{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_288-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"XI ZR 288/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 288/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. März 2008 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe \n\nsowie \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 14. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche \n\nim Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appar-\n\ntements. \n\nDer Beklagte, ein damals 30 Jahre alter Polizeibeamter mit einem \n\nmonatlichen Nettoverdienst von ca. 2.300 DM, wurde im März 1993 von \n\neinem \n\nfür die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: \n\nP. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerer-\n\nsparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so genannten Boar-\n\nding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich \n\num eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Mitei-\n\ngentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben wer-\n\nden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von \n\nder W. KG (im Folgenden: Bauträgerin) \n\ngeplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. \n\nNachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauf-\n\ntragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin \n\ndiese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, \n\ndass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finan-\n\nzieren sollte. \n\n3 \n\nIn dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin \n\nnamentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem \n\nProspekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter \n\nanderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu \n\nführen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die \n\nKaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben; dar-\n\nüber hinaus bestätigte die Klägerin, dass sie mit der Bauträgerin \"seit \n\nvielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer \n\nProjekte sehr angenehm zusammenarbeite\" und die Abwicklung bisher \n\n\"ohne jegliche Beanstandung\" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner \n\nentsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren \n\nMietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, \n\nkalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - betriebswirt-\n\nschaftliche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Ob-\n\njekts hingewiesen. \n\n4 \n\nAm 31. März 1993 unterbreitete der Beklagte der T. \n\n GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes \n\nAngebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... einschließlich des PKW-\n\nStellplatzes Nr. .. Zugleich erteilte er der Treuhänderin, die über eine \n\nErlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfas-\n\nsende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der \n\nDurchführung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, \n\ninsbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und \n\nalle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenen-\n\nfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an \n\nund schloss am 20. April 1993 namens des Beklagten mit der Bauträge-\n\nrin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement zu ei-\n\nnem Kaufpreis von 130.826,56 DM. Zur Finanzierung des Gesamtauf-\n\nwandes von 194.351,49 DM schloss der Beklagte - neben einem weite-\n\nren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich am selben Tag \n\nmit der Klägerin einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen über \n\n95.946,10 DM, das vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld über \n\n224.000 DM abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbe-\n\nlehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 \n\ngeltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag von \n\n86.352,10 DM wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Giro-\n\nkonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs \n\neingesetzt. \n\n5 \n\nDas Boarding-House war im Februar 1993 fertig gestellt worden \n\nund wurde danach von einer Pächterin betrieben, die bereits im Februar \n\n1994 insolvent wurde. Im Herbst 1995 fiel auch die Bauträgerin in Kon-\n\nkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die \n\ndie Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten. \n\n6 \n\nWegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar \n\n1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Mit Schreiben \n\nvom 21. September 2001 widerrief der Beklagte seine Darlehensver-\n\ntragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss \n\ndes Vertrages aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Woh-\n\nnung veranlasst worden sei. \n\n7 \n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre \n\nKündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-\n\nsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 58.138,19 € nebst Zin-\n\nsen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen \n\nWiderrufs des Darlehensvertrages, verlangt sie die Zahlung von \n\n60.578,90 € nebst Zinsen aus 2.336,89 € seit dem 21. Februar 1998 und \n\naus 58.242,01 € seit dem 27. September 2001. Der Beklagte ist der Auf-\n\nfassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensva-\n\nluta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten \n\nein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin sich an die Verkäuferin \n\nhalten müsse. Außerdem stünden ihm gegen die Klägerin Schadenser-\n\nsatzansprüche wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwi-\n\nderrufsgesetz und wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des Hauptantrages \n\nden Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der - vom \n\nerkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darle-\n\nhens nach § 607 BGB a.F., sondern lediglich auf dessen Rückabwicklung \n\ngemäß § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung, im Folgenden: a.F.). Der Beklagte habe den Darlehensvertrag \n\nwirksam widerrufen, weil er zu dessen Abschluss in einer Haustürsitu-\n\nation bestimmt worden sei und die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den \n\nAnforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprochen habe. Er \n\nhabe die Darlehensvaluta auch empfangen, weil diese auf das in dem \n\nDarlehensvertrag bezeichnete Girokonto ausgezahlt worden sei. Der \n\nschlüssigen Berechnung der Anspruchshöhe sei der Beklagte nicht ent-\n\ngegengetreten. Ferner habe die Klägerin Anspruch auf Ausgleich des \n\ngeltend gemachten Sollsaldos auf dem Verrechnungskonto. \n\n12 \n\nDie Klägerin müsse sich nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG a.F. auf Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages \n\nverweisen lassen, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG \n\nhier nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund könne sich der Beklagte \n\nauch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG \n\nberufen. \n\n13 \n\nDer Beklagte könne dem Anspruch der Klägerin auch keinen Scha-\n\ndensersatzanspruch entgegenhalten. Ein Schadensersatzanspruch we-\n\ngen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. sei zu \n\nverneinen, weil im Hinblick auf den am selben Tag geschlossenen Kauf-\n\nvertrag nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte im \n\nFalle ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch \n\ngemacht hätte. Dem Beklagten stehe auch kein Schadensersatzanspruch \n\nwegen einer eigenen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin zu. Es \n\nliege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die kreditgebende Bank zur \n\nAufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. Die Klägerin \n\nsei weder erkennbar über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausge-\n\ngangen noch habe sie sich wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfi-\n\nnanziererin in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden noch \n\neinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen. Schließlich könne \n\naufgrund des von dem Beklagten vorgelegten Gutachtens über eine ver-\n\ngleichbare Wohnung auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin \n\naufgrund der darin ausgewiesenen Zahlen von einer arglistigen Täu-\n\nschung des Beklagten durch die Verkäuferin oder einen ihrer Vermittler \n\nhabe ausgehen müssen. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht \n\nangegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass der Klägerin kein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rück-\n\nzahlung des Darlehens zusteht, weil der Beklagte seine auf den Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam wi-\n\nderrufen hat. \n\n16 \n\n2. Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Klägerin gegen den \n\nBeklagten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ge-\n\nmäß § 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. einen Anspruch auf Erstattung des ausge-\n\nzahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung \n\n(vgl. Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 \n\nTz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, \n\nBKR 2007, 152, 154 Tz. 18, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ \n\n2007, 3210, 3211 Tz. 12 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2008, 115, 116 Tz. 16; jeweils m.w.Nachw.). \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder Beklagte zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Kläge-\n\nrin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei \n\nden Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele \n\nes sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; \n\n168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, \n\nWM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, \n\nBKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2008, 115, 116 Tz. 17; jeweils m.w.Nachw.). \n\n18 \n\naa) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden \n\nsind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, \n\n9 Tz. 21; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, \n\n115, 116 Tz. 18; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. \n\n19 \n\n(1) Die Parteien haben in dem Kreditvertrag die Stellung einer \n\nGrundschuld über 224.000 DM als Sicherheit vereinbart. Der von dem \n\nBeklagten erhobene Einwand, der Beleihungswert der Grundschuld habe \n\nweit unter der Gesamtdarlehenssumme gelegen, so dass das von der \n\nanderen Bank gewährte Darlehen nur zu einem geringen Teil und das \n\nvon der Klägerin gewährte Darlehen überhaupt nicht durch eine werthal-\n\ntige Grundschuld gesichert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n20 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\n(Senatsurteile \n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w.Nachw.) \n\nsetzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grund-\n\npfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belaste-\n\nten Immobilie gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 \n\nHypBG eingehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraus-\n\nsetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht \n\nwesentlicher Teil des Gesamtkredits grundpfandrechtlich abgesichert ist \n\n(Senatsurteile vom 18. März 2003 aaO und vom 18. November 2003 \n\naaO). Das ist hier indes nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht \n\nder Fall. Seine schlichte Behauptung, das Appartement sei lediglich \n\n40.000 DM wert gewesen, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch \n\nzu seinem weiteren Vorbringen, tatsächlich wäre höchstens ein Kaufpreis \n\nvon 2.500 DM pro Quadratmeter - bei einem 22,24 qm großen Apparte-\n\nment insgesamt also 55.600 DM zuzüglich des Kaufpreises für den PKW-\n\nStellplatz - angemessen gewesen, sowie zu dem vom Beklagten vorge-\n\nlegten Wertgutachten des Sachverständigen B. vom 25. August 1992, \n\nin dem für ein etwa gleich großes Appartement mit einem allerdings et-\n\nwas kleineren Miteigentumsanteil ein Ertragswert von 73.000 DM und ein \n\nSachwert von 192.500 DM ausgewiesen ist (zur Unterscheidung zwi-\n\nschen Verkehrswert und Ertragswert vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober \n\n2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Es kann danach keine \n\nRede davon sein, nur ein nicht wesentlicher Teil des Gesamtkredits sei \n\ndurch ein Grundpfandrecht abgesichert. \n\n21 \n\n(2) Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesi-\n\ncherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist zwischen \n\nden Parteien unstreitig. \n\n22 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit auf \n\nSchnauder JZ 2006, 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschrän-\n\nkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-\n\nwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht \n\nnach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen wer-\n\nden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-\n\nliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ \n\n168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber \n\nhat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-\n\nfen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt \n\nund zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. \n\nDass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 \n\nBGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb \n\neiner Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-\n\nnet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu \n\nbestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22; Senatsurteil vom \n\n6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 Tz. 22). \n\n23 \n\ncc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-\n\ndungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum \n\nfinanzierten Abzahlungsgeschäft \n\nentwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkre-\n\nditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. BGHZ 168, \n\n1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, \n\nWM 2006, 2347, 2349 Tz. 14 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2008, 115, 117 Tz. 23). \n\n24 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte die Dar-\n\nlehensvaluta auch empfangen. Nach dem - für das Revisionsverfahren \n\ngemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des Berufungsurteils ist \n\ndie Darlehensvaluta auf das dem Beklagten zustehende Girokonto aus-\n\ngezahlt worden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in dem \n\nDarlehensvertrag enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksamen \n\nWiderrufs des Darlehensvertrages dem Beklagten zuzurechnen ist, stellt \n\nsich damit nicht. Ebenso ist unerheblich, ob die Treuhänderin Auszah-\n\nlungen von dem Girokonto veranlasst hat, die dem Beklagten infolge ei-\n\nnes Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht \n\nzurechenbar sind. In einem solchen Fall hätte der Beklagte gegen die \n\nKlägerin einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Wiedergut-\n\nschrift der ausgezahlten Beträge (vgl. BGHZ 121, 98, 106). \n\n25 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch als rechtsfehlerfrei, so-\n\nweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten \n\naus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbe-\n\nlehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. verneint hat. \n\n26 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats zur Umsetzung der Urtei-\n\nle des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober \n\n2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, \n\n2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht kann bei \n\nunterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ein \n\nSchadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss gegeben sein, weil diese Vorschrift eine Rechtspflicht des Un-\n\nternehmers begründet (Senat BGHZ 169, 109, 120 Tz. 41) und die hier in \n\ndem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 \n\nVerbrKrG a.F. den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. nicht \n\ngenügte (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR \n\n3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM \n\n2007, 200, 202 Tz. 25). \n\n27 \n\nDies setzt voraus, dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des \n\nAbschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht \n\ngebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem \n\nVerschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem vom Beru-\n\nfungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum, beruht und die \n\nSchadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes \n\nfeststeht \n\n(Senat \n\nBGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 17. April 2007 - XI ZR \n\n130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20 und vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55 m.w.Nachw.). Hierfür genügt \n\nes nicht, dass der Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Belehrung die \n\nMöglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch \n\nRisiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Er muss vielmehr konkret \n\nnachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Beleh-\n\nrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die \n\nso genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der \n\nAnleger nicht stützen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senats-\n\n \n \n\n28 \n\n29 \n\nurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55; \n\njeweils m.w.Nachw.). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch \n\ndann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam \n\nzustande gekommen sein sollte. Ohne einen Widerruf bleibt der Anleger \n\nan den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, \n\nohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu \n\nkönnen (Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist ein Schadensersatzanspruch des \n\nBeklagten nicht gegeben. \n\nAuf der Grundlage seines Vortrags in der Berufungsinstanz schei-\n\ntert ein Schadensersatzanspruch bereits daran, dass der Beklagte den \n\nDarlehensvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag abgeschlossen haben \n\nwill. Aber auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sondern der Dar-\n\nlehensvertrag gleichzeitig oder - wenn auch am selben Tag - noch kurz \n\nvor dem Kaufvertrag unterzeichnet wurde, ist die Schadensursächlichkeit \n\nder unterbliebenen Widerrufsbelehrung zu verneinen. Nach den rechts-\n\nfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts spricht nichts dafür, dass der Beklagte im Falle