{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_227-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"XI ZR 227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Dezember 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 813 Abs. 1 Satz 1; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990) a) Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entge- gensteht. b) Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine ana- loge Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zur Begründung ei- ist mangels Regelungslücke kein nes Rückforderungsdurchgriffs Raum (Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 227/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2007 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 813 Abs. 1 Satz 1; \nVerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom \n17. Dezember 1990) \n\na) \n\nSteht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) wegen \nanfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das \nRecht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen \nder Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem \nAnspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang \n\nan eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entge-\ngensteht. \n\nb) \n\nDie trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann \nder Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 \nAbs. 1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine ana-\nloge Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zur Begründung ei-\nist mangels Regelungslücke kein \nnes Rückforderungsdurchgriffs \nRaum (Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06 - OLG Celle \n LG Stade \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni \n\n2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensver-\n\ntrages, der der Finanzierung des Erwerbs eines ideellen Anteils an einer \n\nEigentumswohnung diente. \n\nAnlässlich des Besuchs des Untervermittlers B. in ihrer \n\nWohnung unterzeichnete die Klägerin am 13. Mai 1997 einen \"Reservie-\n\nrungsschein und Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages und \n\nVollmacht\" der \n\nI. GmbH (künftig: \n\nI. ). Darin \n\nmachte sie der Treuhänderin, der M. Steuerbera-\n\ntungsgesellschaft mbH, ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandver-\n\ntrages zum Erwerb eines ideellen Anteils von 2/29 an einer noch zu er-\n\nrichtenden Wohnung in H. und erteilte ihr eine unwiderrufliche um-\n\nfassende Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und erklär-\n\nte unter dem 21. Mai 1997 für die Klägerin und weitere Treugeber die \n\nAnnahme des Angebots der Bauträgergesellschaft auf Abschluss eines \n\nKaufvertrages über die benannte Wohnung. \n\n3 \n\nZu den Verträgen, die B. der Klägerin vermittelte, gehörte \n\nauch ein Kredit der Beklagten zur Finanzierung des ideellen Wohnungs-\n\nanteils, der durch einen neu abzuschließenden Bausparvertrag getilgt \n\nwerden sollte. Zwischen der Beklagten und der I. bestand ein \n\nschriftlicher Rahmenvertrag, der die Zusammenarbeit der Vertrags-\n\nparteien bei der Gewährung von Krediten der Beklagten an von der \n\nI. geworbene Anleger unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG regelte. Die Klägerin unterzeichnete am 13. Mai 1997 Formula-\n\nre betreffend den Finanzierungskredit und den Bausparvertrag. Auf ei-\n\nnem Kreditvertragsformular der Beklagten, das bereits sämtliche Kredit-\n\nkonditionen enthielt, stellte die Klägerin dann unter dem 28. Mai 1997 in \n\nGegenwart eines für die I. tätigen Vermittlers den Antrag auf \n\nAbschluss des Finanzierungskredits, den die Beklagte annahm. Die Net-\n\ntokreditsumme betrug 15.000 DM, der effektive Jahreszins 11,627%. Die \n\nZahlung der aufgelaufenen Zinsen und die Tilgung sollten am 15. Juni \n\n2000 in einer Summe erfolgen und zwar durch Zuteilung des Bausparver-\n\ntrages. Entsprechend einer von der Klägerin unterzeichneten Zahlungs-\n\nanweisung floss die Darlehensvaluta in Höhe von 10.500 DM an die mitt-\n\nlerweile insolvente Treuhandgesellschaft zur Bezahlung des Erwerbs-\n\npreises. Mit den weiteren 4.500 DM sparte die Klägerin den Bausparver-\n\ntrag an. Nach Zuteilung des Bausparvertrages wurde der Kredit der Be-\n\nklagten vollständig getilgt. Die Eigentumswohnung, an der die Klägerin \n\neinen ideellen Anteil erwerben wollte, wurde vom Bauträger an einen \n\nDritten veräußert. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der auf \n\ndas Darlehen erbrachten Leistung. Das Landgericht hat der Klage in Hö-\n\nhe von 8.773,54 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht \n\nhat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der zuerkannte Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, \n\n813 Abs. 1 BGB i.V mit § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog zu. \n\nDer sehr weit reichende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht \n\nseien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB) mit \n\nder Folge, dass auch der von der Treuhänderin geschlossene Kaufver-\n\ntrag unwirksam sei. Für eine Rechtsscheinhaftung sei kein Raum, weil \n\ndie Vollmacht nicht vorgelegen habe und eine solche Vorlage von der \n\nBeklagten auch nicht behauptet worden sei. \n\n8 \n\nEs liege ein verbundenes Geschäft i.S von § 9 Abs. 1 VerbrKrG in \n\nder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) \n\nvor. Der Vertrieb sei im Besitz von Vertragsformularen der Beklagten \n\ngewesen. Der von der Klägerin unterzeichnete Kreditvertrag sei der Be-\n\nklagten durch die I. übersandt worden. Die Rahmenvereinba-\n\nrung mit der I. Gruppe habe die Beklagte nicht in Frage ge-\n\nstellt. Wenn der Kreditantrag und der Reservierungsschein der Klägerin \n\nnicht zeitgleich vorgelegt worden seien, sei das nicht wesentlich. \n\n9 \n\nAngesichts des Verbundes von Darlehen und finanziertem Er-\n\nwerbsgeschäft könne die Klägerin die Einwendungen aus dem Kaufver-\n\ntrag der Beklagten entgegenhalten (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG), mithin auch \n\ndessen Nichtigkeit. Der Einwendungsdurchgriff, der die Verbraucher nur \n\nzur Verweigerung künftiger Leistungen berechtige, laufe hier zwar ins \n\nLeere, weil der Darlehensvertrag zwischen den Parteien längst abge-\n\nwickelt sei. Der Klägerin stehe aber ein Rückforderungsanspruch aus \n\n§ 813 BGB zu. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse auch bereits abge-\n\nwickelte Vertragsverhältnisse. Auch in der Sache selbst erscheine eine \n\nBeschränkung des Rückforderungsanspruchs auf das noch nicht abge-\n\nwickelte Darlehen nicht geboten, wenn - wie hier - die Abwicklung nur \n\ndeswegen erfolgt sei, weil - wie von vorneherein vorgesehen - neben \n\ndem Darlehen noch ein Bausparvertrag geschlossen und zur Tilgung \n\nverwendet worden sei. In einem solchen Fall liege eine Parallele zu dem \n\nvom Gesetzgeber nicht geschützten Selbstzahler fern. \n\n10 \n\nAnsprüche der Klägerin seien noch nicht verjährt. Bereicherungs-\n\nrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen \n\nunterlägen der Verjährungsfrist des § 195 BGB \n\nin der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.). Der Anwen-\n\ndung des § 197 BGB a.F. stehe insbesondere die Vorschrift des § 11 \n\nAbs. 3 Satz 3 VerbrKrG a.F. entgegen. \n\n11 \n\nDie Klägerin müsse sich Steuervorteile nicht im Wege der Vor-\n\nteilsausgleichung anrechnen lassen. Auf Bereicherungsansprüche seien \n\ndie Grundsätze zum Vorteilsausgleich nicht anwendbar. Dass Steuerer-\n\nsparnisse durch die Klägerin erzielt worden wären, sei ohnehin nicht er-\n\nsichtlich. Ob die Beklagte die Abtretung der vermutlich wertlosen Anteile \n\nder Klägerin an der Eigentumswohnung verlangen könne, bedürfe keiner \n\nEntscheidung, weil die Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend \n\ngemacht habe. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf \n\nRückzahlung von 8.773,54 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 813 \n\nAbs. 1 BGB zutreffend bejaht. \n\n14 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kaufvertrag über den \n\nAnteil an der Eigentumswohnung als nichtig angesehen, weil die Treu-\n\nhänderin die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages nicht wirksam \n\nvertreten hat. \n\n15 \n\naa) Rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - von \n\nder Revision nicht angegriffen - ausgeführt, dass die der Treuhänderin \n\nerteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechts-\n\nberatungsgesetz nichtig ist (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 \n\n- XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1649, Tz. 17, m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nbb) Die nichtige Vollmacht \n\nist auch nicht nach Rechts-\n\nscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen. Die \n\nvon der Klägerin erteilte privatschriftliche Vollmacht hat bei Abschluss \n\ndes Kaufvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil \n\nvom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640, Tz. 11, \n\nm.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 171, 1 vorgesehen) - vorge-\n\nlegen. Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandswirkung für das Revisi-\n\nonsverfahren bindend (§§ 559, 314 ZPO) festgestellt, dass die Vollmacht \n\nbei Abschluss des Kaufvertrages nicht vorlag und das Vorliegen der \n\nVollmacht von der Beklagten auch nicht behauptet wurde. Die Feststel-\n\nlungen zur Vollmachtsvorlage beziehen sich entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht auf den Abschluss des Darlehensvertrages. Auf diesen \n\nhat sich das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit dem von ihm \n\nzitierten Senatsurteil vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, \n\n72, 75) bezogen. Die Rüge der Revision, die Feststellungen seien unter \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG getroffen worden, hat der Senat ge-\n\nprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n17 \n\nÜberdies griffe § 173 BGB selbst dann nicht ein, wenn die Voll-\n\nmacht bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen hätte. Die Verkäu-\n\nferin der Eigentumswohnung hätte die Nichtigkeit der privatschriftlichen \n\nErwerbsvollmacht nämlich kennen müssen. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs bedarf eine unwiderrufliche Vollmacht zum Er-\n\nwerb einer Immobilie zu ihrer Wirksamkeit notarieller Form (BGH, Urteil \n\nvom 22. April 1967 - V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040). \n\n18 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin den Kauf-\n\nvertrag nicht genehmigt. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf \n\nhin, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass eine Genehmigung \n\nnicht erteilt worden ist. Die Verweigerung der Genehmigung durch die \n\nKlägerin ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht wegen der in \n\n§ 5 des Treuhandvertrages vereinbarten Verpflichtung der Klägerin zur \n\nGenehmigungserteilung treuwidrig, da der Treuhandvertrag wegen Ver-\n\nstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG insgesamt nichtig ist. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die \n\nKlägerin die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gemäß § 9 Abs. 1, 3 \n\nSatz 1 und Abs. 4 VerbrKrG a.F. auch ihrer Verpflichtung aus dem Dar-\n\nlehensvertrag entgegenhalten kann. \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbun-\n\ndenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. zu Recht be-\n\njaht. \n\n21 \n\n(1) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. wird die wirtschaftliche \n\nEinheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft unwi-\n\nderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder \n\ndem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder \n\ndes von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen \n\nMitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eige-\n\nner Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Ver-\n\ntriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem \n\nKaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, \n\ndas sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte \n\n(st.Rspr., vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und vom \n\n19. Juni 2007 \n\n- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, Tz. 19, \n\nm.w.Nachw.). \n\n22 \n\n(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand eine \n\nRahmenvereinbarung der Beklagten mit der I. Gruppe, zu der \n\nauch die