{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_411-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"XI ZR 411/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 282 a.F. Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) setzt zwingend eine arglisti- ge Täuschung durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darle- hensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht an- wendbar. Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung aus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Ver- schulden bei Vertragsverhandlungen gelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 411/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n1. Juli 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 282 a.F. \n\nEine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom \n25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) setzt zwingend eine arglisti-\nge Täuschung durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darle-\nhensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht an-\nwendbar. Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung \naus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Ver-\nschulden bei Vertragsverhandlungen gelten. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n14. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von \n\nZinsen, die er auf ein Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsan-\n\nteilen erbracht hat, die Freistellung von weiteren Zahlungen auf das Dar-\n\nlehen sowie die Rückübertragung von zur Sicherheit an die Beklagte ab-\n\ngetretenen Kapitallebensversicherungen Zug um Zug gegen Übertragung \n\nseiner Fondsanteile sowie Abtretung von Schadensersatzansprüchen \n\ngegen die Gründungsgesellschafter. \n\n2 \n\nDer Kläger wurde im Jahr 1994 von dem Vermittler D. gewor-\n\nben, sich an dem W. -Immobilienfonds , GbR \n\n(nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Am 5. Oktober 1994 gab er ein nota-\n\nriell beurkundetes Angebot an die Gesellschafter des Fonds auf Ab-\n\nschluss eines Beitrittsvertrages mit drei Anteilen über \n\ninsgesamt \n\n91.950 DM ab. \n\n3 \n\nZur Finanzierung nahm der Kläger bei der Beklagten, die sich ge-\n\ngenüber dem Fondsvertrieb vorab generell zur Finanzierung von Fonds-\n\nbeteiligungen zu bestimmten Bedingungen bei entsprechender Bonität \n\nder Kreditnehmer bereit erklärt hatte, ein Darlehen \n\nin Höhe von \n\n105.720 DM auf. Der am 15. November 1994 vom Kläger unterschriebe-\n\nne Kreditantrag und ein Selbstauskunftsformular wurden ihm vom Ver-\n\nmittler vorgelegt, ohne dass der Kläger persönlichen Kontakt zur Beklag-\n\nten hatte. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte weisungsgemäß auf \n\ndas Konto eines Treuhänders. Zur Sicherheit verpfändete der Kläger die \n\nFondsanteile an die Beklagte und trat Lebensversicherungen an sie ab. \n\n4 \n\n5 \n\nUnter dem 5. Juni 2002 widerrief der Kläger seine Darlehensver-\n\ntragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und machte in der Fol-\n\ngezeit auch Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben im Verkaufsprospekt \n\nund durch den Vermittler D. geltend. \n\nFür einen Teil des Gebäudekomplexes, den der Fonds errichten \n\nließ und vermietet, war eine zwölfgeschossige Bauweise prospektiert, \n\nnach der auch die vermietbaren Flächen im Verkaufsprospekt berechnet \n\nwurden. Im Prospekt ist dazu ausgeführt, die Baugenehmigung für die \n\nGeschosse acht bis zwölf sei vorbesprochen, der Bauantrag werde ge-\n\nnehmigt. Da die Baugenehmigung nicht erteilt wurde, wurden lediglich \n\nsieben Stockwerke errichtet. \n\nDie Fondsanteile sind heute nur noch einen Bruchteil der ur-\n\nsprünglichen Einlage wert. Ein Markt für einen Anteilsverkauf war nie \n\nvorhanden. \n\nDer Kläger macht unter anderem geltend, er sei über die vermiet-\n\nbaren Flächen des Fondsobjekts, die erzielbaren Mieteinnahmen, die \n\nHöhe der Vertriebskosten und die Möglichkeit einer Veräußerung der \n\nFondsanteile arglistig getäuscht worden. \n\nDas Landgericht hat der Klage, bezüglich der Zahlungsklage be-\n\nschränkt auf einen Betrag von 32.771,80 € zuzüglich Zinsen, stattgege-\n\nben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten unter Ermä-\n\nßigung des Zahlungsbetrages auf 14.492,54 € zurückgewiesen. Mit der \n\n- vom Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von \n\nInteresse - seine in WM 2007, 203 ff. veröffentlichte Entscheidung im \n\nWesentlichen