{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_201-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"XI ZR 201/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 201/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 26. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird \n\ndas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 11. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nGegenstandswert: 935.094,55 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der \n\nRaiffeisen-Volksbank M. (im Folgenden: RVB) aus einer Bürg-\n\nschaft in Anspruch. \n\n2 \n\nDie P. GmbH, deren Gesellschafter-\n\nGeschäftsführer der Beklagte ist, und die inzwischen insolvente E. \n\n GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Streit-\n\nhelfer des Beklagten ist, waren Gesellschafter der E. -P. \n\nGbR (im Folgenden: Hauptschuldnerin). Die RVB gewährte der Haupt-\n\nschuldnerin im Mai 1998 für den Erwerb und die Errichtung einer Eigen-\n\ntumswohnungsanlage zunächst einen Vorfinanzierungskredit über \n\n7 Mio. DM, der im weiteren Verlauf zunächst reduziert und sodann am \n\n17. August 2000 wieder auf 5,37 Mio. DM erhöht und bis zum 31. Mai \n\n2001 prolongiert wurde. Zugleich übernahm der Beklagte - wie auch sein \n\nStreithelfer - gegenüber der RVB zur Sicherung dieser Kreditzusage und \n\nunter formularmäßiger Abbedingung des § 769 BGB eine selbstschuldne-\n\nrische Bürgschaft über 5,41 Mio. DM. \n\n3 \n\nNachdem die RVB das Darlehen am 29. Mai/11. Juni 2001 erneut \n\num ein Jahr prolongiert hatte, geriet die E. GmbH in \n\neine finanzielle Schieflage, weshalb die RVB im Februar 2002 für eine \n\nLiquiditätshilfe die Einbringung weiteren Eigenkapitals und die Stellung \n\nweiterer Sicherheiten forderte. Am 20. März 2002 kündigte die RVB ge-\n\ngenüber der Hauptschuldnerin unter Hinweis auf die unterbliebene Nach-\n\nbesicherung und die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die \n\nGeschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 3. April \n\n2002 teilte der Beklagte der RVB mit, \"das Darlehen/Bürgschaftskonto \n\n(werde) in den nächsten zwei bis drei Jahren zu 100% getilgt\". Am 8. Ap-\n\nril 2002 zahlte er auf die Bürgschaft 100.000 €. Wenig später trat die \n\nRVB ihre Forderungen gegen die Hauptschuldnerin und die beiden Bürg-\n\nschaften an die Klägerin ab. \n\n4 \n\nIn der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und dem Streithel-\n\nfer des Beklagten zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kredit-\n\nkündigung, der am 20. Oktober 2004 durch Abschluss einer sog. Global-\n\nvereinbarung beigelegt wurde. An der Globalvereinbarung war außer der \n\nKlägerin und dem Streithelfer noch eine dritte Person beteiligt. In die \n\nVereinbarung wurden u.a. die Kreditforderungen der Klägerin gegen den \n\nStreithelfer und den Dritten sowie gegen Unternehmen, an denen beide \n\nbeteiligt waren, einbezogen, außerdem auch Schadensersatzforderungen \n\ndes Streithelfers und des Dritten gegen die Klägerin. Nach der Global-\n\nvereinbarung sollte die Klägerin verschiedene Zahlungen u.a. aus der \n\nVerwertung von Sicherheiten erhalten. Ferner enthielt die Vereinbarung \n\nfolgende Regelungen: \n\n\"6. Die B. erklärt gegenüber E. nach Vollzug der … Vereinbarungen \neinen Einforderungsverzicht hinsichtlich der die oben genannten Beträge über-\nsteigenden Kreditforderungen der B. nebst persönlicher von E. ge-\nstellter Sicherheiten (persönliche Bürgschaften) gegenüber E. . \nHiervon ausgenommen sind von einem Unternehmen der sog. E. -\nGruppe bestellten Sicherheiten respektive bestellter Drittsicherheiten. \n… \n9. Mit Erfüllung dieser Globalvereinbarung sind alle gegenwärtigen Ansprüche \nund Forderungen zwischen den Parteien erledigt und vollständig abgegolten. \n10. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt der Vergleichsgespräche \nund über den Inhalt dieser Globalvereinbarung stillschweigen zu bewahren.