{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_269-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"XI ZR 269/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 (in der Fassung vom 16. Januar 1986) Der in einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthal- tene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die fi- nanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist zulässig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des ver- bundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. November 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 269/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nHWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 (in der Fassung vom 16. Januar 1986) \n\nDer in einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthal-\ntene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die fi-\nnanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist \nzulässig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des ver-\nbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an. \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n24. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom \n\n28. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines \n\ngekündigten Darlehens. \n\nDer Beklagte wurde im Juni 1999 von einem Vermittler anlässlich \n\neines Hausbesuchs geworben, mit einer Einlage von 60.000 DM der \n\n„G. …fonds GbR“ (nachfol-\n\ngend: Fonds) beizutreten. Zur Finanzierung schloss er mit der Klägerin \n\nam 17. August/8. Dezember 1999 einen Vertrag über ein tilgungsfreies \n\nDarlehen in Höhe von 70.000 DM zu einem bis zum 30. August 2006 \n\nfestgeschriebenen effektiven Jahreszins von 7,58%. Die Gesamtlaufzeit \n\ndes Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zah-\n\nlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 27.369,72 DM angegeben. Als \n\nKreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag u.a. die Verpfändung des \n\nFondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Au-\n\nßerdem enthält der Darlehensvertrag eine vom Beklagten gesondert un-\n\nterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz mit \n\nfolgendem Zusatz: \n\n\"Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten ver-\nbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande.\" \n\nUnter dem 16. August 2004 widerrief der Beklagte den Darlehens-\n\nvertrag unter Berufung auf § 1 Abs. 1 HWiG (Vorschriften des HWiG je-\n\nweils in der Fassung vom 16. Januar 1986) mit der Behauptung, zur Ab-\n\ngabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation \n\nbestimmt worden zu sein. Außer der Unwirksamkeit des Darlehensver-\n\ntrages macht er geltend, er sei durch Angaben im Fondsprospekt über \n\ndie wirtschaftliche Situation des Fonds und die erzielbaren Einnahmen \n\narglistig getäuscht worden. Die Klägerin habe insoweit einen Wissens-\n\nvorsprung gehabt. Überdies fehle im Darlehensvertrag die nach § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe, so \n\ndass er selbst dann, wenn dieser Formmangel durch Auszahlung der Va-\n\nluta geheilt worden sei, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (§§ 4 und 6 \n\nVerbrKrG jeweils in der Fassung vom 27. April 1993) lediglich den ge-\n\nsetzlichen Zinssatz von 4% schulde. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 36.510,62 € zuzüg-\n\nlich Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für das Revisi-\n\nonsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\nDer Klägerin stehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu, \n\nweil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 \n\nHWiG wirksam widerrufen habe. Der Darlehensvertragsabschluss \n\nberuhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des \n\nBeklagten sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbeleh-\n\nrung erloschen, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht \n\nbelehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte den nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 HWiG unzulässigen Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch die \n\nfinanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kämen. \n\nWegen dieses Zusatzes sei die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam. \n\nDeshalb habe der Beklagte noch am 16. August 2004 seine Darlehens-\n\nvertragserklärung widerrufen können. Die Klägerin habe auch keinen \n\nRückforderungsanspruch nach § 3 HWiG. Bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem Fondsbeitritt handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S. von \n\n§ 9 VerbrKrG (in der Fassung vom 17. Dezember 1991), so dass nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung unmit-\n\ntelbar zwischen Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts \n\nzu erfolgen habe. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen \n\nwirksamen Widerruf der Darlehensvertragserklärung durch den Beklag-\n\nten bejaht. Das Widerrufsrecht des Beklagten war zum Zeitpunkt des Wi-\n\nderrufs bereits erloschen. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die dem Beklag-\n\nten erteilte Widerrufsbelehrung nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG we-\n\ngen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam. \n\n11 \n\nNach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat be-\n\nreits mehrfach entschieden, dass der Zusatz, im Falle des Widerrufs ei-\n\nner Darlehensvertragserklärung komme auch der \"Beitritt in eine Fonds-\n\ngesellschaft\" bzw. der \"verbundene Kaufvertrag\" nicht wirksam zustande, \n\nkeine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist, \n\nwenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem \n\nseiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Ge-\n\nschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. \n\nTz. 11 ff. und Senatsurteile vom 11. März 2008 \n\n- XI ZR 317/06, \n\nWM 2008, 828, 829 Tz. 12 ff., XI ZR 68/07, Tz. 13 ff., XI ZR 215/07, \n\nTz. 13 ff. und XI ZR 381/07, Tz. 13 ff.). Wie der Senat dort näher ausge-\n\nführt hat, bedarf das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG der teleo-\n\nlogischen Reduktion. Der genannte inhaltlich zutreffende Zusatz ist bei \n\neinem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbe-\n\nlehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren \n\nRechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG hinweist und somit \n\ndessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Die Neurege-\n\nlung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hin-\n\nweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (BGHZ 172, 157, \n\n163 Tz. 16). An diesen Ausführungen, die auch vom Beklagten nicht an-\n\ngegriffen werden, ist festzuhalten. \n\n12 \n\nDass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Fondsbeitritt in \n\ndem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret benannt, sondern nur \n\nals finanziertes verbundenes Geschäft bezeichnet worden ist, ist un-\n\nschädlich. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des \n\nverbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senats-\n\nurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 f. Tz. 17). \n\nDa die Darlehensvaluta ausweislich des Darlehensvertrages zur Finan-\n\nzierung der \"Gesellschaftsanteile … GbR\" \n\nVerwendung finden sollte, war auch für den Beklagten klar, dass mit dem \n\nverbundenen Geschäft nur der Fondsbeitritt gemeint sein konnte. \n\n13 \n\n2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Aushändigung \n\nder Widerrufsbelehrung und war bei Erklärung des Widerrufs durch den \n\nBeklagten am 16. August 2004 bereits abgelaufen. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines \n\nSchadensersatzanspruchs des Beklagten wegen eines eigenen vorver-\n\ntraglichen Aufklärungsverschuldens der Klägerin, insbesondere auch mit \n\nder Behauptung des Beklagten befassen müssen, er sei durch unrichtige \n\nAngaben im Fondsprospekt über die wirtschaftliche Situation des Fonds, \n\ninsbesondere bereits eingetretene Verluste und die erzielbaren jährli-\n\nchen Einnahmen des Fonds arglistig getäuscht worden, die Klägerin ha-\n\nbe insoweit einen Wissensvorsprung gehabt. Die Beweislast auch für den \n\nWissensvorsprung der Klägerin trifft den Beklagten, es sei denn, die \n\nKenntnis der Klägerin von einer evidenten arglistigen Täuschung des \n\nBeklagten durch den Fondsprospekt wird wegen eines institutionellen \n\nZusammenwirkens der Klägerin mit den Prospektverantwortlichen nach \n\nden Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, \n\n22 ff. Tz. 51 ff.) vermutet. \n\n16 \n\nWenn sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs \n\ndes Beklagten nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht auch \n\nnoch der Frage nachzugehen haben, ob der Darlehensvertrag die nach \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe \n\nenthält. Auf die Senatsurteile vom 8. Juni 2003 (BGHZ 159, 270 ff.), vom \n\n25. April 2006 (BGHZ 167, 252, 262 ff. Tz. 24 ff. und BGHZ 167, 239, \n\n243 ff. Tz. 12 ff.), vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, \n\n1245 f. Tz. 25 ff.) und vom 19. Februar 2008 (XI ZR 23/07, WM 2008, \n\n681, 682 Tz. 12 ff.) wird besonders hingewiesen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 O 617/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2006 - 24 U 9/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/xi-zr-269-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/xi-zr-269-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:05.078248+00:00"}}