wie folgt begründet: \n\n11 \n\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 156, 46, 54 f. und Urteil vom 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520) könne der Kläger von der Beklag-\n\nten nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog die Rückzahlung der aus \n\nseinem eigenen Vermögen ab dem Jahr 2000 erbrachten Zinszahlungen \n\nvon 18.784,58 € abzüglich einer Vorteilsausgleichung in Höhe von \n\n4.292,04 €, mithin also 14.492,54 €, sowie die Freistellung aus dem Dar-\n\nlehensvertrag und Rückübertragung der sicherungshalber hingegebenen \n\nLebensversicherungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche \n\ngegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und seiner Gesellschafts-\n\nbeteiligung an die Beklagte verlangen. Zwischen der Fondsbeteiligung \n\ndes Klägers und deren Finanzierung durch die Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten bestehe ein Verbund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. Wei-\n\nterhin stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche aus unechter Pros-\n\npekthaftung gegen die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft \n\nzu, weil in dem Verkaufsprospekt unrichtige Angaben über die vermietba-\n\nre Fläche gemacht worden seien. Allerdings seien die Rückzahlungsan-\n\nsprüche des Klägers in Anwendung des § 197 BGB teilweise verjährt, \n\nnämlich soweit er Zinszahlungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar \n\n2000 zurückverlange. Schließlich folge aus dem Rückforderungsdurch-\n\ngriff auch, dass der Kläger künftig von der Beklagten nicht mehr in An-\n\nspruch genommen werden könne und dass die Lebensversicherungen \n\nzurückzuübertragen seien, weil der Beklagten keine zu sichernde Forde-\n\nrung mehr zustehe. \n\n12 \n\nDaneben bestehe ein identischer Anspruch auch auf der Grundla-\n\nge der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 167, 239, 251, Tz. 30). Der Kläger habe gegen die Beklagte ei-\n\nnen Schadensersatzanspruch, weil Anlagegeschäft und Finanzierung im \n\nVerbund stünden und die Beklagte sich daher das objektive wie subjekti-\n\nve Fehlverhalten des Vermittlers wie eigenes zurechnen lassen müsse. \n\nDer Vermittler habe gegenüber dem Kläger falsche Angaben gemacht. \n\nDessen Vorsatz werde vermutet. Dass der Vermittler nicht vorsätzlich \n\ngehandelt habe, habe die Beklagte nicht dargelegt und insoweit auch \n\nkeinen Beweis angetreten. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren \n\nwesentlichen Punkten nicht stand. \n\n1. Bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts, mit denen es einen Rückforderungsdurchgriff nach \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG bejaht hat. \n\n15 \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte allerdings einen \n\nRückforderungsdurchgriff aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 \n\nAbs. 2 Satz 4 VerbrKrG hergeleitet (BGHZ 156, 46, 54 ff.) und auf \n\naußerhalb der verbundenen Geschäfte stehende Dritte (z.B. Fondsinitia-\n\ntoren und Gründungsgesellschafter) erweitert (BGH, Urteil vom 21. März \n\n2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845 f.). Diese Rechtsprechung, die \n\nder erkennende Senat entgegen der nicht nachvollziehbaren Ansicht des \n\nBerufungsgerichts schon im Ansatz niemals geteilt hat, ist mittlerweile im \n\nEinvernehmen mit dem II. Zivilsenat durch den erkennenden Senat auf-\n\ngegeben worden (BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28; Senatsurteile vom 5. Juni \n\n2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12 und vom 4. Dezem-\n\nber 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 246, Tz. 28). \n\n16 \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann zum ei-\n\nnen ein Rückforderungsdurchgriff bei Vorliegen eines verbundenen Ge-\n\nschäfts mangels Regelungslücke nicht auf eine analoge Anwendung des \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gestützt werden, sondern allein auf § 813 \n\nBGB (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, \n\n244, 246, Tz. 30, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 334 vorgesehen und \n\nvom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, 968, Tz. 20). \n\nZum anderen scheidet ein Rückforderungsdurchgriff bei Ansprüchen des \n\nAnlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche \n\nBetreiber, Manager und Prospektherausgeber, wie ihn das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat, von