{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_144-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"XI ZR 144/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 144/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 4. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 \n\nAbs. 2 GVG folgende Frage vorgelegt: \n\nIst die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Ver-\n\njährungseinrede auch dann nur unter den Vorausset-\n\nzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzu-\n\nlassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede \n\nund die den Verjährungseintritt begründenden tatsäch-\n\nlichen Umstände zwischen den Prozessparteien un-\n\nstreitig sind? \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Bank, begehrt vom Beklagten, einem Rechtsan-\n\nwalt, Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. \n\n2 \n\nDie Klägerin gewährte der Hauptschuldnerin, der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts D. , mit Kreditbestätigung vom \n\n13. Juni/9. August 1995 einen bis zum 30. März 1996 befristeten, durch \n\nGrundschuld gesicherten Barkredit in Höhe von 1,4 Millionen DM. Mit \n\nBürgschaftserklärung vom 13. Juni 1995, die die Klägerin am 9. August \n\n1995 annahm, verbürgte sich der Beklagte für die Forderung der Klägerin \n\ngegenüber der Hauptschuldnerin bis zu einem Höchstbetrag von \n\n37.500 DM. Der Sollsaldo auf dem Kreditkonto belief sich zum \n\n30. Oktober 1996 auf 1.138.859,27 DM. \n\n3 \n\nUnter dem 26. November 1996 kündigte die Klägerin den Kredit \n\nund forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27. November 1996 er-\n\nfolglos zur Zahlung der Bürgschaftssumme bis 19. Dezember 1996 auf. \n\nNach weiteren vergeblichen Versuchen, die Bürgschaftsschuld zu reali-\n\nsieren, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September \n\n2000 an, die Angelegenheit unverzüglich ihrem Rechtsanwalt zur weite-\n\nren Beitreibung zu übergeben. Am 28. Dezember 2004 hat sie Klage auf \n\nZahlung von 19.173,44 € zuzüglich Zinsen eingereicht. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die \n\nBerufung, mit der der Beklagte erstmals auch die Verjährung der Haupt-\n\nschuld geltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nDie Hauptforderung sei zwar verjährt. Die Verjährungseinrede, bei der es \n\nsich nicht nur um neuen Sachvortrag, sondern um eine rechtsgestaltende \n\nHandlung handele, sei aber als neues Verteidigungsmittel des Beklagten \n\nnach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte für das \n\nvon ihm ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Zu-\n\nrückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen Teilabtretung der Sicherungs-\n\ngrundschuld. \n\n5 \n\nMit der - vom Berufungsgericht „soweit Leistungsverweigerungs-\n\nrechte des Beklagten nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO als neue Verteidi-\n\ngungsmittel nicht berücksichtigt wurden“ zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Zulassung der \n\nerstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede ab. \n\n1. Die uneingeschränkt eingelegte Revision ist zulässig (§ 543 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zulas-\n\nsungsbeschränkung ist unzulässig und damit unwirksam. Zwar kann die \n\nZulassung der Revision auf ein geltend gemachtes Zurückbe- \n\nhaltungsrecht beschränkt werden \n\n(vgl. BGHZ 45, 287, 289; \n\nMünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rdn. 40; Grunsky, \n\nin: \n\nStein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Unzulässig ist \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber eine Beschrän-\n\nkung auf die Frage der Verjährung, weil sie auf eine einzelne Rechtsfra-\n\nge abzielt (BGH, Urteile vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, WM \n\n1995, 2107, 2108 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR \n\n2007, 182, 184 Tz. 19; a.A. Wenzel aaO Rdn. 41; Grunsky aaO). Glei-\n\nches gilt für die Beschränkung der Zulassung auf die prozessuale Vor-\n\nfrage, ob die Zurückweisung der Einreden des Beklagten nach \n\n8 \n\n9 \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO zu Recht erfolgt ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. März \n\n1982 - V ZR 149/81, NJW 1982, 1535 und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR \n\n52/86, NJW 1987, 3264 f.; Wenzel aaO Rdn. 42). Folge ist, dass die Re-\n\nvision unbeschränkt zugelassen ist (BGH, Urteile vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1077 und vom 4. April 2006 \n\n- VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, 1099 Tz. 8 m.w.Nachw.). \n\n2. Das Berufungsgericht hat eine wirksame Bürgschaftsverpflich-\n\ntung des Beklagten zu Recht bejaht. \n\na) Zutreffend hat es die nach § 9 AGBG unwirksame weite Bürg-\n\nschaftsverpflichtung des Beklagten im Wege der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung in dem Umfang für wirksam gehalten, in dem sie sich auf \n\nden Kredit bezogen hat, der Anlass für die Abgabe der Bürgschaftserklä-\n\nrung war (vgl. BGHZ 143, 95, 102 m.w.Nachw.). Das war, wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Tatbestandswirkung (§§ 314, 559 Abs. 2 ZPO) festge-\n\nstellt hat, nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin der Barkredit in \n\nHöhe von 1,4 Millionen DM. \n\n10 \n\nb) Weiter hat es rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klägerin die \n\nHöhe der Hauptforderung durch Mitteilung des von der Hauptschuldnerin \n\nanerkannten Schlusssaldos hinreichend dargelegt hat und dass Höhe \n\nund Bestand der Hauptforderung unstreitig sind, weil der Beklagte sie \n\nerstinstanzlich nicht bestritten hat. Sein erstmaliges Bestreiten der Kon-\n\ntokorrentabrede und der Höhe der Hauptforderung in der Berufungsin-\n\nstanz hat es rechtsfehlerfrei als neues Verteidigungsvorbringen gemäß \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zugelassen. \n\n11 \n\nc) Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Beru-\n\nfungsgericht eine Verwirkung des Klageanspruchs verneint hat, weil der \n\nBeklagte angesichts der seit 1996 in größeren zeitlichen Abständen un-\n\nternommenen Versuche der Klägerin, die Bürgschaftssumme zu realisie-\n\nren, nicht darauf vertrauen konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu \n\nwerden. Nachdem die Klägerin ihm im September 2000 gedroht hatte, \n\ndie Angelegenheit zur Beitreibung einem Rechtsanwalt zu übergeben, \n\ndurfte er nicht annehmen, dass sie die Bürgschaftsforderung nicht mehr \n\ngeltend machen wolle. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, dass die Klägerin danach noch etwa vier Jahre bis zur gerichtli-\n\nchen Geltendmachung der Forderung verstreichen ließ. Als Rechtsanwalt \n\nmusste sich der Beklagte darauf einstellen, dass sie die erst am \n\n31. Dezember 2004 ablaufende Verjährungsfrist ausschöpfen werde. \n\n12 \n\n3. Die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung ist - wie \n\ndas Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2004 verjährt (§ 195 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB), weil die Klägerin nach der fälligkeitsbegründenden Kündigung \n\ndes Kreditvertrages am 26. November 1996 unstreitig keine verjährungs-\n\nunterbrechende oder -hemmende Maßnahme gegen die Hauptschuld- \n\nnerin ergriffen hat. Hierauf kann sich auch der Beklagte gemäß § 768 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB berufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Haupt-\n\nforderung erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage verjährt ist (BGHZ \n\n139, 214, 216 ff.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \n\nkonnte die Bürgschaftsklage die Verjährung auch nicht ausnahmsweise \n\nwegen Verselbständigung der Bürgschaftsforderung durch Wegfall der \n\nHauptschuldnerin hemmen (vgl. dazu Senat BGHZ 153, 337, 342 f.). \n\n13 \n\n4. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit von der Zulas-\n\nsung der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede des \n\nBeklagten ab. Sie ist vorrangig vor der Zulassung des ebenfalls erstmals \n\nzweitinstanzlich geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts zu beant-\n\nworten, weil dieses im Erfolgsfall lediglich zu einer eingeschränkten Ver-\n\nurteilung Zug um Zug (§ 274 BGB) führt, die Verjährungseinrede hinge-\n\ngen zur Klageabweisung. \n\nIII. \n\n14 \n\n1. a) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner \n\nEntscheidung vom 21. Dezember 2005 (X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, \n\n404 Tz. 26 f. = MDR 2006, 766, 767 = BGHReport 2006, 599, 601 f.) die \n\nAuffassung, die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungs-\n\neinrede sei auch bei unstreitiger Tatsachengrundlage nur zuzulassen, \n\nwenn einer der Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nbis 3 ZPO vorliege. Die Verjährungseinrede gehöre zu den Verteidi-\n\ngungsmitteln, deren rechtzeitige Geltendmachung durch § 531 Abs. 2 \n\nZPO sichergestellt werden solle. Habe sich der Schuldner nicht bereits \n\naußergerichtlich auf Verjährung berufen, müsse dem Umstand, dass be-\n\nreits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjäh-\n\nrung eingetreten sei, deshalb grundsätzlich durch Erhebung der Einrede \n\nin dieser Instanz Rechnung getragen werden. \n\n15 \n\nb) Danach wäre die Verjährungseinrede im Streitfall nicht zuzulas-\n\nsen, weil die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO \n\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht \n\nvorliegen. \n\n16 \n\naa) Nach seinen zutreffenden Ausführungen ergab sich aus dem \n\nerstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten kein Anhaltspunkt dafür, \n\ndass er sich auf die verspätete Geltendmachung der Hauptforderung be-\n\nrufen wollte. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO greifen damit nicht ein. \n\n17 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen \n\ndes § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verneint. Nachlässigkeit im Sinne die-\n\nser Vorschrift liegt vor, wenn ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel \n\nfahrlässig nicht bereits in erster Instanz vorgetragen wird. Hierzu zählt \n\njede Verletzung der Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO), derzufolge \n\ndie Parteien grundsätzlich gehalten sind, Vorbringen, das zur Abkürzung \n\ndes Verfahrens geeignet ist, alsbald vorzutragen oder zumindest anzu-\n\nkündigen (Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO 26. Aufl. § 531 Rdn. 31; \n\nGreger, ebenda § 282 Rdn. 3; MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl. § 282 \n\nRdn. 16). Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass \n\nder Ablauf der Verjährung zum 31. Dezember 2004 dem Grunde nach \n\nbekannt und der Beklagte demnach durch nichts an der Erhebung der \n\nEinrede bereits in erster Instanz gehindert war. \n\n18 \n\nDer Annahme von Nachlässigkeit steht nicht entgegen, dass es im \n\nmateriellen Recht weder eine Pflicht gibt, die Einrede der Verjährung als-\n\nbald geltend zu machen, noch (von Verwirkung abgesehen) überhaupt \n\neine zeitliche Beschränkung (a.A. Meller-Hannich JZ 2005, 656, 664 und \n\nNJW 2006, 3385, 3387 f.). Die materiell-rechtliche Befugnis, den Zeit-\n\npunkt der Geltendmachung der Einrede frei zu wählen, wird bei der Ver-\n\njährung ebenso wie bei den Gestaltungsrechten der Anfechtung oder \n\nAufrechnung \n\nim gerichtlichen Verfahren durch das Prozessrecht \n\nbeschränkt (vgl. zur Aufrechnung: BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 91, \n\n293, 302 ff.; zur Anfechtung: BGHZ 42, 37, 39 ff.; 94, 29, 34 \n\nm.w.Nachw.). Eine solche prozessuale Beschränkung ist zwar ausge-\n\nschlossen, wenn die zeitliche Entscheidungsfreiheit gerade das Wesen \n\ndes Gestaltungsrechts ausmacht (vgl. BGHZ 94, 29, 34 f. zum vertragli-\n\nchen Optionsrecht). Das ist bei der Verjährungseinrede aber nicht der \n\nFall. \n\n19 \n\ncc) Der Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entge-\n\ngen, dass nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs (Urteile vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02, WM 2004, 288, \n\n289 und vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW-RR 2005, 1687, \n\n1688; a.A. OLG Brandenburg OLGR 2005, 21, 23 ff.; OLG Saarbrücken \n\nOLGR 2007, 589, 590 f.) erst im Laufe des Verfahrens geschaffene ma-\n\nteriell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf Präklu-\n\nsionsvorschriften in den Rechtsstreit eingeführt werden