{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_278-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"XI ZR 278/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 398 ZPO §§ 253, 829, 835 Der Streitgegenstand ändert sich nicht, wenn der Kläger seine Aktivlegiti- mation zunächst aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später aus einer Abtretung der Klageforderung herleitet (im Anschluss an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 278/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 398 \n\nZPO §§ 253, 829, 835 \n\nDer Streitgegenstand ändert sich nicht, wenn der Kläger seine Aktivlegiti-\n\nmation zunächst aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und \n\nspäter aus einer Abtretung der Klageforderung herleitet (im Anschluss an \n\nBGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066). \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention \n\nverursachten Kosten, die die Streithelferin der Beklag-\n\nten trägt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem und ge-\n\npfändetem Recht als Prozessbürgin in Anspruch. \n\nDie I. GmbH (im Folgenden: I. ) wurde durch \n\n- inzwischen \n\nrechtskräftiges - Vorbehaltsurteil \n\ndes \n\nLandgerichts \n\nE. vom 23. Dezember 1998 verurteilt, 90.943 DM nebst Zinsen \n\nan die IM. GmbH (im Folgenden: IM. ) \n\nzu zahlen. Der I. wurde nachgelassen, die Vollstreckung aus dem für \n\nvorläufig vollstreckbar erklärten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe \n\nvon 105.000 DM abzuwenden. Nach dem Beschluss des Landgerichts \n\nE. vom 28. Januar 1999 konnte die Sicherheitsleistung auch \n\ndurch eine Bankbürgschaft erbracht werden. \n\n3 \n\nAm 29. Juli 1999 verbürgte sich die Beklagte gegenüber der IM. \n\nfür die von der I. zu leistende Sicherheit in Höhe von 52.600,95 DM. \n\nDie IM. trat der Klägerin am 10. September 1999 ihre Forderungen \n\naus dem Rechtsstreit gegen die I. und aus der Bürgschaft siche-\n\nrungshalber ab. Am selben Tag erklärte sie in einem notariell beurkunde-\n\nten Schuldanerkenntnis, der Klägerin 260.000 DM zu schulden, und un-\n\nterwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nach-\n\ndem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermö-\n\ngen mangels Masse abgelehnt worden war, wurde die IM. im Jahre \n\n2002 im Handelsregister gelöscht. Durch Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 wurden die Forderungen der \n\nIM. gegen die I. und gegen die Beklagte gepfändet und der Kläge-\n\nrin zur Einziehung überwiesen. \n\n4 \n\nDie Klage auf Zahlung von 26.894,44 € (= 52.600,95 DM) nebst \n\nZinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 10. September 1999 \n\naktivlegitimiert. Außerdem habe sie, auch wenn sie als Zessionarin be-\n\nreits materielle Rechtsinhaberin gewesen sei, die Forderung der IM. \n\npfänden können, um Inhaberin der formell titulierten Rechtsposition zu \n\nwerden. Die Pfändungen seien nicht aus formellen Gründen nichtig. Die \n\ngepfändete Forderung sei in dem Beschluss vom 11. Februar 2003 aus-\n\nreichend genau bezeichnet. Dass die IM. als Vollstreckungsschuldne-\n\nrin bereits seit dem Jahre 2002 im Handelsregister gelöscht gewesen \n\nsei, stehe der Wirksamkeit der Pfändung nicht entgegen. \n\n8 \n\nDie Klageforderung sei nicht verjährt. Ein Anspruch aus einer Pro-\n\nzessbürgschaft verjähre wie die titulierte Hauptforderung in 30 Jahren. \n\nAus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich eine Gleichwertigkeit von \n\nBürgschaft und Hinterlegung. Der Anspruch auf Herausgabe hinterlegter \n\nGegenstände erlösche gemäß § 21 Abs. 1 HinterlO grundsätzlich nach \n\n30 Jahren. \n\n9 \n\nAuch bei Zugrundelegung einer nur dreijährigen Verjährungsfrist \n\nsei keine Verjährung eingetreten. Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB bis zum 31. Dezember 2004 laufende Verjährungsfrist sei durch \n\ndie Zustellung der Klage am 15. Dezember 2004 gehemmt worden. Dies \n\ngelte nicht nur, wenn die Klägerin die Bürgschaftsforderung durch die \n\nPfändung erworben habe, auf die die Klage von Anfang an gestützt wor-\n\nden sei, sondern auch bei einem Erwerb durch die Abtretung, auf die die \n\nKlägerin sich erstmals im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 bezogen habe. \n\nStreitgegenstand sei immer die Bürgschaftsforderung gewesen, die die \n\nKlägerin aus fremdem Recht geltend gemacht habe. Ob die Klägerin \n\ndurch Abtretung oder durch Pfändung Rechtsinhaberin geworden sei, \n\nhabe auf den Streitgegenstand der Bürgschaftsklage keinen Einfluss. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision \n\nunangegriffen festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom \n\n10. September 1999 Inhaberin der Forderung gemäß § 765 Abs. 1 BGB \n\ngegen die Beklagte in Höhe der Klagesumme geworden ist. Deshalb \n\nbraucht nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin auch aufgrund der \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 \n\naktivlegitimiert ist, d.h. ob die Klägerin die Forderung, deren Inhaberin \n\nsie bereits durch die Abtretung geworden war, noch wirksam pfänden \n\nund sich zur Einziehung überweisen lassen konnte (bejahend: OLG Köln \n\n12 \n\n13 \n\nWM 1978, 383, 385; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 21, \n\n67; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 829 Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO \n\n27. Aufl. § 829 Rdn. 11; HK-ZPO/Kemper, § 829 Rdn. 9; vgl. auch \n\nRGZ 86, 135, 137; verneinend: Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvoll-\n\nstreckungsrecht 10. Aufl. § 54 S. 636; Schuschke/Walker, Vollstreckung \n\nund vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 829 Rdn. 18). \n\n2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung \n\nsei nicht verjährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Dies gilt auch dann, wenn für den Anspruch aus der Prozess-\n\nbürgschaft vom 29. Juli 1999 die kürzeste in Betracht kommende, näm-\n\nlich die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, \n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt, die nach der rechtsfehlerfreien \n\nund von der Revision unangegriffenen Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts am 31. Dezember 2004 endete. Deshalb kann dahinstehen, ob \n\naufgrund einer längeren Verjährungsfrist, eines späteren Fristbeginns, \n\netwa erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen, oder einer Ablaufhem-\n\nmung, z.B. bis zur Verjährung der Hauptschuld (vgl. Palandt/Sprau, BGB \n\n66. Aufl. § 765 Rdn. 26 m.w.Nachw.), von einem späteren Ende der Ver-\n\njährungsfrist auszugehen ist. \n\n14 \n\nb) Die Verjährungsfrist ist durch die Zustellung der Klageschrift am \n\n15. Dezember 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. \n\nDies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Aktivlegitimation in der \n\nKlageschrift nur mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom \n\n11. und 17. Februar 2003 begründet und erst nach Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist in einem Schriftsatz vom 1. Juni 2005 auf die Abtretung vom \n\n10. September 1999 gestützt worden ist. \n\n15 \n\nDie Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche \n\nin der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht \n\nwerden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch \n\n(BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 \n\nm.w.Nachw.). Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht \n\nauf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren \n\n(vgl. BGHZ 104, 268, 271 ff.; BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR \n\n101/98, WM 1999, 1065, 1066). Der auf die Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlüsse und der auf die Abtretung gestützte Anspruch ist ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision derselbe prozessuale Anspruch. \n\n16 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird \n\nmit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend \n\ngemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechts-\n\nschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige \n\nprozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in \n\ndem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkreti-\n\nsiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger \n\ndie begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund \n\nüber die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundla-\n\nge ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei ei-\n\nner natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sach-\n\nverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur \n\nEntscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur \n\nStützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat \n\n(BGHZ 117, 1, 5 f.; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, \n\nNJW 1999, 3126, 3127 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nNach diesen Grundsätzen liegt im Übergang von einem Anspruch \n\naus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen \n\nder Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich \n\nein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung ge-\n\nmäß § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, \n\nNJW 2005, 2004, 2005). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand \n\nnicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetre-\n\ntene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungs-\n\nermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung \n\ndes Sicherungsnehmers weiterverfolgt. Dasselbe gilt für eine Umstellung \n\ndes Klageantrages auf Zahlung an den Sicherungsnehmer nach Offenle-\n\ngung der Sicherungsabtretung. Bei einer stillen Zession macht der Ze-\n\ndent nämlich aufgrund der Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zah-\n\nlung an sich verlangt, grundsätzlich die an den Sicherungsnehmer abge-\n\ntretene Forderung geltend (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR \n\n101/98, WM 1999, 1065, 1066). \n\n18 \n\nbb) Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand des vorliegen-\n\nden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch \n\ngegen die Beklagte gemäß § 765 Abs. 1 BGB aufgrund der Prozessbürg-\n\nschaft vom 29. Juli 1999 zunächst auf die Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 und später auf die Ab-\n\ntretung vom 10. September 1999 gestützt hat. Die Klägerin hat, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend erkannt hat, unabhängig von der Begrün-\n\ndung ihrer Aktivlegitimation, immer die in der Person der IM. entstan-\n\ndene Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte geltend gemacht. Die \n\nRevision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, die Klägerin sei aufgrund der \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus fremdem Recht, aufgrund \n\nder Abtretung hingegen aus eigenem Recht vorgegangen. Die Überwei-\n\nsung einer Forderung zur Einziehung bewirkt zwar keinen Forderungs-\n\nübergang (BGHZ 114, 138, 141) und steht deshalb einer Forderungsab-\n\ntretung nicht gleich (Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rdn. 589). \n\nSie verschafft dem Vollstreckungsgläubiger aber ein eigenes Einzie-\n\nhungsrecht und ermächtigt ihn, die Forderung in eigenem Namen einzu-\n\nziehen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, WM 1981, \n\n1338). Deshalb tritt - ebenso wie bei Geltendmachung einer abgetrete-\n\nnen Forderung aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Einziehungs-\n\nermächtigung und später aufgrund einer Rückabtretung (BGH, Urteil vom \n\n23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) - keine Änderung \n\ndes Streitgegenstandes ein, wenn - wie hier - eine Forderung zunächst \n\naufgrund des durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss er-\n\nlangten Einziehungsrechts und später aufgrund einer Abtretung geltend \n\ngemacht wird. Der zeitliche Abstand zwischen der Abtretung und dem \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss ist entgegen der Auffassung der \n\nRevision für die Bestimmung des Streitgegenstandes unerheblich (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065). \n\nIII. \n\n19 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2005 - 21 O 530/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2006 - 13 U 226/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/xi-zr-278-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/xi-zr-278-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:57.174260+00:00"}}