vornherein aus, weil ein Finanzierungszu-\n\nsammenhang, wie ihn die besonderen Regelungen über das verbundene \n\nGeschäft in § 9 VerbrKrG voraussetzen, in Bezug auf diese Personen \n\nnicht besteht. Aus der Beziehung des Anlegers zu der genannten Person \n\nresultiert ersichtlich keine Forderung gegen den Anleger, die Gegen-\n\nstand einer Finanzierung durch die Bank sein könnte (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 167, 239, 250, Tz. 28; vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, \n\nWM 2007, 200, 202, Tz. 22 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1259, Tz. 27, jeweils m.w.Nachw.). Es fehlt daher, was \n\ndas Berufungsgericht verkennt, an jeglichem tragfähigen Anknüpfungs-\n\npunkt für einen auf die Verbundregelung des § 9 VerbrKrG gestützten \n\nRückforderungsdurchgriff (Senatsurteil vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, \n\nWM 2007, 1367, 1368, Tz. 12). \n\n17 \n\n2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts, mit denen es auf der Grundlage des Senatsurteils vom 25. April \n\n2006 (BGHZ 167, 239, 250, Tz. 29 ff.) eine Haftung der Beklagten wegen \n\neiner zurechenbaren arglistigen Täuschung durch den Vermittler D. \n\nangenommen hat. \n\n18 \n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der \n\nRevision nicht angegriffen angenommen, dass der Beitritt zum Fonds \n\nund der Finanzierungskredit ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 \n\nAbs. 1 VerbrKrG bilden. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der Kläger nach der genannten Senatsrechtsprechung nur dann \n\neinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte haben kann, wenn \n\nsein Fondsbeitritt durch eine arglistige Täuschung des Vermittlers veran-\n\nlasst worden wäre. Im Falle einer solchen Täuschung und einem verbun-\n\ndenen Geschäft erschöpfen sich die Rechte des Anlegers und Darle-\n\nhensnehmers nicht in der Möglichkeit der Kündigung der Gesellschafts-\n\nbeteiligung und dem ihm nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesell-\n\nschaft zustehenden Anspruch auf ein Abfindungsguthaben (BGHZ 156, \n\n46, 53; 167, 239, 250, Tz. 28) gegen die Fondsgesellschaft, den er ge-\n\nmäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegenhal-\n\nten könnte. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne \n\nweiteres auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\nverbundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten, \n\nwenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der \n\nVermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages \n\nist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB. \n\nVon einer solchen Kausalität, die festzustellen allerdings Sache der In-\n\nstanzgerichte ist, wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von Fondsbei-\n\ntritt und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein. Anstelle der Anfech-\n\ntung auch des Darlehensvertrages kann der über die Fondsbeteiligung \n\ngetäuschte Anleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Geschäft \n\n(§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögensschadens einen Scha-\n\ndensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die \n\nkreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem \n\nverbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zu-\n\nrechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur \n\nVermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb \n\ngeboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) der \n\nkreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und \n\nKreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin lie-\n\ngendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen \n\n(BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f. m.w. Nachw.). \n\n20 \n\nc) In zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts, der Vermittler habe den Kläger über die \n\nGrundlagen der in Aussicht gestellten monatlichen Ausschüttungen und \n\ndie Fungibilität der Fondsanteile falsch informiert und dabei vorsätzlich \n\ngehandelt. \n\n21 \n\naa) Insoweit ist bereits nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der \n\nVermittler gegenüber dem Kläger objektiv falsche Angaben gemacht hat. \n\nAuf die Unrichtigkeit der Angabe der vermietbaren Flächen und der in \n\nAussicht gestellten Mietausschüttungen im Fondsprospekt kann insoweit \n\nnicht abgestellt werden, weil der