{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_383-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"XI ZR 383/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1204, 1273 AGB-Sparkassen (1993) Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 Das Pfandrecht gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen an Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH sichert auch Ansprüche gegen die GmbH gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlich- keiten der GmbH & Co. KG zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. März 2007 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 383/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 1204, 1273 \n\nAGB-Sparkassen (1993) Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 \n\nDas Pfandrecht gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen an Kontoguthaben \n\neiner Komplementär-GmbH sichert auch Ansprüche gegen die GmbH gemäß \n\n§ 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlich-\n\nkeiten der GmbH & Co. KG zustehen. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2007 - XI ZR 383/06 - OLG Schleswig \n LG Kiel \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-\n\nlandesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 2006 aufgeho-\n\nben und das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2005 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob Forderungen der beklagten Spar-\n\nkasse gegen eine GmbH & Co. KG durch das AGB-Pfandrecht an Konto-\n\nguthaben der Komplementär-GmbH, deren Insolvenzverwalter der Kläger \n\nist, gesichert sind. \n\nDie B. und K. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: \n\nGmbH) wurde 1998 als Komplementär-GmbH der B. und K. \n\n GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gegründet. Die beiden \n\nGesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren zugleich Komman-\n\nditisten der KG. Die GmbH, die keine eigene operative Geschäftstätigkeit \n\nentfaltete, unterhält seit 1998 bzw. seit 2001 bei der Beklagten ein Giro- \n\nund ein Festgeldkonto, auf dem sich u.a. ihr Stammkapital in Höhe von \n\n27.609,76 € befindet. Die KG nahm Kredite der Beklagten in Anspruch. \n\nWegen ihrer negativen Geschäftsentwicklung wurden für beide Gesell-\n\nschaften am 10. Dezember 2003 Insolvenzanträge gestellt und am 11. \n\nbzw. 12. Dezember 2003 vorläufige Insolvenzverwalter bestellt. Die Be-\n\nklagte kündigte am 13. Januar 2004 beiden Gesellschaften die Ge-\n\nschäftsverbindung und teilte mit, dass sie mit ihren Ansprüchen gegen \n\ndie KG gegenüber den Kontoguthaben der GmbH aufrechne. Am 1. März \n\n2004 wurde über das Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet. Die Beklagte meldete offene Forderungen gegen die KG \n\nin Höhe von 1.130.968,85 € zur Tabelle an. \n\n3 \n\nDie Klage auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe von insge-\n\nsamt 29.375,41 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der \n\n- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat seine in ZIP 2006, 1196 ff. veröffentlich-\n\nte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDem Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Kontoguthaben \n\nstehe die Aufrechnung der Beklagten nicht entgegen. Deren Schreiben \n\nvom 13. Januar 2004 enthalte zwar die persönliche Inanspruchnahme \n\nder GmbH und die Erklärung der Aufrechnung mit Ansprüchen gegen \n\ndiese. Die Aufrechnung sei aber gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirk-\n\nsam, weil sie gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die Beklag-\n\nte habe die Aufrechnungslage erst durch die Kündigung vom 13. Januar \n\n2004 herbeigeführt, nachdem sie von dem Eröffnungsantrag gegen beide \n\nGesellschaften erfahren habe. \n\n7 \n\nDie Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf ein Pfandrecht gemäß \n\nNr. 21 der AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993). Die Geltung dieser \n\nAGB sei zwar bei Eröffnung des Giro- bzw. des Festgeldkontos wirksam \n\nvereinbart worden. Die