{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_241-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"XI ZR 241/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nXI ZR 241/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. März 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDas Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadens-\n\nersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-\n\nsammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-\n\nwohnung. \n\nDie Kläger, eine damals 48 Jahre alte Erzieherin und ihr Ehemann, \n\nein damals ebenfalls 48 Jahre alter Fluggastkontrolleur, wurden im \n\nJahr 1999 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne \n\nEigenkapital eine Eigentumswohnung \n\nin Ha. in dem Objekt \n\nJ. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. \n\n GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte ver-\n\ntrieb, die die Beklagte finanzierte. \n\n3 \n\nIm Rahmen der Gespräche händigte der Vermittler den Klägern \n\nunter anderem eine Beispielrechnung aus, in welcher monatliche Netto-\n\nmieteinnahmen von jeweils 419 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der \n\nGespräche unterschrieben die Kläger am 15. Februar 1999 unter ande-\n\nrem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin traten sie der für \n\ndie zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die \n\nvon der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehö-\n\nrenden M. GmbH (im Folgen-\n\nden: M. ) verwaltet wurde. In dem Besuchsbericht war eine Mietpool-\n\nausschüttung von „z.Z“ 419 DM ausgewiesen. Am 4. März 1999 nahmen \n\ndie Kläger das notarielle Verkaufsangebot der Verkäuferin an und unter-\n\nschrieben zur Finanzierung des Kaufpreises von 118.188 DM zuzüglich \n\nNebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit \n\nHilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der Landesbank \n\n (im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 152.000 DM sowie \n\nzweier Bausparverträge bei der Beklagten über je 76.000 DM finanziert. \n\nBedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bau-\n\nspardarlehen war nach § 3 des Vertrages unter anderem der Beitritt zu \n\neiner Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutier-\n\nten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparver-\n\nträge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der L-Bank \n\neine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen be-\n\nstellt. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage begehren die Kläger, die die Mietpoolvereinbarung \n\nnach Insolvenz der Mietpoolverwalterin im August 2000 mit Schreiben \n\nvom 6. Oktober 2000 gekündigt haben, Schadensersatz. Sie verlangen \n\nZahlung von 70.689,68 € nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen, die \n\nsie zur Vollziehung der im Februar/März 1999 abgeschlossenen Verträge \n\nerbracht haben, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigentumswoh-\n\nnung. \n\n5 \n\nIhre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklag-\n\nte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag \n\nund Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe \n\nim Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der Hälfte des \n\nKaufpreises gehabt. Die von der Beklagten verlangte Beteiligung an dem \n\nMietpool habe zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich ge-\n\nbracht. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit \n\nder Beklagten erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in ihrem \n\nFall - betrügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vor-\n\ngesehen, so dass ihnen ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch \n\nnicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Die versprochene \n\nMietpoolausschüttung von 419 DM monatlich sei angesichts des schlech-\n\nten baulichen Zustands des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und \n\nder schwierigen sozialen Struktur der Mieter zu keinem Zeitpunkt zu er-\n\nzielen gewesen. Bei Abschluss des Wohnungskaufvertrages seien im \n\nHaus J. weniger als 20% der Wohnungen vermietet \n\ngewesen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat ihr auf die Berufung der Kläger bis auf einen geringen Teil der Zins-\n\nforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte \n\nzugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDa die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger \n\nLadung zum Termin nicht vertreten waren, war über die Revision der Be-\n\nklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch \n\nkeine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 f.). \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei \n\nVertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden im Zusam-\n\nmenhang mit dem Abschluss der Verträge von Februar/März 1999 zu. \n\nDie Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Kläger über Nachteile und Ri-\n\nsiken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere die Gefahr überhöht kalku-\n\nlierter Mietpoolausschüttungen und die Unseriosität der Verwalterin, auf-\n\nzuklären, weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung \n\neines Beitritts zu einem Mietpool einen besonderen Gefährdungstatbe-\n\nstand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklärung verpflichtenden \n\nGefährdungstatbestand habe sie dadurch geschaffen, dass sie ihre \n\nhausinternen Wertermittlungen wissentlich an den systematisch überhöh-\n\nten Mietausschüttungen ausgerichtet habe. Die Aufklärung in den vorlie-\n\ngenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gefährdung habe \n\nsich im Fall der Kläger auch realisiert, weil die Mietausschüttungen für \n\nihre Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich überhöht gewesen \n\nseien. Ob die Beklagte den Klägern zudem schadensersatzpflichtig sei, \n\nweil sie sie nicht ausreichend über die komplizierte Finanzierungskon-\n\nstruktion aufgeklärt habe, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob \n\nder Beklagten auch unter den Gesichtspunkten eines aufklärungspflichti-\n\ngen Wissensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufklärungs-\n\nverschulden zur Last falle und ob die Verträge wegen Sittenwidrigkeit \n\nnichtig seien. \n\n11 \n\nDie Beklagte hafte zusätzlich wegen Beihilfe zum Betrug gemäß \n\n§§ 263, 27 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegeschäft \n\ndurch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei, \n\ndass die Vertreter der H. Gruppe die Kläger über den Ertragswert der \n\nWohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den angegebenen \n\nMietpoolausschüttungen systematisch und vorsätzlich Reparaturen im \n\nSondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung \n\nnicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darle-\n\nhensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Miet-\n\npool abhängig war, einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaf-\n\nfen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken ver-\n\npflichtet hätte. \n\n14 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-\n\nne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und \n\nErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft \n\nnur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-\n\ngelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen-\n\ndigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hil-\n\nfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten be-\n\nzüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-\n\nle BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, \n\nTz. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-\n\nfend ausgegangen. \n\n15 \n\n16 \n\nb) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden ange-\n\nnommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar. \n\naa) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus \n\nder Verpflichtung der Kläger, dem für ihr Objekt bestehenden Mietpool \n\nbeizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des kon-\n\nkreten Mietpools eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaf-\n\nfung eines besonderen Gefährdungstatbestands. \n\n17 \n\nDies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März \n\n2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den we-\n\nsentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des \n\nBerufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde \n\nlag, entschieden und im Einzelnen begründet. Darauf wird Bezug ge-\n\nnommen. \n\n18 \n\nbb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO \n\nS. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet \n\nhat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, \n\ndass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu ei-\n\nnem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei \n\nHinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungs-\n\npflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten \n\nbesonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung \n\neinen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur \n\nFolge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Bei-\n\ntritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten \n\nMietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten \n\nMietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied \n\nmithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt \n\nverlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant \n\nüberhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, \n\nso dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabili-\n\ntät und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber \n\nhinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforder-\n\nlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 \n\n- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Insoweit sind jedoch die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend. \n\n19 \n\n(1) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht \n\n- wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, der \n\nMietpool J. in Ha. dem die Kläger beigetre-\n\nten sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Ge-\n\nfährdung in diesem Sinn darstellten. \n\n20 \n\nFeststellungen, dass der Mietpool bei Beitritt der Kläger im Früh-\n\njahr 1999 überschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\nAuch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool kein Darlehen \n\ngewährt hat. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Mietpool-\n\nausschüttungen seien schon bei Beitritt der Kläger bewusst und vorsätz-\n\nlich systematisch überhöht gewesen und es hätten ihnen nach Kenntnis \n\nder H. Gruppe unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine realen \n\nEinnahmen zugrunde gelegen, ist dieses Ergebnis mit der gegebenen \n\nBegründung - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht tragfähig, \n\nweil es auf lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen beruht. \n\n21 \n\n(a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, es \n\nsei generell von einer systematisch vorsätzlichen betrügerischen Hand-\n\nhabung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren Ertrags-\n\nwertes bei den von ihr geführten Mietpools überhöhte Ausschüttungen \n\nvorzunehmen. \n\n22 \n\nVon einem „generell“ betrügerischen System hätte das Berufungs-\n\ngericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, „im Regelfall“ sei \n\nes zu vorsätzlich überhöhten