{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_297-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"XI ZR 297/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nXI ZR 297/06 \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers zu 1) und der Kläger zu 3) bis \n\n40) wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklag-\n\nten zu 2) abgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger begehren aus eigenem und abgetretenem Recht die \n\nHerausgabe von Kapitalanlagebeträgen. \n\n2 \n\nIn den Jahren 1989/90 beteiligten sich die Kläger auf der Grundla-\n\nge eines Prospektes an einem von der N. \n\n GmbH (nachfolgend: N. ) initiierten Kapitalanlagemodell. Die-\n\nsem lag nach dem von der N. herausgegebenen Prospekt folgendes \n\nKonzept zugrunde: \n\n3 \n\nDie Anleger sollten Gesellschafter von - für jeden Kalendermonat \n\nneu gegründeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesell-\n\nschaften bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) werden, deren Ge-\n\ngenstand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminopti-\n\nonsgeschäften, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit \n\nder Geschäftsführung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermö-\n\ngens wurde jeweils die N. beauftragt, die ihrerseits für die anlage-\n\nmäßige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einen oder mehrere \n\n„Vermögensverwalter\" auszuwählen hatte. Zur Begrenzung des Anlageri-\n\nsikos war die Vermögensverwaltung verpflichtet, pro Abrechnungszeit-\n\nraum eine Barreserve von - je nach vereinbarter „Risikogruppe\" - 80 % \n\nbzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens auf dem Broker-Konto \n\nzurückzuhalten, wobei die Barreserve in festverzinslichen Wertpapieren \n\nangelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des jeweiligen Gesellschafts-\n\nvermögens sollten pro Abrechnungszeitraum spekulativ angelegt werden. \n\n4 \n\nZu dem im Prospekt angebotenen Sicherheitssystem gehörte die \n\nEinschaltung eines Mittelverwendungs-Treuhänders, als der - auf der \n\nGrundlage eines von der jeweiligen GbR mit dem Treuhänder abzu-\n\nschließenden entgeltlichen Treuhandvertrags - der Beklagte zu 2 (nach-\n\nfolgend: Beklagter) fungierte. Auf ein von ihm anzulegendes Anderkonto \n\nwaren die Zeichnungsgelder einzuzahlen. Von der eingegangenen Ein-\n\nzahlung hatte der Treuhänder ein von den Gesellschaftern in der Bei-\n\ntragserklärung übernommenes Agio in Höhe von 7 % zur Deckung der \n\nVertriebskosten an die Geschäftsführung der jeweiligen GbR auszube-\n\nzahlen. Die verbleibenden Zeichnungsgelder hatte er auf ein ihn als In-\n\nhaber ausweisendes Konto bei einem Broker-Haus weiterzuleiten. Im Üb-\n\nrigen hatte der Treuhänder nach Weisungen der Geschäftsführung der \n\njeweiligen GbR Verfügungen über das Gesellschaftskapital vorzuneh-\n\nmen, sofern diese im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem \n\nTreuhandvertrag standen. Haftungsansprüche gegen den Treuhänder \n\nsollten nach § 3 Nr. 3 des im Anlageprospekt vorgegebenen Formular-\n\ntreuhandvertrages auf die Leistungen seiner Haftpflichtversicherung be-\n\nschränkt sein und nach § 3 Nr. 4 dieses Vertrages in 2 Jahren nach An-\n\nspruchsentstehung verjähren. \n\n5 \n\nIm Mai und September 1989 richtete der Beklagte, bei der Rechts-\n\nvorgängerin der früheren Beklagten zu 1) zwei Treuhandkonten auf sei-\n\nnen Namen ein und erteilte zunächst den Dauerauftrag, täglich 93 % des \n\nverfügbaren Saldos an ein Brokerhaus und 7 % an die N. zu über-\n\nweisen. Im November 1989 wurden die Konten unter Beibehaltung der \n\nKontonummern auf die von dem Beklagten als Alleingesellschafter und \n\n-geschäftsführer gegründete \n\n G. Treuhand- und \n\nSteuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: GmbH) umgeschrieben. \n\nDie Anleger wurden hierüber nicht informiert. Die weiterhin an den Be-\n\nklagten persönlich überwiesenen Einlagen wurden dem Konto der GmbH \n\ngutgeschrieben. Ab Januar 1990 leitete er von dem nach Abzug des Agi-\n\nos von 7 % für die N. verbleibenden Beträgen 50 % und ab Februar \n\n1990 100 % auf ein von ihm eingerichtetes weiteres Treuhandunterkonto \n\num. Von dort überwies er ab Anfang 1990 größere Beträge an nicht als \n\nBroker zu qualifizierende Dritte. \n\n6 \n\nDie Anlagegelder der Kläger wurden - mit Ausnahme anfänglicher \n\nvorgetäuschter Renditezahlungen, die aus Beiträgen neu geworbener \n\nAnleger stammten - nicht zurückgezahlt. Die N. ist insolvent. Einer \n\nder N. -Geschäftsführer wurde wegen der vertragswidrigen