{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_447-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"XI ZR 447/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 202, § 768 Abs. 2 a) b) Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichen- des ergibt. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Ver- zicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Haupt- schuld bereits verjährt war oder nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 447/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. September 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 202, § 768 Abs. 2 \n\na) \n\nb) \n\nEin ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die \nEinrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er \nauf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt \nist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichen-\ndes ergibt. \n\nNach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Ver-\nzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht \nerweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung \ndes Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Haupt-\nschuld bereits verjährt war oder nicht. \n\nBGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06 - OLG Jena \n LG Erfurt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vor-\n\nsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt \n\nund Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 5. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt das beklagte Land aus einer Bürgschaft in An-\n\nspruch. \n\nDie Klägerin zählte neben einer örtlichen Volksbank zu den Haus-\n\nbanken der B. -Gruppe, die im Gebiet des beklagten Landes \n\nunternehmerisch tätig war. Am 17. April 1997 wurde das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren über das Vermögen des B. eröffnet und \n\nein Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die Klägerin gewährte dem \n\nGesamtvollstreckungsverwalter einen Massekredit in Höhe von drei Milli-\n\nonen DM, für den sich das beklagte Land durch Bürgschaftsvertrag vom \n\n29. April/5. Mai 1997 in Höhe von 80% der Kreditsumme verbürgte. \n\nNachdem der Gesamtvollstreckungsverwalter am 5. Januar 1999 mitge-\n\nteilt hatte, der Kredit könne wegen Masseunzulänglichkeit nicht zurück-\n\ngezahlt werden, kündigte die Klägerin den Kredit am 27. Mai 1999 und \n\nstellte die damals bestehende Kreditforderung zur Zahlung fällig. An-\n\nschließend machte sie Ansprüche gegen das beklagte Land aus der \n\nBürgschaft geltend, die das Land zurückwies. Der Gesamtvoll-\n\nstreckungsverwalter erklärte mit Schreiben vom 5. November 2004 ge-\n\ngenüber der Klägerin, er verzichte - wie mit ihr zuvor besprochen - auf \n\ndie Einrede der Verjährung, sofern Verjährung noch nicht eingetreten \n\nsei, um ihre Auseinandersetzung mit dem beklagten Land nicht zu er-\n\nschweren. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin das beklagte Land \n\naus der Bürgschaft auf Zahlung von 1.227.100,50 € nebst Zinsen in An-\n\nspruch. Das beklagte Land hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben, \n\nweil die Hauptforderung am 31. Dezember 2004 verjährt sei. \n\nDas Landgericht hat die Verjährungseinrede durchgreifen lassen \n\nund die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Er-\n\nfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDas beklagte Land könne sich gemäß § 768 Abs. 1 BGB auf die \n\nVerjährung der Hauptforderung, die am 31. Dezember 2004 eingetreten \n\nsei, berufen. Durch die Erhebung der Bürgschaftsklage sei die Verjäh-\n\nrung der Hauptforderung nicht unterbrochen worden. Der vom Insolvenz-\n\nverwalter über das Vermögen des Hauptschuldners vor Eintritt der Ver-\n\njährung mit Schreiben vom 5. November 2004 erklärte Verzicht auf die \n\nEinrede der Verjährung habe dem beklagten Land gegenüber gemäß \n\n§ 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung. Es gebe keinen überzeugenden Grund, \n\nden Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung aus dem An-\n\nwendungsbereich des § 768 Abs. 2 BGB herauszunehmen. Dem Gläubi-\n\nger verblieben die in § 204 BGB genannten Maßnahmen zur Hemmung \n\nder Verjährung durch Rechtsverfolgung. Die Berufung auf die Einrede \n\nder Verjährung der Hauptschuld verstoße auch nicht gegen Treu und \n\nGlauben. Ein Verhalten des beklagten Landes, das dazu führen konnte, \n\ndass die Erhebung der Einrede sich als unzulässige Rechtsausübung \n\ndarstelle, sei nicht erkennbar. