{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_394-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"XI ZR 394/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 394/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n31. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückzahlung von Zinsen für ein Darlehen, \n\ndas ihm die beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigen-\n\ntumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer damals 30-jährige Kläger, ein kaufmännischer Angestellter, \n\nwurde im Jahre 1991 geworben, zum Zweck der Vermögensbildung und \n\nSteuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung (Studenten-\n\nappartement) in S. zu erwerben. Mit notarieller Urkunde vom \n\n25. Oktober 1991 beauftragte er die H. Steuerbera-\n\ntungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin), alle für den Er-\n\nwerb der \n\nImmobilie einschließlich \n\nihrer Finanzierung erforderlichen \n\nRechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vorzunehmen und erteilte ihr \n\neine umfassende Vollmacht. Die Treuhänderin, die keine Erlaubnis nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz besaß, schloss im Namen des Klägers mit \n\nder Beklagten am 15./29. November 1991 einen Zwischenfinanzierungs-\n\nvertrag über 133.723 DM und im Dezember 1991 einen Endfinanzie-\n\nrungsvertrag über dieselbe Summe. Die Darlehen wurden valutiert. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem \n\nKläger mit, dass die Treuhänderin für ihn einen Antrag auf Abschluss des \n\nEndfinanzierungsvertrages gestellt und ein Konto bei ihr eröffnet habe. \n\nFerner heißt es in dem Formularschreiben an die Anleger: \n\n\"Da der Treuhänder über das vorgenannte Konto nur für einen \nbestimmten Zeitraum (Baumaßnahme) bevollmächtigt ist, ein \nKonto jedoch für den gesamten Zeitraum notwendig wird, fü-\ngen wir bereits heute einen Kontoeröffnungsantrag bei. \n\n4 \n\n5 \n\nWir bitten Sie, diesen zu unterzeichnen und an uns zurückzu-\ngeben.\" \n\nOb der Kläger dem entsprochen hat und der Zwischenkredit von \n\nder Beklagten gegebenenfalls erst danach abgelöst worden ist, ist strei-\n\ntig. \n\nDer Kläger hält den Endfinanzierungsvertrag mangels Wirksamkeit \n\nder der Treuhänderin erteilten umfassenden Vollmacht für nichtig. Er ver-\n\nlangt daher von der Beklagten die Rückzahlung der in dem Zeitraum von \n\n2000 bis einschließlich 2004 vertragsgemäß geleisteten Zinsen über ins-\n\ngesamt 25.468,30 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt \n\ner seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus Leistungskon-\n\ndiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Zwar sei \n\nder umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der der Treuhän-\n\nderin erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\ni.V. mit § 134 BGB nichtig, so dass der Kläger bei Abschluss des streit-\n\ngegenständlichen Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten \n\nworden sei. Der schwebend unwirksame Vertrag sei von dem Kläger \n\nauch nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden. \n\n9 \n\nDer Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit des Darlehensvertra-\n\nges stehe aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 \n\nBGB) entgegen. Die Beklagte habe mit \n\nihrem Schreiben vom \n\n19. Dezember 1991 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die umfas-\n\nsende Treuhandvollmacht für die Abwicklung der Endfinanzierung nicht \n\nausreiche, sondern der betroffene Anleger selbst eine Vertragserklärung \n\nin Form eines Kontoeröffnungsantrags abgeben solle. Da die Beklagte \n\nsonst zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits grundsätzlich nicht \n\nbereit gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass sie von dem Kläger \n\nein entsprechendes Einverständnis erhalten und erst danach das endgül-\n\ntige Darlehen gewährt habe. Damit setze sich der Kläger in Widerspruch, \n\nwenn er sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages \n\nberufe. Der Vertrag sei deshalb gemäß § 242 BGB als wirksam zu be-\n\nhandeln, sodass ein Bereicherungsanspruch nicht bestehe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in \n\neinem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass der Kläger von der Treuhänderin bei Abschluss des streitgegen-\n\nständlichen Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten worden ist. \n\n12 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im \n\nRahmen eines Steuersparmodells für den Auftraggeber besorgt, der Er-\n\nlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis \n\nabgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende \n\nVollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung \n\ndes Anlageobjekts zusammenhängenden