{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_324-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"XI ZR 324/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 138 Abs. 1 Aa; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerbrKrG. b) Zur Feststellung der Üblichkeit der Bedingungen für grundpfand- rechtlich abgesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). c) Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers im Rahmen der Sittenwid- rigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 324/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 138 Abs. 1 Aa; \nVerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) \n\na) Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen \n\nGeschäfts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerbrKrG. \n\nb) Zur Feststellung der Üblichkeit der Bedingungen für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). \n\nc) Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der \nverwerflichen Gesinnung des Verkäufers im Rahmen der Sittenwid-\nrigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe \n\nund \n\ndie \n\nRichter \n\nDr. Müller, \n\nDr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n6. September 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren von der Beklagten, einer Bank, Rückzahlung \n\nvon Leistungen, die sie auf zwei Finanzierungsdarlehen erbracht haben. \n\nDie Kläger wurden zum Jahresende 1994 von einer Mitarbeiterin \n\ndes Vermittlungsunternehmens C. (im Folgenden: C. ) ge-\n\nworben, eine \n\nImmobilienkapitalanlage \n\nin der Form eines PKW-\n\nStellplatzes in einem Parkhaus in B. zu erwerben. C. war für die \n\nI. GmbH (im Folgenden: \n\nI. ) tätig, die zum Vertrieb der PKW-Stellplätze durch die Eigen-\n\ntümerin und Verkäuferin, die G. \n\n GmbH (im Folgenden: G. ), beauftragt worden war. Der \n\nNettokaufpreis betrug 28.405 DM, das Gesamtvolumen der Investition \n\neinschließlich aller Kosten belief sich auf 38.134,36 DM. \n\n3 \n\nAm 9. Januar 1995 erteilten die Kläger der I. eine umfas-\n\nsende und unwiderrufliche notarielle Vollmacht, durch die diese bevoll-\n\nmächtigt wurde, neben dem Abschluss des Kaufvertrages auch \"Verträge \n\nüber die Mietverwaltung, Teileigentumsverwaltung, Finanzierungsvermitt-\n\nlung, Mittelverwendungstreuhandschaft/Steuerberatung, Mietvermittlung \n\nund Darlehen\" abzuschließen sowie \"die Mieten bzw. Pachtauszahlungs-\n\nansprüche des Vollmachtgebers an die Bank zur Bedienung von deren \n\nForderungen abzutreten und entsprechende Bankkonten zu eröffnen\". \n\n4 \n\nDie Beklagte erklärte sich gegenüber der für die G. handelnde \n\nI. im März 1995 bereit, die Finanzierung der Erwerber zu über-\n\nnehmen, wobei die Bonitätsunterlagen und die Kreditverträge jeweils \n\nüber die I. laufen sollten. \n\n5 \n\nAm 19. Mai 1995 unterzeichneten die Kläger persönlich in ihrer \n\nWohnung zwei Kreditanträge bei der Beklagten, die ihnen über die \n\nI. von einer Vertriebsmitarbeiterin der C. vorgelegt worden wa-\n\nren. Über die Vertriebsmitarbeiterin, die für die Beklagte die Identitäts-\n\nprüfung vornahm, wurden die Verträge an die Beklagte zurückgeleitet, \n\ndie sie jeweils am 11. Januar 1996 gegenzeichnete. Ein Darlehen über \n\n4.700 DM, endfällig am 30. März 1996, diente der Finanzierung des \n\nMehrwertsteuerbetrages und ist nach Rückerstattung der Mehrwertsteuer \n\nvollständig getilgt worden. Das zweite Darlehen lautete über einen Net-\n\ntokreditbetrag von 32.500 DM zuzüglich einer mitzufinanzierenden Rest-\n\nschuldversicherungsprämie von 2.002 DM und sollte grundpfandrechtlich \n\ngesichert werden. Die Verzinsung betrug nominal 9,75% pro Jahr (effek-\n\ntiv 11,68%). Die Zinsbindung lief am 30. Juni 2000 aus. \n\nAufgrund der erteilten Vollmacht erwarb die I. für die Klä-\n\nger mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Juni 1995 von der G. einen \n\n1/2008tel Miteigentumsanteil an dem Parkhausgrundstück verbunden mit \n\ndem Sondereigentum an dem Garagenstellplatz Nr. .... \n\nMit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1995 bestellten die Klä-\n\nger, vertreten durch die I. , der Beklagten eine Grundschuld in \n\nHöhe von 38.000 DM, übernahmen in dieser Höhe die persönliche Haf-\n\ntung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ge-\n\nsamtes Vermögen. Die Valutierung der Darlehen erfolgte auf ein \n\nNotaranderkonto. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAuf beide Kreditverträge leisteten die Kläger bis September 2000 \n\nZahlungen in Höhe von insgesamt 27.068,67 DM einschließlich der \n\nMehrwertsteuerrückerstattung und erhielten als Pachtzinsen bzw. aus \n\neiner Mietgarantie Zahlungen von insgesamt 3.793,58 DM. Mit Schreiben \n\nvom 14. Februar 2002 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages über 34.502 DM gerichtete Willenserklärung gegenüber der \n\nBeklagten unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz. \n\n9 \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung geleisteter Darle-\n\nhensraten, hilfsweise Neuberechnung der Darlehen sowie weiter hilfs-\n\nweise die Feststellung, dass der Darlehensvertrag über 34.502 DM wirk-\n\nsam widerrufen worden sei, begehrt. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger \n\n9.497,29 € nebst Zinsen zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung des \n\nEigentums an dem Stellplatz. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter \n\nund begehrt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n12 \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Darlehensverträge seien wirksam zustande gekommen. Wenn \n\ndie Beklagte die Darlehensanträge der Kläger verspätet angenommen \n\nhaben sollte, so sei darin ein neues Angebot der Beklagten zu erblicken. \n\nDieses hätten die Kläger konkludent durch Schweigen angenommen. \n\n14 \n\nDer Zahlungsanspruch der Kläger folge aus § 9 Abs. 2 Satz 4, § 7 \n\nAbs. 4 VerbrKrG, § 3 HWiG jeweils in der bis zum 30. September 2000 \n\ngültigen Fassung (im Folgenden: nur noch VerbrKrG bzw. HWiG). Die \n\nVoraussetzungen für einen solchen Rückforderungsdurchgriff stünden \n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kaufvertrag vom \n\n16. Juni 1995 und die Darlehensverträge vom 19. Mai 1995/11. Januar \n\n1996 bildeten ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, \n\ndessen Anwendbarkeit nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-\n\nschlossen sei. \n\n15 \n\nEin verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG \n\nwerde vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder \n\ndem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers be-\n\ndiene. So sei es nach der Beweisaufnahme hier gewesen. Die Beklagte \n\nhabe bereits Ende März 1995 die Grundsatzzusage erteilt, Interessenten \n\nan dem Parkhausobjekt, Bonität vorausgesetzt, Kredite zu gewähren. Die \n\nauf der Grundlage dieser Finanzierungszusage von den Klägern abge-\n\nschlossenen Darlehensverträge seien nicht auf ihre Initiative hin zustan-\n\nde gekommen. Der Vertragsschluss habe vielmehr darauf beruht, dass \n\ndie Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin, nämlich Mitarbeiter der von \n\nder I. beauftragten C. den Klägern die Darlehensurkunden zur \n\nVerfügung gestellt hätten. Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Krite-\n\nrium, dass dem Anleger Darlehensantrag und Anlageunterlagen zugleich \n\nvorgelegt werden müssten, sei nicht so zu verstehen, dass der Ver-\n\ntriebsbeauftragte den Darlehensantrag am selben Tag übergeben müsse, \n\nan dem auch die Anlageunterlagen überreicht würden. Denn für die Fra-\n\nge, ob Kauf und Darlehen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sei letzt-\n\nlich entscheidend, ob auch die Anbahnung des Darlehensvertrages durch \n\ndie Verkäuferin bzw. dem von ihr eingeschalteten Vermittler erfolge und \n\ndie Entscheidung für die Inanspruchnahme des Darlehens in engem zeit-\n\nlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Anlageobjekts gefallen sei. \n\nDas sei hier der Fall. Im Übrigen werde die Annahme, die Beklagte habe \n\nsich bei Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäu-\n\nferin bzw. ihres Vertriebs bedient, auch durch die weiteren Umstände \n\ndes Vertragsschlusses gestützt. Die Kläger selbst hätten mit der Beklag-\n\nten keine eigenen