Verkäuferin der Eigentumswohnung gehörte. In dieser Verein-\n\nbarung hatte sich die Beklagte im Voraus zur Finanzierung der Kaufprei-\n\nse potentieller Käufer von Wohneigentumsanteilen bereit erklärt und die \n\nZusammenarbeit mit der I. unter ausdrücklicher Berücksichti-\n\ngung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG detailliert geregelt. Die Beklagte ist da-\n\nnach bei Abschluss der Vereinbarung selbst davon ausgegangen, der \n\nKreditvertrag und der finanzierte Kaufvertrag bildeten ein verbundenes \n\nGeschäft. \n\n23 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann die wirtschaftliche Einheit \n\nder beiden Verträge hier nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil \n\ndas Kreditvertragsformular der Beklagten der Klägerin nicht zugleich mit \n\ndem Reservierungsschein vorgelegt worden sei. Nach den aufgrund der \n\nAussage des Zeugen B. getroffenen Feststellungen des Landge-\n\nrichts hat B. beide Formulare der Klägerin im selben Bespre-\n\nchungstermin vorgelegt. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsge-\n\nricht verwiesen. Dass der Kreditvertrag, der nicht aufgrund eigener Initia-\n\ntive der Klägerin zustande gekommen ist, von ihr erst später unterzeich-\n\nnet worden ist, ist nicht von Bedeutung. \n\n24 \n\nbb) Da der Kaufvertrag nichtig ist und ein verbundenes Geschäft \n\nvorliegt, konnte die Klägerin von Anfang an und auf Dauer die Zahlungen \n\nauf das Darlehen verweigern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.). Dieses \n\nLeistungsverweigerungsrecht läuft allerdings, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, ins Leere, weil die Klägerin ihre Verpflichtun-\n\ngen aus dem Darlehensvertrag seit Zuteilung des Bausparvertrages be-\n\nreits vollständig erfüllt hat. \n\n25 \n\nc) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht entschieden, dass die \n\nKlägerin wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages infolge des Einwen-\n\ndungsdurchgriffs auch die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten \n\nZahlungen von der Beklagten verlangen kann. Es ist allerdings in Recht-\n\nsprechung und Literatur streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen \n\nim Falle der Nichtigkeit des finanzierten Kaufvertrages ein Rückfor-\n\nderungsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber gegeben ist. \n\n26 \n\naa) Teilweise wird davon ausgegangen, die Regelung des § 9 \n\nAbs. 3 VerbrKrG a.F. regele die Rechte des Verbrauchers gegen den \n\nKreditgeber abschließend; die Rückabwicklung habe sich innerhalb der \n\njeweiligen Leistungsbeziehungen zu vollziehen (vgl. OLG Frankfurt \n\nWM 2002, 1275, 1279; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1890; Staudinger/ \n\nKessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 359 Rdn. 31, 34). \n\n27 \n\nbb) Überwiegend wird jedoch davon ausgegangen, dass der Ge-\n\nsetzgeber die Frage des Rückforderungsdurchgriffs nicht abschließend \n\ngeregelt, sondern ihre Beantwortung Rechtsprechung und Lehre über-\n\nlassen habe, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten über die recht-\n\nliche Herleitung eines Rückforderungsdurchgriffs vertreten werden. \n\n28 \n\n(1) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rückfor-\n\nderungsdurchgriff aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 2 \n\nSatz 4 VerbrKrG a.F. hergeleitet (BGHZ 156, 46, 54 ff.). Soweit er den \n\nRückforderungsdurchgriff auch auf außerhalb der verbundenen Geschäf-\n\nte stehende Dritte erweitert hatte (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR \n\n411/02, WM 2005, 843, 845 f.), ist diese Rechtsprechung im Einverneh-\n\nmen mit dem II. Zivilsenat durch den erkennenden Senat mittlerweile \n\naufgegeben worden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28 und \n\nvom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12, jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n29 \n\n(2) Die ganz herrschende Auffassung in der Instanzrechtsprechung \n\nund in der Literatur leitet im Falle anfänglicher Nichtigkeit des finanzier-\n\nten Geschäftes einen Rückforderungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB her (OLG Stuttgart WM 