Mietpoolausschüttungen gekommen, nicht \n\nohne zusätzliche Feststellungen ausgehen dürfen. Solche Feststellungen \n\nwaren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das Berufungsge-\n\nricht selbst ausdrücklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in Einzel-\n\nfällen die Mietpoolausschüttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob \n\ndies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert \n\ngewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher \n\nfür die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte \n\nMietpoolausschüttungen gegeben hat. Damit aber hätte es für den vom \n\nBerufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell betrügeri-\n\nsches System vor, unter Berücksichtigung einer genügend großen An-\n\nzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen dazu bedurft, dass, in \n\nwelchem Umfang und aus welchen Gründen die Abrechnungen fehlerhaft \n\nwaren. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht offen lassen \n\ndürfen. \n\n23 \n\nUnzulässig - weil ebenfalls auf lückenhafter Tatsachengrundlage \n\nberuhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der \n\n M. mit zwei „Ausgabeblöcken“, von denen der zweite (incl. Reparatur-\n\nkosten des Sondereigentums) bei der Ausschüttungskalkulation nicht be-\n\nrücksichtigt worden sei, gezogene Rückschluss des Berufungsgerichts \n\nauf ein von Beginn an betrügerisches Konzept. Auch insoweit sind die \n\nFeststellungen lückenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, die-\n\nses Verfahren sei nur „teilweise“ gebräuchlich gewesen. Wenn aber nach \n\nden eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verfahrenswei-\n\nse nur teilweise praktiziert wurde, hätte es unter Berücksichtigung einer \n\ngenügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen zu \n\nden tatsächlichen Umständen bedurft, die gleichwohl auf ein generelles \n\nProblem schließen ließen. Hierzu wären nähere - auf konkreter Tatsa-\n\nchenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie \n\nvielen Mietpools das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt \n\nwurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts. \n\n24 \n\nInwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe, \n\ninsbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant \n\nhohen Ausschüttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen) \n\nPools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der Ver-\n\ntriebsdirektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeig-\n\nnet sind, auf das Bestehen eines betrügerischen Systems hinzuweisen, \n\nlässt sich angesichts der Lückenhaftigkeit der bisherigen Feststellungen \n\nnicht abschließend beurteilen. Diese Indiztatsachen können erst im \n\nRahmen einer Gesamtschau endgültig bewertet werden. \n\n25 \n\n(b) Ob speziell im Mietpool des Objekts J. , \n\nHa. , dem die Kläger beigetreten sind, konstant überhöhte Mietpool-\n\nausschüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen ge-\n\ngenüber standen, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei \n\nBeitritt der Kläger zwangsläufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichter-\n\nliche Feststellungen nicht zu beurteilen. Anders als zum Mietpool \n\nSch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erwei-\n\nsen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen \n\nUmständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten \n\ngenerellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, \n\nauch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend. \n\n26 \n\nWie das Berufungsgericht anhand der Abrechnungen für die Jahre \n\n1999 und 2000 aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses Risiko darin, dass \n\ndie Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturauf-\n\nwand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mieterwechsel nicht \n\nberücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechender Abschläge \n\nBGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR \n\n260/03, WuM 2005, 205, 207) mit der Folge, dass die Ausschüttungen \n\naus diesem Grund um 31,99 DM (1999) bzw. 38,73 DM (2000) monatlich \n\nzu hoch kalkuliert waren. Anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in \n\ndem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Aus-\n\nschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden \n\nwaren, steht damit - bezogen auf den streitgegenständlichen Mietpool - \n\nauch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträ-\n\nge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche \n\nUnterdeckung des Mietpools noch nicht fest. Der nicht kalkulierte Repa-\n\nraturaufwand würde dies nur belegen, wenn zugleich feststünde, dass \n\nbei einer Betrachtung der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen von \n\nBeginn an den voraussichtlichen Ausgaben keine ausreichenden Ein-\n\nnahmen gegenüber standen, die trotz des nicht einkalkulierten Repara-\n\nturaufwands zu einer realistischen Kalkulation führen konnten. Dies \n\nhängt insbesondere davon ab, in welchem Renovierungszustand sich \n\ndas Objekt befand, wie hoch der Anteil der vermieteten Wohnungen war \n\nund in welchem Umfang realistischerweise mit einer Neuvermietung von \n\nWohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es aber bislang an tatrichterli-\n\nchen Feststellungen. Zu diesen hätte umso mehr Anlass bestanden als \n\ndas Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen hat, dass gerade die \n\nfehlende Kalkulation von Reparaturen im Sondereigentum bei Mietpools \n\noft zu einem Darlehensbedarf geführt habe, den es jedoch nach dem \n\nrevisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt für den streitgegenständli-\n\nchen Mietpool nicht gegeben