{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_317-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"XI ZR 317/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Dar- lehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu- stande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgese- hene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann (Ergänzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1118).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXI ZR 317/06 \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nHWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. \n\nDer Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Dar-\nlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-\nstande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 \nAbs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgese-\nhene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann \n(Ergänzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, \n1118). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06 - OLG Nürnberg \n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg \n\nvom 16. August 2006 aufgehoben und das Urteil der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n8. September 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an \n\neinem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDer Kläger, ein damals 24 Jahre alter Fahrlehrer, unterzeichnete \n\nam 15. Oktober 1998 einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über \n\neine Treuhänderin an der F. GmbH \n\n& Co. KG (im Folgenden: F. ) mit einer Anteilssumme über \n\n30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte \n\ner die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzie-\n\nrung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 2./10. November 1998 schloss \n\nder Kläger einen Darlehensvertrag über 36.050 DM mit der Beklagten \n\nund erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das \n\nDarlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete \n\ner der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und \n\ntrat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den \n\npfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-\n\nhensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Wider-\n\nrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: \n\n\"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall \ndes Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene \nKaufvertrag nicht wirksam zustande kommt\". \n\n3 \n\nIm April 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des \n\nDarlehensvertrages vom 2./10. November 1998 gerichtete Willenserklä-\n\nrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er \n\ndie Beklagte auf Rückzahlung der von 1998 bis 2004 auf das Darlehen \n\ngeleisteten Raten in Höhe von 6.436,36 € zuzüglich Zinsen und auf \n\nRückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Abtre-\n\ntung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in An-\n\nspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensver-\n\ntrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteili-\n\ngung erloschen ist. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurteilung \n\nzur Zahlung auf den Betrag von 5.736,90 € zuzüglich Zinsen reduziert \n\nund die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Senat - zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils des Berufungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgege-\n\nben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Auszusprechen war \n\ndies, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision der Be-\n\nklagten nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil. Dieses beruht je-\n\ndoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung \n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 82). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n7 \n\nDer Kläger könne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die Rück-\n\nzahlung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund des Darle-\n\nhensvertrages erbrachten Leistungen von der Beklagten Zug-um-Zug \n\ngegen Übertragung seiner Ansprüche aus der finanzierten Fondsbeteili-\n\ngung verlangen. Der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvermittlungsver-\n\ntrag seien in einer Haustürsituation zustande gekommen. Die Haustürsi-\n\ntuation sei auch für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich \n\ngewesen. \n\n8 \n\nDas Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-\n\nklärung im April 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die \n\neinwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unter-\n\nzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese \n\nnicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der \n\nZusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbun-\n\ndene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den \n\nVorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes. \n\n9 \n\nDa der Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes \n\nGeschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, schulde die Beklagte \n\ndie Rückzahlung der vom Kläger auf das Darlehen geleisteten Zinsraten \n\nsowie Rückgewähr der gestellten Sicherheiten, während der Kläger nicht \n\ndie Darlehensvaluta erstatten, sondern nur seinen Fondsanteil an die \n\nBeklagte abtreten müsse. Der Anspruch auf Rückzahlung der 1998 und \n\n1999 geleisteten Zinsraten in Höhe von 699,46 € sei nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 4 EGBGB, § 197 BGB a.F. verjährt. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in \n\neinem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund \n\ndes Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz \n\ndes Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages \"auch der \n\nverbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt\", den Anforde-\n\nrungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 \n\nAbs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung \n\nseitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-\n\nderrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im April 2004 erlo-\n\nschen war. \n\n12 \n\na) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils \n\nentschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-\n\nhensvertragserklärung auch der \"Beitritt in eine Fondsgesellschaft\" nicht \n\nwirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien \n\nund von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzie-\n\nrung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 \n\nAbs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung, im Folgenden: a.F.) bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR \n\n191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung \n\nin \n\nBGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni \n\n2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). \n\n13 \n\naa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der \n\nteleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des \n\nRechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-\n\nlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die \n\nRechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen \n\nund die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-\n\nklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-\n\nständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-\n\ntung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-\n\nrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-\n\nderruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-\n\nchen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 \n\nm.w.Nachw.). \n\n14 \n\nbb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs \n\ndes Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht \n\nwirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-\n\nnen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er \n\nden rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines \n\nWiderrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-\n\ndere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-\n\nhen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen \n\nHaustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-\n\nne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen \n\ndes Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 \n\nHWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-\n\ncher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt \n\ndeshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-\n\nrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. \n\nTz. 15 f.). \n\n15 \n\ncc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irrefüh-\n\nrend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf \n\nden Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so \n\nBGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 \n\nm.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelba-\n\nren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn \n\nder Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden \n\nBank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutz-\n\nzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem \n\nFonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des \n\nTreuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur \n\nBGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April \n\n2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nb) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb un-\n\nzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft \n\n- wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als \"Kaufvertrag\" bezeichnet \n\nist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen \n\nBeitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle \n\nOLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR \n\n2007, 205, 207 f.). \n\n17 \n\nAuf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-\n\ngeschäfts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend \n\nan. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wort-\n\nlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen \n\nhaben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufver-\n\ntrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb \n\nder treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgese-\n\nhen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue \n\nrechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von \n\neinem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirt-\n\nschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht ge-\n\nläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als \"Kauf\" \n\noder allgemein als \"Erwerb\" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch \n\ndie Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: \"Er-\n\nwerb des GdbR-Anteils\"). \n\n18 \n\n2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der \n\ngestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständ-\n\nliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-\n\ncherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt ab-\n\nweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.09.2005 - 10 O 10690/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 12 U 2235/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_317-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-317-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_317-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_317-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-317-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_317-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:12.146606+00:00"}}