2001, 1667, 1675; OLG Dresden WM 2001, \n\n136, 139; OLG Koblenz WM 2002, 2456, 2460; Erman/Saenger, BGB \n\n11. Aufl. § 359 BGB Rdn. 4; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 \n\nBGB Rdn. 66; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 121; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7; Bülow/Artz, VerbrKrR \n\n6. Aufl. § 495 BGB Rdn. 358; Emmerich, \n\nin: Graf v. Westphalen/ \n\nEmmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 169; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n30 \n\ncc) Der erkennende Senat, der die Frage, ob und inwieweit ein \n\nRückforderungsdurchgriff möglich \n\nist, bisher offen gelassen hat \n\n(vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687, \n\n1689 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, \n\nTz. 12, m.w.Nachw.), schließt sich der letztgenannten Meinung an. Der \n\nSenat teilt die Auffassung des II. Zivilsenats und der überwiegenden Mei-\n\nnung \n\nin \n\nInstanzrechtsprechung und Literatur, dass § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG a.F. keine abschließende Regelung durch den Gesetzgeber \n\ndes Verbraucherkreditgesetzes \n\nist, durch den ein Rückforderungs-\n\ndurchgriff generell ausgeschlossen werden sollte, sondern dass die Fra-\n\nge der Rückforderung bei dem verbundgeschäftlichen Dreiecksverhältnis \n\nbewusst Rechtsprechung und Lehre überlassen worden ist (BGHZ 156, \n\n46, 55, m.w.Nachw.). Er ist jedoch in Abweichung von der Ansicht des \n\nII. Zivilsenats und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung \n\nin der Instanzrechtsprechung und der Literatur der Auffassung, dass eine \n\nAnalogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. nicht in Betracht kommt. Es \n\nkann insoweit auf die allgemeine zivilrechtliche Regelung des § 813 BGB \n\nzurückgegriffen werden, die unmittelbar anwendbar ist (OLG Dresden \n\nWM 2001, 136, 139). Ein Bedürfnis für eine Analogie zu § 9 Abs. 2 \n\nSatz 4 VerbrKrG a.F. besteht mangels einer Regelungslücke nicht. \n\n31 \n\nGemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfül-\n\nlung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden, \n\nwenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen war. Steht dem \n\nKäufer wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages das Recht zu, die Kauf-\n\npreiszahlung auf Dauer zu verweigern, so kann er dies nach § 9 Abs. 3 \n\nSatz 1 VerbrKrG a.F. auch dem Anspruch des Kreditgebers entgegenhal-\n\nten. Die rechtshindernde Einwendung aus dem Vertragsverhältnis zwi-\n\nschen Verkäufer und Käufer stellt sich durch die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 \n\nVerbrKrG a.F. eröffnete Möglichkeit zur Geltendmachung dieser Einwen-\n\ndung im Verhältnis des Kreditnehmers zum Kreditgeber als von Anfang \n\nbestehende dauernde Einrede dar (OLG Dresden WM 2001, 136, 139; \n\nMünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 BGB Rdn. 66; Bülow/Artz, \n\nVerbrKrR 6. Aufl. § 495 BGB Rdn. 358; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. \n\n§ 359 Rdn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7). Das auf \n\ndas Darlehen Geleistete kann daher vom Kreditnehmer nach § 813 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangt werden. Dem kann, anders als ein Teil \n\nder Literatur meint (Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 224), nicht entge-\n\ngengehalten werden, der wirksam geschlossene Darlehensvertrag sei als \n\nRechtsgrund i.S. von § 812 BGB anzusehen. Wie sich aus § 813 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ergibt, kann eine Forderung, der eine dauernde Einrede ent-\n\ngegensteht, grundsätzlich kein Rechtsgrund sein (Soergel/Häuser, BGB \n\n12. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 121). \n\n32 \n\nDer erkennende Senat kann die Rechtsfrage, wie geschehen, ent-\n\nscheiden, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG anru-\n\nfen zu müssen, weil er von der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs BGHZ 156, 46, 54 ff. nur in der Begründung, nicht aber \n\nim Ergebnis abweicht. \n\n33 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der \n\nRückforderungsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 197 BGB a.F. ver-\n\njährt ist. Auch der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung \n\nrechtsgrundlos erbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen unterliegt \n\ngrundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn sie in einer \n\nSumme am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind. Nur wenn die un-\n\ngerechtfertigten Zinsen und Tilgungsleistungen periodisch fällig und \n\ndementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort \n\nfälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Berei-\n\ncherungsanspruch, welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F. \n\nunterliegt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2007 - XI ZR 56/06, \n\nWM 2007, 731, 732, Tz. 20). Werden Darlehenssumme und Zinsen - wie \n\nhier - in einem Betrag gezahlt, verbleibt es bei der regelmäßigen Verjäh-\n\nrungsfrist. Diese beträgt nach § 195 BGB n.F. drei Jahre und ist erst vom \n\n1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Dezember 2004 \n\nerhobene Klage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). \n\n34 \n\n4. Soweit das Berufungsgericht die Anrechnung von Steuervortei-\n\nlen verneint hat, hält das den Angriffen der Revision ebenfalls stand. Das \n\nBerufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Anrechnung nach \n\nden schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im \n\nRahmen des Bereicherungsausgleichs grundsätzlich keine Anwendung \n\nfindet (vgl. Senat BGHZ 152, 307, 315 f.). Der Senat hat zwar bei der \n\nRückabwicklung nach § 3 HWiG infolge eines Widerrufs nach § 1 HWiG \n\ndie Grundsätze der Vorteilsausgleichung ausnahmsweise für anwendbar \n\nerklärt (Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, WM 2007, 1173, 1175, \n\nTz. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 147 vorgesehen). Eine Über-\n\ntragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall \n\nerscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend (§§ 559, 314 ZPO) \n\nfestgestellt, dass Steuervorteile der Klägerin nicht ersichtlich sind. Der \n\nSenat hat die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision ge-\n\nprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n35 \n\n5. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die \n\nBeklagte zu Recht nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung eines \n\nideellen Anteils von 2/29 an der an einen Dritten veräußerten Eigen-\n\ntumswohnung verurteilt; die Abtretung des Anteils ist von der Beklagten \n\nschon nicht geltend gemacht worden. Auch die von der Beklagten erst-\n\nmals in der Revisionsinstanz geforderte Abtretung eines Anspruchs der \n\nKlägerin gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises musste \n\ndas Berufungsgericht nicht von Amts wegen berücksichtigen. \n\n36 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Darlehensgeber \n\nselbst bei Nichtigkeit des Kauf- und des Darlehensvertrages auf berei-\n\ncherungsrechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf Übertragung der fi-\n\nnanzierten Eigentumswohnung gegen den Darlehensnehmer, weil dieser \n\ndas Eigentum vom Verkäufer erhalten hat, nicht vom Darlehensgeber, \n\nund die Eigentumswohnung auch nicht als Nutzung oder Surrogat der \n\nDarlehensvaluta im Sinne von § 818 BGB anzusehen ist (Senatsurteil \n\nvom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 733, Tz. 32-37, \n\nm.w.Nachw.). Die Regelungen des verbundenen Geschäfts ändern nichts \n\ndaran, dass zwei Verträge vorliegen, die nach Wirksamkeit und Rechts-\n\nfolgen grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind. \n\n37 \n\nDaraus folgt für den Fall, dass der Kreditgeber nach § 813 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB i.V. mit § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. wegen der \n\nNichtigkeit des Kaufvertrages die auf das Darlehen geleisteten Zahlun-\n\ngen an den Kreditnehmer zurückzahlen muss, nicht ohne weiteres, dass \n\nvon einem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Kreditgebers auf Ab-\n\ntretung des Anspruchs des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufprei-\n\nses oder auf