Beklagte habe ihre Ansprüche gegen die GmbH \n\ngemäß §§ 128, 161 HGB aber nicht im Zusammenhang mit der Ge-\n\nschäftsverbindung i.S. der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen, son-\n\ndern kraft Gesetzes erworben. Dass die GmbH ihre Konten ebenso wie \n\ndie GmbH & Co. KG bei der Beklagten geführt habe, sei Zufall. \n\n8 \n\nNr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen, nach der das Pfandrecht \n\nauch Ansprüche gegen Dritte sichere, für deren Verbindlichkeit der Kun-\n\nde persönlich hafte, sei gemäß § 3 AGBG unwirksam. Für die GmbH als \n\nKunden der Beklagten sei es überraschend, dass ihre Kontoguthaben \n\nauch ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG \n\nsicherten, obwohl diese Haftung mit der Geschäftsverbindung zur Be-\n\nklagten nicht in Zusammenhang stehe. Außerdem würde die Beklagte \n\ndurch ein entsprechendes Pfandrecht gegenüber anderen Geschäfts-\n\npartnern der GmbH und der KG einen Sondervorteil erlangen, durch den \n\ndie wirtschaftliche Flexibilität beider Gesellschaften eingeschränkt wür-\n\nde. Dem Gesellschafter werde außerdem im Verhältnis zur Gesellschaft \n\neine Haftungsverpflichtung auferlegt, die einer Erhöhung des vereinbar-\n\nten Gesellschaftsbeitrages gleichkomme, zu der der Gesellschafter nicht \n\nverpflichtet sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Klage ist, anders als das Berufungsgericht meint, unbegründet. \n\n10 \n\n1. Der Anspruch des Klägers gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe von \n\n29.375,41 € ist durch die Aufrechnung, die die Beklagte in ihrem Schrei-\n\nben vom 13. Januar 2004 erklärt hat, gemäß § 389 BGB erloschen. Der \n\nBeklagten stand gegen die GmbH ein Anspruch auf Rückzahlung der der \n\nGmbH & Co. KG gewährten Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, \n\n§ 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB in einer die Kontoguthaben überstei-\n\ngenden Höhe zu. \n\n11 \n\n2. Die Aufrechnung war nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzu-\n\nlässig. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Aufrechnung entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht durch eine gemäß § 130 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung erworben. Die Aufrechnungslage \n\nist zwar erst mit Fälligstellung der Darlehensrückzahlungsansprüche ge-\n\ngen die GmbH & Co. KG durch die Kündigung vom 13. Januar 2004 ent-\n\nstanden. Dies hat aber nicht zu einer Benachteiligung der übrigen Insol-\n\nvenzgläubiger geführt, die gemäß § 129 Abs. 1 InsO Voraussetzung ei-\n\nner Insolvenzanfechtung ist. Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird \n\ndurch die Befriedigung eines Gläubigers nicht benachteiligt, wenn dieser \n\nnur das erlangt, was ihm als Absonderungsberechtigtem (§ 50 Abs. 1 \n\nInsO) aufgrund eines anfechtungsfesten Pfandrechts zusteht (BGHZ 157, \n\n350, 353; BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, \n\n1071, 1072, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Der Beklagten \n\nstand an den Kontoguthaben der GmbH ein Pfandrecht gemäß Nr. 21 \n\nAGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) zu. \n\n12 \n\na) Die Geltung der AGB-Sparkassen ist zwischen der GmbH und \n\nder Beklagten wirksam vereinbart worden. Da die GmbH bei den Konto-\n\neröffnungen als Unternehmerin i.S. des § 14 BGB handelte, richtet sich \n\ndie Einbeziehung ihrer AGB in die Kontoverträge gemäß § 24 Satz 1 \n\nAGBG nicht nach § 2 AGBG. Ausreichend ist vielmehr, dass die Beklagte \n\nim Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen auf die AGB-Sparkassen \n\nhinwies und die GmbH mit ihrer Geltung einverstanden war (vgl. \n\nBGHZ 117, 190, 194 f.