{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_387-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"XI ZR 387/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Cd Verstößt die dem Vertreter erteilte umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz, so ist der Kreditnehmer im Allgemeinen nicht deshalb nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des in seinem Namen geschlossenen Darlehensvertrages zu berufen, weil er auf die Bit- te der Bank hin einen eigenen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 387/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 242 Cd \n\nVerstößt die dem Vertreter erteilte umfassende Vollmacht gegen das \nRechtsberatungsgesetz, so ist der Kreditnehmer im Allgemeinen nicht \ndeshalb nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des in seinem \nNamen geschlossenen Darlehensvertrages zu berufen, weil er auf die Bit-\nte der Bank hin einen eigenen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, \n\nund \n\ndie \n\nRichter \n\nDr. Müller, \n\nDr. Ellenberger, \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n31. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren die Rückzahlung eines abgelösten Darlehens, \n\ndas ihnen die beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigen-\n\ntumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer damals 49 Jahre alte Kläger, ein Koch, und seine gleichaltrige \n\nEhefrau, eine Datentypistin, wurden im Jahre 1992 geworben, zum \n\nZweck der Vermögensbildung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital \n\neine noch zu errichtende Eigentumswohnung (Studentenappartement) in \n\nS. zu erwerben. Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 1992 be-\n\nauftragten die Kläger die H. & K. Steuerberatungsgesell-\n\nschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin), alle für den Erwerb der Im-\n\nmobilie einschließlich ihrer Finanzierung erforderlichen Rechtsgeschäfte \n\noder Rechtshandlungen vorzunehmen und erteilten ihr eine umfassende \n\nVollmacht. Die Treuhänderin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz besaß, schloss im Namen der Kläger mit der Beklagten am \n\n5. Juni 1992 einen Zwischenfinanzierungsvertrag über 133.723 DM und \n\nunter dem 26. Juni/23. Juli 1992 einen Endfinanzierungsvertrag über die-\n\nselbe Summe. Die Darlehen wurden valutiert. \n\n3 \n\nBereits mit Schreiben vom 9. Juli 1992 hatte die Beklagte den Klä-\n\ngern mitgeteilt, dass die Treuhänderin für sie einen Antrag auf Abschluss \n\ndes Endfinanzierungsvertrages gestellt und ein Konto bei ihr eröffnet ha-\n\nbe. Ferner heißt es in dem Formularschreiben an die Anleger: \n\n\"Da der Treuhänder über das vorgenannte Konto nur für einen \nbestimmten Zeitraum (Baumaßnahme) bevollmächtigt ist, ein \nKonto jedoch für den gesamten Zeitraum der Darlehensge-\n\nwährung notwendig wird, fügen wir bereits heute einen Kon-\ntoeröffnungsantrag bei. \n\nWir bitten Sie, diesen zu unterzeichnen und an uns zurückzu-\ngeben.\" \n\n4 \n\n5 \n\nOb die Kläger dem entsprochen haben, ist streitig. Das Darlehen \n\nwurde von den Klägern im August 2001 vollständig abgelöst. \n\nDie Kläger halten den Endfinanzierungsvertrag mangels Wirksam-\n\nkeit der der Treuhänderin erteilten umfassenden Vollmacht für nichtig. \n\nSie verlangen daher von der Beklagten die Rückzahlung des zur Ablö-\n\nsung des Darlehens aufgewandten Betrages von 68.371,48 € zuzüglich \n\nZinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelasse-\n\nnen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch aus Leistungskon-\n\ndiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Zwar sei \n\nder umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der der Treuhän-\n\nderin erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\ni.V. mit § 134 BGB nichtig, so dass die Kläger bei Abschluss des streit-\n\ngegenständlichen Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten \n\nworden seien. Der schwebend unwirksame Vertrag sei von den Klägern \n\nauch nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden. \n\n9 \n\nDer Berufung der Kläger auf die Nichtigkeit des Darlehensvertra-\n\nges stehe aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 \n\nBGB) entgegen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 1992 \n\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die