{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_428-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"XI ZR 428/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 428/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter \n\nDr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \n\nBedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zu-\n\nrückweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sit-\n\ntenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen \n\nund zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von \n\n700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue Vor-\n\nbringen des Beklagten ist jedenfalls nicht entscheidungser-\n\nheblich. Auch im Falle eines institutionellen Zusammenwir-\n\nkens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es \n\nkeine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von \n\neiner sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Eigen-\n\ntumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR \n\n167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Für eine arglistige \n\nTäuschung des Beklagten über die bei den Eigentumswoh-\n\nnungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. Für \n\ndie von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Vermittler \n\nhabe die Kaltmiete mit 700 DM pro Wohnung angegeben, \n\nfehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die Wohnun-\n\ngen tatsächlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht \n\nvorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten. \n\nAuf die damals in D. erzielbare durchschnittliche \n\nMiete kommt es nicht an. Außerdem fehlt auch insoweit ein \n\nBeweisantrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung \n\ndes Beklagten durch den Vermittler über die tatsächlich er-\n\nzielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n112.730 €. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nGrüneberg \n\nMaihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 321/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 U 90/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-26/xi-zr-428-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-26/xi-zr-428-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:14.648454+00:00"}}