{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_290-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"XI ZR 290/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuGVVO Art. 15 Abs. 2 Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf gelöst worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 290/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nEuGVVO Art. 15 Abs. 2 \n\nArt. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, \nAgentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf \ngelöst worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 290/06 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 10. August 2006 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte, ein in New York ansässiges, \n\nweltweit tätiges Finanzinstitut, Ansprüche wegen angeblicher Abrech-\n\nnungsmängel bei Anlagegeschäften geltend. \n\nDer in München wohnhafte Kläger legte von 1993 an sein Vermö-\n\ngen in Höhe von mehreren Millionen Euro bei verschiedenen Konzernun-\n\nternehmen der Beklagten in komplexen Finanzinstrumenten an. Er wurde \n\nvon Mitarbeitern der Münchener Repräsentanz einer zur Unternehmens-\n\ngruppe der Beklagten gehörenden Londoner Bank betreut. Die Reprä-\n\nsentanz wurde Anfang 2004 aufgelöst und ist seit dem 29. September \n\n2004 im Handelsregister gelöscht. In Frankfurt in Main betreibt die Un-\n\nternehmensgruppe der Beklagten weiterhin eine Zweigniederlassung. \n\n3 \n\nMit seiner am 23. Dezember 2004 eingereichten Stufenklage be-\n\ngehrt der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, \n\nAuskunft über Zinsgutschriften auf seinen Konten sowie über Käufe und \n\nVerkäufe von J. Zertifikaten. Die Klage ist in den Vorin-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht ge-\n\ngeben. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-\n\ngen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: \n\nEuGVVO) sei nicht anwendbar, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in ei-\n\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Art. 15 Abs. 2 EuGVVO \n\nsei nicht einschlägig, weil die als sonstige Niederlassung der Beklagten \n\nanzusehende Münchener Repräsentanz im Zeitpunkt der Klageerhebung \n\nnicht mehr bestanden habe. Die EuGVVO gehe von dem Grundsatz aus, \n\ndass ein Beklagter, der vor Klageerhebung seinen Wohnsitz verlege, nur \n\nin seinem neuen Wohnsitzstaat gerichtlich belangt werden könne. Dieser \n\nGrundsatz lasse keine Ausnahme zum Schutz von Verbrauchern zu, \n\nsondern gelte auch für Art. 15 Abs. 2 EuGVVO. Der Kläger habe mit der \n\nKlageerhebung mehrere Jahre zugewartet und müsse eine Veränderung \n\nder Verhältnisse seines Vertragspartners hinnehmen. \n\n7 \n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge auch \n\nnicht aus den gemäß Art. 4 EuGVVO anwendbaren §§ 39, 21, 23 oder 29 \n\nZPO. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprü-\n\nfung stand. Die auch im Revisionsverfahren zu prüfende (BGHZ 153, 82, \n\n84 ff.; Senat BGHZ 157, 224, 227 und Urteil vom 7. Dezember 2004 \n\n- XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 340) internationale Zuständigkeit deut-\n\nscher Gerichte besteht weder nach europäischem noch nach deutschem \n\nRecht. \n\n9 \n\n1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist nicht eröffnet. Gemäß \n\nArt. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO findet die Verord-\n\nnung, vorbehaltlich der hier nicht gegebenen Sonderfälle der Art. 22, 23 \n\nEuGVVO, nur Anwendung, wenn der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz im \n\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (Art. 1 Abs. 3 EuGVVO) hat. Dies \n\ntrifft auf die Beklagte nicht zu. \n\n10 \n\na) Die Beklagte kann für die vorliegende Streitigkeit auch nicht \n\ngemäß Art. 15 Abs. 2 EuGVVO so behandelt werden, wie wenn sie ihren \n\nSitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hätte. Dies würde vorausset-\n\nzen, dass sie in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur \n\noder sonstige Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Be-\n\ntrieb herrührt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint. \n\n11 \n\naa) Die frühere Münchener Repräsentanz der Londoner Konzern-\n\ntochter der Beklagten vermag keine Wohnsitzfiktion gemäß Art. 15 \n\nAbs. 2 EuGVVO zu begründen, weil sie bereits vor Einreichung der Klage \n\nEnde Dezember 2004 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden \n\nwar. Dass sie bei Abschluss der Verträge zwischen den Parteien noch \n\nbestand, reicht entgegen der Auffassung der Revision nicht aus. \n\n12 \n\n(1) Die EuGVVO selbst enthält ebenso wie ihre Materialien keine \n\nausdrückliche Regelung des Zeitpunkts, in dem die zuständigkeitsbe-\n\ngründende Niederlassung bestehen muss. Der Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften hat diese Frage noch nicht entschieden. \n\n13 \n\nBei der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist davon auszuge-\n\nhen, dass die Verordnung im Interesse einer einheitlichen Anwendung \n\ngrundsätzlich autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und Ziel-\n\nsetzungen auszulegen ist (vgl. EuGH NJW 1993, 1251; 2004, 1439; \n\n2005, 653, 654; 2005, 811, 812; NJW-RR 2006, 1568, 1569; Geimer, in: \n\nGeimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Einl. A 1 \n\nRdn. 125; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einl. \n\nRdn. 41; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. EuGVÜ vor Art. 1 Rdn. 30; \n\nMusielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EG-Verordnungen Vorbem. Rdn. 6; Rau-\n\nscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I-VO \n\nEinl. Rdn. 35 ff.). Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften zu den im Wesentlichen identischen Zuständig-\n\nkeitsregelungen des EuGVÜ kann zurückgegriffen werden, sofern kein \n\nzwingender Grund für eine unterschiedliche Auslegung ersichtlich ist \n\n(vgl. EuGH NJW 2002, 3617, 3619; NJW-RR 2006, 1568; BGH, Urteil \n\nvom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, NJW 2006, 1672 Tz. 14; Gebauer, \n\nin: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss Kap. 26 \n\nRdn. 15). \n\n14 \n\n(2) Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO setzt voraus, dass \n\nder Vertragspartner des Verbrauchers eine Niederlassung in einem Mit-\n\ngliedstaat \"besitzt\", nicht nur besessen hat. Er erfasst somit bereits \n\nsprachlich keine vor der Befassung des Gerichts abgeschlossenen \n\nSachverhalte. Dass es sich hierbei um eine bewusste Formulierung des \n\nVerordnungsgebers handelt, zeigt ein Vergleich mit den Vorschriften \n\nüber den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und den Arbeitgeberge-\n\nrichtsstand, die in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte aus-\n\ndrücklich einbeziehen. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO erklärt das Gericht des Or-\n\ntes für zuständig, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden \n\nist oder zu erfüllen wäre. Art. 19 Nr. 2a bzw. b EuGVVO stellt auf den Ort \n\nab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zu-\n\nletzt verrichtet hat, bzw. auf den Ort, an dem sich eine Niederlassung \n\ndes Arbeitgebers befindet bzw. befand. \n\n15 \n\n(3) Auch die Systematik der EuGVVO spricht gegen eine Anwen-\n\ndung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO auf bereits vor Klageeinreichung ge-\n\nschlossene Niederlassungen. \n\n16 \n\n(aa) Der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist \n\nnicht bereits dann begründet, wenn der Beklagte in der Zeit vor der Ein-\n\nreichung der Klage seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-\n\ntes gehabt hat. In der Literatur wird vielmehr auf den Zeitpunkt der Zu-\n\nstellung der Klage bzw. den Schluss der mündlichen Tatsachenverhand-\n\nlung (Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht \n\n2. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 137 und 173; MünchKommZPO/Gottwald, \n\n2. Aufl. EuGVÜ Art. 2 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EuGVVO \n\nArt. 2 Rdn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. EuGVVO Art. 2 \n\nRdn. 8) oder auf den der Einreichung der Klage (Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozessrecht 8. Aufl. EuGVVO vor Art. 2 Rdn. 15; Rau-\n\nscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I-VO \n\nArt. 2 Rdn. 3; vgl. auch Canada Trust CO. v. Stolzenberg, Court of Ap-\n\npeal AII E.R. 318 (C.A.) [1998] 1 W.L.R. 547, 568 und House of Lords 4 \n\nAII E.R. 481 [2000] 3 W.L.R. 1376, 1377) abgestellt. \n\n17 \n\nGleiches gilt für Art. 5 Nr. 5 EuGVVO (bzw. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ), \n\nder, wenn der Beklagte einen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat, \n\nzusätzlich einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung eröff-\n\nnet. Auch hier stellen Rechtsprechung und Literatur auf die Existenz der \n\nNiederlassung bei Einreichung oder Zustellung der Klage bzw. bei \n\nSchluss der mündlichen Tatsachenverhandlung ab \n\n(vgl. OLG \n\nSaarbrücken RIW 1980, 796, 799; OLG Düsseldorf IPRax 1998, 210, 211 \n\nund NJW-RR 2004, 1720, 1721 zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ; Geimer, in: \n\nGeimer/Schütze, aaO Art. 5 Rdn. 312; MünchKommZPO/Gottwald, aaO \n\nEuGVÜ Art. 5 Rdn. 57; Hausmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. \n\nEuGVÜ 1989 Art. 5 Rdn. 74). Eine Klage nach Auflösung der Niederlas-\n\nsung wird als unzulässig angesehen (vgl. Goette DStR 1997, 503, 504; \n\nMünchKommZPO/Gottwald aaO; Rauscher/Leible, aaO Brüssel I-VO \n\nArt. 5 Rdn. 109; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. EuGVVO Art. 5 \n\nRdn. 24). \n\n18 \n\n(bb) Zudem gehört Art. 15 Abs. 2 EuGVVO zu den vom Grundsatz \n\ndes Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach \n\nständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften strikt auszulegen sind; eine Auslegung über die ausdrücklich in \n\nder Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus \n\nist unzulässig (EuGH \n\nNJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3123; 2004, 1439; 2004, \n\n2441, 2442; 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; NJW-RR 2004, 1291 f.; \n\n2006, 1568). Dies gilt insbesondere für Zuständigkeitsvorschriften, die, \n\nwie Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO, die Möglichkeit eröffnen, ei-\n\nnen Vertragspartner vor den Gerichten des Mitgliedstaates zu verklagen, \n\nin dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die EuGVVO begründet nämlich, \n\nebenso wie früher das EuGVÜ, eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Klä-\n\ngers nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (EuGH NJW 1991, 631, \n\n632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3122; 2004, 1439; 2005, 653, 654). \n\n19 \n\n(4) Dass Art. 15 Abs. 2 EuGVVO nicht auf Niederlassungen an-\n\nwendbar ist, die bereits vor Klageeinreichung geschlossen worden sind, \n\nentspricht auch den Zielsetzungen der Verordnung. \n\n20 \n\nNach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung müssen Zustän-\n\ndigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein. Ein Kläger soll \n\nohne Schwierigkeiten feststellen können, welches Gericht er anrufen \n\nkann; für den Beklagten soll klar erkennbar sein, vor welchem Gericht er \n\nverklagt werden kann (vgl. EuGH NJW 2004, 2441, 2442; NJW-RR 2006, \n\n1568, 1569). Dem widerspräche es, Art. 15 Abs. 2 EuGVVO entgegen \n\nseinem Wortlaut auf vergangene Sachverhalte zu erstrecken, deren Fest-\n\nstellung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. \n\n21 \n\nDer Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes führt entgegen der \n\nAuffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Die ständige \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur \n\nstrikten Auslegung besonderer Zuständigkeiten, auch der Zuständigkeit \n\nfür Verbrauchersachen (EuGH NJW 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; \n\nWM 1997, 1549, 1550), zeigt, dass der Verbraucherschutz keine erwei-\n\nternde Auslegung dieser Zuständigkeiten über die ausdrücklich geregel-\n\nten Fälle hinaus rechtfertigt. \n\n22 \n\nbb) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften gemäß Art. 234 EG-Vertrag (EGV) zur Auslegung des Art. 15 \n\nAbs. 2 EuGVVO bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Eine \n\nVorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV besteht auch bei noch nicht \n\nvom Gerichtshof entschiedenen Fragen nicht, wenn das letztinstanzliche \n\nnationale Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren feststellt, dass \n\ndie richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, \n\ndass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, hat \n\ndas nationale Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Ge-\n\nmeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung \n\nund der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen in-\n\nnerhalb der Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu beurteilen (EuGH \n\nNJW 1983, 1257, 1258; BVerfGE 82, 159, 193 ff.; BVerfG NJW 1988, \n\n1456; BGHZ 109, 29, 35; 153, 82, 92; BGH, Beschluss vom \n\n21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373, 374 f. m.w.Nachw.). \n\nNach Auffassung des Senats ist die richtige Auslegung des Art. 15 \n\nAbs. 2 EuGVVO offenkundig. Vernünftige Zweifel können in Anbetracht \n\nvon Wortlaut, Systematik und Zielsetzung unter Berücksichtigung der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur \n\nEuGVVO und zum EuGVÜ nicht bestehen. \n\n23 \n\nb) Da die Verordnung demnach insgesamt nicht anwendbar ist, \n\nberuft sich die Revision ohne Erfolg auf die Sonderzuständigkeiten der \n\nZweigniederlassung gemäß Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, des Erfüllungsortes \n\ngemäß Art. 5 Nr. 1b Alt. 2 EuGVVO und der unerlaubten Handlung ge-\n\nmäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die sämtlich einen Wohnsitz des Beklagten im \n\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaates voraussetzen. Insbesondere macht \n\ndie Revision ohne Erfolg geltend, Art. 5 Nr. 5 EuGVVO knüpfe vorrangig \n\nan den durch das beklagte Unternehmen verursachten Rechtsschein an. \n\nDen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag des Klägers \n\nin den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte \n\nnach der Schließung der Münchener Niederlassung und Löschung im \n\nHandelsregister den Rechtsschein ihres Fortbestandes hervorgerufen \n\nhat. \n\n24 \n\n2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich \n\nauch nicht aus den gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO anzuwendenden Vor-\n\nschriften der Zivilprozessordnung. Nach gefestigter Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist die internationale Zuständigkeit in den Vorschrif-\n\nten der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt. Soweit \n\ndanach ein deutsches Gericht zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die \n\ninternationale Zuständigkeit (Senatsurteile vom 20. April 1993 - XI ZR \n\n17/90, WM 1993, 1109, 1110, vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, \n\nWM 1995, 100, 101 m.w.Nachw. und vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, \n\nBGH-Report 2001, 894). Hier ist jedoch keiner der Gerichtsstände der \n\n§§ 12 ff. ZPO eröffnet. \n\n25 \n\na) Der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 Abs. 1 ZPO \n\nscheitert daran, dass die Münchener Niederlassung im Zeitpunkt der \n\nKlageerhebung nicht mehr bestand und im Handelsregister gelöscht war \n\n(vgl. BayObLG WM 1989, 871; MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl. § 21 \n\nRdn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 21 Rdn. 6), während die \n\nFrankfurter Niederlassung keinen Bezug zu den streitgegenständlichen \n\nAnlagegeschäften hat (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 21 Rdn. 8). \n\n26 \n\nb) Auch den Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend verneint. Der Kläger hat nicht schlüssig \n\ndargelegt, dass es sich bei der Frankfurter Repräsentanz um eigenes \n\nVermögen der Beklagten und nicht um Vermögen eines anderen Unter-\n\nnehmens ihrer Firmengruppe handelt (vgl. zur Darlegungslast RGZ 75, \n\n147, 149; BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 188/86, WM 1987, 1089, \n\n1091). Er hat erstinstanzlich nur vorgetragen, es handele sich um ein \n\nBüro der Unternehmensgruppe der Beklagten, über das die Beklagte ihre \n\nDienste anbiete und das ihm nach Schließung der Münchener Repräsen-\n\ntanz als Ansprechpartner genannt worden sei. Nach seinem zweit-\n\ninstanzlichen Vortrag gehört die Frankfurter Niederlassung zu einer in \n\nIrland ansässigen Gesellschaft der Firmengruppe. Der Umstand, dass \n\ndie irische Gesellschaft zum Konzern der Beklagten gehört und diese \n\ndas Büro auch für ihre Geschäftstätigkeit nutzt, begründet nicht ihre \n\nVermögensinhaberschaft. Selbst wenn die Repräsentanz auch wirtschaft-\n\nlich ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen sollte, ergibt sich daraus keine \n\nrechtliche