{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_409-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"XI ZR 409/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) Bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitäten- darlehens findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Dar- lehensnehmers keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nXI ZR 409/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) \n\nBei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitäten-\ndarlehens findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Dar-\nlehensnehmers keine Anwendung. \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06 - OLG Karlsruhe \n LG Konstanz \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats \n\nin Freiburg des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 22. Juni 2006 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Zah-\n\nlungsklage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen ab-\n\ngewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens und der Streithelferin, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem \n\nDarlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements. \n\nDer damals 45 Jahre alte Kläger zu 1), ein Ingenieur, und seine \n\ndamals 40 Jahre alte Ehefrau, die Klägerin zu 2), entschlossen sich im \n\nJahr 1992 zum Erwerb eines Hotelappartements in D. . Zu \n\ndessen Durchführung boten sie mit notarieller Urkunde vom 2. November \n\n1992 der S. Treu-\n\nhandgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die über eine Er-\n\nlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss \n\neines umfassenden Treuhandvertrages an und erteilten ihr eine ebensol-\n\nche Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am \n\n7. Dezember 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der \n\nStreithelferin (im Folgenden: Streithelferin) einen notariellen Kaufvertrag \n\nüber das Appartement zu einem Kaufpreis von 103.164,91 DM. Zur Fi-\n\nnanzierung des Gesamtaufwands von 183.735 DM schloss die Treuhän-\n\nderin bereits am 30. November 1992 namens der Kläger mit der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Annuitätendar-\n\nlehensverträge über 55.000 DM und 150.000 DM, die vereinbarungsge-\n\nmäß durch eine Grundschuld über 205.000 DM abgesichert wurden. Bei \n\nAbschluss der Darlehensverträge lag der Beklagten die Vollmacht der \n\nTreuhänderin nicht vor. Die Darlehensbeträge wurden von der Beklagten \n\nauf einem Erwerbersonderkonto bereitgestellt und sodann in den Jahren \n\n1994 und 1995 in mehreren Raten an die Streithelferin überwiesen. Ob \n\ndies auf Anweisung der Treuhänderin oder der Kläger erfolgte, ist zwi-\n\nschen den Parteien streitig. \n\n3 \n\nDie Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1997 \n\nauf die beiden Darlehensverträge Ratenzahlungen in Höhe von insge-\n\nsamt 28.865 €. Am 1. Dezember 1997 lösten sie den zu diesem Zeit-\n\npunkt noch offenen Darlehensbetrag über 102.258,37 € (= 200.000 DM), \n\nder sich aus einem Kapitalanteil von 197.620 DM, Gebühren von 200 DM \n\nund einem Zinsrückstand von 2.080 DM zusammensetzte, mit dem Dar-\n\nlehen einer anderen Bank ab. Mit der Klage über 131.123,37 € verlangen \n\ndie Kläger die Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen, weil die Darle-\n\nhensverträge nicht wirksam zustande gekommen und ihre Zahlungen da-\n\nher ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagte beruft sich auf die Ein-\n\nrede der Verjährung; hilfsweise hat sie mit der ihr von der Streithelferin \n\nabgetretenen Kaufpreisforderung die Aufrechnung erklärt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 102.258,37 € \n\nnebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Streithelferin der Beklagten hat das Berufungsgericht die \n\nKlage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelas-\n\nsenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 93.754,44 € nebst \n\nZinsen verurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht \n\ndie Klage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat, zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, \n\nweil die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Beklagte sich mangels Vorla-\n\nge der Vollmachtsurkunde nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172 \n\nBGB berufen könne. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch \n\nder Kläger sei jedoch nach § 197 BGB (in der bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verjährt, weil diese Vor-\n\nschrift bei Annuitätendarlehen auch auf die vorzeitige Ablösung der Dar-\n\nlehensrestschuld anwendbar sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der \n\nKläger auf Rückzahlung von 93.754,44 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB zu Unrecht verneint. Der Anspruch ist nicht verjährt. \n\n9 \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der - zwischen den Parteien \n\nnicht umstrittene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Darle-\n\nhensverträge nichtig sind, weil die Treuhänderin die Kläger bei Abschluss \n\nder Darlehensverträge nicht wirksam vertreten hat. In Übereinstimmung \n\nmit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt, dass die der Treuhänderin erteilte umfassende \n\nVollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist \n\n(vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11; Senatsurteile vom 4. Dezember \n\n2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, \n\n683, 686 Tz. 26; jeweils m.w.Nachw.). Die nichtige Vollmacht ist auch \n\nnicht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als wirk-\n\nsam anzusehen, weil die von den Klägern erteilte notarielle Vollmacht bei \n\nAbschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. \n\nnur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11 und Senatsurteil vom 26. Februar 2008 \n\n- XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28) - im Original oder in notarieller \n\nAusfertigung vorgelegen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht auch \n\nzu Recht in den von der Beklagten behaupteten Auszahlungsanweisungen \n\nkeine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrages seitens der \n\nKläger gesehen, weil diese von der Unwirksamkeit der Darlehensverträge \n\nkeine Kenntnis hatten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2005 \n\n- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\n2. Die Ablösezahlung der Kläger ist in Höhe des mit der Revision \n\nnoch geltend gemachten Betrages von 93.754,44 € auch ohne Rechts-\n\ngrund erfolgt. Insoweit kann die Zahlung nicht auf einen Bereicherungs-\n\nanspruch der Beklagten gegenüber den Klägern auf Rückzahlung des \n\nohne Rechtsgrund erlangten Darlehenskapitals angerechnet werden. Ein \n\nsolcher Bereicherungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Die Kläger \n\nhaben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta \n\nnicht erhalten, soweit die sodann erfolgten Überweisungen an die Streit-\n\nhelferin auf Veranlassung der Treuhänderin erfolgten. Denn die entspre-\n\nchenden Anweisungen der Treuhänderin sind den Klägern mangels wirk-\n\nsamer Vertretungsmacht nicht zuzurechnen. Die Darlehenssumme ist in \n\ndiesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuhände-\n\nrin nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; \n\nnur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung \n\nder Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, \n\n5 f. Tz. 15 m.w.Nachw.). Für ihre Behauptung, die Kläger hätten selbst \n\nsämtliche bauabschnittsweisen Auszahlungen der Darlehenssumme an \n\ndie Streithelferin angewiesen, haben weder die Beklagte noch die Streit-\n\nhelferin Beweis angetreten. Eine Anweisung der Kläger liegt lediglich für \n\ndie Möblierungs- und Schlussrate über 7.389,32 € vor. Diesen Betrag \n\nverlangen die Kläger indes nicht mehr. \n\n11 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von den \n\nKlägern geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des rechts-\n\ngrundlos durch eine einmalige Zahlung abgelösten Darlehensrestkapitals \n\nnicht verjährt. \n\n12 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der \n\nbereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos er-\n\nbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen der kurzen Verjährung des § 197 \n\nBGB a.F., wenn diese periodisch fällig und dementsprechend bezahlt \n\nwerden, weil in diesem Fall mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit \n\nein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch entsteht \n\n(Senat BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR \n\n56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20). Die Anwendung der kurzen Verjäh-\n\nrung soll verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderun-\n\ngen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag errei-\n\nchen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden \n\nkann (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.). Ferner trägt \n\n§ 197 BGB a.F. dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wie-\n\nderkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für \n\neine Zeit zu treffen, die - auf der Grundlage der regelmäßigen Verjäh-\n\nrung nach § 195 BGB a.F. - bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, \n\n329, 335; 98, 174, 184; 148, 90, 94). Soweit der Zweck der kurzen Ver-\n\njährung dies gebietet, ist § 197 BGB a.F. auch auf den bereicherungs-\n\nrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter sonstiger Kredit-\n\nkosten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 98, 174, 181). Dies gilt nach An-\n\nsicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf \n\nZinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kredit-\n\nnehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vor-\n\nzeitig in einer Summe ablöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 \n\n- III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.). \n\n13 \n\nDie kurze Verjährung nach § 197 BGB a.F. greift dagegen nach \n\nihrem Sinn und Zweck nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in \n\nselbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (Senat BGHZ 148, 90, \n\n94) oder wenn die rechtsgrundlos erbrachten Zinsen und Tilgungsleis-\n\ntungen in einer Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind \n\n(Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 \n\nTz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ferner hat der erken-\n\nnende Senat eine Anwendung des § 197 BGB a.F. auf den Rückzah-\n\nlungsanspruch