umfassende Treuhandvoll-\n\nmacht für die Begründung und Abwicklung der Endfinanzierung nicht \n\nausreiche, sondern der betroffene Anleger selbst eine Vertragserklärung \n\nin Form eines Kontoeröffnungsantrags abgeben solle. Da die Beklagte \n\nsonst zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits grundsätzlich nicht \n\nbereit gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass sie von den Klägern \n\nein entsprechendes Einverständnis erhalten habe. Damit setzten sich die \n\nKläger in Widerspruch, wenn sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit \n\ndes Darlehensvertrages beriefen, zumal der Kredit ohne jeden Rückfor-\n\nderungsvorbehalt abgelöst worden sei. Der Vertrag sei deshalb gemäß \n\n§ 242 BGB als wirksam zu behandeln, sodass ein Bereicherungsan-\n\nspruch nicht bestehe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in ei-\n\nnem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass die Kläger von der Treuhänderin bei Abschluss des streitgegen-\n\nständlichen Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten worden \n\nsind. \n\n12 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im \n\nRahmen eines Steuersparmodells für den Auftraggeber besorgt, der Er-\n\nlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis \n\nabgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende \n\nVollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung \n\ndes Anlageobjekts zusammenhängenden Verträge bzw. Rechtshandlun-\n\ngen sind nichtig (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, \n\n299; 167, 223, 227 Tz. 12; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR \n\n341/05, WM 2007, 440, 441 Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, \n\nWM 2007, 731, 732 Tz. 15, vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, \n\nWM 2008, 244, 245 Tz. 15, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, und vom \n\n26. Februar 2008 \n\n- XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26, \n\nm.w.Nachw.). Der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu \n\nseiner Durchführung erteilte Vollmacht haben, wie das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festge-\n\nstellt hat, einen solchen umfassenden Charakter. Da die Treuhänderin \n\nkeine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, konnte sie die \n\nKläger somit bei Abschluss des endgültigen Darlehensvertrages nicht \n\nwirksam vertreten. \n\n13 \n\n2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der \n\nschwebend unwirksame Darlehensvertrag nicht durch eine Genehmigung \n\ndes vollmachtlosen Vertreterhandelns der Treuhänderin wirksam gewor-\n\nden ist (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). Eine hier allenfalls in Betracht \n\nzu ziehende konkludente Genehmigung setzt im Allgemeinen voraus, \n\ndass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages \n\nbzw. Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st.Rspr., \n\nBGHZ 159, 294, 304; siehe ferner Senatsurteile vom 27. September \n\n2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 27. Februar 2007 \n\n- XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 17). Dies ist von der Beklagten \n\nnicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt worden. \n\n14 \n\n3. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Berufung der Kläger auf die Nichtigkeit \n\ndes Darlehensvertrages mit ihrem früheren Verhalten nicht vereinbar sei \n\nund deshalb gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) verstoße. \n\n15 \n\na) Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz des Recht-\n\nsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des \n\nRechtsverkehrs, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von \n\nder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-\n\nzuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 37, 258, \n\n262). Zwar geht der persönliche Schutz des Auftraggebers nicht so weit, \n\ndass ihm das verbotswidrige Vertreterhandeln des Beauftragten generell \n\nnicht zuzurechnen ist. Vielmehr kann die nichtige Vollmacht im Interesse \n\ndes Verkehrsschutzes nach den Vorschriften der §§ 171, 172 BGB oder \n\nnach den allgemeinen Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvoll-\n\nmacht im Verhältnis zu dem gutgläubigen Vertragspartner als wirksam \n\nanzusehen