{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_362-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"XI ZR 362/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 362/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. März 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n19. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer notariellen Urkunde, soweit er daraus persönlich \n\nin Anspruch genommen wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 37 Jahre alter Vertriebskaufmann mit ei-\n\nnem monatlichen Nettoeinkommen von 4.331 DM, wurde im Jahr 1992 \n\nvon einem Vermittler geworben, zum Zwecke der Vermögensbildung und \n\nSteuerersparnis eine Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden \n\nStudenten-Appartement-Wohnanlage in B. zu erwerben. Am \n\n8. August 1992 unterbreitete er der C. Steuerberatungsgesell-\n\nschaft mbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot \n\nzum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum \n\nErwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilte er der Geschäftsbesor-\n\ngerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht \n\nverfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durch-\n\nführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. \n\nUnter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die \n\nDarlehensverträge abschließen. Zudem war sie zur Bestellung der dingli-\n\nchen und persönlichen Sicherheiten befugt. Der kalkulierte Gesamtauf-\n\nwand für das Kaufobjekt war mit 143.283 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat den \n\nKläger bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungs-\n\nvertrages am 16. Oktober 1992. Durch diesen Vertrag erwarb er die Ei-\n\ngentumswohnung zum Preis von 110.142 DM, übernahm aus einer zu \n\nGunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) \n\nbestehenden Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 143.283 DM so-\n\nwie die persönliche Haftung für diesen Betrag und unterwarf sich inso-\n\nweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. In \n\nseinem Namen schloss die Geschäftsbesorgerin mit der Beklagten am \n\n29./30. September 1993 zwei Realkreditverträge über 33.141 DM und \n\n110.142 DM. Diese enthielten in Ziffer 10.3 folgende Bestimmung: \n\n\"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangs-\nvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank \nkann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und \n\ndem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvoll-\nstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen.\" \n\n4 \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die notarielle Vollmacht der \n\nGeschäftsbesorgerin bei Abgabe der Unterwerfungserklärung und/oder \n\nbei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausfertigung vorlag. Die Darle-\n\nhensvaluta wurde abzüglich des vereinbarten Disagios auf Anweisung \n\nder Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs \n\nverwendet. Nachdem der Kläger seine Zinszahlungen eingestellt hatte, \n\nkündigte die Beklagte im Januar 2001 die Kredite aus wichtigem Grund. \n\nSie betreibt nunmehr u.a. die Zwangsvollstreckung aus der persönlichen \n\nVollstreckungsunterwerfung des Klägers. \n\n5 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenkla-\n\nge analog § 767 ZPO, weil es nach seiner Ansicht an einem wirksamen \n\nVollstreckungstitel fehle. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben \n\nund die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16. Okto-\n\nber 1992 für unzulässig erklärt, soweit sie in das persönliche Vermögen \n\ndes Klägers betrieben wird. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision \n\nerstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte könne aus der persönlichen Unterwerfungserklärung \n\ndes Klägers nicht vorgehen, weil die Geschäftsbesorgerin zu deren Ab-\n\ngabe nicht bevollmächtigt gewesen sei. Geschäftsbesorgungsvertrag und \n\nVollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nnichtig. Auf Vertrauensschutz nach §§ 171, 172 BGB könne die Beklagte \n\nsich nicht berufen, weil diese materiell-rechtlichen Vorschriften auf die \n\nausschließlich nach prozessualen Grundsätzen zu beurteilende Unter-\n\nwerfungserklärung nicht anwendbar seien. Die Berufung auf die Nichtig-\n\nkeit der Vollmacht verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil der \n\nKläger zur (erneuten) Abgabe einer Unterwerfungserklärung nicht ver-\n\npflichtet sei. Der mit dem Rechtsberatungsgesetz verfolgte Zweck dürfe \n\nnicht unterlaufen werden. Daher könne offen bleiben, ob der Beklagten \n\nbei Abschluss des Darlehensvertrages die Vollmacht vorgelegen habe. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das \n\nBerufungsgericht der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO \n\n(vgl. BGHZ 124, 164, 170 f.) stattgegeben hat. \n\n10 \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zur Abgabe der \n\nVollstreckungsunterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG unwirksam mit der Folge, dass kein wirksamer Vollstre-\n\nckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen wurde. Nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der \n\nausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines \n\nGrundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuerspar-\n\nmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. \n\nEin ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, \n\nder so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR \n\n265/05, WM 2007, 108, 109 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, \n\nWM 2007, 110, 112 m.w.Nachw.). Die Nichtigkeit erfasst neben der um-\n\nfassenden Abschlussvollmacht auch die zur Abgabe der Vollstreckungs-\n\nunterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision ist die unwirksame Prozessvollmacht auch nicht aus \n\nRechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB \n\ngegenüber der Beklagten als gültig zu behandeln, weil diese Bestim-\n\nmungen für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht \n\nnicht gelten (st.Rspr., vgl. BGHZ 154, 283, 287; Senat, Urteile vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember \n\n2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 und vom 2. März 2004 - XI ZR \n\n267/02, BKR 2004, 236, 238). \n\n11 \n\n2. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden \n\nSachverhalt ist es aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der no-\n\ntariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 16. Oktober 1992 zu berufen. \n\nDenn der Kläger ist danach gegenüber der Beklagten verpflichtet, sich \n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu un-\n\nterwerfen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, \n\nWM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, \n\n372, 375, vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88 und \n\nvom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 113). Ein Ver-\n\nschulden des Klägers ist für den von der Beklagten erhobenen Einwand \n\ndes Rechtsmissbrauchs entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung \n\nnicht erforderlich (vgl. BGHZ 64, 5, 9). \n\n12 \n\nDer Kläger hatte sich nach Ziffer 10.3 der Darlehensverträge vom \n\n29./30. September 1993 gegenüber der Beklagten verpflichtet, als Si-\n\ncherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, \n\nsondern sich darüber hinaus der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein \n\ngesamtes Vermögen zu unterwerfen, d.h. ein vollstreckbares Schuldver-\n\nsprechen nach § 780 BGB abzugeben. Darauf, nicht auf die im Darle-\n\nhensvertrag gesondert aufgeführte und nach § 800 ZPO vollstreckbar zu \n\ngestaltende Grundschuld bezog sich auch die Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung \n\n(BGH, Urteil vom 10. März 2004 \n\n- IV ZR 143/03, \n\nWM 2004, 922, 923 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Klägers \n\nwird diese Auslegung durch den Wortlaut der Vertragsklausel ohne wei-\n\nteres gedeckt und entspricht der bei derartigen Bankgeschäften schon \n\nseit Jahrzehnten üblichen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\ngebilligten Praxis, so dass die formularmäßige Verpflichtung zur Abgabe \n\neiner persönlichen Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung \n\nweder gegen § 3 AGBG noch gegen § 9 AGBG verstößt (siehe z.B. \n\nBGHZ 99, 274, 282; Senat, Urteile vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, \n\nWM 2005, 1520, 1521 und vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, \n\nWM 2006, 87, 88 f. m.w.Nachw.). Der Kläger hätte danach eine solche \n\nUnterwerfungserklärung unverzüglich abzugeben. Da er der Geschäfts-\n\nbesorgerin eine unwirksame Vollmacht erteilt hat, müsste er die anläss-\n\nlich der Beurkundung am 16. Oktober 1992 abgegebenen vollmachtlosen \n\nErklärungen, die der im späteren Darlehensvertrag übernommenen Ver-\n\npflichtungen inhaltlich entsprachen, genehmigen und ihnen dadurch \n\nWirksamkeit verleihen. \n\n13 \n\n3. Das setzt allerdings voraus, dass die Darlehensverträge vom \n\n29./30. September 1993 ihrerseits wirksam zustande gekommen sind; \n\ndenn nur dann wäre eine entsprechende Verpflichtung des Klägers be-\n\ngründet worden. Da der Darlehensvertrag an den Rechtsfolgen der Nich-\n\ntigkeit nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nicht teilnimmt und in \n\ndem späteren vertragskonformen Verhalten des Klägers weder eine Ge-\n\nnehmigung des prozessualen Handelns der Geschäftsbesorgerin zu se-\n\nhen ist noch die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht erfüllt sind \n\n(vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, \n\n1275, und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 788), \n\nkommt es darauf an, ob der Beklagten - wie sie behauptet und unter Be-\n\nweis gestellt hat - spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages die \n\nVollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorlag (§ 172 \n\nBGB). Die Darlehensverträge sind auf materiell-rechtliche Willenserklä-\n\nrungen zurückzuführen, für die die §§ 170 ff. BGB Geltung haben, auch \n\nwenn die Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin gemäß Art. 1 § 1 \n\nRBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n219/04, WM 2006, 1060, 1062 m.w.Nachw.). Die Beklagte durfte auf den \n\nan die Vorlage der Vollmacht anknüpfenden Rechtsschein auch vertrau-\n\nen, weil ihr der Mangel der Vertretungsmacht weder bekannt war noch \n\nsie diesen gemäß § 173 BGB kennen musste. Bei Abschluss der Darle-\n\nhensverträge im Jahr 1993 entsprachen der Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nund die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer weit verbreiteten \n\nund seinerzeit nicht angezweifelten Praxis. Den vor dem Jahr 2000 er-\n\ngangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts ent-\n\nnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäfts-\n\nbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte \n\n(st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November \n\n2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Da das Berufungsgericht zur \n\nVorlage der Vollmacht keine Feststellungen getroffen hat, wird es dies \n\nnachzuholen haben. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 15.05.2002 - 2 O 544/01 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.12.2002 - 4 U 105/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/xi-zr-362-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/xi-zr-362-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:05.066449+00:00"}}