Verträge bzw. Rechtshandlun-\n\ngen sind nichtig (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, \n\n299; 167, 223, 227 Tz. 12; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR \n\n341/05, WM 2007, 440, 441 Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, \n\nWM 2007, 731, 732 Tz. 15, vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, \n\nWM 2008, 244, 245 Tz. 15, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, und vom \n\n26. Februar 2008 \n\n- XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26, \n\nm.w.Nachw.). Der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu \n\nseiner Durchführung erteilte Vollmacht haben, wie das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festge-\n\nstellt hat, einen solchen umfassenden Charakter. Da die Treuhänderin \n\nkeine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, konnte sie den \n\nKläger somit bei Abschluss des endgültigen Darlehensvertrages nicht \n\nwirksam vertreten. \n\n13 \n\n2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der \n\nschwebend unwirksame Darlehensvertrag nicht durch eine Genehmigung \n\ndes vollmachtlosen Vertreterhandelns der Treuhänderin wirksam gewor-\n\nden ist (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). Eine hier allenfalls in Betracht \n\nzu ziehende konkludente Genehmigung setzt im Allgemeinen voraus, \n\ndass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages \n\nbzw. Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st.Rspr., \n\nBGHZ 159, 294, 304; siehe ferner Senatsurteile vom 27. September \n\n2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 27. Februar 2007 \n\n- XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 17). Dies ist von der Beklagten \n\nnicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt worden. \n\n14 \n\n3. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit \n\ndes Darlehensvertrages mit seinem früheren Verhalten nicht vereinbar \n\nsei und deshalb gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben (§ 242 BGB) verstoße. \n\n15 \n\na) Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz des Rechts-\n\nsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des \n\nRechtsverkehrs, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von \n\nder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-\n\nzuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 37, 258, \n\n262). Zwar geht der persönliche Schutz des Auftraggebers nicht so \n\nweit, dass ihm das verbotswidrige Vertreterhandeln des Beauftragten \n\ngenerell nicht zuzurechnen ist. Vielmehr kann die nichtige Vollmacht im \n\nInteresse des Verkehrsschutzes nach den Vorschriften der §§ 171, \n\n172 BGB oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Duldungs- und \n\nAnscheinsvollmacht im Verhältnis zu dem gutgläubigen Vertragspartner \n\nals wirksam anzusehen sein (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom \n\n25. März 2003 \n\n- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 21. Juni 2005 \n\n- XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR \n\n74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28). Außerhalb des auf Rechtsscheinsge-\n\nsichtspunkten beruhenden Vertrauensschutzes müssen aber unter Be-\n\nrücksichtigung des Verhaltens des Auftraggebers besondere Gründe vor-\n\nliegen, die es bei Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls \n\nsachlich rechtfertigen, die Interessen des redlichen Vertragspartners für \n\nschutzwürdiger zu erachten als die des nur scheinbar wirksam vertrete-\n\nnen Auftraggebers (BGHZ 159, 294, 305). \n\n16 \n\nSo hat der erkennende Senat etwa die Berufung des vertretenen \n\nDarlehensnehmers auf die Nichtigkeit des vollmachtlosen Endfinanzie-\n\nrungsvertrages gemäß § 242 BGB ausnahmsweise für treuwidrig gehal-\n\nten, weil er den Zwischenfinanzierungsvertrag, in dem festgelegt war, \n\ndass die endgültigen Kreditkonditionen zu einem späteren Zeitpunkt ver-\n\neinbart werden sollten, mit der beklagten Bank selbst abgeschlossen und \n\nsich damit in Bezug auf die spätere Vertretung durch den Treuhänder \n\nbereits weitgehend gebunden hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 \n\n- XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24). Aus der maßgeblichen Sicht der Bank \n\nkonnte es deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Darlehensnehmer da-\n\nmit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefasste endgülti-\n\nge Kreditgewährung schaffen wollte (Senatsurteil vom 27. September \n\n2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Der Verstoß gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz hatte daher nicht wie üblicherweise zur Folge, \n\ndass der Auftraggeber den typischen Gefahren einer laienhaften Rechts-\n\nberatung ausgesetzt