Verhandlungen geführt. Sämtliche Bonitäts- und Kre-\n\nditunterlagen seien unmittelbar von der Beklagten zur I. und von \n\ndort zurückgereicht worden. Auch die Begleitschreiben der Beklagten zu \n\nden Kreditanträgen seien jeweils an den Vertrieb weitergegeben worden \n\nund zusammen mit den Kreditverträgen von diesem den Klägern vorge-\n\nlegt worden. Der Vertrieb habe sogar die Unterschriften der Kläger auf \n\nden Kreditverträgen bestätigt. \n\n16 \n\nDer Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG stehe auch die Vorschrift des \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Zwar sei der Kredit über \n\n32.500 DM durch eine Grundschuld gesichert gewesen. Er sei aber nicht \n\nzu den für Realkredite üblichen Konditionen gewährt worden. Denn der \n\nvereinbarte effektive Jahreszins von 11,68% übersteige die in der amtli-\n\nchen Statistik der Deutschen Bundesbank für Mai 1995 ausgewiesene \n\nObergrenze der Streubreite für Hypothekarkredite mit fünfjähriger Zins-\n\nbindung (8,36%) um 3,32 Prozentpunkte bezogen auf den Zeitpunkt der \n\nGegenzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte im Januar \n\n1996 sogar um 4,71 Prozentpunkte. \n\n17 \n\nDie Kläger könnten Ansprüchen aus dem Kreditvertrag die Sitten-\n\nwidrigkeit des mit ihm verbundenen Vertrages über den Erwerb des Stell-\n\nplatzes entgegenhalten. Der Kaufvertrag über den Stellplatz sei gemäß \n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Verkaufspreis sittenwidrig überteuert \n\ngewesen sei. Aufgrund des eingeholten gerichtlichen Sachverständigen-\n\ngutachtens stehe fest, dass der Ertragswert des erworbenen Stellplatzes \n\nvon 14.000 DM in einem krassen Missverhältnis zum Kaufpreis von \n\n28.405 DM stehe. Die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit \n\nauf Seiten der Verkäuferin würden angesichts des objektiv krassen Miss-\n\nverhältnisses von Leistung und Gegenleistung vermutet. \n\n18 \n\nRechtsfolge der Nichtigkeit des mit dem Darlehen verbundenen \n\nKaufvertrages sei, dass die Kläger gegenüber der Beklagten die Rück-\n\nforderung geleisteter Zahlungen von 27.068,67 DM abzüglich der Ein-\n\nnahmen aus Pacht und Mietgarantien in Höhe von 3.793,58 DM und der \n\nerstatteten Mehrwertsteuer von 4.700 DM, insgesamt also 9.497,29 €, \n\nZug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Parkhausstell-\n\nplatz verlangen könnten. Etwaige Steuervorteile der Kläger seien nicht \n\nzu berücksichtigen. \n\nII. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind die \n\nAusführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Rückforde-\n\nrungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte bejaht hat. \n\n20 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein solcher \n\nAnspruch nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG \n\nnachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung) und § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung) gestützt werden. Wie der Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2007 \n\n(XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 246, Tz. 30 f., zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen) - nach Erlass des Berufungsurteils - erkannt und im \n\neinzelnen begründet hat, ist für eine solche Analogie zu § 9 Abs. 2 \n\nSatz 4 VerbrKrG kein Raum, weil der Verbraucher beim Vorliegen eines \n\nverbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 813 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die auf den Finanzierungs-\n\nkredit geleisteten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen kann, wenn \n\nder Verbraucher gegenüber dem Verkäufer berechtigt war, die Kauf-\n\npreiszahlung zu verweigern. In diesem Fall steht wegen des möglichen \n\nEinwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG) dem Zahlungsan-\n\nspruch des Kreditgebers eine dauernde Einrede des Kreditnehmers ent-\n\ngegen. \n\n21 \n\n22 \n\n2. Auch die Anwendung des § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist von Rechts-\n\nfehlern beeinflusst. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 \n\nSatz 2 VerbrKrG zu Unrecht als gegeben angesehen. Nach dieser Vor-\n\nschrift wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und \n\ndem finanzierten Geschäft und damit das Vorliegen eines verbundenen \n\nGeschäfts unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der \n\nVorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung \n\ndes Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. \n\nVon einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag \n\nnicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, \n\nsondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten \n\nzugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kredit-\n\nantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer \n\ngegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (st.Rspr., vgl. u.a. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14; vom 19. Juni 2007 - XI ZR \n\n142/05, WM 2007, 1456, 1458, Tz. 19 und vom 4. Dezember 2007 \n\n- XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 f., Tz. 21 m.w.Nachw.). \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass die Anlageun-\n\nterlagen zugleich mit dem Kreditantrag vom Vertrieb den Klägern vorge-\n\nlegt worden sind. Entgegen seiner Ansicht ist diese Feststellung aber für \n\ndie Annahme einer unwiderleglichen Vermutung der wirtschaftlichen Ein-\n\nheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unverzichtbar und kann nicht durch \n\nandere Indizien ersetzt werden. Einen Indizienbeweis hat der Senat im \n\nRahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG lediglich hinsichtlich der Finan-\n\nzierungszusage für zulässig gehalten, wobei aber auch hier die Finanzie-\n\nrungszusage selbst nicht durch andere Indizien ersetzt werden kann (vgl. \n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, \n\nTz. 19). \n\n24 \n\nb) Indes sind hier die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerbrKrG für eine wirtschaftliche Einheit von Kauf- und Kreditvertrag ge-\n\ngeben. \n\n25 \n\naa) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach dann anzunehmen, \n\nwenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart mit-\n\neinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen ab-\n\ngeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig be-\n\ndingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu \n\nbedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände \n\n(Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandsele-\n\nmente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschie-\n\nden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit \n\naus \n\nanderen Umständen \n\nergibt \n\n(Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\nBearb. 2004 § 358 Rdn. 31 m.w.Nachw.). \n\n26 \n\nZu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur \n\nFinanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehens-\n\nnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, \n\nder zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher \n\nFormulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils an-\n\nderen Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR \n\n135/02, WM 2003, 2232, 2234), die Einschaltung derselben Vertriebsor-\n\nganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen \n\ndes Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des \n\nFinanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank \n\n(Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 358 Rdn. 32 m.w.Nachw.; \n\nOtt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 51). \n\n27 \n\nbb) Aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen ergibt \n\nsich eine die wirtschaftliche Einheit begründende Verknüpfung des Dar-\n\nlehensvertrages mit dem Kaufvertrag. Danach haben die Kläger selbst \n\nmit der Beklagten keine eigenen Verhandlungen geführt. Sämtliche Boni-\n\ntäts- und Kreditunterlagen sowie die Kreditverträge sind unmittelbar von \n\nder Beklagten zur I. und weiter an die C. und auf demselben \n\nWeg zurückgereicht worden. Die Vertriebsgesellschaft, der die Beklagte \n\nzuvor eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt hatte, hat zudem die \n\nLegitimationsprüfung im Auftrag der Beklagten durchgeführt. Vor allem \n\naber