können. Diese \n\nRechtsprechung beschränkt sich ausdrücklich auf den Fall einer erstmals \n\nfälligkeitsbegründenden Schlussrechnung \n\nin zweiter \n\nInstanz, deren \n\nPräklusion gerade keine abschließende Klärung zwischen den Parteien \n\nzur Folge hätte, sondern einen weiteren Rechtsstreit über dieselbe Werk-\n\nlohnforderung. Eine solche Folge tritt bei Präklusion der Verjährungsein-\n\nrede nicht ein. \n\n20 \n\n2. Der XI. Zivilsenat, der die Vorlagefrage bisher - ebenso wie der \n\nVIII. Zivilsenat (Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, \n\n949) - offen gelassen hat (Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, \n\nWM 2007, 731, 732 Tz. 19), möchte der Rechtsprechung des \n\nX. Zivilsenats nicht folgen und § 531 Abs. 2 ZPO nicht auf die Verjäh-\n\nrungseinrede anwenden, wenn sie zwar erstmals in zweiter Instanz im \n\nProzess erhoben wird, zwischen den Parteien aber sowohl die Erhebung \n\nder Einrede als auch die sie begründenden tatsächlichen Umstände un-\n\nstreitig sind. Da der X. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner \n\nRechtsauffassung festzuhalten, ist die Sache gemäß § 132 Abs. 2 GVG \n\ndem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof vorzulegen. \n\nIV. \n\n21 \n\n22 \n\nNach Auffassung des Senats ist die vorgelegte Rechtsfrage zu \n\nverneinen. \n\n1. Nach der Grundsatzentscheidung des \n\nIX. Zivilsenats vom \n\n18. November 2004 (IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.) kann neuer \n\nunstreitiger Tatsachenvortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewie-\n\nsen werden. Das Berufungsgericht hat solches Vorbringen vielmehr ge-\n\nmäß § 529 Abs. 1 ZPO selbst dann seiner Entscheidung zugrunde zu \n\nlegen, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird. \n\n23 \n\nDieser Entscheidung haben sich der II. Zivilsenat (Urteile vom \n\n6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 296 und vom 2. Juli \n\n2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, 1938 Tz. 63), der III. Zivilsenat (Ur-\n\nteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6), der \n\nIV. Zivilsenat (Urteile vom 13. Juli 2005 - IV ZR 47/04, FamRZ 2005, \n\n1555, 1557 und vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, \n\n299 Tz. 19) und der VIII. Zivilsenat (Beschluss vom 21. Februar 2006 \n\n- VIII ZR 61/04, WM 2006, 1115 Tz. 5) angeschlossen. \n\n24 \n\nDem entsprechen sowohl die überwiegende instanzgerichtliche \n\nRechtsprechung (OLG Hamm NJW 2003, 2325 f. zu vorprozessual er-\n\nklärter Aufrechnung; OLG Nürnberg OLGR 2003, 351; OLG Oldenburg \n\nOLGR 2004, 54, 55; OLG Karlsruhe MDR 2004, 1020; OLG Schleswig \n\nOLGR 2005, 120, 121; OLG Frankfurt am Main OLGR 2005, 558, 560 \n\nund OLGR 2007, 448, 449; OLG Rostock OLGR 2006, 916, 917; KG Ber-\n\nlin KGR 2007, 502, 503; a.A. OLG München, Urteil vom 26. Oktober \n\n2006 - 19 U 2327/06, juris Tz. 43 ff., insoweit in ZIP 2006, 2122 ff. nicht \n\nabgedruckt) als auch die herrschende Meinung in der Literatur (Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 531 Rdn. 13; Münch-\n\nKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 531 Rdn. 28; Musielak/Ball, ZPO \n\n5. Aufl. § 531 Rdn. 16; Saenger/Wöstmann, ZPO 2. Aufl. § 531 Rdn. 5; \n\nReichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 531 Rdn. 1; Zimmermann, \n\nZPO 7. Aufl. § 531 Rdn. 6; Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO 26. Aufl. \n\n§ 531 Rdn. 21; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. \n\n§ 137 Rdn. 59; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 7. Aufl. \n\nRdn. 475; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 3/2005 Anm. 1 und AnwBl 2006, \n\n609, 611; Heinrich WuB VII A. § 531 ZPO 1.05; Noethen MDR 2006, \n\n1024, 1025 f.; Rixecker NJW 2004, 705, 707; Roth JZ 2005, 174, 175 \n\nund JZ 2006, 9, 15; Schmidt NJW 2007, 1172, 1173; Schultz BGHReport \n\n2005, 320; Schwenker \n\nIBR 2005, 180; s. auch Meyer-Seitz, \n\nin: \n\nHannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 8, § 533 Rdn. 10; \n\nCrückeberg MDR 2003, 10, 11; Rimmelspacher, in: Festschrift für \n\nSchlosser 2005 S. 747 ff.; a.A. Burgermeister BGHReport 2005, 455 f.; \n\nDrossart BrBp 2004, 4, 8; Ostermeier ZZP 120 (2007), 219, 220 ff.; \n\nStackmann NJW 2007, 9, 10). \n\n25 \n\n2. Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob diese Recht-\n\nsprechung auch auf Einreden, die eine Partei geltend machen muss, \n\nübertragen werden kann. \n\n26 \n\na) Der IV. Zivilsenat (Urteil vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, \n\nNJW 2006, 298, 299 Tz. 19) hat im Anschluss an die Grundsatzentschei-\n\ndung des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) entschieden, dass die \n\nerstmalige Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Klagefrist nach \n\n§ 12 Abs. 3 VVG in der zweiten Instanz nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zu-\n\nrückgewiesen werden kann, wenn der Ablauf der Ausschlussfrist unstrei-\n\ntig ist. \n\n27 \n\nSpeziell für die Einrede der Verjährung hat der III. Zivilsenat in sei-\n\nner Entscheidung vom 19. Januar 2006 (BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6) in ei-\n\nnem obiter dictum ausgeführt, auch eine erstmals in zweiter Instanz er-\n\nhobene Verjährungseinrede dürfe nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurück-\n\ngewiesen werden, wenn die den Verjährungseintritt begründenden Um-\n\nstände zwischen den Parteien unstreitig seien. \n\n28 \n\nb) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Zulassung \n\nder Verjährungseinrede auf der Basis unstreitigen Vorbringens nach Er-\n\nlass des Urteils des IX. Zivilsenats zunehmend befürwortet (OLG Naum-\n\nburg OLGR 2006, 141 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 526, 528; OLG \n\nHamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 28 U 217/04, juris Tz. 41 ff. unter \n\nAufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Stuttgart BKR 2006, \n\n280, 285; OLG Celle NJW-RR 2006, 1530, 1531; OLG Köln, Urteil vom \n\n20. Dezember 2006 - 17 U 103/04, juris Tz. 38 ff.; OLG Schleswig, Urteil \n\nvom 21. Dezember 2006 - 5 U 101/06 S. 15 (rechtskräftig durch Senats-\n\nbeschluss vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 58/07); vorher bereits OLG \n\nKarlsruhe MDR 2005, 412 f. und LG Berlin Grundeigentum 2004, 690 f.). \n\n29 \n\nAuch in der Literatur wird diese Ansicht mit steigender Tendenz \n\nvertreten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. \n\n§ 531 Rdn. 13; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 531 Rdn. 28; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 214 Rdn. 3 - a.A. noch 65. Aufl.; Zim-\n\nmermann, ZPO 7. Aufl. § 531 Rdn. 10, 13 Nr. 3; Schumann/Kramer, Die \n\nBerufung in Zivilsachen 7. Aufl. Rdn. 476; v. Berg IBR 2007, 165; Deub-\n\nner JuS 2007, 528, 530; Meller-Hannich NJW 2006, 3385, 3386 ff. sowie \n\nJZ 2005, 656, 664 f.; Noethen MDR 2006, 1024, 1026 f.; Rixecker NJW \n\n2004, 705, 707; Sohn BauR 2003, 1933 ff.; Vogel IBR 2007, 589; im Er-\n\ngebnis auch Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 214 Rdn. 11: \n\ngrundsätzlich gilt § 531 Abs. 2 ZPO, es sei denn, die Einrede beschleu-\n\nnigt - wie meist - die Erledigung des Rechtsstreits; sowie wohl auch \n\njurisPK-BGB/Lakkis, 3. Aufl. Stand August 2007 § 214 Rdn. 22). \n\n30 \n\nc) Demgegenüber wird die Auffassung des X. Zivilsenats überwie-\n\ngend in älteren, vor dem Grundsatzurteil des IX. Zivilsenats ergangenen \n\ninstanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (KG KGR 2003, 392, 394; \n\nOLG Brandenburg BauR 2003, 1256, 1257; OLG Oldenburg MDR 2004, \n\n292; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222 - Einrede beschränkter Erben-\n\nhaftung - und Grundeigentum 2004, 625; OLG Frankfurt am Main OLGR \n\n2004, 249; OLG München BauR 2004, 1982), aber auch in einigen neue-\n\nren Entscheidungen vertreten (OLG Hamm MDR 2006, 695 - Einrede be-\n\nschränkter Erbenhaftung; OLG München, Urteil vom 24. November 2005 \n\n- 6 U 5627/04, juris Tz. 60, insoweit in OLGR 2006, 139 nicht abge-\n\ndruckt; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 589, 591 f. - Erlass eines Überlei-\n\ntungsbescheids; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Juli 2007 - 5 U 106/06, \n\njuris Tz. 27 - Einwand hypothetischer Einwilligung im