{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_424-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"XI ZR 424/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 424/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober \n\n2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank wegen Verletzung eines Ver-\n\nmögensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nAm 23. Juni 1997 schloss der Kläger, der ein Holzhandelsgeschäft \n\nbetreibt, mit der Beklagten einen entgeltlichen Vermögensverwaltungs-\n\nvertrag. Dabei vereinbarten die Parteien das \"Depotgrundmodell \". \n\nDanach betrug der Anteil an Aktien und Aktienfonds zwischen 30% und \n\n60%. Der Anteil der Wertpapiere bestimmter Risikoklassen (u.a. deut-\n\nsche und ausländische Standardaktien, international gestreute Aktien-\n\nfonds, Emerging Markets Fonds, spekulative Anleihen) konnte bis zu \n\n70% betragen. In diesem Rahmen konnte die Beklagte das ihr anvertrau-\n\nte Vermögen nach ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpa-\n\npieren und \n\nInvestmentfonds anlegen. \n\nIn einer Vereinbarung vom \n\n4./8. Juni 1998 verpflichtete die Beklagte sich, den Kläger unabhängig \n\nvon den quartalsmäßigen Vermögensaufstellungen zusätzlich zu infor-\n\nmieren, wenn das der Verwaltung unterliegende Vermögen seit Übersen-\n\ndung der letzten Unterrichtung eine Wertminderung von mehr als 20% \n\nerfahren sollte. Eine Erklärung des Klägers vom 15. August 2000 sah die \n\nBasisstrategie \"Einkommen und Wachstum\" sowie ebenfalls eine geson-\n\nderte Unterrichtung des Klägers über eine im Gesamtportfolio eingetre-\n\ntene Wertminderung von mehr als 20% vor. \n\n3 \n\nZu Beginn der Vermögensverwaltung überwies der Kläger der Be-\n\nklagten 500.000 DM, später weitere Beträge. Die Beklagte legte diese in \n\nWertpapieren an. Nach einer zunächst positiven Entwicklung des Depots \n\ntraten seit dem Jahr 2000 Verluste ein. Am 13. Juni 2002 kündigte der \n\nKläger den Vermögensverwaltungsvertrag fristlos. \n\n4 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Vertrags-\n\npflichten verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erwor-\n\nbenen Wertpapiere untätig geblieben sei und keine Stop-Loss-Marken \n\ngesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlust-\n\nbegrenzende Maßnahmen geboten gewesen. Die Beklagte habe ihn we-\n\nder rechtzeitig auf den Kursverfall und die Verluste bei einzelnen Wert-\n\npapieren noch auf die fehlende Möglichkeit, bessere Anlageergebnisse \n\nals Privatanleger zu erzielen, hingewiesen. \n\n5 \n\nDie Klage auf Ersatz der 15% überschreitenden Kursverluste von \n\n19 Wertpapieren, insgesamt auf Zahlung von 157.499,84 € nebst Zinsen, \n\nist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEs sei nicht feststellbar, dass die Beklagte schuldhaft Pflichten aus \n\ndem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt habe. \n\nDie Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch Stop-Loss-\n\nMarken den Verkauf von Wertpapieren sicherzustellen, deren Börsenkurs \n\nmehr als 15% unter den Erwerbspreis gefallen sei. Der Vermögensver-\n\nwaltungsvertrag sehe dies nicht vor. Die Beklagte habe durch das Unter-\n\nlassen von Stop-Loss-Marken nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der \n\nSenat folge dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten des \n\nSachverständigen Prof. Dr. W. . Danach könne aus einem \n\nKursverfall, auch von mehr als 15%, nicht geschlossen werden, dass der \n\nKursverfall sich fortsetze. Da die weitere Kursentwicklung nicht prognos-\n\ntizierbar sei, gebe es aus Sicht der Finanzierungstheorie keinen zwin-\n\ngenden Grund, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien \n\nStop-Loss-Marken zu setzen. \n\n10 \n\nEine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Be-\n\nklagte sich zur Prognose künftiger Kursentwicklungen nicht der Chart-\n\ntechnik bedient