Prospekt dem Kläger bei seiner Anwer-\n\nbung durch den Vermittler nicht vorgelegen hat und auch nicht Grundla-\n\nge des Beratungsgesprächs war. Den Erhalt der Prospektmappe Teil I \n\nund II hat er erst unter dem 15. November 1994 und damit Wochen nach \n\nder notariell beurkundeten Beitrittserklärung vom 5. Oktober 1994 quit-\n\ntiert. \n\n22 \n\nAuch von falschen Angaben des Vermittlers etwa über die zu er-\n\nwartenden Mietausschüttungen oder die Fungibilität der Fondsbeteili-\n\ngung durfte das Berufungsgericht nicht wie geschehen ausgehen. Die \n\ninsoweit nicht beweisbelastete Beklagte hat bereits in der Klageerwide-\n\nrung zulässigerweise (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2005 - XI ZR \n\n341/05, WM 2007, 340, 343, Tz. 27) mit Nichtwissen bestritten (§ 138 \n\nAbs. 4 ZPO), dass das mit Anlage K 2 vorgelegte Berechnungsbeispiel \n\nden Kläger betrifft und der Vermittler irgendwelche unrichtigen Angaben \n\ngemacht hat. In der Berufungsbegründung hat sie unter Benennung des \n\nVermittlers D. als Zeugen ausdrücklich behauptet, eine Fehlberatung \n\ndes Klägers sei nicht erfolgt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsge-\n\nricht, wie die Revision zu Recht rügt, unter Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG übergangen. \n\n23 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist, auch insoweit ist der Revision zuzustim-\n\nmen, weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, vorsätzliches Handeln \n\ndes Vermittlers werde nach § 282 BGB a.F. (jetzt: § 280 BGB) vermutet. \n\n§ 282 BGB a.F. ist hier ersichtlich nicht anwendbar. Grund der Haftung \n\nder Bank ist eine arglistige Täuschung durch den Vermittler. Diese wird \n\nnach der genannten Senatsrechtsprechung lediglich zur Vermeidung von \n\nWertungswidersprüchen wie ein vorsätzliches Verschulden bei Vertrags-\n\nverhandlungen behandelt und der Bank zugerechnet, da der Vermittler \n\nbei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB \n\nist. Aus dieser Herleitung des Anspruchs folgt zwingend, dass die Grund-\n\nsätze des § 282 BGB a.F. hier keine Anwendung finden können. Denn \n\nGrundlage der Haftung ist eine arglistige Täuschung. Bei dieser muss \n\naber der Getäuschte die Arglist darlegen und beweisen (vgl. statt aller \n\nPalandt/Heinrichs/Ellenberger, \n\nBGB \n\n67. Aufl. \n\n§ 123 \n\nRdn. 30 \n\nm.w.Nachw.). Nichts anderes kann für den aus der arglistigen Täuschung \n\nabgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsver-\n\nhandlungen gelten. Es ist dementsprechend anerkannt, dass bei Ansprü-\n\nchen, bei denen Vorsatz Voraussetzung der Norm selbst ist (vgl. dazu \n\nBVerfG, WM 2008, 721, 722 m.w.Nachw.), § 282 BGB a.F. (jetzt § 280 \n\nBGB) keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1998 \n\n- VI ZR 388/97, NJW 1999, 714; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl. § 280 \n\nRdn. 35). \n\nIII. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte sich eine arglistige Täuschung des Klägers \n\ndurch den Vermittler über die Fungibilität der Fondsbeteiligung oder die \n\nzu erwartenden Mietausschüttungen nicht feststellen lassen, wird das \n\nBerufungsgericht sich auch noch mit der Frage zu befassen habe, ob der \n\nKläger zu einer arglistigen Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovi-\n\nsion ausreichend und rechtzeitig vorgetragen und der Vermittler eine \n\nAufklärung des Klägers insoweit vorsätzlich, d.h. im Bewusstsein einer \n\nbestehenden Aufklärungspflicht, unterlassen hat. Das Berufungsgericht \n\nwird weiter zu beachten haben, dass es bei Vorliegen einer objektiv feh-\n\nlerhaften Angabe des Vermittlers nach der Senatsrechtsprechung (Urteil \n\nvom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120, Tz. 49) für \n\ndie subjektive Komponente der Arglist ausreichend sein kann, wenn die \n\nentsprechende Angabe ins Blaue hinein gemacht worden ist. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2006 - 8 O 343/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2006 - 6 U 22/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_411-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/xi-zr-411-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_411-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_411-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/xi-zr-411-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_411-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:37.901580+00:00"}}