hat. Weiterer Aufklärungsbedarf drängte \n\nsich insoweit zudem auch deshalb auf, weil die Wohnung der Kläger \n\nim Erwerbszeitpunkt zu einem monatlichen Mietzins von 471 DM zuzüg-\n\nlich Nebenkosten vermietet war, einem Betrag also, bei dem - bezogen \n\nauf diese Einzelwohnung - der monatlichen Mietpoolausschüttung von \n\n419 DM auch bei Berücksichtigung des nicht kalkulierten Renovierungs-\n\nbedarfs von 31,99 DM entsprechende Einnahmen gegenüber standen. \n\nSchon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststel-\n\nlungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im \n\nSondereigentum hätten den Mietpool zwangsläufig in eine Schieflage \n\ngebracht. Vielmehr lässt sich die Seriosität der Kalkulation ohne nähere \n\nFeststellungen zum Vermietungsstand im Objekt, den die Kläger unter \n\nBeweisantritt mit weniger als 20 Prozent angegeben haben, nicht ab-\n\nschließend beurteilen. \n\n27 \n\nOhne die genannten zusätzlichen Feststellungen zu den genauen \n\nVerhältnissen im streitgegenständlichen Mietpool rechtfertigen auch die \n\nErwägungen des Berufungsgerichts zu der Entwicklung der Mietpoolaus-\n\nschüttungen nach November 1999 nicht den Rückschluss auf vorsätzlich \n\nfalsch kalkulierte Ausschüttungen bereits bei Abschluss der Mietpoolver-\n\neinbarung. Der Hinweis auf die einige Monate nach Vertragsschluss auf-\n\ngetretenen Zahlungsprobleme der Mietpoolverwalterin belegt zwar, dass \n\nab Ende 1999 finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten sind, die sich in \n\nder Folge immer weiter verstärkten. Die entscheidende Frage, welche \n\nUrsache dies hatte - eine ungünstige Entwicklung des Mietpools (etwa in \n\nBezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenständlichen \n\nVerträge oder von Anfang an falsch kalkulierte Mietausschüttungen, \n\ndenen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber gestanden hatten - \n\nist damit aber noch nicht beantwortet. \n\n28 \n\n(2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist \n\nsich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ha-\n\nbe die Kläger durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool \n\nbewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken \n\ndes Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR \n\n352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR \n\n414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34). Die hierzu getroffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht \n\nstand. \n\n29 \n\nDie Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstands-\n\nmitglied A. sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen \n\nder M. bekannt gewesen. Wie der erkennende Senat bereits in dem \n\neine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts \n\nbetreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) \n\nnäher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Be-\n\nrufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, \n\nsich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den \n\nSachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst \n\nvollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR \n\n202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 \n\n- XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, \n\nWM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, \n\n521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten ist zwischen den \n\nParteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von irgendwel-\n\nchen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durchgeführten \n\nMietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöh-\n\nten Ausschüttungen beim Mietpool J. in Ha. \n\nbei Abschluss des Kreditvertrages vom 26. Februar/4. März 1999 keine \n\nKenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ih-\n\nres damaligen Vorstandsmitglieds A. berufen. Ohne die Verneh-\n\nmung dieses Zeugen durfte das Berufungsgericht, wie die Revision zu \n\nRecht rügt, von der behaupteten Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen. \n\n30 \n\nDies gilt besonders, weil die Würdigung des Sachverhalts durch \n\ndas Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des be-\n\nnannten Zeugen nicht nur eine unvollständige Beweiswürdigung darstellt, \n\nsondern ihrerseits revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Beru-\n\nfungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äußerungen des \n\nehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der \n\nihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze versto-\n\nßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, \n\n1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff. \n\nund vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497). \n\n31 \n\nSoweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war, \n\ndass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zu-\n\nsammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei \n\nMieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas \n\nüber seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus \n\nden genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem \n\nüberhöhter Ausschüttungen in sämtlichen Mietpools und damit auch im \n\nstreitgegenständlichen Mietpool unter anderem wegen generell nicht ein-\n\nkalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus \n\nnicht. Gleiches gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom \n\n16. März 1995, die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überle-\n\ngungen zum Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber eben-\n\nfalls nicht deren Verursachung durch überhöhte Ausschüttungen zum \n\nGegenstand haben. Die weiteren Schreiben A. vom 9. Dezember \n\n1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 