{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_208-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"XI ZR 208/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 1; BGB § 13 Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des ge- schäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann ent- sprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darle- hen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senats- urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Juli 2007 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 208/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 1; BGB § 13 \n\nDas Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des ge-\nschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann ent-\nsprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darle-\nhen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senats-\nurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663). \n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - OLG Düsseldorf \n LG Duisburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter \n\nDr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 8. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt wor-\n\nden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzel-\n\nrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg \n\nvom 26. August 2005 wird auch hinsichtlich des Beklag-\n\nten zu 1) zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme \n\ndes früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darlehensschuld \n\nder insolventen GmbH & Co. KG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nIm Jahre 2000 gründeten der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter) \n\nund Herr \n\nF. \n\ndie QU. \n\n GmbH & Co. KG (nachfolgend: QU. KG) \n\nmit einer kapitalmäßigen Beteiligung von jeweils 50% an der Komplementär-\n\nGmbH und an der KG. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Kom-\n\nplementär-GmbH waren die beiden Gesellschafter. Vor Gründung der Gesell-\n\nschaft war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter \n\nfür die \n\nQ. GmbH & Co. KG \n\n(nachfolgend: Q. KG) tätig. \n\n3 \n\nAm 17. Juli 2000 schloss die Q. KG mit der QU. KG einen \n\nDarlehensvertrag, in dem sie der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen \n\nbis zu 500.000 DM zur Anschubfinanzierung einräumte. Das Darlehen war mit \n\n7,75% p.a. zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem \n\n1. Januar 2001, zurückzuzahlen. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der \n\nQU. KG zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins ent-\n\nhielt das Vertragswerk nicht. In Ziff. 5 des Vertrags (\"Sicherheitsleistung\") war \n\nbestimmt, dass die QU. KG i.G. und die beiden Gesellschafter mit ihren \n\nEhefrauen für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften. \n\nDer Vertrag wurde von allen Beteiligten unter der Überschrift \"Darlehensneh-\n\nmer\" unterzeichnet, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter sowohl im \n\neigenen als auch im Namen der Gesellschaft handelten. \n\n4 \n\nMit Vertrag vom 22. Juni 2001 erhöhten die Beteiligten den Darlehens-\n\nbetrag auf 1 Mio. DM und vereinbarten einen neuen Tilgungsplan. Von dem \n\nDarlehen wurden bis zum Dezember 2002 insgesamt 457.544,96 € an die \n\nQU. KG ausgezahlt. Da sie in der Folgezeit keine Rückzahlung mehr \n\nleistete, kündigte die Q. KG am 14. März 2003 die Geschäftsverbindung \n\nfristlos. Unter dem 15. Dezember 2004 trat die Q. KG alle ihr aus den \n\nDarlehensverträgen zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Die \n\nQU. KG wurde nach mehrfachen Umfirmierungen mittlerweile wegen \n\nVermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. \n\n5 \n\nGestützt auf Ziff. 5 des Darlehensvertrags hat die Klägerin den Beklag-\n\nten und dessen Ehefrau (vormals Beklagte zu 2) auf Rückzahlung des Darle-\n\nhens und der bis zum 3. August 2004 aufgelaufenen Zinsen, insgesamt \n\n560.076,31 € zuzüglich weiterer Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte \n\nhat dem vor allem entgegengehalten, dass der von ihm erklärte Schuldbeitritt \n\ngegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstoße und damit \n\nnichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des Be-\n\nklagten stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage auch ge-\n\ngen den Beklagten zu 1). \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie als Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung zwi-\n\nschen der Kreditgeberin und den geschäftsführenden Gesellschaftern sowie \n\nihren Ehefrauen über die Pflicht zur Rückzahlung des allein der QU. \n\nKG gewährten Darlehens sei im Verhältnis zum Beklagten wirksam. Auf den \n\nSchuldbeitritt zu einem Kreditvertrag finde das Verbraucherkreditgesetz auch \n\ndann entsprechende Anwendung, wenn Kreditnehmer ein Unternehmer sei, \n\nweil es allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ankomme. \n\nGleichwohl komme dem Beklagten der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes \n\nnicht zugute, da er wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäfts-\n\nführer