einer \n\nordnungsgemäßen Belehrung in der kurzen Zeit zwischen den beiden \n\nVertragsschlüssen von seinem Recht zum Widerruf des Darlehensvertra-\n\nges Gebrauch gemacht hätte. Ob der mit dem Darlehen finanzierte Kauf-\n\nvertrag wirksam zustande gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang \n\nunerheblich. \n\n30 \n\n4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Klägerin \n\nentgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss wegen einer eigenen Aufklärungspflichtver-\n\nletzung der Klägerin verneint hat. \n\n31 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-\n\nditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-\n\nwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur \n\nunter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmä-\n\nßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen \n\nKenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von \n\nFachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich \n\ndes finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen \n\nUmständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, \n\nwenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung \n\noder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-\n\ngeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-\n\ntretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft \n\noder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang \n\nmit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne \n\nErwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn \n\nsie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wis-\n\nsensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen \n\nkann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom \n\n17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom \n\n19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und \n\nvom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30, je-\n\nweils m.w.Nachw.). \n\n32 \n\nb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nbei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-\n\nten zu Unrecht verneint. \n\n33 \n\naa) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision \n\nallerdings, dass das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der Kläge-\n\nrin wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle nicht als gegeben ange-\n\nsehen hat. \n\n34 \n\nEine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des \n\nObjekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach \n\naußen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers \n\noder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die \n\nübernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen \n\nhat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, \n\n172, 174 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 \n\nTz. 38 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\nAus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass ein über die Kre-\n\nditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Klägerin für das Projekt \n\ndes Boarding-House nach außen in Erscheinung getreten ist. Dem im \n\nVerkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin lässt sich nicht \n\nentnehmen, dass sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen \n\nwäre und etwa Aufgaben des Vertriebs übernommen hätte. Dafür reicht \n\ndie allgemeine, auf die Baufinanzierung bezogene Referenzerklärung im \n\nVerkaufsprospekt, die Führung der Treuhandkonten für die Käufer sowie \n\ndie Ankündigung, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen, nicht \n\naus, weil die Klägerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Ver-\n\näußerers oder Vertreibers übernommen hat, sondern sich auf solche be-\n\nschränkt hat, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). \n\n35 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist eine Überschreitung der \n\nKreditgeberrolle - in Erweiterung dieser Fallgruppe - nicht allein deshalb \n\nzu bejahen, weil die kreditgebende Bank mit dem Verkäufer oder Vertrei-\n\nber des finanzierten Objekts nach Maßgabe des Senatsurteils vom \n\n16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 Tz. 53) in institutionalisierter Weise zu-\n\nsammengewirkt hat. Diese Ergänzung der Rechtsprechung des Senats \n\nist im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkre-\n\nditfinanzierten Wohnungskäufen erfolgt und bezieht sich ausschließlich \n\nauf die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe \n\ndes konkreten Wissensvorsprungs, indem unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen zu Gunsten des Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in \n\nForm einer widerleglichen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der \n\narglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der \n\nvon ihnen eingeschalteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 f.). Der Hinweis des Beklagten auf § 358 BGB \n\ngeht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - auch hier \n\nfehl (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, \n\n115, 119 Tz. 39). \n\n36 \n\nbb) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden \n\nInteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein \n\ndeshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin \n\ndes Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäu-\n\nfer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom \n\n18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. März 2007 \n\n- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 m.w.Nachw.). Ein schwerwie-\n\ngender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser \n\n\"Doppelfinanzierung\" besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstän-\n\nde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der \n\nRevision nicht aufgezeigt. Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei \n\nAbschluss des Darlehensvertrages im April 1993 das Risiko eines unge-\n\nsicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber ab-\n\ngewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House \n\nnach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konnte, \n\nwährend der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil \n\nvom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.). \n\n37 \n\ncc) Des Weiteren hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-\n\nführt, dass die Klägerin auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand \n\ngeschaffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risi-\n\nken verpflichtet hätte. \n\n38 \n\nEine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinsti-\n\ntut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und die-\n\nsen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzie-\n\nrenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. \n\nSenatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, \n\n174 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 \n\nTz. 42 m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall, \n\nweil das Vorhaben planmäßig fertig gestellt wurde. Deshalb ist unerheb-\n\nlich, dass die Klägerin mit ihrer Finanzierungsbereitschaft den Verkauf \n\nder Appartements erst ermöglicht hat. \n\n39 \n\nDie Klägerin hat auch nicht dadurch einen besonderen Gefähr-\n\ndungstatbestand geschaffen, dass sie den Erwerb des Appartements oh-\n\nne Eigenkapital und - wie der Beklagte behauptet - ohne werthaltige \n\ndingliche Absicherung finanziert hat. Ein Darlehensnehmer hat selbst zu \n\nprüfen, ob er in der Lage ist, den aufgenommenen Kredit zurückzufüh-\n\nren. Soweit die dingliche Absicherung des Darlehens mangels entspre-\n\nchender Werthaltigkeit des Appartements unzureichend sein sollte, wür-\n\nde dies auf einer unrichtigen, internen Kalkulation der Klägerin beruhen \n\nund keine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen (vgl. Senatsurteil \n\nvom 6. November 2007 aaO Tz. 43). Nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der \n\nihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse so-\n\nwie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im \n\nKundeninteresse (Senat BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f. Tz. 45; Se-\n\nnatsurteil vom 6. November 2007 aaO Tz. 43 m.w.Nachw.). Dementspre-\n\nchend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen \n\nZwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung ge-\n\ngenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklä-\n\nrungspflicht ergeben (Senat BGHZ 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom \n\n6. November 2007 aaO). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten \n\ninternen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, \n\nkommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzie-\n\nrende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermitt-\n\nlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten \n\nKaufpreis zu veräußern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidri-\n\nge Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer vorliegt (Senatsurteil \n\nvom 6. November 2007 aaO Tz. 43 m.w.Nachw.). \n\n40 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision traf die Klägerin auch \n\nkeine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennba-\n\nren Wissensvorsprungs wegen des angeblich weit überteuerten Kauf-\n\npreises. \n\n41 \n\n(1) Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die Unange-\n\nmessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn \n\neine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und \n\nVerkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervortei-\n\nlung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach \n\nständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-\n\ntung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. et-\n\nwa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September \n\n2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 (insoweit in BGHZ \n\n169, 109 nicht abgedruckt) und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2008, 115, 118 Tz. 34; jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Ge-\n\nsamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunder-\n\nwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren \n\nfür Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen \n\nsind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, \n\n1247). \n\n42 \n\n(2) Der Beklagte hat eine sittenwidrige Überteuerung des erworbe-\n\nnen Appartements nicht substantiiert dargelegt. Wie schon oben zu § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeführt, sind die schlichten Behauptungen des \n\nBeklagten, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. \n\ntatsächlich wäre nur ein Quadratmeter-Kaufpreis von maximal 2.500 DM \n\n- insgesamt also 55.600 DM zuzüglich des Kaufpreises für den PKW-\n\nStellplatz - angemessen gewesen, nicht in Einklang zu bringen und ste-\n\nhen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem Beklagten selbst \n\neingereichten und wiederholt in Bezug genommenen Wertgutachten des \n\nSachverständigen B. , in dem ein Ertragswert von 73.000 DM und ein \n\nSachwert von 192.500 DM ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang \n\nkann dahin stehen, ob der Beklagte hiermit zur sittenwidrigen Überteue-\n\nrung überhaupt schlüssig vorgetragen hat, indem er sich auf den Er-\n\ntragswert des Appartements, nicht aber auf den davon zu unterscheiden-\n\nden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bezieht (vgl. Senatsurteil \n\nvom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). \n\nSelbst der Vergleich des Ertragswertes mit dem Kaufpreis für das Appar-\n\ntement von 130.826,56 DM ergibt eine Überteuerung von etwa 79%, die \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung \n\nder Sittenwidrigkeit allein nicht genügt (vgl. Senatsurteile vom 18. März \n\n2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR \n\n248/02, WM 2003, 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher kommt es \n\n- anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der \n\nBauträgerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstücks gezahlte Preis \n\nangemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen \n\nist. \n\n43 \n\n(3) Darüber hinaus fehlt es insoweit an ausreichendem Vortrag des \n\nBeklagten zur Kenntnis der Klägerin von einer sittenwidrigen Überteue-\n\nrung. Entgegen der Auffassung der Revision ist solcher Vortrag des Be-\n\nklagten auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusam-\n\nmenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber \n\ndes Objekts (BGHZ 168, 1 ff., 22 ff. Tz. 50 ff.) erforderlich. Die sittenwid-\n\nrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für \n\nsich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit \n\nzwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des \n\nObjekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank \n\nhabe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (Senatsurteil \n\nvom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Ei-\n\nne solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täu-\n\nschung der Käufer über den Kaufpreis in Betracht, für die es hier an aus-\n\nreichendem Vortrag fehlt. \n\n44 \n\nee) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-\n\nsprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-\n\npflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung \n\nder Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvor-\n\nsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten hinsichtlich der \n\nRentabilität des Anlageobjektes verneint hat. \n\n45 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2007, 115, 120 Tz. 45; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger \n\nin Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgeben-\n\nden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts \n\nunter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-\n\nrungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-\n\nden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-\n\ngers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsiniti-\n\natoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die \n\nKenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-\n\nleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen \n\nbeauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter \n\nArt und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-\n\nge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm \n\nbenannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und \n\ndie Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der \n\nfür sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-\n\nden des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-\n\ndezu verschlossen. \n\n46 \n\n(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerhaft eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund \n\neines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige \n\nTäuschung des Beklagten verneint, indem es entscheidungserheblichen \n\nVortrag des Beklagten übergangen bzw. nicht ausreichend gewürdigt \n\nhat. \n\n47 \n\n(a) Nach Behauptung des Beklagten ist ihm ein Mietertrag von ca. \n\n37 DM pro qm und Monat versprochen worden, während realistischer-\n\nweise - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverständigen B. \n\nvom 25. August 1992 ergebe - nur ein solcher von 17 DM pro qm und \n\nMonat zu erwarten war. Darin ist zugleich die Behauptung des Beklagten \n\nenthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe \n\ndes erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität des Anlageobjekts ge-\n\ntäuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufspros-\n\npekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu \n\neinem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis \n\nbetrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vortrag des Be-\n\nklagten bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-\n\nHouse bezieht. Soweit die Revisionserwiderung aus dem Zahlenwerk der \n\nfür den Beklagten erstellten \"Persönlichen Beispielsrechnung\" für das \n\nJahr 1993 eine niedrigere qm-Miete errechnet, übersieht sie, dass sich \n\ndie insoweit prognostizierte Mieteinnahme lediglich auf die Monate April \n\nbis Dezember bezieht. \n\n48 \n\nDagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen \n\ndes Beklagten zu einer Täuschung über den angeblich krass überhöhten \n\nAnkaufspreis von 5,5 Mio. DM für das Grundstück nicht schlüssig, weil \n\neine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über diesen Preis und dessen \n\nAngemessenheit nicht bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, \n\ndie hier - wie bereits dargelegt - nicht überschritten ist, bleibt es den Ver-\n\ntragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der \n\nVerkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes \n\noffen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis \n\nliegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR \n\n308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 48). \n\n49 \n\n(b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist er-\n\ngibt sich nach dem Beklagtenvorbringen daraus, dass die Angaben zur \n\nHöhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufs-\n\nprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und \n\nVermietbarkeit des Objekts und damit \"ins Blaue hinein\" gemacht wur-\n\nden. Dem steht angesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung \n\nder Appartements tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt ge-\n\nnannten Pachtzins bestand. Das Boarding-House-Projekt war damals in \n\nDeutschland nicht geläufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen \n\ndamit gab. Die Rentabilität war deshalb schwer einzuschätzen und unge-\n\nsichert. Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier \n\ndeshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufs-\n\nprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirt-\n\nschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaft-\n\nliche Untersuchung zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR \n\n88/02, WM 2004, 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR \n\n322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg \n\nder Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-\n\nHouse von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, \n\nweil es sich - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - nicht nur um den \n\nErwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um \n\ndie Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom \n\n6. November 2007 aaO). \n\n50 \n\n(c) Da nach dem Vortrag des Beklagten der realistischerweise zu \n\nerzielende Mietzins nur etwa 50% des \"versprochenen\" Mietzinses be-\n\ntrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ \n\n168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, \n\nWM 2007, 876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50). \n\n51 \n\n(d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem \n\nBeklagten behaupteten Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täu-\n\nschung des Beklagten sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu \n\nlegenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die \n\nRevisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand \n\n- was das Berufungsgericht ohne eigene Feststellungen zu Gunsten des \n\nBeklagten angenommen hat - zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, \n\nden eingeschalteten Vermittlern und der Klägerin eine institutionalisierte \n\nZusammenarbeit, die die Veräußerung der Hotelappartements und die \n\nFinanzierung des Erwerbs durch die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. \n\nDie Klägerin, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin \n\nund Verkäuferin stand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus \n\ndes Boarding-House. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, \n\nauch die Enderwerberfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere \n\nBank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten über längere Zeit \n\nnur sehr schleppend verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehens-\n\nverträge bediente sie sich des von der Verkäuferin eingeschalteten Ver-\n\ntriebs. Die Anbahnung der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der \n\nder Erwerbsverträge über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelba-\n\nren Kontakt der Klägerin mit den Erwerbern. Ausweislich des von der \n\nP. GmbH & Co. KG erstellten \"Fahrplans zum Notarvertrag\" sollten die \n\n(Unter-)Vermittler sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Un-\n\nterlagen, wie etwa die Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, \n\nfür die Klägerin einholen. Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vor-\n\nläufige Darlehenszusage und reichte die Unterlagen an die Klägerin wei-\n\nter, die die Darlehensverträge vorbereitete und die Vertragsurkunden an \n\ndie P. GmbH & Co. KG sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden \n\nzur Unterzeichnung weiterreichte. Auch dem Beklagten wurde die Finan-\n\nzierung des Kaufpreises entsprechend dem \"Fahrplan zum Notarvertrag\" \n\nvon dem eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass er persönli-\n\nchen Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin gehabt oder von sich aus dort \n\num einen Kredit nachgesucht hätte. Der Darlehensvertrag wurde ihm \n\nvom Vermittler zur Unterzeichnung vorgelegt. \n\n52 \n\n(e) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn \n\nwegen eines Wissensvorsprungs hätte die Klägerin den Beklagten nach \n\ndem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stel-\n\nlen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden \n\nhätte. Diesen Schadensersatzanspruch könnte der Beklagte dem An-\n\nspruch der Klägerin aus § 3 HWiG a.F. entgegen halten, wenn die Kläge-\n\nrin nicht den Beweis erbringt, dass der Beklagte das kreditfinanzierte \n\nAppartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben \n\nhätte (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober \n\n2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November \n\n2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52). \n\n53 \n\nff) Entgegen der Auffassung der Revision können dagegen die im \n\nAugust 1992 und im März 1993 - angeblich rechtsgrundlos - erfolgten \n\nPre-Opening-Zahlungen von dem bei der Klägerin geführten Projektkonto \n\nder Bauträgerin an die Pächterin keine Aufklärungspflicht der Klägerin \n\nbegründen. Hierdurch könnte sie allenfalls eine solche Pflicht im Hinblick \n\nauf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durch-\n\nführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt haben. Der Beklagte \n\nhat indes nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom Projekt-\n\nkonto nicht überwacht hat, sondern lediglich den Zahlungsfluss als sol-\n\nchen vorgetragen. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfer-\n\ntigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle \n\nnicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den \n\nSchluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht \n\nbeabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrich-\n\ntig (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, \n\n115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt \n\nbei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaf-\n\ntung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). \n\nIII. \n\n54 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n55 \n\nDieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikati-\n\non der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\ntatsächlichen \n\nVermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzie-\n\nrenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die er-\n\nforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen \n\nSchadensersatzanspruchs des Beklagten aus einem eigenen Aufklä-\n\nrungsverschulden der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten \n\nWissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. \n\nSoweit die Klägerin im weiteren Verfahren die Vermutung eines Wis-\n\nsensvorsprungs zu widerlegen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. \n\nzu berücksichtigen haben, dass von dem bei der Klägerin geführten \n\nProjektkonto der Bauträgerin im August 1992 und März 1993 an die \n\nPächterin des Boarding-House sog. Pre-Opening-Gebühren über insge-\n\nsamt 770.000 DM gezahlt worden sind. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2002 - 330 O 284/00 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2006 - 11 U 205/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/xi-zr-288-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/xi-zr-288-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:18.218327+00:00"}}