{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_320-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"XI ZR 320/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 320/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. September 2007 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n8. September 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ih-\n\nres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung \n\nin Anspruch. \n\nDer Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklag-\n\nten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 \n\nKommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an \n\nzwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die \n\nSanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerbe-\n\nräumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zeden-\n\nten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe \n\nder Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften ge-\n\nrieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insol-\n\nvent. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten \n\nnicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch \n\nunveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende \n\nMietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der \"weichen \n\nKosten\" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage \n\nnimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren \n\nSanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage \n\nin Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen \n\nAbtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklag-\n\nte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in An-\n\nspruch. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 € \n\nnebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzan-\n\nspruch \n\nwegen \n\nVerletzung \n\neines \n\nAnlageberatungs- \n\noder \n\n-vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten \n\nsei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte \n\nsich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für \n\nden Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet \n\nhabe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, \n\nweil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel \n\nan der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell \n\nhingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von \n\nihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Mar-\n\nketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt auf-\n\ngeführte \"Eigenkapitalbeschaffung\" in Höhe von 16,55% beim Fonds \n\nNr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Ver-\n\ntrieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunfts-\n\npflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhän-\n\ngig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den \n\nBeitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten ver-\n\nwandte Bezeichnung \"Eigenkapitalkosten (u.a.)\" lasse den Anleger dar-\n\nüber im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kom-\n\nmanditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe \n\ndie Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch \n\neine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen. \n\n8 \n\nDie Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentschei-\n\ndung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung \n\nhabe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des in-\n\nvestierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren \n\nSanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen \n\nZinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich \n\nallerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. \n\n9 \n\nDie Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung \n\nhaftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die \n\nAnsprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, \n\nden Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentschei-\n\ndung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht er-\n\ngibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus ei-\n\nnem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag. \n\n12 \n\nEin Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, \n\nwenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich \n\neine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR \n\n218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kredit-\n\ninstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um \n\nüber die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, \n\nso wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsver-\n\ntrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches \n\nangenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom \n\n9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März \n\n2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind \n\nnach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den bei-\n\nden Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf \n\nüber 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfoh-\n\nlen worden ist. \n\n13 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund \n\ndes Beratungsvertrages verletzt. \n\n14 \n\na) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Um-\n\nständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektge-\n\nrecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobe-\n\nreitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen \n\nRisiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapital-\n\nmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Um-\n\nständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu \n\nden für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der \n\nAnleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Se-\n\nnat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und \n\nvom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine \n\nim Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte In-\n\nnenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbe-\n\nsondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger \n\neine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen \n\nwird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck \n\nvon der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom \n\n22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874). \n\n15 \n\nb) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-\n\nverhalt, d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe \n\nder Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, \n\neine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisio-\n\nnen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der \n\nEigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in \n\nden Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Be-\n\nzeichnung als Kosten der \"Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)\" hat den Anle-\n\nger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den \n\nVertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind. \n\n16 \n\nZur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf aus-\n\ngerichtet, die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel \n\nherauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis \n\nder Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom \n\nVeräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, \n\n110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegen-\n\nleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine gerin-\n\ngere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen \n\nlassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht \n\nes aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, \n\n110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als \"Kosten der Ei-\n\ngenkapitalbeschaffung\" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapital-\n\nbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche aus-\n\ngewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus unge-\n\nfragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Beru-\n\nfungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf \n\ndas Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, \n\n1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur \n\nfür im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht wor-\n\nden ist. \n\nIII. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem \n\nZedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so \n\nrechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind, \n\ndass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut \n\nmachen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weite-\n\nren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bis-\n\nlang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/xi-zr-320-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/xi-zr-320-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:41.737909+00:00"}}