der Kreditnehmerin nicht als Verbraucher angesehen werden könne. \n\nDer im Schrifttum und bei Obergerichten auf Widerspruch gestoßenen abwei-\n\nchenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht gefolgt wer-\n\nden, zumal es sich bei dem am 17. Juli 2000 gewährten Darlehen um einen \n\nExistenzgründungskredit gehandelt habe, auf den das Verbraucherkreditge-\n\nsetz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung finde. Zudem habe sich der Be-\n\nklagte als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der \n\nGmbH und Kommanditist wie ein Selbständiger betätigt. Dass er als Ge-\n\nschäftsführer/Gesellschafter der Hauptschuldnerin nicht zu den Kaufleuten \n\ndes Handelsrechts gezählt habe, sei unschädlich, weil der Begriff der \"selb-\n\nständigen beruflichen Tätigkeit\" gemäß § 13 BGB, § 1 VerbrKrG eigenständig \n\ndefiniert werden müsse. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte vor der \n\nGründung der QU. KG als selbständiger Handelsvertreter für die Darle-\n\nhensgeberin tätig geworden sei. Die frei bestimmte selbständige Tätigkeit ha-\n\nbe er mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsfüh-\n\nrer/Gesell-schafter nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt. \n\nDies zeige sich vor allem darin, dass er für den Existenzgründungskredit die \n\nMithaftung übernommen habe. \n\n9 \n\nIn Anbetracht der engen Verflechtung des Beklagten mit der Struktur \n\nder neu gegründeten Gesellschaft und der Geschäftsführung habe er eine \n\nLeitungsmacht über das von ihr betriebene Unternehmen gehabt. Zu der Ge-\n\nschäftsführungsbefugnis des Gesellschafters müsse zwar ein mitgliedschaft-\n\nlich begründeter Vermögenseinsatz in einer Größenordnung hinzukommen, \n\nder die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenverantwortlich \n\nund unternehmerisch erscheinen lasse. Diese Voraussetzung sei hier aber \n\nerfüllt, zumal der Beklagte nicht nur mit 50% an der Komplementär-GmbH, \n\nsondern auch an der KG der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen sei. \n\n10 \n\nDarüber hinaus finde das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung, \n\nwenn die Kreditaufnahme zur Existenzgründung erfolge und 100.000 DM ü-\n\nbersteige. Ein Existenzgründer genieße dann nicht den Schutz des Verbrau-\n\ncherkreditgesetzes, sondern werde als Unternehmer behandelt. Für einen ge-\n\nschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, der seinen Schuldbeitritt zu ei-\n\nnem der GmbH gewährten Existenzgründungsdarlehen in entsprechender Hö-\n\nhe erkläre, könne nichts anderes gelten. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. Die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene Mithaftungsübernah-\n\nme der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e \n\nVerbrKrG nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG). \n\n12 \n\n1. a) Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kredit-\n\nvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten, \n\nauch vom Berufungsgericht und der Revision nicht in Zweifel gezogenen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, \n\n222 f.; 155, 240, 243; 165, 43, 46 f.; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 \n\n- XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, \n\nWM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung \n\ngleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, \n\nwie hier, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des \n\nSchuldbeitritts sind deshalb, insbesondere was die Mindestangaben nach § 4 \n\nAbs. 1 VerbrKrG angeht, dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an \n\nden Kreditvertrag selbst. \n\n13 \n\nb) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revi-\n\nsionserwiderung uneingeschränkt auch dann, wenn der Schuldbeitritt - wie \n\nhier - zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 100.000 DM erfolgt. \n\nDie Schutzbedürftigkeit des Beitretenden ist nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs unabhängig davon zu beurteilen, ob der Kreditneh-\n\nmer selbst Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG und § 13 BGB oder \n\naber Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist. Entscheidend ist vielmehr allein die \n\nVerbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungser-\n\nklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 \n\n- XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, \n\nWM 1997, 710 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799). An \n\ndieser Rechtsprechung, gegen die sich weder das Berufungsgericht noch die \n\nRevisionserwiderung wenden, wird festgehalten. \n\n14 \n\naa) Sie führt dazu, dass auch bei einem vom Kreditnehmer aufgenom-\n\nmenen Existenzgründungsdarlehen entscheidend darauf abzustellen ist, ob in \n\nder Person des Beitretenden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des \n\nVerbraucherkreditgesetzes erfüllt sind. Dies hat der Senat, vom Berufungsge-\n\nricht übersehen, bereits mit Urteil vom 28. Januar 1997 (XI ZR 251/95, \n\nWM 1997, 663 f.) ausgesprochen. Die Ausführungen des Berufungsurteils ge-\n\nben keinen Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, zumal \n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG, dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung \n\nbeimessen möchte, hier nicht einmal auf die Kreditnehmerin anwendbar ist. