{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_318-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"XI ZR 318/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 318/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller \n\nund Dr. Joeres, \n\ndie \n\nRichterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n30. August 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten in erster Linie Schadenser-\n\nsatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit \n\ndem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. \n\nDer Kläger, ein damals 23 Jahre alter Montagewerker, wurde im \n\nJahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne \n\nEigenkapital eine Eigentumswohnung in Ha. im Objekt \n\nJ. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. \n\n GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte ver-\n\ntrieb, die die Beklagten finanzierten. \n\n3 \n\nIm Rahmen der Gespräche unterschrieb der Kläger am 20. Mai \n\n1998 einen Besuchsbericht, in welchem eine „Vorauszahlung auf die \n\nMietpoolausschüttung“ von „z. Zt.“ monatlich 533 DM ausgewiesen war. \n\nAußerdem unterzeichnete er an diesem Tag unter anderem eine Verein-\n\nbarung über Mietenverwaltung. Darin trat er der für die zu erwerbende \n\nWohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. \n\n Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehörenden M. \n\n GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet \n\nwurde. Nachdem am 24. Juli 1998 der notarielle Kaufvertrag über die \n\nWohnung abgeschlossen worden war, unterzeichnete der Kläger am \n\n16. August 1998 zur Finanzierung des Kaufpreises von 149.940 DM zu-\n\nzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf \n\nmit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der Beklagten \n\nzu 1) vertretenen Beklagten zu 2) in Höhe von 189.000 DM sowie zweier \n\nBausparverträge bei der Beklagten zu 1) über 94.000 DM und 95.000 DM \n\nfinanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch \n\nder Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu ei-\n\nner Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten \n\nVorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge \n\nauszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten zu 1) \n\neine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen be-\n\nstellt. Im Oktober 2003 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der \n\nFinanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf \n\ndas Haustürwiderrufsgesetz. \n\n4 \n\nMit seiner am 4. Februar 2005 eingereichten Klage begehrt er in \n\nerster Linie Schadensersatz mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als wä-\n\nren der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung und die Darlehensver-\n\nträge nicht abgeschlossen worden. Soweit für das Revisionsverfahren \n\nvon Bedeutung, verlangt er von den Beklagten als Gesamtschuldnerin-\n\nnen Zahlung von 39.386,42 € nebst Zinsen als Ersatz der bisher auf das \n\nVorausdarlehen gezahlten Zinsen, von der Beklagten zu 1) ferner Frei-\n\nstellung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der Beklagten zu 2) ab-\n\ngeschlossenen Vorausdarlehensvertrag und Feststellung, dass der Be-\n\nklagten zu 2) insoweit keine Ansprüche mehr zustehen, jeweils Zug um \n\nZug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie von der Beklagten \n\nzu 1) Abrechnung und Auszahlung der Bausparguthaben nebst Zinsen \n\nund Feststellung, dass die Beklagten ihm als Gesamtschuldnerinnen zum \n\nErsatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden ver-\n\npflichtet sind. \n\n5 \n\nSeine Ansprüche stützt er in erster Linie auf ein vorvertragliches \n\nAufklärungsverschulden der Beklagten, die in mehrfacher Hinsicht ihre \n\nAufklärungspflichten verletzt hätten. Von der haftungsrechtlichen Ver-\n\nantwortung der Beklagten habe er erst durch anwaltliche Beratung im \n\nJahr 2003 erfahren. Die Beklagten sind den geltend gemachten Ansprü-\n\nchen entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n6 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Be-\n\ndeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche \n\nstünden ihm nicht zu. In Betracht komme nur eine Haftung der Beklagten \n\naus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungs-\n\npflichtigen Wissensvorsprungs darüber, dass der Kläger über die Mieter-\n\nträge arglistig getäuscht worden sei. Auch insoweit sei die Klage aber \n\nerfolglos. Allerdings stehe fest, dass die Beklagten mit der Verkäuferin \n\nund den Vermittlern des Objekts in institutionalisierter Weise zusammen-\n\ngewirkt hätten, das Objekt dem Kläger im Strukturvertrieb angeboten \n\nworden sei und der Vermittler den Kläger arglistig über die tatsächlichen \n\nMieten durch evident unrichtige Angaben getäuscht habe. Die Wohnung \n\nhabe ausweislich der Mietpoolabrechnungen für die Jahre 1998 bis 2000 \n\nbereits im Jahr des Erwerbs nur wenig mehr als ein Drittel des verspro-\n\nchenen Ertrags erbracht und auch in den beiden folgenden Jahren sei \n\nnicht annähernd der im Besuchsbericht angegebene Ertrag erzielt wor-\n\nden. \n\n10 \n\nOb die Beklagten die damit gegen sie streitende Vermutung, hier-\n\nvon Kenntnis gehabt zu haben, widerlegen könnten, müsse nicht ent-\n\nschieden werden. Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien näm-\n\nlich jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die am 4. Februar 2005 \n\nanhängig gemachte Klage habe die zu dieser Zeit bereits abgelaufene \n\ndreijährige Verjährung nicht hemmen können. Für den Beginn der Ver-\n\njährungsfrist komme es nicht auf die subjektiven Voraussetzungen des \n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an, die im Übrigen beim Kläger aber auch vorlä-\n\ngen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er erst nach dem 1. Januar \n\n2002 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Anspruch begründen-\n\nden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe \n\nbzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dem Kläger sei-\n\nen sämtliche Tatsachen, die eine Haftung der Beklagten hätten begrün-\n\nden können, bereits vor dem Jahr 2002 bekannt gewesen, da die Verträ-\n\nge 1998 geschlossen worden und jährliche Mietpoolabrechnungen erfolgt \n\nseien. Weshalb der Kläger dennoch erst nach dem 1. Januar 2002 \n\nKenntnis erlangt haben wolle, sei nicht ersichtlich, das Vorbringen des \n\nKlägers insoweit nicht ausreichend. \n\nII. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Beru-\n\nfungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungs-\n\nverschuldens der Beklagten nicht ablehnen dürfen. \n\n12 \n\n1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass ein Schadensersatzanspruch der finanzierenden Bank wegen eines \n\nAufklärungsverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgeben-\n\nde Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermo-\n\ndellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz \n\nbesonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon \n\nausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse \n\noder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten \n\nbedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finan-\n\nzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umstän-\n\nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die \n\nBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem \n\nVertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn \n\nsie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden \n\nbesonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen \n\nEntstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditge-\n\nwährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in \n\nschwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug \n\nauf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung \n\nvor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa \n\nBGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, \n\n19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, \n\n76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom \n\n20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15). \n\n13 \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsge-\n\nricht im Hinblick auf die konkrete Art der Finanzierung einen Schadens-\n\nersatzanspruch des Klägers verneint hat, ebenso ein Aufklärungsver-\n\nschulden der Beklagten wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle, we-\n\ngen einer schwerwiegenden Interessenkollision sowie im Zusammenhang \n\nmit dem vom Kläger geforderten Beitritt zu einem Mietpool und dem nach \n\nder Behauptung des Klägers überteuerten Kaufpreis. Hiergegen wendet \n\nsich auch die Revision nicht. \n\n14 \n\n3. Sie beanstandet jedoch zu Recht die Begründung, mit der das \n\nBerufungsgericht angenommen hat, ein möglicher Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvor-\n\nsprungs der Beklagten über eine arglistige Täuschung sei verjährt. \n\n15 \n\na) Nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt \n\nliegen die Voraussetzungen, unter denen nach der neueren Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats für die Anleger Erleichterungen für den \n\nNachweis eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens wegen eines \n\naufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs eingreifen, vor. \n\n16 \n\naa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR \n\n341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR \n\n414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen \n\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-\n\nsonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit \n\nder Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen \n\nVermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen \n\ndes Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen \n\nTäuschung geradezu verschlossen. \n\n17 \n\nbb) Die Voraussetzungen, unter denen die Kenntnis der finanzie-\n\nrenden Bank danach widerleglich vermutet wird, hat das Berufungsge-\n\nricht bejaht, ohne dass ihm hierbei ein revisionsrechtlich beachtlicher \n\nFehler unterlaufen ist. \n\n18 \n\nOb der Kläger durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers \n\narglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des konkre-\n\nten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der \n\nRevisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, \n\n1704). Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Umstände des Fal-\n\nles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei von dem \n\nVermittler durch evident falsche Angaben über die tatsächlichen Mietein-\n\nkünfte arglistig getäuscht worden, da man ihm bewusst grob unrichtige \n\nMieterträge versprochen habe, die, wie die Verkäuferin gewusst habe, \n\nvon Beginn an nicht annähernd hätten erzielt werden können. Die Ein-\n\nkünfte hätten sich schon im Erwerbsjahr nur auf wenig mehr als 1/3 des \n\nversprochenen Ertrags belaufen. Diese tatrichterliche Würdigung ist oh-\n\nne weiteres vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht \n\nnicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. Senatsurteile \n\nvom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw. und \n\nvom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20). \n\n19 \n\nRechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleich-\n\nterung - insbesondere ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen \n\nder Beklagten, der Wohnungsverkäuferin und dem Vermittler - vorliegen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, \n\n882, Tz. 56, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., \n\nTz. 27 und vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, Umdruck S. 23, Tz. 45). \n\nDie Kenntnis der Beklagten von den evident falschen Angaben des Ver-\n\nmittlers wird daher widerleglich vermutet. \n\n20 \n\nFür die Revision ist davon auszugehen, dass die Beklagten die \n\ngegen sie streitende Vermutung ihrer Kenntnis nicht widerlegt haben, da \n\ndas Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. \n\n21 \n\nb) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die-\n\nse Frage nicht offen lassen dürfen. Die Ausführungen, mit denen es zu \n\ndem Ergebnis gelangt ist, ein eventueller Schadensersatzanspruch des \n\nKlägers sei jedenfalls verjährt, erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als \n\nrechtlich nicht haltbar. \n\n22 \n\naa) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon \n\naus, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des \n\n§ 195 BGB unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da \n\nsie kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung \n\nvon 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Stichtag aber für den \n\nBeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich. Viel-\n\nmehr müssen - wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils entschieden hat (BGHZ 171, 1 ff.) - zu diesem Zeitpunkt zusätzlich \n\ndie subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, \n\nder Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umstän-\n\nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur in-\n\nfolge grober Fahrlässigkeit nicht haben. Zu dieser Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.; BGH, Urteile \n\nvom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, 41, Tz. 22 f. und \n\nvom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90, Tz. 8; BGH, Be-\n\nschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 4, Tz. 6) steht \n\ndas Berufungsurteil im Widerspruch. \n\n23 \n\nbb) Auch mit der Hilfsbegründung erweist es sich als rechtlich \n\nnicht haltbar. Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der \n\nKläger habe bereits am 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Anspruch \n\nbegründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt, als \n\nErgebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. \n\nDieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchs-\n\nfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt wor-\n\nden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 \n\nm.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. Mit der gegebe-\n\nnen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, \n\ndem Kläger seien sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen bereits \n\nvor 2002 bekannt gewesen. \n\n24 \n\n(1) Fehlerhaft ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts. Mit seinem Ansatz, das Vorbringen des Klägers sei nicht \n\nausreichend, um eine Kenntnis erst nach dem 1. Januar 2002 anzuneh-\n\nmen, hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. \n\nEs obliegt nicht dem Kläger, darzulegen, dass er erst nach dem 1. Janu-\n\nar 2002 Kenntnis erlangt hat. Vielmehr tragen die Beklagten als Schuld-\n\nnerinnen die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Ver-\n\njährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des \n\nKlägers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Stichtag 1. Januar 2002 (Se-\n\nnat, BGHZ 171, 1, 11, Tz. 32 m.w.Nachw.). Soweit die Revisionserwide-\n\nrung darauf verweist, das Berufungsgericht sei in anderen Verfahren kor-\n\nrekt von der Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsschuldners für \n\ndie subjektiven Umstände im Sinne des § 199 BGB ausgegangen und \n\nhabe bei dem Anspruchsgläubiger lediglich eine sekundäre Darlegungs- \n\nund Beweislast gesehen, kann dahin stehen, inwieweit das zutrifft. Im \n\nStreitfall enthält das Berufungsurteil keine entsprechenden Ausführun-\n\ngen. \n\n25 \n\n(2) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis \n\ndes Klägers am 1. Januar 2002 bejaht hat, ist lückenhaft und trägt das \n\nErgebnis nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfer-\n\ntigt die Kenntnis des Klägers davon, dass die ihm zugesagte Miete schon \n\nseit 1998 nie erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den \n\nden Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners \n\nim Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. \n\n26 \n\nFür die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Um-\n\nständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu-\n\nrückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, \n\nWM 2008, 89, 91, Tz. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 \n\n- III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7). Danach liegt die erforderliche \n\nKenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allge-\n\nmeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenser-\n\nsatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg ver-\n\nsprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. BGH, \n\nUrteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 und vom \n\n9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15). Weder ist \n\nnotwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die \n\nBeurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hin-\n\nreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit \n\nim Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteile vom 18. Janu-\n\nar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 \n\n- VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht \n\nabgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht \n\nauf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus \n\nGründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis \n\nder den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ \n\n170, 260, 271, Tz. 28 und BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, \n\nWM 2005, 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR \n\n220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in Fällen unzu-\n\nreichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich \n\nder wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht \n\nzur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, \n\nWM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, \n\n1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783). \n\n27 \n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis \n\nvon den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners erlangt, weil ihm die Unrichtigkeit der bei Vertragsschluss \n\n1998 versprochenen Miete aufgrund der jährlichen Mietpoolabrechnun-\n\ngen bekannt gewesen sei, als lückenhaft. Allein aus den Mietpoolab-\n\nrechnungen hatte der Kläger noch keine Kenntnis von allen eine Aufklä-\n\nrungspflicht der Beklagten begründenden Umständen. \n\n28 \n\nDa Kenntnis in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, \n\ndass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftli-\n\nchen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Auf-\n\nklärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise \n\nzur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet \n\nsind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläu-\n\nbigers in Fällen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl \n\ndie Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, \n\ndie in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begrün-\n\nden, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade \n\nauch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar Ge-\n\nschäftspartner des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche Haftende \n\nin Betracht kommen. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts rich-\n\ntig, es komme nicht darauf an, dass der Kläger die richtigen rechtlichen \n\nSchlüsse gezogen hat. Erforderlich ist aber im Hinblick auf die vom Beru-\n\nfungsgericht angenommene Aufklärungspflicht der Beklagten aus einem \n\nWissensvorsprung über eine arglistige Täuschung des Klägers, dass die-\n\nser vor dem 1. Januar 2002 die tatsächlichen Umstände kannte oder in-\n\nfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, aus denen sich ergab, dass er \n\nim Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden \n\nwar, und zusätzlich die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit \n\nbestehenden Wissensvorsprung der Beklagten zuließen. Für beides ge-\n\nnügt entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts die bloße Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete nicht erzielt \n\nwurde, nicht. \n\n29 \n\nFür die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des \n\nKlägers von der arglistigen Täuschung ist das Auseinanderfallen von ver-\n\nsprochener und erzielter Miete schon deshalb ohne ausreichende Aus-\n\nsagekraft, weil die Ursache dafür offen bleibt. Dass die versprochene \n\nMiete tatsächlich nicht erzielt wurde, konnte auch auf anderen Ursachen, \n\netwa auf einer unvorhergesehenen schlechten wirtschaftlichen Entwick-\n\nlung des Mietpools infolge unerwartet hoher Leerstände nach Vertrags-\n\nschluss, beruhen. Es hätte daher zusätzlicher Feststellungen dazu be-\n\ndurft, dass der Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatte oder \n\nohne nennenswerte Mühe hätte haben können, aus denen er auf eine \n\narglistige Täuschung über die erzielbare Miete schließen konnte. \n\n30 \n\nMit der bloßen Kenntnis davon, dass die ihm zugesagte Miete \n\nletztlich nicht erzielt wurde, waren dem Kläger auch noch keine