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil in den \n\nVertragsformularen, die die Geschäftsführer der GmbH am 30. November \n\n1998 und 12. September 2001 unterschrieben haben, ausdrücklich dar-\n\nauf hingewiesen wird, dass die AGB-Sparkassen Bestandteil der Ge-\n\nschäftsverbindung sind, in den Kassenräumen ausliegen und dem Kun-\n\nden, falls er dies wünscht, ausgehändigt werden. Eine unaufgeforderte \n\nÜbersendung war nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 \n\n- VIII ZR 316/80, WM 1982, 486, 487; Brandner, in: Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGBG 9. Aufl. § 24 Rdn. 21). \n\n13 \n\nb) Das Pfandrecht sichert gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-\n\nSparkassen alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befris-\n\nteten, auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden, \n\ndie sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Darunter \n\nfallen auch die Ansprüche gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB, die \n\nder Beklagten gegen die GmbH wegen ihrer Ansprüche gegen die \n\nGmbH & Co. KG gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. \n\n14 \n\naa) Die Entstehung des Pfandrechts wegen dieser Ansprüche war, \n\nanders als bei einer Forderung der Beklagten aus einer vom Kunden \n\nübernommenen Bürgschaft (Nr. 21 Abs. 3 Satz 3 AGB-Sparkassen, Se-\n\nnat, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, \n\n1911), nicht von der Fälligkeit der gesicherten Ansprüche abhängig. Ein \n\nPfandrecht der Beklagten an ihrer eigenen Schuld entsteht vielmehr auch \n\nbei künftigen, bestimmbaren, gesicherten Forderungen bereits mit der \n\nVereinbarung der AGB-Sparkassen (BGHZ 86, 340, 346 f.; 93, 71, 76; \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 1998 - IX ZR 246/97, WM 1998, \n\n2463). \n\n15 \n\nbb) Die Beklagte hat die Ansprüche gegen die GmbH entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts auch im Zusammenhang mit der Ge-\n\nschäftsverbindung zu der GmbH erlangt (Jungmann EWiR 2006, 513, \n\n514; a.A. Clemente ZBB 2007, 55, 57 f.). \n\n16 \n\n(1) Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwi-\n\nschen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbe-\n\nstimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt \n\nist \n\n(Bunte, \n\nin: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 2 Rdn. 1; \n\nvgl. auch Senat BGHZ 152, 114, 118 ff.). Der Wortlaut der Nr. 21 Abs. 3 \n\nSatz 1 AGB-Sparkassen erfasst nicht nur Forderungen, die aufgrund der \n\nGeschäftsverbindung erworben werden, sondern jeden Forderungser-\n\nwerb, der im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung steht. Ein \n\nsolcher Zusammenhang liegt nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes bereits vor, wenn eine Bank Ansprüche gegen einen Kunden \n\ndurch Abtretung erwirbt (BGH, Urteile vom 24. April 1958 - II ZR 94/57, \n\nWM 1958, 722, 723, vom 17. Dezember 1980 \n\n- VIII ZR 307/79, \n\nWM 1981, 162; Senat, Urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, \n\nWM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck \n\nS. 8 und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, Umdruck S. 9). Dies \n\ngilt allerdings nicht, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich erfolgt \n\n(Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 19 Rdn. 39) und nur dem Zweck dient, dem Zedenten Deckung aus den \n\nvon der Bank nicht voll benötigten Sicherheiten zu verschaffen (BGH, \n\nUrteile vom 31. Januar 1983 - II ZR 24/82, WM 1983, 537, 538 und vom \n\n28. April 1987 - VI ZR 1 und 43/86, WM 1987, 834, 835). \n\n17 \n\n(2) Gemessen hieran hat die Beklagte die Forderungen gemäß \n\n§ 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB gegen die GmbH im Zusammenhang mit \n\nihrer Geschäftsverbindung zu dieser Gesellschaft erworben. Der Ge-\n\nschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der GmbH können zwar \n\nnicht sämtliche Verbindlichkeiten, die die GmbH zur Sicherung von An-\n\nsprüchen der Beklagten gegen beliebige Dritte übernommen hat (vgl. \n\nBGHZ 98, 256, 259 f.; BGH, Urteil vom 5. April 1990 - IX ZR 111/89, \n\nWM 1990, 969, 970), wohl aber die Ansprüche aufgrund der persönlichen \n\nHaftung der GmbH für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG zugerech-\n\nnet werden. Da die GmbH keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltete, er-\n\nschöpfte sich ihre Funktion in der Stellung als persönlich haftende Ge-\n\nsellschafterin der GmbH & Co. KG. Ihre Gesellschafter und Geschäfts-\n\nführer, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren, wuss-\n\nten, als sie namens beider Gesellschaften Darlehens- bzw. Giroverträge \n\nmit der Beklagten schlossen, dass durch die Kreditaufnahme der \n\nGmbH & Co. KG zwangsläufig, und nicht nur zufällig, Ansprüche der Be-\n\nklagten gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB gegen die GmbH ent-\n\nstanden. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund können die durch die \n\nKreditgewährung an die GmbH & Co. KG begründeten Ansprüche der \n\nBeklagten gegen die GmbH gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht \n\nallein der Geschäftsverbindung zur GmbH & Co. KG zugerechnet wer-\n\nden. Der Erwerb dieser Ansprüche steht auch im Zusammenhang mit der \n\nGeschäftsverbindung der Beklagten zur GmbH. Von einer rechtsmiss-\n\nbräuchlichen Absicherung dieser Ansprüche durch das Pfandrecht an \n\nden Kontoguthaben kann keine Rede sein. \n\n18 \n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 \n\nAGB-Sparkassen könne auf Ansprüche gemäß § 128 Satz 1, § 161 \n\nAbs. 2 HGB nicht angewandt werden, weil Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB-\n\nSparkassen Ansprüche gegen Dritte, für deren Verbindlichkeiten der \n\nKunde persönlich hafte, einer abschließenden Sonderregelung unterwer-\n\nfe. Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen setzt anders als Satz 1 keinen \n\nZusammenhang mit der Geschäftsverbindung zur Sparkasse voraus und \n\nschließt deshalb die Geltung der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen \n\nfür Ansprüche gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 3 HGB, die die Sparkas-\n\nse, wie hier, im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erworben \n\nhat, nicht aus. Auch § 129 Abs. 4 HGB rechtfertigt entgegen Gößmann \n\n(in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/403) keine andere \n\nBeurteilung, weil die Entstehung des Pfandrechts von den Vorausset-\n\nzungen der Zwangsvollstreckung unabhängig ist und den Gesellschaftern \n\nkeine Einredemöglichkeiten nimmt (§ 1273 Abs. 2, § 1211 BGB). \n\n19 \n\nc) Da das Pfandrecht der Beklagten an den Kontoguthaben der \n\nGmbH bereits gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen die Ansprü-\n\nche gegen die GmbH & Co. KG sichert, kann die Wirksamkeit von Nr. 21 \n\nAbs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen dahinstehen (vgl. hierzu BGH, Urteile \n\nvom 9. März 1987 - II ZR 186/86, WM 1987, 571, 572; Clemente \n\nDB 1983, 1531, 1532, und ZBB 2007, 55, 56 f.; Bunte, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 19 Rdn. 7 und 59; \n\nv. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Banken- und \n\nSparkassen-AGB Rdn. 138; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. AGB-Banken \n\nNr. 14 Rdn. 8). \n\n20 \n\n3. § 93 InsO steht der Aufrechnung schon deshalb nicht entgegen, \n\nweil die Klageforderung aufgrund der Aufrechnungserklärung vom \n\n13. Januar 2004 gemäß § 389 BGB bereits vor Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens am 1. März 2004 erloschen war. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat \n\nselbst in der Sache entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abände-\n\nrung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 27.10.2005 - 12 O 446/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 U 192/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_383-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/xi-zr-383-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1211","ref_norm":"1211","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_383-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_383-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/xi-zr-383-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_383-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:24.297919+00:00"}}