nach vorzeitiger Ablösung eines Annuitätendarlehens im \n\nFalle der Berechnung zu hoher Zinsen aufgrund einer nichtigen \n\nAGB-Klausel und der Verwendung des Differenzbetrages zur Tilgung \n\n(Senat BGHZ 112, 352, 355), für den Anspruch des Darlehensnehmers \n\nauf anteilige Rückerstattung des Disagios (Senatsurteil vom 12. Oktober \n\n1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004) oder für den Anspruch des \n\nDarlehensnehmers auf Rückzahlung der Geldbeschaffungs- und Bearbei-\n\ntungskosten verneint (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR \n\n11/04, WM 2004, 2306, 2308), und zwar auch dann, wenn die Kapitalbe-\n\nschaffungskosten in zwei Teilzahlungen zu erbringen sind (Senatsurteil \n\nvom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). In diesen \n\nFällen verbleibt es bei der regelmäßigen Verjährung. \n\n14 \n\nb) Nach diesen Maßgaben scheidet hier eine Anwendung des \n\n§ 197 BGB a.F. aus. Bei den beiden von den Klägern aufgenommenen \n\nDarlehen handelt es sich zwar um Annuitätendarlehen, bei denen die \n\neinzelnen Raten Zins- und Tilgungsanteile enthalten und Ansprüche auf \n\nRückzahlung der einzelnen Raten der Verjährung nach § 197 BGB a.F. \n\nunterliegen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf \n\nRückzahlung einer vorzeitigen Tilgung der Restschuld in einer Summe \n\nder kurzen Verjährung unterfällt. \n\n15 \n\nNach dem Gesetzeswortlaut und dem in der Entstehungsgeschich-\n\nte zutage getretenen Willen des Gesetzgebers (Motive I S. 305) wird der \n\nAnspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Darlehensablösung von \n\n§ 197 BGB a.F. nicht erfasst. Die maßgeblichen Gründe für die Schaf-\n\nfung des § 197 BGB a.F., der wegen seines Ausnahmecharakters nur \n\nzurückhaltend ausdehnend ausgelegt werden darf, greifen hier nicht ein. \n\nWeder besteht die Gefahr des \"Aufsummierens\" einzelner Raten noch \n\nergeben sich Schwierigkeiten bei der nachträglichen Feststellung der \n\nHöhe des zurückgezahlten Darlehenskapitals. Eine die Anwendung des \n\n§ 197 BGB a.F. rechtfertigende \"Verschmelzung der Zins- und Tilgungs-\n\nleistungen\" (Senat BGHZ 148, 90, 94) liegt ebenfalls nicht vor. Jedenfalls \n\ndann, wenn - wie hier - zur vorzeitigen Vertragsbeendigung ein hoher \n\nAblösungsbetrag gezahlt wurde, handelt es sich nicht um einen An-\n\nspruch auf eine wiederkehrende Leistung, der nach § 197 BGB a.F. ver-\n\njähren könnte (Senat BGHZ 112, 352, 355). Dass bei vertragsgemäßer \n\nAbwicklung der Darlehensverträge die monatlichen Zins- und Tilgungs-\n\nraten der kurzen Verjährungsfrist unterfallen wären, ist ohne Belang. \n\nAus der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre ge-\n\ngenteilige Auffassung \n\nin Anspruch genommenen Entscheidung des \n\nIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 (III ZR \n\n270/88, WM 1990, 134) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung be-\n\nfasst sich nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des \n\nDarlehenskapitals, sondern lediglich einem solchen auf Rückzahlung des \n\nauf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils. \n\n16 \n\nc) Der von den Klägern geltend gemachte Rückzahlungsanspruch \n\nunterliegt daher der regelmäßigen Verjährung. Da die dreißigjährige Ver-\n\njährung nach § 195 BGB a.F. erst im Jahr 2027 abgelaufen wäre, ist die \n\ndreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich und vom \n\n1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Juli 2004 erhobe-\n\nne Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). \n\nIII. \n\n17 \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). \n\nOb die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der ihr von der \n\nStreithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung durchgreift, lässt sich \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Zwar \n\nsind die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages von der Treuhänderin \n\nmangels rechtsgültiger Vollmacht nicht wirksam vertreten worden. Nach \n\ndem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, bei Beurkundung \n\ndes Kaufvertrages habe die notarielle Vollmacht der Treuhänderin in \n\nAusfertigung vorgelegen, kommt aber eine Anwendung der §§ 171, 172 \n\nBGB in Betracht. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen bis-\n\nher. Soweit die Kläger in der Revisionsverhandlung die Zulässigkeit der \n\nHilfsaufrechnung nach §§ 529, 533 ZPO gerügt haben, kann die hiermit \n\nverbundene Sachprüfung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen wer-\n\nden, weil sie in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (vgl. BGH, Urteil vom \n\n30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Tz. 27). \n\nIV. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 5 O 366/03 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 19 U 41/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_409-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/xi-zr-409-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_409-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_409-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/xi-zr-409-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_409-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:19.712303+00:00"}}