ver-\n\nöffentlichtes Schreiben vom 25. März 1998 zum Objekt O. \n\nbeziehen sich nicht auf die Mietpoolausschüttung, sondern auf die Belei-\n\nhungswertermittlung und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis \n\nder Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des \n\nDarlehensvertrages vom 26. Februar/4. März 1999. \n\n32 \n\nDurch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei \n\nmehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das \n\nWissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos \n\nbei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch ge-\n\nrade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in diesem \n\nZusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz der \n\n M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst rund \n\n1 1/2 Jahre nach dem Beitritt der Kläger zu dem Mietpool eintrat, nicht \n\ntragfähig. \n\n33 \n\nDas erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht etwa \n\naus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint, kann deren Kenntnis der Beklagten nicht mit der Be-\n\ngründung zugerechnet werden, sie seien „im Rahmen des besonderen \n\nGefährdungstatbestands“ Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Die Wis-\n\nsenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu sei-\n\nner Begründung dienen. \n\n34 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des Mietpools verpflichtet \n\ngewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in \n\nden Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen Gefähr-\n\ndungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die von den \n\nKlägern behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die \n\nBeklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungs-\n\npflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März \n\n2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch \n\neinmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der \n\nihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse so-\n\nwie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kun-\n\ndeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsur-\n\nteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober \n\n1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 \n\n- XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-\n\nsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-\n\nhungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditneh-\n\nmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben \n\n(Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007 \n\n- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; aA OLG Celle ZGS 2007, \n\n152, 156 f.). \n\n35 \n\n3. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelmäßigkeiten im \n\nBereich der von M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere \n\nvon bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool \n\nJ. , Ha. , fehlt, ist schließlich auch ihre Verur-\n\nteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, \n\n31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, ins-\n\nbesondere einen groben, grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, \n\nwenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A. \n\nBeihilfe zum Betrug vorwirft, ohne ihn auch nur gehört zu haben. \n\nIII. \n\n36 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Zu weiteren möglichen Aufklärungspflichtverlet-\n\nzungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen. \n\n37 \n\n1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeit-\n\npunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden \n\nschwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus, \n\ndass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers \n\noder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzie-\n\nrungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom \n\n27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen, \n\ndass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1999 \n\netwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der \n\nH. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, \n\n657, 658), hat das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgeho-\n\nbenen zeitlichen Nähe des Abschlusses des Kreditvertrages zum Auftre-\n\nten der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der H. Gruppe bislang \n\nnicht getroffen. Angesichts dieser zeitlichen Nähe könnten insoweit wei-\n\ntere Feststellungen veranlasst sein. \n\n38 \n\n2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufklärung über die von \n\nden Klägern behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet \n\nwar, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufklä-\n\nrungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wis-\n\nsensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung \n\nder Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die \n\nBank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den \n\nVerkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn \n\nalso der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert \n\nder Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR \n\n460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils \n\nm.w.Nachw.). Hierbei sind die im Kaufpreis enthaltenen Nebenkosten \n\nnicht in den Vergleich einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. April 2000 \n\n- XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). Diese Voraussetzungen sind \n\nnach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht \n\ngegeben, das bei einem Nettokaufpreis von 118.188 DM seiner Ent-\n\nscheidung einen Verkehrswert von „höchstens“ 80.000 DM zugrunde \n\ngelegt hat. Zu der Behauptung der Kläger, der Verkehrswert habe weni-\n\nger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, hat das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen getroffen. \n\n39 \n\n3. Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom \n\n16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 \n\n(XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Be-\n\nklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt \n\neines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von \n\nder Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt der Kläger besteht, lässt sich \n\nnicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht aus-\n\ndrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom \n\n16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum \n\nBestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat, \n\nentsprechende Feststellungen zu treffen. \n\n40 \n\na) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR \n\n341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR \n\n414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen \n\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-\n\nsonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit \n\nder Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen \n\nVermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen \n\ndes Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen \n\nTäuschung geradezu verschlossen. \n\n41 \n\nb) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden \n\nSenats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher darge-\n\nlegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die \n\nBeklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte \n\nMiete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht beantwortet werden. \n\n42 \n\naa) Allein auf den nicht berücksichtigten Reparaturaufwand am \n\nSondereigentum lässt sich nach den bislang getroffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts eine widerlegliche Vermutung im Streitfall nicht \n\nstützen, weil es angesichts einer um 11,1% im Jahr 1999 und 13,4% im \n\nJahr 2000 überhöhten Kalkulation der Nettomiete insoweit an der erfor-\n\nderlichen Evidenz einer möglichen Täuschung fehlt. \n\n43 \n\nbb) Immerhin blieben nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts die Einkünfte des Mietpools aber bereits im Erwerbsjahr hinter \n\nden Angaben zurück und erfolgten Ausschüttungen bereits ab \n\nNovember 1999 nur in geringerer Höhe und unregelmäßig. Die Kläger \n\nhaben insoweit unter Beweisantritt vorgetragen, die angesetzte Miete \n\nvon 419 DM monatlich sei angesichts des schlechten baulichen Zustands \n\ndes Objekts, dessen extrem schlechter Lage und schwieriger sozialer \n\nStruktur der Mieter sowie des von Anfang an bestehenden hohen Leer-\n\nstandes von mehr als 80% zu keinem Zeitpunkt zu erzielen gewesen, \n\nvielmehr beruhe diese Angabe darauf, dass die Verwalterin in Absprache \n\nmit der Beklagten fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und ihnen \n\neinen nicht erzielbaren Mietertrag vorgespiegelt habe. Von Feststellun-\n\ngen hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgesehen. Dies muss \n\nggf. nachgeholt werden. \n\n44 \n\nEs wird insoweit zu klären sein, ob die Behauptung der Kläger zu-\n\ntrifft, der Vermittler habe sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur \n\nMietpoolausschüttung arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts \n\ngetäuscht. Außerdem wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung \n\nder Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig \n\nwar. \n\n45 \n\nSofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten \n\nvon diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar \n\nvermutet, weil die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung \n\nnach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. \n\nDies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten \n\nausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, \n\nWM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, \n\nUmdruck S. 15 f., Tz. 27). \n\n46 \n\nIhre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den \n\nfehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung an-\n\nfallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre \n\nfehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der \n\nAnnahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, \n\ndie Vermutung zu widerlegen. \n\n47 \n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 30. September 2003 (16 U 96/03) ver-\n\nweist, nach welchem in dem Verhältnis zwischen der Verkäuferin und \n\nden Klägern rechtskräftig feststeht, dass die Verkäuferin keine Aufklä-\n\nrungspflichten gegenüber den Klägern verletzt hat, ist lediglich darauf \n\nhinzuweisen, dass dieses Urteil - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat - keine Rechtskraft zwischen den Parteien des vorliegen-\n\nden Rechtsstreits entfaltet. \n\nIV. \n\n48 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit \n\ndes § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht \n\nwird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Recht-\n\nsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefähr-\n\ndungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-\n\nden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erfor-\n\nderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines mögli-\n\nchen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden \n\nzu treffen haben. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nMayen \n\nMaihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2002 - 8 O 168/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/xi-zr-241-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/xi-zr-241-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:26.991673+00:00"}}