{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_272-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"XI ZR 272/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 272/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richte-\n\nrin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nam 22. April 2008 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat \n\nbeabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Be-\n\nschluss zurückzuweisen. \n\nDer Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf \n\n171.313,58 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts \n\nkeine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine \n\nAussicht auf Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die in dem Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrag enthaltene Vollmacht zu Recht wegen Verstoßes gegen das Rechts-\n\nberatungsgesetz als nichtig angesehen (§ 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG). \n\n3 \n\na) Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-\n\nlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwer-\n\npunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte \n\naußer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vor-\n\ngängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf \n\nwirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Be-\n\nlange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vor-\n\ndergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse \n\ngeht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, \n\n1673, 1675 Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prü-\n\nfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechts-\n\nangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen \n\nist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität \n\nmit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteris-\n\ntischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange \n\nverboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, \n\n218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, \n\n2113, 2114). \n\n4 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind der Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag und die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz nichtig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der die B. -\n\nB. GmbH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassen-\n\nder Vollmacht berechtigt bzw. verpflichtet war (Abschluss der erforderli-\n\nchen Darlehens- und Sicherungsverträge, Unterwerfung der Beklagten \n\nunter die sofortige Zwangsvollstreckung, Schuldübernahmeerklärungen, \n\nAbschluss des Wartungs- und Instandhaltungsvertrages, des Verwalter-\n\nvertrages, Abschluss von Mietverträgen, Abtretung der Mietzinsansprü-\n\nche und der Ansprüche der Beklagten aus einer MaBV-Bürgschaft sowie \n\ndie geschuldete steuerliche Bearbeitung), liegt auf rechtlichem Gebiet \n\nund erfordert besondere Rechtskenntnisse. \n\n5 \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt daher weder eine blo-\n\nße Treuhandtätigkeit der B. -B. GmbH noch eine nur wirtschaftliche \n\nBetreuung der Beklagten vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \n\ndem von der Klägerin zitierten Urteil des I. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 11. November 2004 (I ZR 213/01, WM 2005, 412, 413 f.), \n\nin dem es um die - vom I. Zivilsenat verneinte - Frage ging, ob die Tätig-\n\nkeit des Testamentsvollstreckers eine Besorgung fremder Rechtsangele-\n\ngenheiten darstelle; die vorliegend der B. -B. GmbH eingeräumten \n\nBefugnisse gehen darüber weit hinaus. Dass die Beklagten den Woh-\n\nnungskaufvertrag selbst geschlossen haben, hindert die Anwendung des \n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht. \n\n6 \n\nAnders als die Klägerin meint, greift auch der Privilegierungstatbe-\n\nstand des Art. 1 § 5 RBerG nicht ein. Die umfangreiche Tätigkeit der \n\nB. -B. GmbH als Geschäftsbesorgerin im Rahmen der Finanzierung, \n\nder Vermietung und der Verwaltung des Objekts steht in keinem unmit-\n\ntelbaren Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit als Verkäuferin der Ei-\n\ngentumswohnungen. Die von der Klägerin herangezogene Grund-\n\nsatzentscheidung des \n\nIX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n28. September 2000 (BGHZ 145, 265, 273; vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; jew. \n\nm.w.Nachw.), nach der lediglich die sog. Vollbetreuung durch einen Bau-\n\nbetreuer im engeren Sinne erlaubnisfrei ist, der im Namen, in Vollmacht \n\nund für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben durchführt und die \n\nVerträge mit den am Bau Beteiligten namens des Betreuten (Bauherrn) \n\nabschließt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil vorliegend der \n\nB. -B. GmbH aufgrund der Vollmacht wesentlich weitergehende Be-\n\nfugnisse eingeräumt werden sollten. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die \n\nVollmacht nicht nach §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln ist. \n\nDenn bei Vertragsschluss lag der Klägerin - nach den von ihr nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - weder das Original \n\nnoch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor; auf \n\nden Zeitpunkt der Darlehensvalutierung kommt es insoweit nicht an \n\n(st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 161, 15, 29; 171, 1, 5 Tz. 13; Senatsurteil vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). \n\n8 \n\n9 \n\n3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein An-\n\nspruch auf Erstattung der Darlehensvaluta aus Bereicherungsrecht zu-\n\nsteht. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht bei einem nichti-\n\ngen Darlehensvertrag ein Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers \n\ngegen den Darlehensnehmer nur dann, wenn dieser oder ein Dritter die \n\nDarlehensvaluta aufgrund einer ihm zuzurechnenden Verfügung erlangt \n\nhat. Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darle-\n\nhensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer \n\nder Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten \n\nkondizieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15 \n\nund vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233). \n\n10 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Bereicherungs-\n\nanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Darlehenssumme ist ange-\n\nsichts der fehlenden Vertretungsmacht der B. -B. GmbH nicht an die \n\nBeklagten geflossen, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden, \n\nso dass die Klägerin auch nur diese Zuwendungsempfänger auf Rücker-\n\nstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen kann. Auf die weiteren \n\nErwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der Rechtspre-\n\nchungsgrundsätze zu den sog. Anweisungsfällen kommt es nicht an. \n\n11 \n\naa) Die von der Klägerin auf das Erwerbersonderkonto ausgezahl-\n\nte Darlehensvaluta ist den Beklagten nicht zugeflossen, weil dieses Kon-\n\nto mangels wirksamer Vollmacht der B. -B. GmbH für die Beklagten \n\nnicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-\n\nten haben. \n\n12 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das formularmä-\n\nßige notarielle Kaufvertragsangebot keine Auszahlungsanweisung. In \n\nZiff. 6.3 des Angebotes war nur die Abtretung des Darlehensanspruchs \n\nbis in Höhe des Kaufpreises geregelt. Von einer Auszahlungsanweisung \n\nist dort keine Rede. Nach der Rechtsprechung des Senats ist selbst bei \n\neiner ausdrücklichen Verknüpfung von Abtretung und Anweisung im \n\nKaufvertrag die Vertragsklausel dahin auszulegen, dass die Anweisung \n\nzur Auszahlung an den Verkäufer nur für den Fall der Wirksamkeit der \n\nAbtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten soll (vgl. Senats-\n\nurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233). Im Fall \n\neiner sogar fehlenden ausdrücklichen Anweisung kann nichts anderes \n\ngelten. \n\n13 \n\ncc) Auf den Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht kann sich die \n\nKlägerin nicht berufen. Dies wird von ihr in diesem Zusammenhang auch \n\nnicht geltend gemacht. \n\n14 \n\nIm Übrigen lag der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen \n\n- entgegen der missverständlichen Formulierung auf S. 8 des Berufungs-\n\nurteils - zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht, \n\nsondern ab dem 24. Februar 1999 lediglich eine beglaubigte Ablichtung \n\nvor. Diese kann einen Rechtsscheintatbestand nicht begründen. Objekti-\n\nve Rechtsscheinsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des \n\nSenats die Vorlage der Vollmacht im Original oder bei einer notariell \n\nbeurkundeten Vollmacht in Ausfertigung (§ 47 BeurkG); die Vorlage einer \n\nbloßen Abschrift oder Kopie reicht nicht aus (vgl. nur Senatsurteil \n\nvom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 Tz. 25 \n\nm.w.Nachw.). \n\n15 \n\n4. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB zu. Die von der \n\nKlägerin vorgenommene Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von der \n\nB. -B. GmbH für die Beklagten nicht wirksam eingerichtetes Konto, \n\nüber das die B. -B. GmbH ohne Beteiligung der Beklagten verfügen \n\nkonnte, entsprach nicht dem objektiven Interesse der Beklagten. Diese \n\nhaben dadurch nichts erlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin \n\nlässt sich ein Interesse der Beklagten auch nicht mit dem erstrebten \n\nSteuerspareffekt begründen, weil dies einen wirksamen Darlehensvertrag \n\nvoraussetzt. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus §§ 677, 684, \n\n812 ff. BGB aus. Auf die Bezahlung des Kaufpreises kann insoweit schon \n\ndeshalb nicht abgestellt werden, weil die Überweisung des Kaufpreises \n\nauf das Konto der Verkäuferin nicht durch die Klägerin, sondern durch \n\ndie B. -B. GmbH veranlasst worden ist. Überdies haben die Beklagten \n\nauch dadurch nichts erlangt, weil die Kaufpreisforderung durch die An-\n\nweisung der B. -B. GmbH, die ihnen mangels einer wirksamen Voll-\n\nmacht nicht zuzurechnen ist, nicht getilgt worden ist (Nobbe WM 2007 \n\nSonderbeilage Nr. 1 S. 1, 7). \n\n16 \n\n5. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme \n\ndes Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von der Klägerin auf-\n\ngeworfene Rechtsfrage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfas-\n\nsender Vollmacht für alle Nebengeschäfte gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz verstößt, wenn sich der Geschäftsbesorger primär als Bauträger \n\nund Verkäufer zur Errichtung und Übereignung der Immobilie verpflichtet, \n\nist nicht klärungsbedürftig. Die Entscheidung der Rechtsfrage ist davon \n\nabhängig, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der sich der Geschäfts-\n\nbesorger und Verkäufer verpflichtet hat, auf wirtschaftlichem oder aber \n\nauf rechtlichem Gebiet liegt und besondere Rechtskenntnisse erfordert. \n\nDies ist jeweils von der Ausgestaltung des Vertrages und der dem Ge-\n\nschäftsbesorger erteilten Vollmacht im Einzelfall abhängig. Leitlinien für \n\ndie Entscheidung sind von der Rechtsprechung bereits ausreichend ent-\n\nwickelt worden. Dass die inzwischen insolvente B. -B. GmbH in der \n\nVergangenheit gleich lautende Formularverträge in zahlreichen Fällen \n\nverwendet hat, macht die genannte Rechtsfrage für die Allgemeinheit \n\nnicht bedeutsam. Abgesehen davon ist die genannte Frage, wie darge-\n\nlegt, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. \n\n17 \n\nDa das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, \n\nist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die \n\nDurchführung der Revision ist außerdem nicht wegen der von der Kläge-\n\nrin geltend gemachten Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ZIP 2006, 1667 ff. ge-\n\nrechtfertigt. Zwar weicht das Berufungsurteil von diesem Urteil ab. Es \n\nstimmt aber, wie der Klägerin bekannt ist, mit der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - XI ZR \n\n283/06) zum Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 10. Juli 2006 (31 U 220/05) überein. In einem solchen Fall besteht \n\nnur bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil, hier also \n\nder Entscheidung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, \n\nnicht aber bei dem mit dieser Rechtsprechung übereinstimmenden vor-\n\nliegenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer korrigie-\n\nrenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 288, 294; \n\nSenatsbeschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, \n\n2278). Nur das Urteil des Oberlandesgerichts München aaO, nicht aber \n\ndas vorliegende Berufungsurteil erschüttert das Vertrauen in die Recht-\n\nsprechung. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 364/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2006 - 17 U 319/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/xi-zr-272-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/xi-zr-272-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:54.114042+00:00"}}