habe. Diese stelle nach den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anla-\n\ngestrategien dar. Aus Informationen über frühere Aktienkurse ließen sich \n\nkeine statistisch signifikanten Daten für sinnvolle Investitionsentschei-\n\ndungen herleiten. \n\n11 \n\nDer Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Ver-\n\nmögensdispositionen unter Verletzung einer anerkannten Theorie der \n\nKursprognose getroffen habe. Er habe den Vortrag der Beklagten nicht \n\nwiderlegt, sie, die Beklagte, habe die wirtschaftlichen, politischen, recht-\n\nlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sowie \n\nalle zur Verfügung stehenden Informationen über die betroffenen Unter-\n\nnehmen und Emittenten beobachtet und auf dieser Grundlage regelmä-\n\nßig Prognoseberichte über den weiteren Kursverlauf der Wertpapiere er-\n\nstellt. Der Kläger habe auch nicht dem Vortrag der Beklagten widerspro-\n\nchen, dass diese an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierte, \n\nfundamental-analytische Bewertung eine anerkannte Analysemethode \n\nsei. \n\n12 \n\nDer Kläger habe keine konkreten Gründe vorgetragen, aus denen \n\ndie für ihn angeschafften Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt nicht hät-\n\nten gekauft, gehalten oder verkauft werden dürfen. Der Auffassung des \n\nKlägers, substantiierter Vortrag sei ihm ohne vorherigen näheren Vortrag \n\nder Beklagten, insbesondere zu Researchberichten und Protokollen aus \n\nAnlageausschusssitzungen, nicht möglich, sei nicht zu folgen. Der erst-\n\ninstanzliche Vortrag des Klägers, die Beklagte habe pflichtwidrig Anteile \n\nan D. fonds gekauft, obwohl zuvor in Fachpublikationen vor \n\neinem Crash gewarnt worden sei, sei vom Landgericht zu Recht gemäß \n\n§ 296a ZPO nicht berücksichtigt worden. Der zweitinstanzliche Vortrag \n\ndes Klägers zum ermessensfehlerhaften Kauf, Halten und Verkauf ver-\n\nschiedener Wertpapiere sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-\n\nlassen. \n\n13 \n\nDie Beklagte habe ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt, \n\ndass sie den Kläger außerhalb der regelmäßigen Benachrichtigungen \n\nüber die Entwicklung und Zusammensetzung des Depots zum Ende ei-\n\nnes Quartals nicht gesondert über Verluste einzelner Wertpapiere unter-\n\nrichtet habe. Die Parteien hätten eine solche Benachrichtigung nur für \n\nden Fall einer im Gesamtportfolio eingetretenen Wertminderung von \n\nmehr als 20% seit Übersendung der letzten quartalsmäßigen Unterrich-\n\ntung vorgesehen. Angesichts dieser Vereinbarung sei die Beklagte auch \n\nnicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Kursverluste Weisungen des \n\nKlägers zur weiteren Vermögensverwaltung einzuholen oder zu einem \n\nStrategiewechsel zu raten. \n\n14 \n\nEine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht \n\ndaraus, dass sie dem Kläger vor Abschluss des Vermögensverwaltungs-\n\nvertrages nicht erklärt habe, dass sie über keine besseren Analyseme-\n\nthoden verfüge als ein informierter Privatmann. Es sei nicht anzuneh-\n\nmen, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nach einer solchen Erklä-\n\nrung nicht abgeschlossen worden wäre. Der Kläger habe für seine dies-\n\nbezügliche Behauptung keinen tauglichen Beweis angetreten, sondern \n\nnur seine eigene Vernehmung beantragt. Zudem habe er nach seinem \n\neigenen Vortrag den Vermögensverwaltungsvertrag nicht geschlossen, \n\nweil er von der Beklagten eine einem Privatmann nicht zugängliche Ana-\n\nlysemethode erwartet habe, sondern weil er keine ausreichende Zeit ge-\n\nhabt habe, sein Vermögen selbst zu verwalten. Außerdem könne nicht \n\nangenommen werden, dass er als Kaufmann, der nach eigenen Angaben \n\nzu Beginn der Vermögensverwaltung bereits seit mehr als fünf Jahren \n\nGeschäfte mit Aktien getätigt hatte, nicht gewusst habe, dass auch pro-\n\nfessionelle Kapitalanleger Aktienkurse nicht sicher vorhersagen könnten. \n\nII. \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Be-\n\nklagte schuldet dem Kläger keinen Schadensersatz wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages. Das Berufungs-\n\ngericht hat die haftungsbegründende Verletzung einer Vertragspflicht \n\nrechtsfehlerfrei verneint. \n\n16 \n\n1. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht dadurch verletzt, dass sie die für den Kläger erworbe-\n\nnen Wertpapiere zu lange gehalten und ihren Wert als Folge des allge-\n\nmeinen Kursrückgangs hat verfallen lassen. \n\n17 \n\na) Ein Vermögensverwalter wird durch einen Vermögensverwal-\n\ntungsvertrag, einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages, verpflichtet, das Vermögen seines Kunden in des-\n\nsen Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im \n\nEinzelfall fortlaufend über das Vermögen des Kunden disponieren und \n\nselbständig Anlageentscheidungen treffen. Sind, wie im vorliegenden \n\nFall, Anlagerichtlinien vereinbart, muss er sich in deren Rahmen halten \n\n(Senat BGHZ 137, 69, 73). Er hat sich um eine optimale Umsetzung der \n\ndurch die Richtlinien vorgegebenen Ziele zu bemühen und eine produkti-\n\nve Vermögensverwaltung zu betreiben (Kümpel, Bank- und Kapitalmarkt-\n\nrecht 3. Aufl. Rdn. 10.19; Schäfer, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und \n\nBankpraxis, Rdn. 11/36). \n\n18 \n\nb) Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist es zu Recht davon \n\nausgegangen, dass derjenige, der eine objektive Pflichtverletzung als \n\nVoraussetzung eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung gel-\n\ntend macht, dafür die Beweislast trägt (BGHZ 28, 251, 253; 48, 310, \n\n312). Dies gilt auch für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungs-\n\npflichten (vgl. Senat BGHZ 166, 56, 60) sowie von sonstigen Pflichten \n\neines Vermögensverwalters (Balzer, Vermögensverwaltung durch Kredit-\n\ninstitute S. 178 f.; Schäfer, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapital-\n\nanlagerechts 3. Aufl. § 23 Rdn. 59, jeweils m.w.Nachw.). \n\n19 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte keine \n\nsekundäre Darlegungslast. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ei-\n\nner nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgeg-\n\nner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrneh-\n\nmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders \n\nals der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Dar-\n\nlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29; \n\n140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Eine sekundäre Darlegungslast \n\nkann auch bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten \n\nbestehen (Senat BGHZ 166, 56, 60, m.w.Nachw.). \n\n20 \n\nDiese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertrag-\n\nbar. Der Kläger wirft der Beklagten keine Aufklärungs- oder Beratungs-\n\npflichtverletzung vor, sondern macht geltend, die Beklagte habe für ihn \n\nerworbene Wertpapiere trotz des starken Rückgangs der Börsenkurse \n\npflichtwidrig nicht rechtzeitig verkauft. Die Tatsachen, die für die sub-\n\nstantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind, \n\nsind dem Kläger bekannt oder können von ihm unabhängig von der Be-\n\nklagten in Erfahrung gebracht werden. Von den Daten der einzelnen \n\nWertpapierkäufe und -verkäufe hatte der Kläger ausweislich der vorge-\n\nlegten Schadensberechnung Kenntnis. Die erforderlichen Informationen \n\nüber volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesell-\n\nschaftliche Entwicklungen und Veränderungen, die die Beklagte, ihrem \n\nVortrag zufolge, einer fundamental-analytischen Bewertung unterzogen \n\nund ihren Anlageentscheidungen zugrunde gelegt hat, liegen nicht au-\n\nßerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Klägers, sondern sind grund-\n\nsätzlich allgemein zugänglich. \n\n21 \n\nSoweit die Revision meint, die Beklagte habe nicht nur diese In-\n\nformationen darzulegen, sondern darüber hinaus ihre internen Berichte \n\nund Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begründen, warum sie \n\ntrotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht \n\nverkauft hat, wird ihr Anliegen durch die Grundsätze der sekundären \n\nDarlegungslast nicht getragen. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, \n\nzunächst seinerseits darzulegen, aus welchen Gründen konkrete Anla-\n\ngeentscheidungen der Beklagten als Vermögensverwalterin angesichts \n\nder einschlägigen, öffentlich zugänglichen Informationen über die Markt-\n\nsituation sowie die Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als \n\nPflichtverletzungen anzusehen sein sollen (vgl. Sprockhoff WM 2005, \n\n1739, 1743 f.; anders S. 1740 für die hier nicht relevante Frage, welche \n\nErwägungen der Vermögensverwalter bei der Umsetzung der Anlage-\n\nrichtlinien angestellt hat). Aus den Grundsätzen der sekundären Darle-\n\ngungslast ergibt sich auch keine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von \n\nUrkunden der nicht beweisbelasteten Partei (Senat, Urteil vom 26. Juni \n\n22 \n\n23 \n\n2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653), etwa von Researchberich-\n\nten und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen der Beklagten. \n\nd) Eine konkrete Pflichtverletzung hat der Kläger, wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht vorgetragen. \n\naa) Das Unterlassen so genannter Stop-Loss-Marken kann, anders \n\nals die Revision meint, auch angesichts der erheblichen Kursverluste seit \n\nMitte 2000 nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat unter Heranziehung eines Gutachtens des Sachverstän-\n\ndigen Prof. Dr. W. festgestellt, dass aufgrund des Verlustes einer Ak-\n\ntie gegenüber einem vorgegebenen Kurs die weitere Kursentwicklung \n\nnicht vorhergesehen werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom \n\n21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 853). Stop-Loss-Marken in \n\nHöhe von 15% sind danach bei langfristigen Anlageentscheidungen wie \n\nder vorliegenden Vermögensverwaltung nicht heranzuziehen. Die Revisi-\n\non zeigt keinen Rechtsfehler dieser Feststellung auf. \n\n24 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist \n\nauch die weitere, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte \n\nFeststellung, dass die so genannte Charttechnik keine allgemein aner-\n\nkannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien ist und ihre Nichtbe-\n\nachtung deshalb keine Pflichtverletzung darstellt. \n\n25 \n\ncc) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Vorbringen des \n\nKlägers gemäß § 296a ZPO und § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als nicht be-\n\nrücksichtigungsfähig angesehen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. \n\n26 \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte habe keine Benachrichtigungspflicht ge-\n\ngenüber dem Kläger verletzt. \n\n27 \n\nAllerdings sind Vermögensverwalter grundsätzlich gemäß §§ 666, \n\n675 Abs. 2 BGB verpflichtet, Kunden über Verluste, die einen erhebli-\n\nchen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (Senat, \n\nUrteil vom 29. März 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 835 f.). Wann \n\nein Verlust erheblich ist und ob bei der Beurteilung dieser Frage auf die \n\nEntwicklung des Gesamtportfolios oder auf die jeder einzelnen Anlage \n\nabzustellen ist (vgl. hierzu Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Infor-\n\nmationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.53-9.56), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Jedenfalls ist die Benachrichtigungspflicht dispositiver Natur \n\nund kann vertraglich konkretisiert werden (vgl. Kienle, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 111 Rdn. 25; Kümpel, \n\nBank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 10.41; Balzer, in: Welter/ \n\nLang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.70 \n\nm.