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht etwa so, dass das \n\nvon der Kreditnehmerin aufgenommene Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 \n\nVerbrKrG dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes entzogen war. \n\nDas Verbraucherkreditgesetz findet hier gemäß § 1 Abs. 1, was die Kredit-\n\nnehmerin angeht, vielmehr von vornherein keine Anwendung, da es sich bei \n\nder QU. KG nicht um eine natürliche Person handelt. Nichts spricht dafür, \n\ndem danach nicht anwendbaren § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl wesent-\n\nliche Bedeutung beizumessen. Wollte man dies anders sehen, käme man hier \n\nzu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Beklagte für das \n\nExistenzgründungsdarlehen vom 17. Juni 2000 haften würde, nicht aber für \n\ndie Aufstockung des Kredits am 22. Juni 2001, weil diese nicht mehr im Rah-\n\nmen der Existenzgründung, sondern der werbenden Tätigkeit der QU. KG \n\nerfolgte. \n\n15 \n\nbb) Demgegenüber kann, anders als das Berufungsgericht und die Re-\n\nvision offenbar meinen, nicht etwa geltend gemacht werden, der Beklagte sei \n\nbereits vor Gründung der QU. KG und der Aufnahme des Darlehens \n\ndurch sie als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, mit der Gesell-\n\nschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer/Gesellschafter habe \n\ner seine selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich in anderer \n\nrechtlicher Form fortgesetzt. Es erscheint schon nicht widerspruchsfrei, wenn \n\ndas Berufungsgericht das Darlehen vom 17. Juli 2000 im Verhältnis zum Be-\n\nklagten einerseits als Existenzgründungskredit behandeln will, andererseits \n\naber meint, der Beklagte habe seine selbständige Tätigkeit durch Gründung \n\nder QU. KG und Aufnahme des Darlehens lediglich in anderer Form \n\nfortgesetzt. Überdies darf nicht übersehen werden, dass derjenige, der seine \n\nTätigkeit als freier Handelsvertreter aufgibt und stattdessen eine Stellung als \n\ngeschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, seinen Kaufmanns-\n\nstatus verliert und deshalb nicht mehr als solcher behandelt werden darf. \n\nDass der Geschäftsführer/Gesellschafter einer werbenden GmbH nicht Kauf-\n\nmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, hat der Senat bereits in seiner \n\nGrundsatzentscheidung vom 8. November 2005 (BGHZ 165, 43, 47 ff.) unter \n\nausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen aus der Litera-\n\ntur dargelegt. An dieser Beurteilung, die in gleicher Weise auch für eine \n\nGmbH & Co. KG gilt, wird festgehalten. \n\n16 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Geschäftsfüh-\n\nrer/Gesellschafter einer GmbH, der im eigenen Namen der Kreditschuld der \n\nGmbH beitritt, nicht Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), sondern Verbraucher \n\n(§ 1 Abs. 1 VerbrKrG, § 13 BGB; BGHZ 165, 43, 47 ff.). Die gegenteilige Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Gesetzeslage und vermag \n\neine richterliche Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen. \n\n17 \n\naa) Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder \n\njuristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ih-\n\nrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Ge-\n\nschäftführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbli-\n\nche oder selbständige Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144, \n\n370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, \n\n1648 f.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft ab-\n\nschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-\n\nGeschäftsführer, ist danach vielmehr Verbraucher. Das gilt auch bei der Ü-\n\nbernahme der Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, die von Kreditge-\n\nbern oftmals verlangt wird. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner abwei-\n\nchenden Meinung nicht hinreichend, dass es insoweit nicht darauf ankommt, \n\nwelche Motive der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen, sondern darauf, \n\ndass diese Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Ge-\n\nschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. BGHZ 165, 48, 50). Sie ist wegen \n\nihres Sicherungscharakters mit der originären und zwingenden Haftung eines \n\nUnternehmers für in seinem Betrieb begründete Schulden auch wertungsmä-\n\nßig nicht vergleichbar. \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeu-\n\ntung, dass Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel geschäftserfahren sind. \n\nAuch geschäftskundige Verbraucher, die einen Kredit nicht zu Zwecken des \n\nKonsums, sondern zu investiven Zwecken, etwa zum Erwerb einer Immobi-\n\nlienfondsbeteiligung, aufnehmen, genießen, was das Berufungsgericht nicht \n\nhinreichend berücksichtigt, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Daran \n\nändert der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsfüh-\n\nrer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil bei der Be-\n\nteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dies \n\ngilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig von der jeweili-\n\ngen Beteiligungsgröße. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer wer-\n\nbenden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsfüh-\n\nrung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, son-\n\ndern allein für die Gesellschaft tätig. Sie üben daher nach der Wertung der \n\n§§ 1 ff. HGB und des § 14 BGB keine unternehmerische Tätigkeit im Han-\n\ndelsverkehr aus. Davon abgesehen war der Beklagte kein Mehrheitsgesell-\n\nschafter mit einer Abstimmungsmehrheit. Auch spricht nichts dafür, dass er \n\ntrotz Fehlens einer Mehrheitsbeteiligung einen \"beherrschenden\" Einfluss in \n\nder Gesellschaft hatte. \n\n19 \n\ncc) Weder der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes \n\nnoch der der §§ 13, 14 BGB ist irgendetwas dafür zu entnehmen, dass der \n\nGesetzgeber Geschäftsführer und/oder Gesellschafter einer GmbH als Unter-\n\nnehmer behandelt sehen wollte. Nach seinem eindeutigen Willen soll das \n\nVerbraucherkreditgesetz vielmehr in Zweifelsfällen Anwendung finden und \n\nseine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78; 165, 43, \n\n50 f.). Dabei hat es der Gesetzgeber, dem bereits bei Schaffung der §§ 13, 14 \n\nBGB die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, dass \n\nein Schuldbeitritt eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters die Min-\n\ndestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, auch bei Übernahme des \n\nVerbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch belassen (BGHZ \n\n165, 43, 51). \n\n20 \n\ndd) Der Senat sieht angesichts dessen zu der von der Klägerin ge-\n\nwünschten richterlichen Rechtsfortbildung keine Möglichkeit, aber auch kei-\n\nnen ausreichenden Anlass. Zwar würde der Geschäftsführer einer GmbH & \n\nCo. KG, der wie der Beklagte als Gesellschafter die Geschäftspolitik der \n\nQU. KG mitbestimmt hat, nicht unzumutbar belastet, wenn er bei Über-\n\nnahme einer persönlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes nicht unterfiele. Das geltende Recht hat aber bisher nicht zu \n\nMissständen geführt, die eine Korrektur als besonders dringlich erscheinen \n\nließen. Dem steht schon entgegen, dass es für den Kreditgeber problemlos \n\nmöglich ist, durch Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften eine wirk-\n\nsame Mithaftung des GmbH-Geschäftsführers für Kredite der GmbH zu be-\n\ngründen. Dies hat die Zedentin unter nicht schutzwürdiger Außerachtlassung \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 76 ff.; \n\n133, 220, 224; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, \n\n710), die ihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserklärungen im Jahre 2000 \n\nbekannt sein musste, versäumt. \n\n21 \n\nd) Für die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlass. Es ist nicht \n\nentscheidungserheblich, ob ein Schuldbeitritt einer natürlichen Person, insbe-\n\nsondere eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, zu einer Ver-\n\nbindlichkeit einer GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich der Richtlinie \n\ndes Rates vom 22. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-\n\ntungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Richtlinie \n\n87/102/EWG, Abl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48) fällt oder nicht. Nach \n\nArt. 15 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, weitergehende \n\nVorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlas-\n\nsen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht nichts dafür, dass \n\nsich der deutsche Gesetzgeber strikt auf eine Umsetzung der Richtlinie be-\n\nschränken, nicht aber darüber hinausgehen wollte. Er hat dies vielmehr bei \n\nmehreren Vorschriften, zum Beispiel in §§ 1 und 3 VerbrKrG durch die Einbe-\n\nziehung von Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumsrechten an \n\nGrundstücken, getan. \n\n22 \n\n2. Die Mithaftungsübernahme des Beklagten vom 17. Juli 2000 genügt \n\nnicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen \n\nVerstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit § 6 Abs. 1 \n\nVerbrKrG nichtig. Dass der Kredit entsprechend der darlehensvertraglichen \n\nVereinbarung an die Hauptschuldnerin ausgezahlt worden ist, vermag eine \n\nHeilung des Formmangels nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG nicht herbeizuführen (Senat BGHZ 134, 94, 98 f.; 165, 43, 52; BGH, \n\nUrteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001). \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der \n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und die Klage auch gegen den \n\nBeklagten zu 1) insgesamt abweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 10 O 299/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/xi-zr-208-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/xi-zr-208-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:33.966473+00:00"}}