war. \n\n17 \n\nb) Gemessen daran ist der Kläger hier nicht ausnahmsweise ge-\n\nmäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des Kreditgeschäfts \n\nzu berufen und seinen Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten \n\ndurchzusetzen. Selbst wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht letzt-\n\nlich nur vermutet hat, den mit Schreiben der Beklagten vom \n\n19. Dezember 1991 übersandten Kontoeröffnungsantrag zwar erst nach \n\nAbschluss des Endfinanzierungsvertrages, aber noch vor Ablösung des \n\nZwischenkredits gestellt haben sollte, so lag darin aus der maßgebenden \n\nSicht der Beklagten keine eigenständige Willenserklärung, an die sich \n\nder Kläger nach Treu und Glauben festhalten lassen muss. Aus dem \n\nSchreiben ergibt sich, dass die Beklagte die umfassende notarielle Treu-\n\nhandvollmacht, wie schon bei Abschluss des Zwischen- und Endfinanzie-\n\nrungsvertrages, für wirksam hielt. Andernfalls hätte sie den Kläger nicht \n\nausdrücklich auf deren zeitliche Beschränkung hingewiesen und allein im \n\nHinblick hierauf die Bitte geäußert, den bereits von der Treuhänderin ge-\n\nstellten Kontoeröffnungsantrag durch einen eigenen Antrag zu ersetzen. \n\nDie Beklagte hat die Erfüllung des Endfinanzierungsvertrages damit \n\nnicht, etwa um sich vorsichtshalber vor den Rechtsfolgen eines etwaigen \n\nvollmachtlosen Handelns der Treuhänderin zu schützen, von einer \n\nselbstbestimmten Mitwirkungshandlung des Klägers abhängig gemacht. \n\nSeinem klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend betraf das Schrei-\n\nben vielmehr nur die Vertragsabwicklung. Dem Kläger, der - wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit einem etwaigen Kontoer-\n\nöffnungsantrag das vollmachtlose Handeln der Treuhänderin nicht still-\n\nschweigend genehmigen wollte, war daher die Vorstellung fremd, eine \n\nfür die Wirksamkeit des Darlehensvertrages rechtlich relevante Willens-\n\nerklärung abzugeben. Davon, dass sich der Kläger mit seinem Nichtig-\n\nkeitseinwand widersprüchlich oder sonst treuwidrig verhält, kann danach \n\nkeine Rede sein. \n\n18 \n\nc) Der Einwand der Revisionserwiderung, der Kläger hätte auf das \n\nSchreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1991 hin deutlich zum Aus-\n\ndruck bringen müssen, dass er das Vertreterhandeln der Treuhänderin \n\nnicht gegen sich gelten lassen wollte, greift nicht. Ein illoyales Verhalten \n\nist dem Kläger auch insoweit nicht vorzuwerfen. Da er den umfassenden \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der Vollmacht ebenso wie die Be-\n\nklagte für wirksam hielt und dies dem damaligen allgemeinen Rechtsver-\n\nständnis entsprach (siehe etwa Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR \n\n88/04, WM 2005, 1520, 1522 m.w.Nachw.), fehlt dafür bereits die not-\n\nwendige Tatsachengrundlage. \n\nIII. \n\n19 \n\n20 \n\nDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nDie Treuhänderin wäre allerdings zur Vertretung des Klägers ge-\n\nmäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB im Verhältnis zur Beklagten befugt \n\ngewesen, wenn sie eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertrete-\n\nrin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei Ab-\n\nschluss des Endfinanzierungsvertrages in Händen hatte (st.Rspr., siehe \n\nz.B. Senat BGHZ 161, 15, 29 und Urteile vom 9. November 2003 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 75 sowie vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, \n\nWM 2008, 244, 245 Tz. 16, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, jeweils \n\nm.w.Nachw.; siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 149/07, \n\nUmdruck S. 9 Tz. 18). \n\n21 \n\nDavon kann indes nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \n\nnicht ausgegangen werden. Zwar hat die Beklagte unter Beweisantritt \n\nbehauptet, sie sei bei Abschluss des Endfinanzierungsvertrages im Be-\n\nsitz einer Ausfertigung des Treuhandvertrages nebst notarieller Voll-\n\nmacht gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu aber - von seinem \n\nStandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen, sondern die \n\nentscheidungserhebliche Frage ausdrücklich offen gelassen. \n\nIV. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 466/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2006 - 17 U 217/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_394-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/xi-zr-394-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_394-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_394-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/xi-zr-394-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_394-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:32:34.674297+00:00"}}