{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_423-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"XI ZR 423/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 675 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3 Wer ein Kreditinstitut aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat die Darlegungs- und Be- weislast für eine objektive Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung. Das Kreditinstitut ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht gehalten, inter- ne Berichte und Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begrün- den, warum es im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien be- stimmte Anlageentscheidungen getroffen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 423/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: Ja \n\nBGHZ: Nein \n\nBGHR: Ja \n_____________________ \n\nBGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 675 Abs. 1; \nZPO § 138 Abs. 3 \n\nWer ein Kreditinstitut aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages \nauf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat die Darlegungs- und Be-\nweislast für eine objektive Pflichtverletzung als Voraussetzung eines \nAnspruchs aus positiver Vertragsverletzung. Das Kreditinstitut ist nach \nden Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht gehalten, inter-\nne Berichte und Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begrün-\nden, warum es im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien be-\nstimmte Anlageentscheidungen getroffen hat. \n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober \n\n2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen Verletzung eines \n\nVermögensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nAm 14. Dezember 1999 schloss die 1978 geborene Klägerin, ver-\n\ntreten durch ihren Vater, mit der Beklagten einen entgeltlichen Vermö-\n\ngensverwaltungsvertrag. Dabei vereinbarten die Parteien die Basisstra-\n\ntegie \"Einkommen und Wachstum\". Danach betrug der Anteil an Aktien \n\nund Aktienfonds zwischen 30% und 60%. Der Anteil der Wertpapiere be-\n\nstimmter Risikoklassen (u.a. Euro-Anleihen, -Standardaktien, -Standard-\n\naktienfonds, spekulative Euro-Anleihen, sehr spekulative Anleihen, Opti-\n\nonsscheine, Options und Futures) konnte bis zu 70% betragen. In die-\n\nsem Rahmen konnte die Beklagte das ihr anvertraute Vermögen nach \n\nihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpapieren und Invest-\n\nmentfonds, auch solchen der D. Gruppe, anlegen. Über eine \n\nim Gesamtportfolio eingetretene Wertminderung, die seit Übersendung \n\nder letzten Unterrichtung über den Stand des verwalteten Vermögens \n\neingetreten war und mehr als 20% betrug, hatte die Beklagte die Klä-\n\ngerin gesondert zu unterrichten. \n\n3 \n\nIn der Folgezeit übertrug die Klägerin der Beklagten Vermögens-\n\nwerte von insgesamt etwa 600.000 €, die ihr von Familienangehörigen \n\ngeschenkt worden waren. Die Beklagte legte diesen Betrag in Wertpapie-\n\nren an. Nach einer zunächst positiven Entwicklung des Depots traten seit \n\nMitte 2000 Verluste ein. Am 13. Juni 2002 kündigte die Klägerin den \n\nVermögensverwaltungsvertrag fristlos. \n\n4 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Vertrags-\n\npflichten verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erwor-\n\nbenen Wertpapiere untätig geblieben sei und keine Stop-Loss-Marken \n\ngesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlust-\n\nbegrenzende Maßnahmen geboten gewesen. Die Beklagte habe sie we-\n\nder rechtzeitig auf den Kursverfall und die Verluste bei einzelnen Wert-\n\npapieren noch auf die fehlende Möglichkeit, bessere Anlageergebnisse \n\nals Privatanleger zu erzielen, hingewiesen. \n\n5 \n\nDie Klage auf Ersatz der 15% überschreitenden Kursverluste von \n\n26 Wertpapieren, insgesamt auf Zahlung von 94.964,56 € nebst Zinsen, \n\nist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nEs sei nicht feststellbar, dass die Beklagte schuldhaft Pflichten aus \n\ndem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt habe. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch Stop-Loss-\n\nMarken den Verkauf von Wertpapieren sicherzustellen, deren Börsenkurs \n\nmehr als 15% unter den Erwerbspreis gefallen sei. Der Vermögensver-\n\nwaltungsvertrag sehe dies nicht vor. Die Beklagte habe durch das Unter-\n\nlassen von Stop-Loss-Marken nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der \n\nSenat folge dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten des \n\nSachverständigen Prof. Dr. W. . Danach könne aus einem \n\nKursverfall, auch von mehr als 15%, nicht geschlossen werden, dass der \n\nKursverfall sich fortsetze. Da die weitere Kursentwicklung nicht prognos-\n\ntizierbar sei, gebe es aus Sicht der Finanzierungstheorie keinen zwin-\n\ngenden Grund, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien \n\nStop-Loss-Marken zu setzen. \n\n10 \n\nEine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Be-\n\nklagte sich zur Prognose künftiger Kursentwicklungen nicht der Chart-\n\ntechnik bedient habe. Diese stelle nach den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anla-\n\ngestrategien dar. Aus Informationen über frühere Aktienkurse ließen sich \n\nkeine statistisch signifikanten Daten \n\nfür sinnvolle \n\nInvestitionsent-\n\nscheidungen herleiten. \n\n11 \n\nDie Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Ver-\n\nmögensdispositionen unter Verletzung einer anerkannten Theorie der \n\nKursprognose getroffen habe. Sie habe den Vortrag der Beklagten nicht \n\nwiderlegt, sie, die Beklagte, habe die wirtschaftlichen, politischen, recht-\n\nlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sowie \n\nalle zur Verfügung stehenden Informationen über die betroffenen Unter-\n\nnehmen und Emittenten beobachtet und auf dieser Grundlage regelmä-\n\nßig Prognoseberichte über den weiteren Kursverlauf der Wertpapiere er-\n\nstellt. Die Klägerin habe auch nicht dem Vortrag der Beklagten wider-\n\nsprochen, dass diese an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orien-\n\ntierte, fundamental-analytische Bewertung eine anerkannte Analyseme-\n\nthode sei. \n\n12 \n\nDie Klägerin habe keine konkreten Gründe vorgetragen, aus denen \n\ndie für sie angeschafften Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt nicht hät-\n\nten gekauft, gehalten oder verkauft werden dürfen. Der Auffassung der \n\nKlägerin, substantiierter Vortrag sei ihr ohne vorherigen näheren Vortrag \n\nder Beklagten, insbesondere zu Researchberichten und Protokollen aus \n\nAnlageausschusssitzungen, nicht möglich, sei nicht zu folgen. Der erst-\n\ninstanzliche Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe pflichtwidrig Anteile \n\nan D. fonds gekauft, obwohl zuvor in Fachpublikationen vor \n\neinem Crash gewarnt worden sei, sei vom Landgericht zu Recht gemäß \n\n§ 296a ZPO nicht berücksichtigt worden. Der zweitinstanzliche Vortrag \n\nder Klägerin zum ermessensfehlerhaften Kauf, Halten und Verkauf ver-\n\nschiedener Wertpapiere sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-\n\nlassen. \n\n13 \n\nDie Beklagte habe ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt, \n\ndass sie die Klägerin außerhalb der regelmäßigen Benachrichtigungen \n\nüber die Entwicklung und Zusammensetzung des Depots zum Ende ei-\n\nnes Quartals nicht gesondert über Verluste einzelner Wertpapiere unter-\n\nrichtet habe. Die Parteien hätten eine solche Benachrichtigung nur für \n\nden Fall einer im Gesamtportfolio eingetretenen Wertminderung von \n\nmehr als 20% seit Übersendung der letzten quartalsmäßigen Unterrich-\n\ntung vorgesehen. Angesichts dieser Vereinbarung sei die Beklagte auch \n\nnicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Kursverluste Weisungen der \n\nKlägerin zur weiteren Vermögensverwaltung einzuholen oder zu einem \n\nStrategiewechsel zu raten. \n\n14 \n\nEine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht \n\ndaraus, dass sie der Klägerin vor Abschluss des Vermögensverwal-\n\ntungsvertrages nicht erklärt habe, dass sie über keine besseren Analy-\n\nsemethoden verfüge als ein informierter Privatmann. Es sei nicht anzu-\n\nnehmen, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nach einer solchen Er-\n\nklärung nicht abgeschlossen worden wäre. Insoweit sei auf das Verhal-\n\nten des Vaters der Klägerin abzustellen, der den Vertrag für sie