Vermögenszuordnung, die bei einer Vollstreckung gegen die \n\nBeklagte einen Zugriff ermöglichen würde (OLG München NJW-RR 1993, \n\n701, 704; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 23 Rdn. 7a, 8). Aus diesen \n\nGründen und wegen § 545 Abs. 2 ZPO (vgl. für § 513 Abs. 2 ZPO: BGH, \n\nUrteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 504) \n\nkonnte der \n\nin der Revisionsverhandlung gestellte Hilfsantrag, den \n\nRechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen, keinen \n\nErfolg haben. \n\n27 \n\nc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf die Gerichtsstän-\n\nde des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) und der Vermögensverwaltung (§ 31 \n\nZPO). \n\n28 \n\naa) Der gemäß § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort für die \n\nstreitgegenständliche Nebenpflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung \n\nbestimmt sich im Zweifel nach dem Erfüllungsort für die zugrunde lie-\n\ngende Hauptverpflichtung (vgl. Senat BGHZ 151, 5, 9; BGH, Urteil vom \n\n30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, 1232 m.w.Nachw.). \n\nDer Erfüllungsort des Konto- bzw. Depotvertrages der Parteien war nach \n\nden rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts gemäß dem vertraglich vereinbarten Sachrecht des US-\n\nStaates New York (Art. 27 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 EGBGB) \n\nnicht in Deutschland, sondern am Sitz der Beklagten in New York. \n\n29 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Gerichts-\n\nstand der Vermögensverwaltung gemäß § 31 ZPO nicht gegeben. Die \n\nBeklagte hat nicht, insbesondere nicht auf vertraglicher Grundlage, das \n\nVermögen des Klägers verwaltet. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist \n\nein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens des Kunden in \n\ndessen Interesse verpflichtet. Aufgrund eines Vermögensverwaltungsver-\n\ntrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das \n\nVermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisun-\n\ngen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen \n\nzu treffen (Senat BGHZ 137, 69, 73). Der Abschluss eines solchen Ver-\n\ntrages ist dem Sachvortrag des Klägers, insbesondere dem von ihm vor-\n\ngelegten und von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der Be-\n\nklagten vom 12. Oktober 1993, nicht zu entnehmen. \n\n30 \n\nd) Schließlich \n\nist auch eine Zuständigkeit des Landgerichts \n\nMünchen I nach § 32 ZPO nicht gegeben. Die streitgegenständlichen \n\nAuskunftsansprüche beruhen nach dem Vortrag des Klägers nicht auf \n\neiner unerlaubten Handlung mit Handlungs- oder Erfüllungsort im Bezirk \n\neines deutschen Gerichts (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 124, 237, \n\n240 f.; 132, 105, 110 f.; Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR \n\n70/88, WM 1989, 1047, 1049, vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, \n\nWM 1990, 462, 463 und vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, \n\nWM 1995, 100, 102). Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf \n\nAnsprüche wegen grober Täuschung durch verdeckte Einrechnung von \n\nProvisionen in Abrechnungspreise. Diese Ansprüche hat der Kläger im \n\nBerufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die im Berufungsver-\n\nfahren noch weiterverfolgten Abrechnungsfehler, die einen selbständigen \n\nStreitgegenstand darstellen, erfüllen nicht den Tatbestand einer uner-\n\nlaubten Handlung. Insoweit liegen Handlungs- und Erfüllungsort auch \n\nnicht in Deutschland, weil die Beklagte die Abrechnungen und Buchun-\n\ngen unstreitig in New York vorgenommen und dort auch das belastete \n\nKonto geführt hat \n\n(vgl. BayObLG ZIP 2003, 1863, 1864 und \n\nRPfleger 2004, 365, 366). \n\nIII. \n\n31 \n\nDie Revision des Klägers war demnach als unbegründet zurück-\n\nzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.01.2005 - 22 O 24619/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 10.08.2006 - 19 U 1978/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/xi-zr-290-06","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":12},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/xi-zr-290-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:16.222913+00:00"}}