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klä-\n\ngerin gegen das beklagte Land keinen durchsetzbaren Anspruch aus \n\n§ 765 Abs. 1 BGB hat, weil die Hauptforderung mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2004 verjährt ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, \n\n§ 195 BGB n.F.) und das Land gemäß § 768 Abs. 1 BGB die Einrede der \n\nVerjährung wirksam erhoben hat. Gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ist \n\nder Bürge berechtigt, die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden \n\ngeltend zu machen. Daher kann er der Inanspruchnahme entgegenhal-\n\nten, dass die Hauptschuld verjährt ist (Senat BGHZ 153, 337, 339; BGH, \n\nUrteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, WM 2007, 27, 28, Tz. 10), \n\nauch wenn die Verjährung - wie hier - erst nach Erhebung der Bürg-\n\nschaftsklage eingetreten ist (BGHZ 76, 222, 225; 139, 214, 216). \n\n10 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist durch die vertraglich ge-\n\nregelten Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfall-\n\nbürgschaft das Erfordernis einer die Verjährung hemmenden Klage ge-\n\ngen den Hauptschuldner nicht konkludent abbedungen worden. \n\n11 \n\na) Weder der Vertragsurkunde noch den Bürgschaftsbedingungen \n\nlässt sich ein solcher Verzicht entnehmen. Er ergibt sich auch nicht aus \n\neiner beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. dazu BGH, Urteil \n\nvom 13. Juni 2002 - IX ZR 398/00, WM 2002, 1645, 1646 m.w.Nachw.) \n\nder Ausfallbürgschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 76, 222, 226) ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, bei \n\nder die Einrede der Vorausklage gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB zuguns-\n\nten des Gläubigers gänzlich ausgeschlossen ist, das Erfordernis einer \n\ndie Verjährung hemmenden Hauptschuldnerklage nicht abbedungen. \n\nNichts anderes gilt für die vorliegende Ausfallbürgschaft, die lediglich \n\nden Wegfall der Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB \n\nvertraglich konkretisiert. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich dem Bürgschafts-\n\nvertrag auch nicht entnehmen, dass der Eintritt der Masseunzulänglich-\n\nkeit dem Wegfall der Hauptforderung wegen Untergangs des Haupt-\n\nschuldners mit der Folge gleichgestellt werden sollte, dass Unterbre-\n\nchungs- bzw. Hemmungsmaßnahmen gegenüber dem Bürgen genügen \n\n(Senat BGHZ 153, 337, 342 f.). Im Gegenteil enthalten Nr. 9.2 und 10.2 \n\nder Allgemeinen Bestimmungen für Kreditinstitute, die Bestandteil der \n\nBürgschaftserklärung sind, konkrete Regelungen, nach denen trotz Fäl-\n\nligkeit der Bürgschaft - also insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder \n\nInsolvenz des Hauptschuldners - seitens der Klägerin weiter Maßnahmen \n\nzur Befriedigung der Hauptschuld zu ergreifen waren. Bei Masseunzu-\n\nlänglichkeit sollte daher der Hauptschuldner gerade nicht als unterge-\n\ngangen angesehen werden. \n\n13 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das be-\n\nklagte Land die Einrede der Verjährung nicht durch die Verzichtserklä-\n\nrung des Gesamtvollstreckungsverwalters vom 5. November 2004 verlo-\n\nren hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesamtvollstreckungsverwalter \n\nund die Klägerin bei Abgabe der Verzichtserklärung von dem ab \n\n1. Januar 2002 geltenden Recht (unten a) oder - wie die Revision gel-\n\ntend macht - von dem bis zum 31. Januar 2001 geltenden Recht \n\n(unten b) ausgegangen sind. In beiden Fällen durfte sich das beklagte \n\nLand gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung der Haupt-\n\nschuld berufen. \n\n14 \n\na) Nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden § 202 BGB n.F. ist der \n\nEinredeverzicht des Gesamtvollstreckungsverwalters zwar im Haupt-\n\nschuldverhältnis zur Klägerin wirksam, nicht aber im Bürgschaftsverhält-\n\nnis zum beklagten Land (§ 768 Abs. 2 BGB). \n\n15 \n\naa) Nach zutreffender und von der Revision nicht angefochtener \n\nErkenntnis des Berufungsgerichts kann nach neuem Recht ein Haupt-\n\nschuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f.) \n\nund schon vor deren Eintritt verzichten (OLG Brandenburg NJW-RR \n\n2005, 871; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 202 Rdn. 13; Staudin-\n\nger/Peters, BGB Bearb. 