Übertragung des finanzierten Gegenstandes auszugehen \n\nist, der im Wege der bereicherungsrechtlichen Saldierung von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigen wäre. \n\n38 \n\nb) Zu der Frage, wie die Rückabwicklung des nichtigen finanzier-\n\nten Geschäfts bei Eingreifen des § 813 BGB im Verhältnis zum Kreditge-\n\nber bei einem wirksamen Darlehensvertrag erfolgt, werden in der Litera-\n\ntur unterschiedliche Lösungsansätze vertreten. \n\n39 \n\naa) In Bezug auf den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers \n\nund Käufers gegen den Verkäufer auf Rückgewähr des Kaufpreises wird \n\nteilweise die Ansicht vertreten, die Grundsätze der Störung der Ge-\n\nschäftsgrundlage nach § 313 BGB griffen ein. Diese führten dazu, dass \n\nauch der Darlehensvertrag nach Bereicherungsgrundsätzen abzuwickeln \n\nsei. Der Anspruch des Kreditgebers beschränke sich aber auf die Kon-\n\ndiktion der Kondiktion, das heißt, der Kreditgeber könne die Abtretung \n\ndes Rückforderungsanspruchs des Kreditnehmers gegen den Verkäufer \n\nin Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta verlangen (vgl. Erman/ \n\nSaenger, BGB 11. Aufl. § 359 BGB Rdn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB \n\n67. Aufl. § 359 Rdn. 7). Teilweise wird die Ansicht vertreten, wegen des \n\nVorteils, den § 813 BGB i.V. mit § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. dem \n\nVerbraucher gewähre, sei dieser entsprechend den Grundsätzen des \n\nVorteilsausgleichs verpflichtet, dem Kreditgeber seinen Kondiktions-\n\nanspruch gegen den Verkäufer abzutreten; der Kreditgeber könne die \n\nRückzahlung der Darlehensraten von der Abtretung des Anspruchs des \n\nKreditnehmers \n\ngegen \n\nden \n\nVerkäufer \n\nabhängig \n\nmachen \n\n(MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 Rdn. 66 f.). Teilweise wird \n\ndie Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Verbrauchers zur Abtretung \n\nseines Kondiktionsanspruchs gegen den Verkäufer sei eine aus § 242 \n\nBGB resultierende Nebenpflicht aus dem nach wie vor wirksamen Kredit-\n\nvertrag \n\n(Emmerich, \n\nin: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, \n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 170; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 9 \n\nVerbrKrG Rdn. 122). \n\n40 \n\nDer Senat muss diese Streitfrage nicht abschließend entscheiden, \n\nda nach allen Lösungsansätzen der Kreditgeber aktiv sein Recht aus-\n\nüben muss. Dass die Beklagte die Abtretung eines Kondiktionsanspruchs \n\nder Klägerin gegen die Verkäuferin verlangt hat, trägt auch die Revision \n\nnicht vor. \n\n41 \n\nbb) In Bezug auf den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten \n\nGegenstandes wird ausgehend von den oben genannten unterschiedli-\n\nchen Ansatzpunkten überwiegend die Meinung vertreten, dass ein sol-\n\ncher Anspruch gegeben ist, wenn der Kreditgeber Sicherungseigentum \n\nan dem Gegenstand hat (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 359 \n\nRdn. 67; Erman/Saenger, BGB \n\n11. Aufl. \n\n§ 359 BGB Rdn. 4; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 359 Rdn. 7; Emmerich, \n\nin: \n\nGraf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG \n\n2. Aufl. \n\n§ 9 \n\nRdn. 171). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf bereits deswegen kei-\n\nner Entscheidung, weil sich weder aus dem Kreditvertrag ergibt noch von \n\nder Revision geltend gemacht wird, dass die Beklagte Sicherungseigen-\n\ntümerin des \"Teil-Teileigentums\" der Klägerin ist. \n\nIII. \n\n42 \n\nNach alledem war die Revision zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Stade, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 567/04 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 3 U 266/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_227-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/xi-zr-227-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_227-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_227-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/xi-zr-227-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_227-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:35.479147+00:00"}}