{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_377-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"XI ZR 377/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2 Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, mit dem Verhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. April 2008 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 377/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 540 Abs. 1 Satz 2 \n\nDie fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach \n§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, mit dem \nVerhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO \numfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung \neines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung \ndes Urteils abgelaufen ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. April 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-\n\nden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und \n\nMaihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts \n\nvom 12. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürg-\n\nschaft in Anspruch. \n\nDer Beklagte übernahm mit schriftlicher Erklärung vom 13. März \n\n2002 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis \n\nzum Betrag von 21.000 € zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und \n\nbedingten Forderungen der Klägerin gegen die Tochter des Beklagten \n\nund deren Ehemann aus der Kontoüberziehung von drei im Einzelnen \n\nbezeichneten Konten. Nachdem die von den Hauptschuldnern zur Ablö-\n\nsung der verbürgten Verbindlichkeiten beabsichtigte Aufnahme eines \n\nExistenzgründungsdarlehens aus unter den Parteien umstrittenen Um-\n\nständen nicht zustande kam, kündigte die Klägerin gegenüber der Toch-\n\nter des Beklagten mit Schreiben vom 28. November 2003 das gesamte \n\nKreditverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihre Forderungen fällig. \n\nDie Klägerin behauptet einen Sollstand der drei Konten von insge-\n\nsamt 30.967,61 €. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zah-\n\nlung von 21.000 € aus der Bürgschaft. \n\nDas Landgericht hat die Klage zugesprochen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das am Schluss \n\ndes Termins, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, \n\nverkündete Urteil enthält neben dem vollständigen Rubrum lediglich die \n\nUrteilsformel und die Unterschriften der Richter. Das Sitzungsprotokoll, \n\ndas von der Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und einer Justizan-\n\ngestellten unterschrieben worden ist, nimmt das Urteil, mit dem es nicht \n\nverbunden ist, einen beigefügten Tatbestand und einen vor der Sitzung \n\nerteilten Hinweis in Bezug. In diesem hatte das Berufungsgericht den \n\nParteien nach Vorberatung mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die \n\nBerufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte \n\nseinen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDa die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger \n\nLadung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Be-\n\nklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine \n\nFolge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, \n\n79, 81). \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nAuf die Revisionsrüge des Beklagten unterliegt das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsurteil \n\nnicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO entspricht. \n\n1. Bei dem Berufungsurteil handelt es sich um ein sog. Protokollur-\n\nteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n10 \n\na) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begründung, wenn die nach \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entschei-\n\ndungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll \n\naufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann prozess-\n\nordnungsgemäß in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach \n\n§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den \n\nmitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll \n\nverbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungs-\n\nprotokoll \"ausgelagerten\" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nherzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteile vom 28. September 2004 \n\n- VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831, vom 23. November 2006 - I ZR \n\n276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR \n\n164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9). Da die Frist zur Einlegung der Revi-\n\nsion oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des in voll-\n\nständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-\n\nstellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 aaO). \n\n11 \n\nEine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll \n\n- sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erfor-\n\nderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unter-\n\nschrieben wird. Dann stellt diese Urkunde zugleich die Sitzungsnieder-\n\nschrift und das vollständige Urteil dar (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 \n\n- XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 10). \n\n12 \n\nb) Ein ordnungsgemäßes Protokollurteil ist hier auf keinem dieser \n\nbeiden möglichen Wege erstellt worden, wobei vorliegend nur die erste \n\nMöglichkeit in Betracht kommt. Das mit den Angaben nach § 313 Abs. 1 \n\nNr. 1 bis 4 ZPO und mit der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO) versehene Urteil enthält weder die Berufungsanträge noch die \n\nFeststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass \n\ndem Revisionsgericht anhand der dort enthaltenen Angaben eine Über-\n\nprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist. Diese Angaben ent-\n\nhalten lediglich das Sitzungsprotokoll und der in Bezug genommene \n\n\"Tatbestand\". Diese Urkunden sind aber mit dem Protokollurteil nicht ver-\n\nbunden worden (vgl. hierzu BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 28. Sep-\n\ntember 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; BGH, Beschluss vom \n\n2. Mai 2007 - XII ZR 87/05, FamRZ 2007, 1314, 1315 Tz. 16). Auf diese \n\nVerbindung kann nur verzichtet werden, wenn das Protokollurteil die in \n\ndas Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält (vgl. BGH, Urteil vom 23. No-\n\nvember 2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16); dies ist je-\n\ndoch hier nicht der Fall. \n\n13 \n\nc) Im vorliegenden Fall kann die Verbindung der Urkunden nicht \n\nmehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Urteils mehr als \n\nfünf Monate verstrichen sind. Insoweit gilt dieselbe Einschränkung wie \n\nbeim Nachholen einer fehlenden richterlichen Unterschrift (vgl. hierzu \n\nBGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, WM 2007, 806, 807 \n\nTz. 9 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568 \n\nTz. 14, jeweils m.w.Nachw.). Mit der Fristenregelung der §§ 517, 548 \n\nZPO wird die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und \n\nÜbergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht \n\nvollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche \n\nWertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung be-\n\nteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-\n\ngen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Be-\n\nschluss vom 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604; \n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, WM 2006, 1822, 1823 \n\nTz. 14). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Nachholen der Verbin-\n\ndung eines Urteils mit Tatbestand und Gründen auch noch nach dem Ab-\n\nlauf der 5-Monats-Frist zulässig wäre, weil die Herstellung einer solchen \n\nVerbindung einer nachträglichen Abfassung des Urteils gleichkäme. Die \n\nGefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht \n\nmehr ausreicht, um durch die Verbindung von Urteil und Protokoll zu do-\n\nkumentieren, dass die Darlegungen in dem nur vom Vorsitzenden und \n\nder Justizangestellten unterschriebenen Protokoll dem Ergebnis der Be-\n\nratung entsprechen, wird in dem Maß größer, in welchem der Zeitab-\n\nstand zwischen der Urteilsberatung und der nachgeholten Verbindung \n\ndes Urteils mit dem Protokoll zunimmt. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsurteil kann auch nicht als Stuhlurteil nach § 310 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es entgegen \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 \n\nZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGHZ 158, 37, 43). \n\nII. \n\n15 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2005 - 14 O 468/04 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 485/05-136- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_377-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/xi-zr-377-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_377-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_377-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/xi-zr-377-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_377-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:41.845083+00:00"}}