2004 § 202 Rdn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB \n\n66. Aufl. § 202 Rdn. 7; AnwK/Mansel/Stürner, BGB § 202 Rdn. 45; \n\njurisPK-BGB/Lakkis, 3. Aufl. Rdn. 19; Jauernig/Jauernig, BGB 12. Aufl. \n\n§ 202 Rdn. 3; a.A. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 202 Rdn. 7). \n\n16 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der \n\nVerzicht nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 2 BGB n.F. unwirksam \n\nist. Nach § 202 Abs. 2 BGB n.F. kann die Verjährung durch Rechtsge-\n\nschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzli-\n\nchen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Enthält der Verzicht \n\nauf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt das aber nicht \n\nohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grund-\n\nsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht \n\nunverjährbar sein soll (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 202 \n\nRdn. 7 a.E.; Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 202 Rdn. 7; \n\na.A. LG Stendal FamRZ 2007, 585, 586, Tz. 36). Der ohne Bestimmung \n\neines Endzeitpunktes erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verste-\n\nhen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält, soweit sich aus \n\nder Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt (siehe auch \n\njurisPK-BGB/Lakkis, 3. Aufl. § 202 Rdn. 22; im Ergebnis auch Staudin-\n\nger/Peters, BGB Bearb. 2004 § 202 Rdn. 19). Für die Annahme, es be-\n\nginne wie beim Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eine neue Verjäh-\n\nrungsfrist zu \n\nlaufen, besteht mangels Regelungslücke kein Anlass \n\n(vgl. LG Stendal FamRZ 2007, 585, 586, Tz. 36; MünchKommBGB/ \n\nGrothe 5. Aufl. § 202 Rdn. 13; Lakkis ZGS 2003, 423, 426; \n\na.A. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 202 Rdn. 7 a.E; sowie für den \n\nFall bereits eingetretener Verjährung bei Abgabe der Verzichtserklärung \n\nOLG Karlsruhe, NJW 1964, \n\n1135, \n\n1136; OLG Brandenburg \n\nNJW-RR 2005, 871, 872; auch Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. \n\n§ 202 Rdn. 7). \n\n17 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass \n\nder Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach § 768 Abs. 2 \n\nBGB gegenüber dem beklagten Land keine Wirkungen hat, auch wenn \n\nder Verzicht vor Verjährungseintritt erklärt worden ist. \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision fällt auch der Verzicht des \n\nHauptschuldners auf künftige Einreden unter § 768 Abs. 2 BGB. Nichts \n\nspricht dafür, den Verzicht auf künftige Einreden aus dem Anwendungs-\n\nbereich des § 768 Abs. 2 BGB herauszunehmen. Ob im Zeitpunkt eines \n\nrechtsgeschäftlichen Verjährungsverzichts des Hauptschuldners die \n\nHauptschuld bereits verjährt ist oder nicht, ist nach Sinn und Zweck der \n\ngesetzlichen Regelung unerheblich. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der \n\nHauptschuldner die Haftung des Bürgen nicht durch den Verzicht auf \n\nEinreden verschärfen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots der \n\nFremddisposition, das für den Bürgschaftsvertrag vertragswesentlich ist. \n\nDie Haftung des Bürgen darf nach diesem Grundsatz nicht über den bei \n\nBürgschaftsübernahme überschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten \n\nerweitert werden (vgl. dazu BGHZ 130, 19, 32 f.; 137, 153, 158; 153, \n\n293, 297). Dazu gehört, dass der Bürge entsprechend der akzessori-\n\nschen Natur der Bürgschaft alle dem Hauptschuldner nach dem ur-\n\nsprünglich verbürgten Hauptschuldvertrag gebührenden Einreden gel-\n\ntend machen kann, ohne dass ihm ein vom Hauptschuldner nach der \n\nBürgschaftsübernahme erklärter Einredeverzicht zum Nachteil gereichen \n\nkann (Staudinger/Horn, BGB Bearb. 