abge-\n\nschlossen habe. Dieser habe den Vertrag, ebenso wie seinen eigenen \n\nVermögensverwaltungsvertrag, nicht geschlossen, weil er von der Be-\n\nklagten eine einem Privatmann nicht zugängliche Analysemethode er-\n\nwartet habe, sondern weil er keine ausreichende Zeit gehabt habe, sein \n\nVermögen selbst zu verwalten. Außerdem könne nicht angenommen \n\nwerden, dass der Vater der Klägerin, dessen Wissen diese sich gemäß \n\n§ 166 BGB zurechnen lassen müsse, nicht gewusst habe, dass auch pro-\n\nfessionelle Kapitalanleger Aktienkurse nicht sicher vorhersagen könnten. \n\nII. \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Be-\n\nklagte schuldet der Klägerin keinen Schadensersatz wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages. Das Berufungs-\n\ngericht hat die haftungsbegründende Verletzung einer Vertragspflicht \n\nrechtsfehlerfrei verneint. \n\n16 \n\n1. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht dadurch verletzt, dass sie die für die Klägerin erwor-\n\nbenen Wertpapiere zu lange gehalten und ihren Wert als Folge des all-\n\ngemeinen Kursrückgangs hat verfallen lassen. \n\n17 \n\na) Ein Vermögensverwalter wird durch einen Vermögensverwal-\n\ntungsvertrag, einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages, verpflichtet, das Vermögen seines Kunden in des-\n\nsen Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im \n\nEinzelfall fortlaufend über das Vermögen des Kunden disponieren und \n\nselbständig Anlageentscheidungen treffen. Sind, wie im vorliegenden \n\nFall, Anlagerichtlinien vereinbart, muss er sich in deren Rahmen halten \n\n(Senat BGHZ 137, 69, 73). Er hat sich um eine optimale Umsetzung der \n\ndurch die Richtlinien vorgegebenen Ziele zu bemühen und eine produkti-\n\nve Vermögensverwaltung zu betreiben (Kümpel, Bank- und Kapitalmarkt-\n\nrecht 3. Aufl. Rdn. 10.19; Schäfer, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und \n\nBankpraxis, Rdn. 11/36). \n\n18 \n\nb) Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist es zu Recht davon \n\nausgegangen, dass derjenige, der eine objektive Pflichtverletzung als \n\nVoraussetzung eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung gel-\n\ntend macht, dafür die Beweislast trägt (BGHZ 28, 251, 253; 48, 310, \n\n312). Dies gilt auch für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungs-\n\npflichten (vgl. Senat BGHZ 166, 56, 60) sowie von sonstigen Pflichten \n\neines Vermögensverwalters (Balzer, Vermögensverwaltung durch Kredit-\n\ninstitute S. 178 f.; Schäfer, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapital-\n\nanlagerechts 3. Aufl. § 23 Rdn. 59, jeweils m.w.Nachw.). \n\n19 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte keine \n\nsekundäre Darlegungslast. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ei-\n\nner nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgeg-\n\nner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrneh-\n\nmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders \n\nals der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Dar-\n\nlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29; \n\n140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Eine sekundäre Darlegungslast \n\nkann auch bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten \n\nbestehen (Senat BGHZ 166, 56, 60, m.w.Nachw.). \n\n20 \n\nDiese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertrag-\n\nbar. Die Klägerin wirft der Beklagten keine Aufklärungs- oder Beratungs-\n\npflichtverletzung vor, sondern macht geltend, die Beklagte habe für sie \n\nerworbene Wertpapiere trotz des starken Rückgangs der Börsenkurse \n\npflichtwidrig nicht rechtzeitig verkauft. Die Tatsachen, die für die sub-\n\nstantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind, \n\nsind der Klägerin bekannt oder können von ihr unabhängig von der Be-\n\nklagten in Erfahrung gebracht werden. Von den Daten der einzelnen \n\nWertpapierkäufe und -verkäufe hatte die Klägerin ausweislich der vorge-\n\nlegten Schadensaufstellung Kenntnis. Die erforderlichen Informationen \n\nüber volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesell-\n\nschaftliche Entwicklungen und Veränderungen, die die Beklagte, ihrem \n\nVortrag zufolge, einer fundamental-analytischen Bewertung unterzogen \n\nund ihren Anlageentscheidungen zugrunde gelegt hat, liegen nicht au-\n\nßerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Klägerin, sondern sind grund-\n\nsätzlich allgemein zugänglich. \n\n21 \n\nSoweit die Revision meint, die Beklagte habe nicht nur diese In-\n\nformationen darzulegen, sondern darüber hinaus ihre internen Berichte \n\nund Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begründen, warum sie \n\ntrotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht \n\nverkauft hat, wird ihr Anliegen durch die Grundsätze der sekundären \n\nDarlegungslast nicht getragen. Es ist der Klägerin möglich und zumutbar, \n\nzunächst ihrerseits darzulegen, aus welchen Gründen konkrete Anlage-\n\nentscheidungen der Beklagten als Vermögensverwalterin angesichts der \n\neinschlägigen, öffentlich zugänglichen Informationen über die Marktsitua-\n\ntion sowie die Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als Pflicht-\n\nverletzungen anzusehen sein sollen (vgl. Sprockhoff WM 2005, 1739, \n\n1743 f.; anders S. 1740 für die hier nicht relevante Frage, welche Erwä-\n\ngungen der Vermögensverwalter bei der Umsetzung der Anlagerichtlinien \n\nangestellt hat). Aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast \n\nergibt sich auch keine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden \n\nder nicht beweisbelasteten Partei (Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 \n\n- XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653), etwa von Researchberichten und \n\nProtokollen aus Anlageausschusssitzungen der Beklagten. \n\n22 \n\n23 \n\nd) Eine konkrete Pflichtverletzung hat die Klägerin, wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht vorgetragen. \n\naa) Das Unterlassen so genannter Stop-Loss-Marken kann, anders \n\nals die Revision meint, auch angesichts der erheblichen Kursverluste seit \n\nMitte 2000 nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat unter Heranziehung eines Gutachtens des Sachverstän-\n\ndigen Prof. Dr. W. festgestellt, dass aufgrund des Verlustes einer Ak-\n\ntie gegenüber einem vorgegebenen Kurs die weitere Kursentwicklung \n\nnicht vorhergesehen werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom \n\n21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 853). Stop-Loss-Marken in \n\nHöhe von 15% sind danach bei langfristigen Anlageentscheidungen wie \n\nder vorliegenden Vermögensverwaltung nicht heranzuziehen. Die Revisi-\n\non zeigt keinen Rechtsfehler dieser Feststellung auf. \n\n24 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist \n\nauch die weitere, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte \n\nFeststellung, dass die so genannte Charttechnik keine allgemein aner-\n\nkannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien ist und ihre Nichtbe-\n\nachtung deshalb keine Pflichtverletzung darstellt. \n\n25 \n\ncc) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Vorbringen der \n\nKlägerin gemäß § 296a ZPO und § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als nicht be-\n\nrücksichtigungsfähig angesehen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. \n\n26 \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte habe keine Benachrichtigungspflicht ge-\n\ngenüber der Klägerin verletzt. \n\n27 \n\nAllerdings sind Vermögensverwalter grundsätzlich gemäß §§ 666, \n\n675 Abs. 2 BGB verpflichtet, Kunden über Verluste, die einen erhebli-\n\nchen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (Senat, \n\nUrteil vom 29. März 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 835 f.). Wann \n\nein Verlust erheblich ist und ob bei der Beurteilung dieser Frage auf die \n\nEntwicklung des Gesamtportfolios oder auf die jeder einzelnen Anlage \n\nabzustellen ist (vgl. hierzu Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Infor-\n\nmationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.53-9.56), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Jedenfalls \n\nist die Benachrichtigungspflicht dispositiver \n\nNatur und kann vertraglich konkretisiert werden (vgl. Kienle, \n\nin: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch \n\n3. Aufl. \n\n§ 