wurde der Kaufvertrag erst abgeschlossen, nachdem die Beklagte \n\ndie Bonität der Kläger geprüft, ihnen gegenüber die Bereitschaft zur Fi-\n\nnanzierung des Stellplatzerwerbs erklärt hatte und die Kläger die Kredit-\n\nverträge unterschrieben hatten. Hieraus ergibt sich, dass die I. \n\nden Kaufvertrag für die Kläger ohne die von ihr ausgehandelte Finanzie-\n\nrungszusage der Beklagten nicht geschlossen hätte und Kauf- und Kre-\n\nditvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dem steht nicht entgegen, \n\ndass die Kläger im Zeitpunkt der Finanzierungszusage der I. be-\n\nreits eine Vollmacht zum Erwerb des Stellplatzes erteilt hatten. Selbst \n\ndie nachträgliche Verbindung von Kauf- und Kreditvertrag kann eine wirt-\n\nschaftliche Einheit begründen, wenn nur die Erfüllung des Kaufvertrages \n\nerst nach der Finanzierungszusage erfolgt (Senatsurteil vom 18. März \n\n2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917). \n\n28 \n\nc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Vorausset-\n\nzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG verneint. Durch diese Vorschrift \n\nwird die Anwendung des § 9 VerbrKrG bei einem Grundpfandkredit, der \n\nzu für solche Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird, ausgeschlos-\n\nsen. \n\n29 \n\naa) Für die Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen \n\nBedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats entscheidend auf die Zinshöhe an. Die für Grund-\n\npfandkredite marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die \n\nmarktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den Monatsberich-\n\nten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze bieten einen \n\nAnhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der \n\nvereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis \n\nzu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als \n\n1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf \n\nes einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung \n\nder vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung ge-\n\neigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, \n\nWM 2003, 916, 918 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, \n\n1060, 1066, Tz. 50). \n\n30 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Entschei-\n\ndung zwar zugrunde gelegt, sie aber rechtsfehlerhaft angewendet. Im \n\nAusgangspunkt zutreffend hat es ausgeführt, die erhebliche Überschrei-\n\ntung des Vertragszinses zu den in der Bundesbankstatistik ausgewiese-\n\nnen Hypothekarkrediten mit \n\nfünfjähriger Zinsbindung \n\nin Höhe von \n\n3,32 Prozentpunkten im Mai 1995 und von 4,71 Prozentpunkten im Zeit-\n\npunkt der Gegenzeichnung des Kreditvertrages durch die Beklagte im \n\nJanuar 1996 sei ein Indiz gegen übliche Bedingungen für einen Grund-\n\npfandkredit. Die Revision weist aber zu Recht darauf hin, dass die Bun-\n\ndesbankstatistik nur das Zinsniveau erstrangiger Wohnungsbaukredite \n\nabbildet, die lediglich das beliehene Grundstück zu 60% finanzieren. Bei \n\nder vorliegenden 100%igen Finanzierung eines Gewerbeobjektes durfte \n\ndas Berufungsgericht die Marktüblichkeit der Zinsen nicht allein deswe-\n\ngen verneinen, weil der Zinssatz des ausgegebenen Kredits bereits in-\n\nnerhalb der Streubreite von Personalkrediten liegt. Vorliegend musste \n\ndas beantragte Sachverständigengutachten allein schon deswegen \n\neingeholt werden, weil die Beklagte ihren Vortrag zur Marktüblichkeit \n\nder Kreditbedingungen durch Vorlage eines Privatgutachtens von \n\nProf. Dr. H. untermauert hat, nach dem die übliche \n\nStreubreite für vergleichbare Kredite im fraglichen Zeitraum zwischen \n\n10,46% bis 11,71% betragen hat. \n\n31 \n\n3. Rechtsfehlerhaft sind auch die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Sittenwidrigkeit des Kaufpreises nach § 138 Abs. 1 BGB. Von \n\neiner Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages kann nach ständiger Rechtspre-\n\nchung nur dann ausgegangen werden, wenn der Verkaufspreis rund \n\ndoppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert des Verkaufsobjekts (vgl. \n\nBGHZ 146, 298, 302; Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47 m.w.Nachw.). \n\n32 \n\na) Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Fest-\n\nstellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwen-\n\ndung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermes-\n\nsen des Tatrichters (vgl. BGHZ 160, 8, 11 m.w.Nachw.). Die Methoden-\n\nwahl ist unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr \n\nbestehenden Gepflogenheiten und sonstiger Umstände des Einzelfalles \n\nzu treffen; sie ist zu begründen. Lässt sich eine aussagekräftige Menge \n\nvon Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertme-\n\nthode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie \n\nsteht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, \n\n12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober \n\n2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16). \n\n33 \n\nIndem das Berufungsgericht die Ertragswertmethode seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt hat, hat es sein Ermessen fehlerhaft ausge-\n\nübt. Der gerichtliche Sachverständige V. hat in seinem Gutachten \n\nvom 9. Dezember 2004 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Mai \n\n2005 erklärt, dass er wegen des ausdrücklichen gerichtlichen Auftrags \n\nein Ertragswertgutachten erstatte, obwohl er das Vergleichswertverfah-\n\nren für geeigneter halte und der Ertragswert nicht identisch mit dem Ver-\n\nkehrswert sei. Angesichts dieser Äußerungen des Sachverständigen \n\ndurfte das Berufungsgericht nicht an seinem beschränkten Gutachten-\n\nauftrag festhalten und seine Entscheidung nicht auf ein Gutachten stüt-\n\nzen, das den Verkehrswert nach den eigenen Ausführungen des Sach-\n\nverständigen nicht abbildet. \n\nb) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur verwerflichen \n\nGesinnung der Verkäuferin sind nicht frei von Rechtsfehlern. \n\naa) Die Rechtsprechung lässt zwar auf der objektiven Grundlage \n\neines besonders groben Missverhältnisses zwischen dem Wert des Kauf-\n\nobjekts und dem Kaufpreis den Schluss auf das - für das Unwerturteil \n\n34 \n\n35 \n\ndes § 138 Abs. 1 BGB unerlässliche - subjektive Unrechtsmerkmal der \n\nverwerflichen Gesinnung des Verkäufers zu (BGHZ 146, 298, 303 ff.; \n\n160, 8, 14). Ein solcher Rückschluss ist aber nur dann gerechtfertigt, \n\nwenn das grobe Missverhältnis durch einen direkten Vergleich mit dem \n\nmaßgeblichen Markt gewonnen wird, weil nur dann der Vorwurf begrün-\n\ndet ist, der Begünstigte habe sich leichtfertig der Erkenntnis eines be-\n\nsonders groben Missverhältnisses bzw. der Zwangslage seines Ver-\n\ntragspartners verschlossen. Eine Kontrolle der Marktergebnisse anhand \n\nprognostizierter Erträge schuldet der Begünstigte dem Vertragspartner \n\nnicht (BGHZ 160, 8, 15). Daher bedarf es, wenn sich das grobe Missver-\n\nhältnis aus einer Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren ergibt, \n\ngrundsätzlich besonderer Anhaltpunkte dafür, dass es dem Verkäufer \n\nauch subjektiv bekannt war oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig \n\nverschlossen hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung ge-\n\ntroffen und erweist sich deshalb auch aus diesem Grund als rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\n36 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft auch nicht da-\n\nmit auseinandergesetzt, ob die - unterstellte - Vermutung der verwerfli-\n\nchen Gesinnung widerlegt ist. Nach der Rechtsprechung kommt eine sol-\n\nche Widerlegung insbesondere dann in Betracht, wenn der Verkäufer auf \n\nein Verkehrswertgutachten vertraut hat, selbst wenn dieses sich später \n\nals fehlerhaft erweist (BGHZ 146, 298, 305). Die Beklagte hat vorgetra-\n\ngen, dass den Verkaufspreisen ein Verkehrswertgutachten des Sachver-\n\nständigen S. von der A. bank vom 12. August 1994 zugrunde \n\ngelegen habe, welches umgerechnet für den klägerischen Stellplatz zu \n\neinem Wert von rund 26.500 DM gelangt sei. Erweist sich dieses Vor-\n\nbringen als richtig, kann es den Vorwurf, die Verkäuferin habe in verwerf-\n\nlicher Gesinnung gehandelt, entfallen lassen. \n\nIII. \n\n37 