\" \n\n5 \n\n6 \n\nNach der Abrechnung der Klägerin beträgt die Darlehensverbind-\n\nlichkeit der Hauptschuldnerin noch 935.094,55 € nebst Zinsen. Insoweit \n\nnimmt die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne offen blei-\n\nben, ob die Kündigung des Darlehensvertrages und die Abtretung des \n\nRückzahlungsanspruchs an die Klägerin wirksam seien. Vielmehr sei be-\n\nreits davon auszugehen, dass die Hauptforderung weitgehend, wenn \n\nnicht gar vollständig dadurch erloschen sei, dass der Streithelfer des Be-\n\nklagten Leistungen an die Klägerin erbracht habe, die zum Erlöschen der \n\nHauptforderung geführt hätten. Zwar sei der Beklagte für die Erfüllung \n\nder Hauptschuld an sich beweispflichtig. Er könne jedoch nicht wissen, \n\nob und in welchem Umfang die Klägerin Leistungen aufgrund der Global-\n\nvereinbarung erlangt habe. Daher treffe die Klägerin hinsichtlich des Um-\n\nfangs ihres fortbestehenden Hauptanspruchs eine sekundäre Behaup-\n\ntungslast, der sie nicht genügt habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Klägerin auf \n\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, \n\n24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung vor-\n\naus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die \n\ndeutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder über-\n\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersicht-\n\nlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, \n\n133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). Eine dem verfas-\n\nsungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs \n\nsetzt außerdem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung \n\nder von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen \n\nTatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt \n\ndeshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das \n\nGericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag \n\nstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter \n\nnach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu \n\nrechnen brauchte \n\n(BVerfG 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263). \n\n10 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2006 der Kläge-\n\nrin und dem Streithelfer des Beklagten aufgegeben, darzulegen, ob die \n\nGlobalvereinbarung vom 20. Oktober 2004 vollzogen und der \"Einforde-\n\nrungsverzicht\" gemäß Nr. 6 wirksam geworden sei. Zugleich hat es die \n\nParteien darauf hingewiesen, dass es von einer umfassenden Entlastung \n\ndes Streithelfers gegenüber der Klägerin ausgehe, die auch Rechtswir-\n\nkungen zu Gunsten des Beklagten habe, weil ansonsten der Streithelfer \n\ndes Beklagten dessen Rückgriffsanspruch ausgesetzt sei. Auf diesen \n\nHinweis hat die Klägerin u.a. mit Schriftsätzen vom 3. Februar und \n\n13. April 2006 mitgeteilt, dass die Globalvereinbarung nicht \"vollständig\" \n\nvollzogen sei, und unter Beweisantritt behauptet, den Streithelfer mit \n\nSchreiben vom 14. Februar 2006 zur Umsetzung der Regelung zu Ziff. 2 \n\nder Globalvereinbarung betreffend die freihändige Verwertung bestimm-\n\nter Immobilien aufgefordert und im Falle der Nichterfüllung die Kündi-\n\ngung der Globalvereinbarung angedroht zu haben. Der Streithelfer des \n\nBeklagten hat mit Schriftsatz vom 19. April 2006 eingeräumt, dass die \n\nGlobalvereinbarung noch nicht vollständig vollzogen worden sei. Der Be-\n\nklagte hat sich hierzu nicht geäußert. \n\n11 \n\nOhne nähere Begründung und ohne tragfähige Grundlage im \n\nSachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, \n\ndass die Globalvereinbarung jedenfalls in Teilen vollzogen sei, geschlos-\n\nsen, dass die Klägerin Leistungen empfangen habe, die zu einer ent-\n\nsprechenden Reduzierung des offenen Restsaldos der Hauptverbindlich-\n\nkeit geführt hätten. Hierbei hat das Berufungsgericht - entgegen seinen \n\neigenen Feststellungen - jedoch zum einen übergangen, dass solche \n\nZahlungen weder der Beklagte noch sein Streithelfer substantiiert vorge-\n\ntragen haben und die Klägerin dies sogar ausdrücklich bestritten hat. \n\nZum anderen hat das Berufungsgericht hiermit seinen im Hinweisbe-\n\nschluss vom 17. Januar 2006 dargelegten rechtlichen Ausgangspunkt \n\neines Vertrags zu Gunsten Dritter verlassen und die Klageabweisung mit \n\nder - zudem rein spekulativen - Erfüllung der Hauptverbindlichkeit be-\n\ngründet. Hiermit musste die Klägerin nach dem bisherigen Prozessver-\n\nlauf ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen, zumal sie eine auch nur \n\nteilweise Erfüllung des Restsaldos stets bestritten hatte. \n\n12 \n\n2. Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungs-\n\nerheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von Leistungen \n\nauf die Hauptverbindlichkeit ausgegangen ist, fehlt für deren Erlöschen \n\neine tragfähige Grundlage. \n\n13 \n\n14 \n\nDie übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Bürg-\n\nschaftsanspruchs sind von der Klägerin schlüssig vorgetragen worden. \n\na) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Darlehens-\n\nforderung und der Bürgschaft bestehen nicht (vgl. Senatsurteil vom \n\n27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, WM 2007, 643, 644 ff., für BGHZ vor-\n\ngesehen). \n\n15 \n\nb) Die Hauptforderung ist entstanden und der Höhe nach unstrei-\n\ntig. Zur Fälligkeit hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass \n\nein wichtiger Grund zur Kündigung des Darlehens wegen der unterblie-\n\nbenen Nachbesicherung infolge der fehlenden Deckung der Darlehens-\n\nrestforderung nach Verkauf aller Wohneinheiten des Bauprojekts und der \n\nVerschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Gesellschafters der \n\nHauptschuldnerin vorgelegen habe. Abgesehen davon ist der Darlehens-\n\nvertrag nur bis zum 30. Mai 2002 prolongiert worden. \n\n16 \n\nc) Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch Zahlung (§ 362 \n\nBGB) hat der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darlegungs- \n\nund beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 \n\n- IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230 und vom 7. Dezember 1995 \n\n- IX ZR 110/95, WM 1996, 192) weder substantiiert behauptet noch unter \n\nBeweis gestellt. Dass der Beklagte über etwaige Zahlungen seines \n\nStreithelfers keine eigene Kenntnis hat, führt - entgegen der Annahme \n\ndes Berufungsgerichts - allein noch nicht zu einer sekundären Darle-\n\ngungslast der Klägerin. Dies kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen be-\n\nsonderer Umstände der Fall sein, die das Berufungsgericht aber nicht \n\nfestgestellt hat. \n\n17 \n\nd) Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch einen in der \n\nGlobalvereinbarung enthaltenen Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten \n\nder Hauptschuldnerin oder zu Gunsten des Beklagten als Bürgen schei-\n\ndet aus, weil ein Erlassvertrag zu Gunsten Dritter im Hinblick auf dessen \n\nVerfügungscharakter nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 41, 95 f.; 126, 261, \n\n266). \n\n18 \n\ne) Der sog. Einforderungsverzicht in Ziff. 6 Abs. 1 der Globalver-\n\neinbarung könnte zwar auch als ein unbefristetes Stillhalteabkommen \n\nausgelegt werden, das als Verpflichtungsgeschäft zu Gunsten Dritter \n\nkeinen rechtlichen Bedenken unterliegen würde. Eine solche Verpflich-\n\ntung enthält die Globalvereinbarung jedoch nicht. In Ziff. 6 Abs. 2 ist die \n\nGeltendmachung von Drittsicherheiten ausdrücklich ausgenommen wor-\n\nden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Globalver-\n\neinbarung das Kreditengagement des Streithelfers des Beklagten gegen-\n\nüber der Klägerin abschließend regeln sollte, dieser aber im Falle einer \n\nInanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin dessen Rückgriffs-\n\nanspruch ausgesetzt sein könnte. Ob dies der Fall ist, richtet sich allein \n\nnach den zwischen dem Beklagten und dessen Streithelfer getroffenen \n\nVereinbarungen bzw. den für dieses Rechtsverhältnis maßgeblichen \n\nVorschriften. Die in Ziff. 6 Abs. 2 der Globalvereinbarung getroffene Re-\n\ngelung legt es nahe, dass auch das Recht des Beklagten, bei dem \n\nStreithelfer Rückgriff zu nehmen, nicht berührt werden sollte. Aufgrund \n\ndessen würde dem Beklagten gegen die Klägerin auch keine Einwen-\n\ndung aus § 776 BGB zustehen. \n\n19 \n\n3. Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 6 O 244/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 U 1140/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/xi-zr-201-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/xi-zr-201-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:24.625930+00:00"}}