nnicht widerspruchsfrei, bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen \n\ndes Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen \n\nzu berücksichtigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 \n\nHWiG (so aber noch BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, \n\nWM 2004, 1527, 1529). \n\n28 \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückabwicklung ei-\n\nner kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung nach § 3 HWiG nicht \n\nauf die Leistungen beschränkt, die im Verhältnis der Beteiligten erbracht \n\nwerden. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rück-\n\nabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der \n\nmit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, wird ein Darle-\n\nhensnehmer aus Schutzzweckerwägungen zu Lasten der finanzierenden \n\nBank umfassend vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit. Die \n\nRückabwicklung vollzieht sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Leis-\n\ntungsverhältnisse, sondern im Dreiecksverhältnis, so dass der Darle-\n\nhensgeber statt des Darlehensnehmers das Kreditverwendungsrisiko zu \n\ntragen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, \n\nWM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, 1006 Tz. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\n167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw.). Der Schutzzweck der Haustürwider-\n\nrufsvorschriften erfordert es dagegen nicht, dass der Anleger darüber \n\nhinaus einen Gewinn in Form ihm endgültig verbleibender Steuervorteile \n\nerzielt. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dass solche Steuervorteile \n\nden Anspruch des Anlegers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung auf \n\ndas Darlehen erbrachter Leistungen gegen die finanzierende Bank min-\n\ndern, zumal die Bank auch die Nachteile der Anlageentscheidung zu tra-\n\ngen hat. Der erkennende Senat kann diese Rechtsfrage zugunsten der \n\nAnrechnung von Steuervorteilen entscheiden, ohne den Großen Senat \n\nfür Zivilsachen nach § 132 GVG anrufen zu müssen, da der II. Zivilsenat \n\ndes Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner \n\nentgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom 14. Juni 2004 \n\n(II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529), vom 18. Oktober 2004 (II ZR \n\n352/02, WM 2004, 2491, 2494) und vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03, \n\nWM 2005, 547, 548) nicht mehr festhält. \n\n29 \n\nbb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, \n\nRückzahlungen bei der Rückabwicklung eines Geschäfts nach § 3 HWiG \n\nseien steuerpflichtig, so dass die Steuervorteile der Klägerin und des \n\nDrittwiderbeklagten entfielen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts stehen den Steuervorteilen der Klägerin und des Drittwiderbeklag-\n\nten in den Jahren 1994 bis 2000 keine Nachzahlungsansprüche des Fi-\n\nnanzamtes gegenüber. Die Klägerin kann sich mangels substantiierten \n\nVortrages in den Vorinstanzen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei \n\nkorrektem Verhalten der Beklagten hätte sie sich für ein anderes Steuer-\n\nsparmodell entschieden (§ 559 Abs. 1 ZPO). \n\n30 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht \n\nauch die Höhe der Steuervorteile mit 6.913,64 € rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Das Berufungsgericht hat die eingereichten Steuerbescheide der \n\nKlägerin und des Drittwiderbeklagten seiner Entscheidung zu Grunde \n\ngelegt und die Steuervorteile für das Jahr 1997 nach § 287 ZPO ge-\n\nschätzt. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfah-\n\nren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Rechtsfehler des Berufungsge-\n\nrichts zeigt die Revision nicht auf. Es hat weder erhebliche Tatsachen \n\naußer Betracht gelassen noch gegen die Denkgesetze verstoßen noch \n\ndie Darlegungs- und Beweislast verkannt. \n\n31 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht Verzugszinsen aus einem Betrag von 8.831,61 € in gesetz-\n\nlicher Höhe erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen hat. \n\n32 \n\na) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon \n\nausgegangen, dass für den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000 \n\nentstandenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.831,61 € Zinsen \n\nnicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach \n\nden Haustürwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331, \n\n336 m.w.Nachw.) begehrt werden können. Die Zahlungen erfolgten auf \n\neine nicht mehr bestehende Schuld, da der Darlehensvertrag infolge des \n\nWiderrufs unwirksam war. Die Rückabwicklung dieser Leistungen hat \n\ndaher nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts zu \n\nerfolgen. \n\n33 \n\nb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen An-\n\nspruch auf Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit nur unter den Voraus-\n\nsetzungen der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für möglich gehalten (vgl. \n\nauch Senatsurteile BGHZ 158, 1, 9 und vom 30. März 2004 - XI ZR \n\n145/03, BGHR BGB § 818 Abs. 1 Zinszahlung). Ob eine Bank bei der \n\nEntgegennahme von Zins- und Tilgungsleistungen, die ein Darlehens-\n\nnehmer trotz Widerrufs nach § 1 HWiG weiter gezahlt hat, bösgläubig im \n\nSinne von § 819 Satz 1 BGB ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, \n\nweil der Zinsanspruch der Klägerin aus einem anderen Grund berechtigt \n\nist. \n\n34 \n\n35 \n\nc) Den von der Revision begehrten Zinsanspruch kann die Klägerin \n\nals Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der An-\n\nspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der \n\nvom Leistungsempfänger \n\ntatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt \n\n(BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR \n\n185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, \n\nWM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, \n\nZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine \n\nBank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im \n\nWert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Ba-\n\nsiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss \n\n(Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). \n\nDie Klägerin hat danach einen Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten \n\nüber dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wo-\n\nbei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 € \n\n(= 10.260,30 DM) begehrt werden können. \n\nIII. \n\n36 \n\nDie Revision der Beklagten war nach alledem als unzulässig zu \n\nverwerfen. Die Revision der Klägerin war mit der Maßgabe zurückzuwei-\n\nsen, dass der Klägerin über den ausgeurteilten Zinsanspruch hinaus wei-\n\ntere Zinsen zuzuerkennen waren. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.11.2004 - 12 O 151/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 U 235/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/xi-zr-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/xi-zr-17-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:52.948281+00:00"}}