sein (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 25. März 2003 \n\n- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 73, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, \n\n1520, 1522 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 \n\nTz. 28). Außerhalb des auf Rechtsscheinsgesichtspunkten beruhenden \n\nVertrauensschutzes müssen aber unter Berücksichtigung des Verhaltens \n\ndes Auftraggebers besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung \n\naller Umstände des konkreten Einzelfalls sachlich rechtfertigen, die Inte-\n\nressen des redlichen Vertragspartners für schutzwürdiger zu erachten \n\nals die des nur scheinbar wirksam vertretenen Auftraggebers (BGHZ \n\n159, 294, 305). \n\n16 \n\nSo hat der erkennende Senat etwa die Berufung des vertretenen \n\nDarlehensnehmers auf die Nichtigkeit des vollmachtlosen Endfinanzie-\n\nrungsvertrages gemäß § 242 BGB ausnahmsweise für treuwidrig gehal-\n\nten, weil er den Zwischenfinanzierungsvertrag, in dem festgelegt war, \n\ndass die endgültigen Kreditkonditionen zu einem späteren Zeitpunkt ver-\n\neinbart werden sollten, mit der beklagten Bank selbst abgeschlossen und \n\nsich damit in Bezug auf die spätere Vertretung durch den Treuhänder \n\nbereits weitgehend gebunden hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 \n\n- XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24). Aus der maßgeblichen Sicht der Bank \n\nkonnte es deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Darlehensnehmer da-\n\nmit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefasste endgülti-\n\nge Kreditgewährung schaffen wollte (Senatsurteil vom 27. September \n\n2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Der Verstoß gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz hatte daher nicht wie üblicherweise zur Folge, \n\ndass der Auftraggeber den typischen Gefahren einer laienhaften Rechts-\n\nberatung ausgesetzt war. \n\n17 \n\nb) Gemessen daran sind die Kläger hier nicht ausnahmsweise ge-\n\nmäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des Kreditgeschäfts \n\nzu berufen und ihren Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten \n\ndurchzusetzen. Selbst wenn die Kläger, wie das Berufungsgericht letzt-\n\nlich nur vermutet hat, den mit Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1992 \n\nübersandten Kontoeröffnungsantrag vor Abschluss des vollmachtlosen \n\nEndfinanzierungsvertrages gestellt haben sollten, so lag darin aus der \n\nmaßgebenden Sicht der Beklagten keine eigenständige Willenserklärung, \n\nan die sich die Kläger nach Treu und Glauben festhalten lassen müssen. \n\nAus dem Schreiben ergibt sich, dass die Beklagte die umfassende nota-\n\nrielle Treuhandvollmacht, wie schon bei Abschluss des Zwischenfinan-\n\nzierungsvertrages, für wirksam hielt. Andernfalls hätte sie die Kläger \n\nnicht ausdrücklich auf deren zeitliche Beschränkung hingewiesen und \n\nallein im Hinblick hierauf die Bitte geäußert, den bereits von der Treu-\n\nhänderin gestellten Kontoeröffnungsantrag durch einen eigenen Antrag \n\nzu ersetzen. Die Beklagte hat die endgültige Kreditvergabe damit nicht, \n\netwa um sich vorsichtshalber vor den Rechtsfolgen eines etwaigen voll-\n\nmachtlosen Handelns der Treuhänderin zu schützen, von einer selbstbe-\n\nstimmten Mitwirkungshandlung der Kläger abhängig gemacht. Seinem \n\nklaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend betraf das Schreiben viel-\n\nmehr nur die Vertragsabwicklung. Den Klägern, die - wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat - mit einem etwaigen Kontoeröffnungs-\n\nantrag das vollmachtlose Handeln der Treuhänderin nicht stillschweigend \n\ngenehmigen wollten, war daher die Vorstellung fremd, eine für die Wirk-\n\nsamkeit des Darlehensvertrages rechtlich relevante Willenserklärung ab-\n\nzugeben. Davon, dass sich die Kläger mit ihrem Nichtigkeitseinwand wi-\n\ndersprüchlich oder sonst treuwidrig verhalten, kann danach keine Rede \n\nsein. \n\n18 \n\nc) Auch die Ablösung des Kredits durch die Kläger im Jahre 2001 \n\nim Einvernehmen mit der Beklagten rechtfertigt keine andere Betrach-\n\ntungsweise. Zwar kann die beiderseits vollständige und beanstandungs-\n\nfreie Vertragsabwicklung auch im Bereich des Rechtsberatungsgesetzes \n\ndazu führen, dass die von ihm geschützte Vertragspartei auf