111 \n\nRdn. 25; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 10.41; \n\nBalzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankver-\n\nkehr Rdn. 9.70 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien \n\nneben den regelmäßigen Berichten über Zusammensetzung und Entwick-\n\nlung des Depots zum Ende eines Quartals, die die Beklagte erteilt hat, \n\neine gesonderte Benachrichtigung nur für eine im Gesamtportfolio einge-\n\ntretene Wertminderung von mehr als 20% vereinbart. Dass dieser Wert \n\nerreicht worden ist, macht die Klägerin nicht geltend. \n\n28 \n\nDie Revision beruft sich ohne Erfolg auf eine Vereinbarung zwi-\n\nschen dem Vater der Klägerin und der Beklagten vom 4./8. Juni 1998. \n\nDiese ist vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages der Kläge-\n\nrin getroffen worden und betrifft nicht das Vertragsverhältnis zwischen \n\nden Parteien. Aus dieser Abrede ergibt sich, anders als die Revision \n\nmeint, auch keine Erweiterung der Informationspflicht dahin, dass die \n\nBeklagte über einen Wertverlust von 15% zu unterrichten hatte. Die in \n\nder Vereinbarung angesprochene Erweiterung der Informationspflicht \n\nbesteht vielmehr darin, dass der Vater der Klägerin unabhängig von den \n\nquartalsmäßigen Benachrichtigungen zusätzlich informiert wird, wenn \n\ndas verwaltete Vermögen eine Wertminderung von mehr als 20% erfährt. \n\nEine solche Wertminderung ist, wie dargelegt, nicht eingetreten. \n\n29 \n\nOb eine Warnpflicht besteht, wenn die Kursentwicklung der Aktien \n\nAnlass gibt, eine Änderung des Vermögensverwaltungsvertrages in Er-\n\nwägung zu ziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil dies hier nicht gel-\n\ntend gemacht worden ist. \n\n30 \n\n3. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-\n\ntig gemacht, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass we-\n\nder sie noch irgendein anderer Vermögensverwalter über wissenschaft-\n\nlich fundierte Methoden verfügt, die gewährleisten, bessere Anlageer-\n\ngebnisse als Privatanleger zu erzielen. \n\n31 \n\nOb die - ohne Vernehmung des von der Klägerin zur Kausalität be-\n\nnannten Zeugen, ihres Vaters, getroffene - Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, der Vermögensverwaltungsvertrag wäre auch nach einer sol-\n\nchen Erklärung geschlossen worden, rechtsfehlerfrei ist, kann dahinste-\n\nhen. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung vor, weil die Beklagte die \n\nvon der Klägerin geforderte Aufklärung nicht schuldete. Die Beklagte hat \n\nsich durch den Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages nicht zur \n\nHerbeiführung eines bestimmten Anlageergebnisses, d.h. eines konkre-\n\nten Erfolges, verpflichtet. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist vielmehr \n\nein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der die \n\nBeklagte zur Verwaltung des Vermögens der Klägerin in deren Interesse \n\nverpflichtete (vgl. Senat BGHZ 137, 69, 73). Da bereits aus dieser Ver-\n\neinbarung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistungspflicht hervorgeht, \n\ndass die Beklagte sich nicht zur Erzielung eines bestimmten Anlageer-\n\ngebnisses verpflichtet hat, bedurfte es einer diesbezüglichen ausdrückli-\n\nchen Aufklärung nicht. Zudem hat die Beklagte nach ihrem nicht wider-\n\nlegten Vortrag ihre Dienstleistung aufgrund einer umfassenden, an volks- \n\nund betriebswirtschaftlichen Daten orientierten, \n\nfundamental-analyti-\n\nschen Bewertung der Wertpapiermärkte erbracht, die über den durch-\n\nschnittlichen Aufwand eines Privatanlegers bei der Verwaltung seiner \n\nWertpapiere hinausgeht. \n\n32 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 545/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2006 - 10 U 77/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_423-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/xi-zr-423-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_423-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_423-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/xi-zr-423-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_423-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:06.643843+00:00"}}