1997 § 768 Rdn. 1, 3). Nach Sinn \n\nund Zweck dieser Regelung ist es dem Bürgen gegenüber deshalb auch \n\nunwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder \n\nlängere Verjährungsfrist eröffnet, indem er etwa im Prozess mit dem \n\nGläubiger die Verjährungseinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig \n\nverurteilt wird (vgl. BGHZ 76, 222, 229 f.; Staudinger/Horn BGB \n\nBearb. 1997 § 768 Rdn. 4; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 768 \n\nRdn. 11) oder die Hauptschuld anerkennt (OLG Düsseldorf MDR 1975, \n\n1019; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 767 Rdn. 12, § 768 Rdn. 8; \n\nSchmitz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. \n\n§ 91 Rdn. 65; a.A. OLG München WM 2006, 684, 687). Dabei ist es un-\n\nerheblich, ob diese den Bürgen benachteiligenden Handlungen vor oder \n\nnach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen werden. Gleiches gilt für \n\neinen ausdrücklich erklärten Verjährungsverzicht, der unter Geltung des \n\n§ 202 BGB n.F. - wie ausgeführt - auch schon vor Eintritt der Verjährung \n\nwirksam erklärt werden kann. \n\n19 \n\nb) Die Klägerin kann gegenüber dem beklagten Land auch dann \n\nnicht erfolgreich einen Arglisteinwand gegen die Einrede der Verjährung \n\nerheben, wenn man ihren, von der Revision geltend gemachten Vortrag \n\nzugrunde legt, der Gesamtvollstreckungsverwalter habe der Klägerin mit \n\nderen Wissen und Billigung mit seiner Verzichtserklärung vom \n\n5. November 2004 lediglich eine Arglisteinrede nach § 242 BGB ver-\n\nschaffen wollen, weil beide von der Rechtslage unter Geltung des seit \n\n31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen § 225 Satz 1 BGB a.F. aus-\n\ngegangen seien. \n\n20 \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht der Revisi-\n\non, dass ein nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unwirksamer Verzicht des \n\nSchuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede einen Arglistein-\n\nwand des Gläubigers begründen konnte, wenn der Schuldner entgegen \n\ndem erklärten Verzicht gleichwohl die Verjährungseinrede erhob, obwohl \n\ner beim Gläubiger das berechtigte Vertrauen erweckt hatte, sich nicht auf \n\ndie Einrede der Verjährung zu berufen (vgl. MünchKommBGB/Grothe \n\n5. Aufl. § 202 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Dieser Arglisteinwand konnte unter \n\nUmständen auch dem Bürgen entgegen gehalten werden, der die Einre-\n\nde der Verjährung der Hauptforderung erhob (BGHZ 76, 222, 231). Aber \n\nauch nach diesen Grundsätzen ist der Arglisteinwand der Klägerin hier \n\nbereits deswegen ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten kein Vertrau-\n\nenstatbestand eingreift. Die Verzichtserklärung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverwalters ist nach ihrem eigenen Vortrag in kollusivem Zu-\n\nsammenwirken mit ihr zustande gekommen, einzig und allein mit dem \n\nZiel, einvernehmlich zu Lasten des beklagten Landes einen diesem ge-\n\ngenüber wirksamen Arglisteinwand zu schaffen, um dem Land die Ver-\n\njährungseinrede unter Umgehung des § 768 Abs. 2 BGB abzuschneiden. \n\nBei dieser Sachlage kann die Klägerin nicht unter Berufung auf Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) gegen die Erhebung der Verjährungseinrede durch \n\ndas beklagte Land den Arglisteinwand erheben. Weder handelt das be-\n\nklagte Land arglistig noch muss es sich das allein zu ihrem Nachteil von \n\nder Klägerin veranlasste Verhalten des Gesamtvollstreckungsverwalters \n\nzurechnen lassen. \n\n21 \n\nDie Revision war nach alledem zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 9 O 2346/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 U 1011/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/xi-zr-447-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/xi-zr-447-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:18.023402+00:00"}}