tatsächli-\n\nchen Umstände bekannt, die gerade die Beklagten als mögliche Ersatz-\n\npflichtige infrage kommen ließen. Da die Beklagten nicht Vertragspartner \n\ndes finanzierten Geschäfts waren, lägen die subjektiven Voraussetzun-\n\ngen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur vor, wenn dem Kläger zusätzlich zu \n\nder Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf eine arglistige Täu-\n\nschung zuließen, Umstände bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit \n\nunbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die Beklagten \n\nKenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers hatten. Erst aus \n\ndiesem Wissensvorsprung ergab sich ihre Rechtspflicht zur Aufklärung. \n\n31 \n\nAll dies berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, obwohl es an \n\nanderer Stelle die Auffassung vertritt, konkrete Hinweise darauf, dass \n\nfehlerhafte Angaben zu den Mieteinnahmen im Besuchsbericht nicht \n\nnur Schadensersatzverpflichtungen des Verkäufers/Vermittlers, sondern \n\nauch der finanzierenden Banken begründen könnten, ergäben sich erst \n\naus dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, \n\n1 ff., 22 ff., Tz. 51 ff.). Letzteres trifft allerdings nicht zu. Mit dem Urteil \n\nvom 16. Mai 2006 hat der erkennende Senat keine neue Aufklärungs-\n\npflicht begründet, sondern hat lediglich für die Darlehensnehmer eine \n\nBeweiserleichterung geschaffen. Dass die finanzierende Bank den Dar-\n\nlehensnehmer über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung des Ver-\n\nkäufers gemäß § 123 BGB aufzuklären hat, ist seit langem Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1989 \n\n- III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR \n\n352/97, WM 1999, 678, 679). An diese hat der Senat in seinem Urteil \n\nvom 16. Mai 2006 angeknüpft und lediglich unter bestimmten Umständen \n\nfür die Darlehensnehmer erleichterte Voraussetzungen für den Beweis \n\ndes Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank geschaffen. Dass die \n\nDarlehensnehmer zuvor insoweit Beweisschwierigkeiten hatten, steht \n\ndem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser keineswegs voraus-\n\nsetzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in \n\nder Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu \n\nkönnen (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, \n\n750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, \n\n886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Die erforderliche \n\nKenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten \n\nbekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes \n\nFehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu las-\n\nsen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 aaO). Es muss \n\ndem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm \n\nhinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu \n\nerheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere \n\nhinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Um-\n\nständen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 aaO). Dies verkennt die Re-\n\nvision, wenn sie geltend macht, vor der Entscheidung des erkennenden \n\nSenats vom 16. Mai 2006 habe dem Lauf der Verjährungsfrist entgegen-\n\ngestanden, dass Unsicherheit geherrscht habe, ob ein gegen die finan-\n\nzierende Bank gerichteter Anspruch aus Aufklärungsverschulden durch-\n\nsetzbar sei. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst den \n\nBeklagten Gelegenheit zu geben haben, zur Kenntnis oder grob fahrläs-\n\nsigen Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsa-\n\nchen vor dem 1. Januar 2002 vorzutragen. Sodann wird es die erforderli-\n\nchen weiteren Feststellungen zur Kenntnis des Klägers oder zur grob \n\nfahrlässigen Unkenntnis von den die Aufklärungspflicht begründenden \n\nUmständen zu treffen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht zu be-\n\nrücksichtigen haben, dass der Kläger, soweit es um Umstände aus sei-\n\nner Sphäre geht, zwar an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderli-\n\nchenfalls darzulegen hat, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen \n\nseines Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat (BGHZ 91, \n\n243, 260), dass diese Pflicht des Klägers aber die Beklagten nicht ent-\n\nhebt, zunächst ihrerseits zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzun-\n\ngen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorzutragen. \n\nSofern danach erforderlich, wird das Berufungsgericht schließlich aufzu-\n\nklären haben, ob die Beklagten die gegen sie streitende widerlegliche \n\nVermutung, sie hätten Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klä-\n\ngers gehabt, widerlegen können. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2006 - 8 O 61/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 82/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_318-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/xi-zr-318-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_318-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_318-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/xi-zr-318-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_318-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:25.375083+00:00"}}