{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_454-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"XI ZR 454/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 328, 401, 488, 700, 1273; ESAEG §§ 3, 4 a) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kon- toführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch ge- mäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset- zes (ESAEG). b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schließt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. März 2008 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 454/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nBGB §§ 328, 401, 488, 700, 1273; \nESAEG §§ 3, 4 \n\na) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend \n§ 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kon-\ntoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch ge-\nmäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-\nzes (ESAEG). \n\nb) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im \nSinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG \nmit einem Kreditinstitut schließt. \n\nBGH, Urteil vom 18. März 2008 - XI ZR 454/06 - LG Frankfurt am Main \n\nAG Frankfurt am Main \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen \n\nund den Richter Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2005 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit \n\nder Abwicklung von Leistungen nach dem Einlagensicherungs- und Anle-\n\ngerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Anspruch. \n\nDie Klägerin vermietet Wohnungen. Die Mieter einer Wohnung \n\nverpfändeten ihr am 19. Februar 2001 als Mietkaution ihr Sparguthaben \n\nin Höhe von 4.974 DM zuzüglich Zinsen bei der G.Bank \n\n . Die Verpfändung wurde der G.Bank angezeigt. \n\nDas Sparbuch wurde der Klägerin ausgehändigt. \n\n3 \n\nNachdem über das Vermögen der G.Bank am 17. Mai 2002 das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet worden war, schlossen der Bundesverband \n\ndeutscher Banken e.V. (im Folgenden: Bundesverband), der zugleich im \n\nNamen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH handel-\n\nte, und die Beklagte im Hinblick auf den festgestellten Entschädigungs-\n\nfall nach § 1 Abs. 5 ESAEG am 4. Juli 2002 einen Vertrag. Darin verein-\n\nbarten sie, dass die Beklagte für die Kunden der G.Bank, deren Einlagen \n\ndurch den Einlagensicherungsfonds bzw. die Entschädigungseinrichtung \n\ndeutscher Banken GmbH geschützt waren und die das ihnen vom Bun-\n\ndesverband unterbreitete Angebot angenommen hatten, Konten zu den-\n\nselben Konditionen wie die G.Bank eröffnete und Guthaben der Kunden, \n\ndie dieser Art Einlagensicherung nicht zustimmten, auf Konten bei einer \n\nvon den Kunden genannten dritten Bank überwies. Der Bundesverband \n\nstellte der Beklagten den Gegenwert der Kundenguthaben zur Verfü-\n\ngung. Die Forderungen der Einleger gegen die G.Bank sollten mit der \n\nBegründung eines Guthabens bei der Beklagten bzw. der Auszahlung \n\nanteilig auf den Bundesverband und die Entschädigungseinrichtung \n\ndeutscher Banken GmbH übergehen. \n\nIm Auftrag der Mieter der Klägerin buchte die Beklagte am \n\n14. April 2003 die Entschädigung für deren Sparguthaben bei der G.Bank \n\nauf ein bei ihr geführtes Darlehenskonto der Mieter und verrechnete die \n\nEntschädigungssumme mit der Darlehensschuld. \n\nAm 12. Mai 2003 erwirkte die Klägerin gegen ihre Mieter ein Ver-\n\nsäumnisurteil auf Zahlung von 16.430,93 € nebst Zinsen. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Pfandrecht habe sich an der \n\nEntschädigungsforderung fortgesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie \n\nsei von der G.Bank über das Guthaben der Mieter der Klägerin, aber \n\nnicht über eine Verpfändung als Mietkaution unterrichtet worden. \n\nDie Klage auf Zahlung von 2.543,17 € nebst Zinsen gegen Vorlage \n\ndes Sparbuchs, auf Auskunft über den Betrag, den die Beklagte über das \n\nSparguthaben hinaus erhalten hat, und auf Auszahlung dieses Betrages \n\nist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Pfandrecht der Klägerin an dem Sparguthaben ihrer Mieter \n\nhabe sich nicht an dem Guthaben auf dem bei der Beklagten eingerichte-\n\nten Konto fortgesetzt. Surrogate würden nur in den Fällen des § 1219 \n\nAbs. 2, § 1247 BGB vom Pfandrecht erfasst. Mit einem Pfandverkauf \n\noder einer Pfandversteigerung sei die Entschädigung nach dem ESAEG \n\nnicht vergleichbar. Das ESAEG sehe eine Fortsetzung des Pfandrechts \n\nan der Entschädigungsleistung nicht vor. Es schütze die Einlage des \n\nBankkunden, nicht aber das Interesse der Pfandgläubiger. Dieses werde \n\ndurch das Entschädigungsverfahren nicht tangiert, weil das Pfandrecht \n\nfortbestehe und im Insolvenzverfahren verfolgt werden könne. \n\n11 \n\nOb die Vereinbarung der Beklagten mit dem Bundesverband vom \n\n4. Juli 2002 Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Pfandgläubigerin \n\nhabe, könne dahinstehen. Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB \n\nseien jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden \n\nkönne, dass die Verpfändung der Beklagten vor der Übertragung der Ent-\n\nschädigungssumme auf das Darlehenskonto der Mieter mitgeteilt worden \n\nsei. Die Klägerin habe dafür keinen Beweis angetreten. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß \n\n§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB, \n\nweil sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein \n\nPfandrecht an der Forderung ihrer Mieter gegen die Beklagte auf Aus-\n\nzahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto \n\nerlangt hat. \n\n14 \n\na) Die Verpfändung der Forderung der Mieter gegen die G.Bank \n\nvom 19. Februar 2001 umfasste weder den Entschädigungsanspruch ge-\n\nmäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG noch den zur Abwicklung der Ent-\n\nschädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter auf Auszahlung \n\ndes Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto. Die \n\nVerpfändung einer Forderung kann sich zwar entsprechend den für die \n\nAbtretung geltenden Grundsätzen gemäß § 401 BGB auch auf akzesso-\n\nrische und andere unselbständige Hilfs- und Nebenansprüche erstrecken \n\n(Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1273 Rdn. 8 f.). Hier-\n\nzu gehören der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 \n\nESAEG und der zu seiner Abwicklung begründete Anspruch gegen die \n\nBeklagte aber nicht. \n\n15 \n\naa) § 401 BGB erfasst in unmittelbarer bzw. entsprechender An-\n\nwendung akzessorische (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1999 \n\n- XI ZR 20/98, WM 2000, 126) und andere unselbständige Sicherungs-\n\nrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung einer abgetretenen For-\n\nderung erforderlich sind \n\n(MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. § 401 \n\nRdn. 9 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 3 f.; jeweils \n\nm.w.Nachw.). Selbständige Sicherungsrechte fallen hingegen nicht unter \n\n§ 401 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 5). Hierzu ge-\n\nhören etwa Ansprüche aus Garantien (Staudinger/Busche, BGB Neube-\n\narbeitung 2002 § 401 Rdn. 42) und bereits entstandene Schadenser-\n\nsatzansprüche (RGZ 123, 378, 379; MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. \n\n§ 401 Rdn. 15 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nbb) Gemessen hieran ist § 401 BGB entgegen der Auffassung der \n\nRevision auf den später entstandenen Entschädigungsanspruch gemäß \n\n§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und den zu seiner Abwicklung begründe-\n\nten Anspruch gegen die Beklagte nicht anwendbar. \n\n17 \n\nDer Entschädigungsanspruch ist ein selbständiger gesetzlicher An-\n\nspruch. Seine Entstehung hängt nicht allein davon ab, dass ein Anspruch \n\ngegen ein Kreditinstitut besteht und aus Gründen, die unmittelbar mit \n\ndessen Finanzlage zusammenhängen, nicht erfüllt werden kann. Erfor-\n\nderlich ist darüber hinaus die Feststellung des Entschädigungsfalles \n\ndurch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 5 \n\nAbs. 1 ESAEG (vgl. Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und \n\nSparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\n\ngesetz, S. 65). Der Umfang des Entschädigungsanspruchs und die Vor-\n\naussetzungen seiner Geltendmachung sind in §§ 1, 4 und 5 ESAEG ei-\n\ngenständig geregelt (vgl. Senat BGHZ 161, 273, 276 ff.). \n\n18 \n\nEbenso wenig wie der Entschädigungsanspruch fällt der seiner Ab-\n\nwicklung dienende Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei \n\nder Beklagten eingerichteten Konto unter § 401 BGB. \n\n19 \n\nDie Verneinung eines Pfandrechts an dem Entschädigungsan-\n\nspruch führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der \n\nEinlagengläubiger aus der Insolvenz des Kreditinstituts ungerechtfertigte \n\nVorteile zieht und den verpfändeten Betrag pfandfrei ausbezahlt erhält. \n\nGemäß § 4 Abs. 1 ESAEG richtet sich der Entschädigungsanspruch nach \n\nHöhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber \n\nbestehenden Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften unter Berück-\n\nsichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der \n\nEntschädigungsanspruch geht also inhaltlich nicht über den gesicherten \n\nAnspruch hinaus. Ist dieser verpfändet, kann der Gläubiger auch von der \n\nEntschädigungseinrichtung vor Fälligkeit gemäß § 1281 Satz 2 BGB nur \n\nLeistung an sich und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich und nach Fäl-\n\nligkeit nur Leistung an den Pfandgläubiger (vgl. PWW/Nobbe, BGB \n\n2. Aufl. § 1282 Rdn. 10) verlangen. \n\n20 \n\nb) Ein Pfandrecht der Klägerin an der Entschädigungsforderung \n\ngemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und dem zur Abwicklung der Ent-\n\nschädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter der Klägerin auf \n\nAuszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten \n\nKonto ist auch nicht kraft Surrogation entstanden. Die dingliche Surroga-\n\ntion ist kein allgemeiner Grundsatz des Sachen- oder auch nur des \n\nPfandrechts (MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1212 Rdn. 4), son-\n\ndern tritt anerkanntermaßen nur in den vom Gesetz geregelten Fällen der \n\nErstreckung auf den Erlös ein (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbei-\n\ntung 2002 § 1212 Rdn. 5; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212 \n\nRdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, \n\nBGB 2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Ein gesetzlich geregelter Fall der Surroga-\n\ntion liegt hier nicht vor. \n\n21 \n\naa) Eine Leistung der G.Bank, die gemäß § 1287 Satz 1 BGB kraft \n\nSurrogation (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM \n\n1997, 1136, 1137; MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1287 Rdn. 1) zu \n\neinem Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstand geführt haben könnte, \n\nist nicht erfolgt. \n\n22 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Eintritt des \n\nEntschädigungsfalles nicht als gesetzlicher Fall des Notverkaufs gemäß \n\n§ 1219 BGB gewertet oder so behandelt werden. § 1219 Abs. 1 BGB er-\n\nmächtigt den Pfandgläubiger zum Verkauf des Pfandes, wenn seine Si-\n\ncherheit durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu \n\nbesorgende wesentliche Wertminderung gefährdet ist. Der Pfandgläubi-\n\nger soll dann durch die Verwertung des Pfandes bzw. durch den an seine \n\nStelle tretenden Erlös geschützt werden. Hingegen ist im Entschädi-\n\ngungsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 ESAEG eine Verwertung der verpfän-\n\ndeten Forderung wegen der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts ge-\n\nrade nicht möglich. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen und geht mit \n\nErfüllung des Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 ESAEG von Ge-\n\nsetzes wegen auf die Entschädigungseinrichtung über. Diese Rechtsfol-\n\nge entspricht § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, wenn ein Versicherer den Versi-\n\ncherungsanspruch des Versicherungsnehmers, der einen Ersatzanspruch \n\ngegen einen Dritten hat, erfüllt. Der Entschädigungsanspruch des Gläu-\n\nbigers aus § 3 Abs. 1 ESAEG ähnelt einem (Ausfall-)Versicherungsan-\n\nspruch. Dass sich ein Pfandrecht nicht auf Versicherungsansprüche für \n\neine zerstörte Pfandsache erstreckt, ist anerkannt (Staudinger/Wiegand, \n\nBGB Neubearbeitung 2002 § 1212 Rdn. 5; MünchKomm/Damrau, BGB \n\n4. Aufl. § 1212 Rdn. 4; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212 Rdn. 3; \n\nPalandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB \n\n2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Nichts spricht dafür, dies bei einem Entschädi-\n\ngungsanspruch nach § 3 Abs. 1 ESAEG anders zu sehen. \n\n23 \n\n2. Ob die Klägerin selbst - aufgrund eines Anspruchs gemäß \n\n§ 1281 Satz 2 BGB bzw. eines Einziehungsrechts gemäß § 1282 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB - als Gläubigerin der G.Bank i.S. des § 3 Abs. 1 und 2 \n\nESAEG anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger An-\n\nspruch der Klägerin gemäß § 3 ESAEG würde sich nicht gegen die Be-\n\nklagte, sondern gegen die Entschädigungseinrichtung, der die G.Bank \n\nzugeordnet war, d.h. gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher \n\nBanken GmbH (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 133 Rdn. 58), richten. \n\n24 \n\n3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch \n\nnicht aus der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 zwischen dem Bundesver-\n\nband, der zugleich für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken \n\nGmbH handelte, und der Beklagten. Diese Vereinbarung, an der die Klä-\n\ngerin nicht beteiligt war, stellt keinen Vertrag zu ihren Gunsten im Sinne \n\ndes § 328 Abs. 1 BGB dar. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält keinen \n\nAnhaltspunkt dafür, dass ein eigenes Forderungsrecht der Gläubiger der \n\nG.Bank begründet werden sollte. Der gemäß § 328 Abs. 2 BGB zu be-\n\nachtende Zweck des Vertrages spricht gegen ein eigenes Forderungs-\n\nrecht der Klägerin. Der Vertrag diente nur der Abwicklung der Entschädi-\n\ngungsleistungen des Einlagensicherungsfonds bzw. der Entschädigungs-\n\neinrichtung deutscher Banken GmbH. Auf die Leistungen des Einlagensi-\n\ncherungsfonds besteht gemäß § 6 Nr. 10 des Statuts dieses Fonds (ab-\n\ngedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. \n\nAnh. 4 zu §§ 4-25) kein Rechtsanspruch. Nichts spricht danach dafür, \n\ndass in der Vereinbarung zur Abwicklung dieser Entschädigungsleistun-\n\ngen gleichwohl ein Rechtsanspruch der Kunden begründet werden sollte. \n\nAuf die Leistungen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken \n\nGmbH besteht zwar gemäß §§ 3, 4 ESAEG ein Anspruch. Zur Erfüllung \n\ndieses Anspruchs war es aber nicht erforderlich, in der Vereinbarung \n\nvom 4. Juli 2002 Ansprüche der Kunden gegen die Beklagte zu begrün-\n\nden. \n\n25 \n\n4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch ge-\n\nmäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung eines Vertrages mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter zu. \n\n26 \n\nDie Verletzung einer solchen Schutzpflicht kann allerdings nicht \n\nmit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe vom Pfandrecht \n\nder Klägerin keine Kenntnis gehabt. Aus dem Telefax der Beklagten vom \n\n26. Februar 2003 ergibt sich, dass die für die Klägerin handelnde Immo-\n\nbilienverwaltungsgesellschaft ihr vor der Umbuchung der Entschädi-\n\ngungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter eine Liste mit verpfän-\n\ndeten Mietkautionskonten übersandt hatte. Darunter befand sich auch \n\ndas streitgegenständliche Sparkonto. \n\n27 \n\nIndes traf die Beklagte aus der am 4. Juli 2002 getroffenen Verein-\n\nbarung keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin. Die Vereinbarung \n\ndiente lediglich der Abwicklung der massenhaft bestehenden Entschädi-\n\ngungsansprüche der Gläubiger der G.Bank. Eine personale Beziehung \n\nzwischen dem Bundesverband und der Klägerin, die für einen Vertrag mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter charakteristisch ist, besteht nicht. Über-\n\ndies fehlt es an einem von der Beklagten verursachten Schaden der Klä-\n\ngerin. Die als Pflichtverletzung allein in Betracht kommende Handlung, \n\ndie Umbuchung der Entschädigungsleistung auf das Darlehenskonto der \n\nMieter, hat einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß \n\n§ 3 Abs. 1 ESAEG unberührt gelassen. \n\n28 \n\n5. Da der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht, ist auch der \n\ngeltend gemachte Auskunftsanspruch unbegründet (vgl. BGHZ 95, 285, \n\n287 f.). \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2005 - 32 C 3188/04-22 - \n\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2005 - 2-01 S 107/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/xi-zr-454-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1282","ref_norm":"1282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1219","ref_norm":"1219","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1281","ref_norm":"1281","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1247","ref_norm":"1247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1287","ref_norm":"1287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/xi-zr-454-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:29.487343+00:00"}}