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 \n\nZPO). Ohne weitere Feststellungen kann nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, dass die Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen sind \n\nund den Klägern deshalb ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung \n\nerbrachter Leistungen zusteht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die \n\nDarlehensverträge seien auch dann mit den in der Vertragsurkunde nie-\n\ndergelegten Konditionen wirksam geschlossen worden, wenn die Beklag-\n\nte das Darlehensvertragsangebot der Kläger verspätet angenommen ha-\n\nbe, ist allerdings fehlerhaft. \n\n38 \n\n1. Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Klä-\n\nger lagen zwischen dem Antrag der Kläger und der Annahme der Beklag-\n\nten rund acht Monate. Die Annahme war, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, verspätet (§ 147 Abs. 2 BGB) und ist als ein neu-\n\ner Vertragsantrag zu werten (§ 150 Abs. 1 BGB). Ob die Kläger diesen, \n\nwie das Berufungsgericht gemeint hat, durch Schweigen angenommen \n\nhaben, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Jeden-\n\nfalls liegt in der Erbringung der im Darlehensvertrag vorgesehenen Leis-\n\ntungsraten durch die Kläger ab Januar 1996 eine konkludente Annahme \n\ndes Vertragsantrages der Beklagten. \n\n39 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft übersehen, dass \n\nes bei einer verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten an der nach \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG erforderlichen schriftlichen Erklärung der \n\nKläger fehlt und die Darlehensverträge daher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerbrKrG formnichtig sind. \n\n40 \n\na) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG haben beide Willenserklärun-\n\ngen, die zum Abschlusstatbestand des Verbraucherdarlehensvertrages \n\ngehören, der gesetzlichen Schriftform zu entsprechen. Eine konkludente \n\nAnnahmeerklärung entspricht dabei ebenso wenig wie die Annahme \n\ndurch Schweigen der gesetzlichen Schriftform (vgl. OLG München ZIP \n\n2005, 160, 162; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 492 Rdn. 8; \n\nBülow/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 35). \n\n41 \n\nb) Die Formnichtigkeit wäre allerdings nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG mit den Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG ge-\n\nheilt, wenn die Kläger die Darlehensvaluta erhalten haben. Nach dem in \n\nder Revisionsinstanz zu unterstellenden - streitigen - Vortrag der Kläger \n\nist die Darlehensvaluta von der Beklagten auf Anweisung der I. \n\ndirekt auf ein Notaranderkonto des beurkundenden Notars geflossen. \n\nDiese Anweisung ist den Klägern nur zuzurechnen, wenn die umfassen-\n\nde Vollmacht der I. wirksam ist, weil sie über eine Erlaubnis nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz verfügte, oder aber - bei Nichtigkeit der \n\nVollmacht - gegenüber der Beklagten gemäß §§ 171 ff. BGB als wirksam \n\nzu behandeln ist, weil der Beklagten bei der Ausführung der Überwei-\n\nsung eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorlag (vgl. Nobbe \n\nWM 2007 Sonderbeilage Nr. 1 S. 4 ff. m.w.Nachw.). Feststellungen feh-\n\nlen auch hierzu. \n\nIV. \n\n42 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte ein Rückforderungsanspruch der Kläger unter \n\nBerücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht gegeben sein, wird \n\ndas Berufungsgericht dem Vorbringen der Kläger nachzugehen haben, \n\nsie hätten ihre Darlehensvertragserklärungen nach § 1 HWiG wirksam \n\nwiderrufen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2003 - 2 O 191/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 193/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_324-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/xi-zr-324-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_324-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_324-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/xi-zr-324-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_324-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:20.016523+00:00"}}