die Belange \n\ndes anderen Teils ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss. Das kann \n\netwa der Fall sein, wenn der geschützte Anleger die geldwerte Leistung \n\ndes Treuhänders aus einem seit langem ordnungsgemäß abgewickelten \n\nnichtigen Treuhandvertrag genossen hat und die Rückforderung der Ver-\n\ngütung durch eine Vielzahl von Anlegern für den gewerbsmäßig han-\n\ndelnden Treuhänder existenzgefährdende Auswirkungen hätte (vgl. dazu \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, WM 2007, 543, 545). \n\nSolche besonderen Umstände und Auswirkungen sind hier von der be-\n\nklagten Großbank indes weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die \n\nBeklagte hat für die Gewährung des Darlehens bis zur Ablösung die ver-\n\neinbarten Zinsen erhalten und darf sie schon deshalb behalten, weil ein \n\nBereicherungsanspruch der Kläger verjährt wäre (§ 197 BGB a.F). Die \n\nRückzahlung der Darlehensvaluta, mag sie auch schon längere Zeit zu-\n\nrückliegen und den Bereicherungsgläubiger wirtschaftlich nicht mehr be-\n\nlasten, reicht bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles für sich ge-\n\nnommen nicht aus, einen Bereicherungsanspruch der durch das Rechts-\n\nberatungsgesetz geschützten Kläger mit Hilfe des allgemeinen Grund-\n\nsatzes von Treu und Glauben auszuschließen. Wollte man dies anders \n\nsehen, so würde eine Vertragspartei, die sich wegen Unkenntnis des \n\nNichtigkeitsgrundes vertragstreu verhält, wesentlich schlechter gestellt. \n\nNichts spricht dafür, dass dies dem Schutzgedanken des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes entspricht. \n\n19 \n\nd) Der Einwand der Revisionserwiderung, die Kläger hätten auf \n\ndas Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1992 hin deutlich zum Ausdruck \n\nbringen müssen, dass sie das Vertreterhandeln der Treuhänderin nicht \n\ngegen sich gelten lassen wollten, greift nicht. Ein illoyales Verhalten ist \n\nden Klägern auch insoweit nicht vorzuwerfen. Da sie den umfassenden \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der Vollmacht ebenso wie die Be-\n\nklagte für wirksam hielten und dies dem damaligen allgemeinen Rechts-\n\nverständnis entsprach (siehe etwa Senatsurteil vom 21. Juni 2005 \n\n- XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 m.w.Nachw.), fehlt dafür bereits die \n\nnotwendige Tatsachengrundlage. \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nDie Treuhänderin wäre allerdings zur Vertretung der Kläger gemäß \n\n§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB im Verhältnis zur Beklagten befugt ge-\n\nwesen, wenn sie eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss \n\ndes Endfinanzierungsvertrages in Händen hatte (st.Rspr., siehe z.B. Se-\n\nnat BGHZ 161, 15, 29 und Urteile vom 9. November 2003 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 75 sowie vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, \n\nWM 2008, 244, 245 Tz. 16, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, jeweils \n\nm.w.Nachw.; siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 149/07, \n\nWM 2008, 1266, 1267 Tz. 18). \n\n22 \n\nDavon kann indes nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \n\nnicht ausgegangen werden. Das Landgericht hat die Behauptung der Be-\n\nklagten, ihr sei eine Ausfertigung der umfassenden notariellen Treu-\n\nhandvollmacht mit Schreiben der F. F. und Vermö-\n\ngensverwaltung mbH vom 4. Juni 1992, also weit vor Abschluss des End-\n\nfinanzierungsvertrages, übersandt worden, nicht für bewiesen erachtet. \n\nGegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem \n\nStandpunkt aus konsequent - nicht getroffen, sondern die entschei-\n\ndungserhebliche Streitfrage ausdrücklich offen gelassen. \n\nIV. \n\n23 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 18.05.2006 - 9 O 425/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2006 - 17 U 233/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_387-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/xi-zr-387-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_387-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_387-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/xi-zr-387-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_387-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:06.211078+00:00"}}