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien neben den regel-\n\nmäßigen Berichten über die Zusammensetzung und Entwicklung des De-\n\npots zum Ende eines Quartals, die die Beklagte erteilt hat, eine geson-\n\nderte Benachrichtigung nur für eine im Gesamtportfolio eingetretene \n\nWertminderung von mehr als 20% vereinbart. Dass dieser Wert erreicht \n\nworden ist, macht der Kläger nicht geltend. \n\n28 \n\nDie Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Vereinbarung zwi-\n\nschen den Parteien vom 4./8. Juni 1998. Daraus ergibt sich, anders als \n\ndie Revision meint, keine Erweiterung der Informationspflichten dahin, \n\ndass die Beklagte den Kläger über einen Wertverlust von 15% zu unter-\n\nrichten hatte. Die in der Vereinbarung angesprochene Erweiterung der \n\nInformationspflicht besteht vielmehr darin, dass der Kläger unabhängig \n\nvon den quartalsmäßigen Benachrichtigungen zusätzlich informiert wird, \n\nwenn das verwaltete Vermögen eine Wertminderung von mehr als 20% \n\nerfährt. Eine solche Wertminderung ist, wie dargelegt, nicht eingetreten. \n\n29 \n\nOb eine Warnpflicht besteht, wenn die Kursentwicklung der Aktien \n\nAnlass gibt, eine Änderung des Vermögensverwaltungsvertrages in Er-\n\nwägung zu ziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil dies hier nicht gel-\n\ntend gemacht worden ist. \n\n30 \n\n3. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-\n\ntig gemacht, dass sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass we-\n\nder sie noch irgendein anderer Vermögensverwalter über wissenschaft-\n\nlich fundierte Methoden verfügt, die gewährleisten, bessere Anlageer-\n\ngebnisse als Privatanleger zu erzielen. \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht hat die Kausalität zwischen der unterbliebe-\n\nnen Aufklärung und dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages \n\nrechtsfehlerfrei verneint. Seine Auffassung, der Kläger habe mit der Be-\n\nantragung seiner eigenen Vernehmung keinen tauglichen Beweis ange-\n\ntreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 447, 448 ZPO). \n\n32 \n\nAußerdem liegt bereits keine Pflichtverletzung vor, weil die Beklag-\n\nte die vom Kläger geforderte Aufklärung nicht schuldete. Die Beklagte \n\nhat sich durch den Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages nicht \n\nzur Herbeiführung eines bestimmten Anlageergebnisses, d.h. eines kon-\n\nkreten Erfolges, verpflichtet. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist viel-\n\nmehr ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, \n\nder die Beklagte zur Verwaltung des Vermögens des Klägers in dessen \n\nInteresse verpflichtete (vgl. Senat BGHZ 137, 69, 73). Da bereits aus \n\ndieser Vereinbarung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistungspflicht \n\nhervorgeht, dass die Beklagte sich nicht zur Erzielung eines bestimmten \n\nAnlageergebnisses verpflichtet hat, bedurfte es einer diesbezüglichen \n\nausdrücklichen Aufklärung nicht. Zudem hat die Beklagte nach ihrem \n\nnicht widerlegten Vortrag ihre Dienstleistung aufgrund einer umfassen-\n\nden, an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierten, funda-\n\nmental-analytischen Bewertung der Wertpapiermärkte erbracht, die über \n\nden durchschnittlichen Aufwand eines Privatanlegers bei der Verwaltung \n\nseiner Wertpapiere hinausgeht. \n\nIII. \n\n33 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 544/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2006 - 10 U 76/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/xi-zr-424-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/xi-zr-424-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_424-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:22.593644+00:00"}}