Verwen-\n\ndung der Anlagegelder wegen gemeinschaftlicher Untreue zu einer Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde \n\ngemäß § 153a StPO eingestellt. \n\n7 \n\nDie Kläger haben mit ihrer im Jahr 2000 erhobenen Klage sowohl \n\ndie frühere Beklagte zu 1) als auch den Beklagten auf Erstattung bzw. \n\nHerausgabe ihrer Einlagen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat \n\ndie Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Kläger \n\nhat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die der Se-\n\nnat beschränkt auf die Klage gegen den Beklagten zugelassen hat, ver-\n\nfolgen die Kläger ihr Klagebegehren gegen ihn weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDa der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger \n\nLadung nicht vertreten war, war über die Revision der Kläger durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des ge-\n\nsamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt in dem Umfang, in dem der \n\nSenat sie zugelassen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht (OLG-Report Frankfurt 2007, 66 ff.) hat zur \n\nBegründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren \n\nvon Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n11 \n\nGegen den Beklagten sei ein Anspruch aus §§ 675, 667 BGB we-\n\ngen Widersprüchlichkeit des Klagevortrags bereits nicht schlüssig darge-\n\nlegt. Einerseits beanstandeten die Kläger die Gutschriften auf den Kon-\n\nten der GmbH gegenüber der früheren Beklagten zu 1) als weisungswid-\n\nrig, andererseits aber wollten sie den Beklagten aus Auftragsrecht in An-\n\nspruch nehmen, was jedoch dessen Verfügungsmacht über die Gelder \n\nund damit den Eintritt des Überweisungszwecks voraussetze. Außerdem \n\nseien etwaige Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten verjährt. Nach \n\n§ 3 Nr. 4 der Treuhandverträge betrage die Verjährungsfrist zwei Jahre, \n\ndie bei Klageerhebung verstrichen gewesen seien. Die Verjährungsklau-\n\nsel erfasse nicht nur verschuldensabhängige, sondern auch verschul-\n\ndensunabhängige Ansprüche gegen den Beklagten und damit auch et-\n\nwaige Ansprüche aus § 667 BGB. Dieser Auslegung stehe das Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2003 (III ZR 344/02, WM 2003, \n\n2382) in einem Parallelverfahren nicht entgegen. In dem dortigen Verfah-\n\nren seien die Vertragsbedingungen vom Beklagten gestellt worden, der \n\ndamit als Verwender gemäß § 5 AGBG das Risiko einer unklaren Klau-\n\nselformulierung habe tragen müssen. Vorliegend sei nach dem Ergebnis \n\nder Beweisaufnahme jedoch nicht der Beklagte, sondern die N. als \n\nVerwender der Klausel anzusehen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger \n\neinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten aus den jeweiligen \n\nTreuhandverträgen gemäß §§ 675, 667 BGB schlüssig vorgetragen. \n\n14 \n\na) Zwischen den Klägern und dem Beklagten ist jeweils ein Treu-\n\nhandvertrag über die eingezahlten Beträge zustande gekommen. Es ist \n\nzwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte persönlich, nicht die \n\nspäter von ihm gegründete GmbH, Vertragspartner der schriftlichen \n\nTreuhandverträge ist und persönlich als Treuhänder verpflichtet war, für \n\neine vertragsgemäße Verwendung der eingezahlten Anlegergelder zu \n\nsorgen. Berechtigt aus diesen Verträgen sind jedenfalls auch die Kläger \n\npersönlich, auch wenn die N. als vertretungsberechtigte Geschäfts-\n\nführerin der GbR die Verträge unterzeichnet hat. Die Auslegung der \n\nFormularverträge (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass das Treuhandverhältnis \n\nin Bezug auf die geleistete Einlage unmittelbar zwischen den einzelnen \n\nGesellschaftern und dem Treuhänder begründet worden ist. Der Treu-\n\nhänder hat nach den Verträgen ausdrücklich die Pflicht, die Gelder eines \n\njeden Gesellschafters entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein \n\nTreuhandkonto einzurichten. Dementsprechend hat die N. auch ei-\n\nnem jeden Anleger mitgeteilt, der eingezahlte Betrag sei auf seinem \n\nTreuhandkonto eingezahlt worden. Hinzu kommt, dass bei der Regelung \n\nüber die Haftungsbegrenzung in den Treuhandverträgen ausdrücklich \n\nvon Ansprüchen der Gesellschafter gegen den Treuhänder die Rede ist \n\n(BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, \n\n2383). \n\n15 \n\nb) Die Kläger haben auch schlüssig eine Verletzung des Treu-\n\nhandvertrages durch vertragswidrige Weiterleitung der Gelder vorgetra-\n\ngen. \n\n16 \n\naa) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den \n\nSachvortrag der Kläger wegen widersprüchlichen Vortrags unberücksich-\n\ntigt gelassen hat. Die Kläger haben nicht gegen ihre prozessuale Wahr-\n\nheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verstoßen, indem sie einerseits den Be-\n\nklagten auf Rückzahlung der erhaltenen Anlagegelder in Anspruch ge-\n\nnommen und andererseits gegenüber der früheren Beklagten zu 1) einen \n\nVerstoß gegen das Prinzip der formalen Auftragsstrenge geltend ge-\n\nmacht haben, weil die Anlagegelder auf das nicht auf einem persönlichen \n\nKonto des Beklagten, sondern auf dem Konto der GmbH gebucht worden \n\nsind. Zum einen bedeutet die Gutschrift der Gelder auf einem Konto der \n\nGmbH nicht, dass der Beklagte nicht die Verfügungsmacht über sie er-\n\nlangt hat, was das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Unbe-\n\nachtlichkeit des Verstoßes der früheren Beklagten zu 1) gegen die for-\n\nmale Auftragsstrenge noch richtig gesehen hat. Zum anderen liegt ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein sich widersprechender \n\nTatsachenvortrag vor, sondern die Kläger haben lediglich aufgrund der \n\nunstreitigen Gutschrift der Gelder auf dem Konto der GmbH in Bezug auf \n\ndie beiden Beklagten unterschiedliche rechtliche Argumente zur vorhan-\n\ndenen bzw. nicht vorhandenen Verfügungsmacht des Beklagten vorge-\n\nbracht. Das fällt nicht unter § 138 Abs. 1 ZPO. \n\n17 \n\nbb) Nach dem schlüssigen Vortrag der Kläger hat der Beklagte ab \n\nJanuar 1990 eingehende Gelder, über die er als Alleingesellschafter der \n\nGmbH die Verfügungsmacht erlangt hatte, unstreitig nicht mehr nach den \n\nim Treuhandvertrag festgelegten Grundsätzen nur an Broker weitergelei-\n\ntet, sondern auch an andere Dritte überwiesen und damit seine gegen-\n\nüber den Klägern bestehenden Pflichten aus dem Treuhandvertrag nicht \n\nerfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, \n\n2382, 2383 f.). Den Klägern stehen deshalb Ansprüche aus §§ 675, 667 \n\nBGB auf Herausgabe der nicht auftragsgemäß weitergeleiteten Gelder \n\ngegen den Beklagten zu. \n\n18 \n\n2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenom-\n\nmen, die Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten seien nach § 3 \n\nNr. 4 der Treuhandverträge verjährt. Die Ansprüche der Kläger aus \n\n§§ 675, 667 BGB unterliegen der regelmäßigen dreißigjährigen Verjäh-\n\nrung (§ 195 BGB a.F.), die bei Klageerhebung im Jahr 2000 noch nicht \n\neingetreten war. Die objektive Auslegung der Verjährungsklausel in den \n\nTreuhandverträgen ergibt, dass sie Herausgabeansprüche der Kläger \n\nnicht erfasst. In § 3 des Treuhandvertrages wird unter der Überschrift \n\n„Haftung des Mittelverwendungs-Treuhänders“ nach dem klaren Wortlaut \n\nder Klausel lediglich die Verjährung von Haftungsansprüchen gegen den \n\nTreuhänder geregelt. Unter Haftungsansprüchen sind Schadensersatz-\n\nansprüche zu verstehen, nicht aber vertragliche Ansprüche auf Heraus-\n\ngabe des zur Ausführung des Auftrages Erhaltenen und des aus der Ge-\n\nschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB. Das ergibt sich eindeutig \n\naus dem Zusammenhang der Verjährungsklausel in § 3 Nr. 4 mit der Re-\n\ngelung des § 3 Nr. 2, nach der der Treuhänder bei der Verletzung von \n\nSorgfaltspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, aber \n\nauch aus dem mit § 3 Nr. 3 des Treuhandvertrages. Danach sind bei ei-\n\nnem Haftungsfall die Ansprüche der Gesellschafter auf die Leistungen \n\nbeschränkt, die der Treuhänder aufgrund der Inanspruchnahme seiner \n\nHaftpflichtversicherung erhält. Eine Haftpflichtversicherung tritt indes nur \n\nbei Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Pflichtverletzung, nicht \n\naber bei Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB ein. \n\n19 \n\nAuf die Frage, ob eine Erstreckung der Klausel auf Herausgabean-\n\nsprüche nach § 667 BGB auch wegen der Unklarheitenregel des § 5 \n\nAGBG ausscheidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR \n\n344/02, WM 2003, 2382, 2384), kommt es danach nicht an. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nun zu klären haben, in welchem Um-\n\nfang der Beklagte über die Gelder der Kläger entgegen den Bestimmun-\n\ngen des Treuhandvertrages verfügt hat. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2004 - 2/1 O 26/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 23 U 31/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/xi-zr-297-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/xi-zr-297-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:43.281480+00:00"}}