Arzthaftungspro-\n\nzess (Revision anhängig unter VI ZR 198/07); OLG Karlsruhe, Urteil vom \n\n12. September 2007 - 7 U 169/06, juris Tz. 23). \n\n31 \n\nAuch ein Teil der Literatur hat sich gegen die Zulassung der erst-\n\nmaligen Verjährungseinrede \n\nin der zweiten \n\nInstanz ausgesprochen \n\n(MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl. § 214 Rdn. 4; Gummer/Heßler, in: \n\nZöller, ZPO 26. Aufl. § 531 Rdn. 22; Drossart BrBp 2004, 4, 7 f.; Geisler \n\nAnwBl 2006, 609, 611 (zurückhaltender \n\nin: \n\njurisPR-BGH-Zivilrecht \n\n39/2007 Anm. 4); Lenkeit IBR 2003, 170; Müller BrBp 2004, 35, 37; Os-\n\ntermeier ZZP 120 (2007), 219, 224 ff.; Roth JZ 2005, 174, 176 und JZ \n\n2006, 9, 15; Schenkel MDR 2005, 726 ff.; Siegburg BauR 2003, 291 f.; \n\nwohl auch Henrich, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 214 Rdn. 2; \n\nErman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 214 Rdn. 3; Stackmann NJW \n\n2007, 9, 10; im Ergebnis auch Gerken, in: Wieczorek/Schütze, Zivilpro-\n\nzessordnung und Nebengesetze, 3. Aufl. § 531 Rdn. 23: grundsätzlich \n\ngilt § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, es sei denn, unabhängig von der Ver-\n\njährungseinrede müsste eine Zurückverweisung erfolgen, so dass der \n\nBeklagte die Einrede im ersten Rechtszug wiederholen könnte). \n\n32 \n\n3. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats kann - ausgehend von der \n\nGrundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) - die \n\nerstmalige Erhebung der Verjährungseinrede in zweiter Instanz bei un-\n\nstreitiger Tatsachengrundlage zur Vermeidung von Wertungswidersprü-\n\nchen nicht anders behandelt werden als sonstiger unstreitiger Tatsa-\n\nchenvortrag, der - wie oben dargelegt - nach nahezu einhelliger Meinung \n\nnicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden darf. Dafür spre-\n\nchen folgende Gründe: \n\n33 \n\na) Nach der Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats fällt un-\n\nstreitiges Vorbringen generell nicht unter die „neuen Angriffs- und Ver-\n\nteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Danach ist dieser Be-\n\ngriff ebenso wie im bisherigen Recht auszulegen, in dem die Vorschriften \n\nüber die Behandlung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel aner-\n\nkanntermaßen nur \n\nfür \n\nstreitiges und damit beweisbedürftiges \n\nVorbringen galten (BGHZ 161, 138, 142 unter Hinweis auf BGHZ 76, \n\n133, 141; so auch VI. Zivilsenat, BGHZ 164, 330, 333; BGH, Urteile vom \n\n8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHReport 2004, 1378, 1379 und vom \n\n6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 296; Meyer-Seitz, \n\nin: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 531 Rdn. 8; a.A. OLG \n\nMünchen, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 19 U 2327/06, juris Tz. 47 ff.; \n\nOstermeier ZZP 120 (2007), 219, 223 f.). \n\n34 \n\nDa die rechtliche Einordnung des unstreitigen Vorbringens mithin \n\nunerheblich ist, ergibt sich daraus bei konsequenter Anwendung für die \n\nVerjährungseinrede: Wenn der Beklagte in der zweiten Instanz erstmals \n\nunbestritten vorträgt, er habe sich vorprozessual oder während des erst-\n\ninstanzlichen Verfahrens außergerichtlich auf Verjährung berufen, und \n\ndie verjährungsbegründenden Umstände ebenfalls unstreitig sind, so ist \n\ndieses Vorbringen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Beklagte \n\ndie Verjährungseinrede während des zweitinstanzlichen Verfahrens \n\naußergerichtlich erhebt und diese neue Tatsache unbestritten in den Pro-\n\nzess einführt. Nichts spricht angesichts dessen dafür, eine während des \n\nzweitinstanzlichen Verfahrens im Prozess erhobene Verjährungseinrede \n\nbei unstreitiger Tatsachengrundlage nicht zu berücksichtigen. Einen \n\nstichhaltigen Grund für eine Differenzierung zwischen diesen Fallgestal-\n\ntungen gibt es nicht. \n\n35 \n\nb) Die vom X. Zivilsenat vorgenommene Differenzierung zwischen \n\nSachverhalten, die ohne besondere Geltendmachung entscheidungser-\n\nheblich sind und solchen, die erst durch Wahrnehmung eines mate-\n\nriell-rechtlichen Leistungsverweigerungsrechts entscheidungserheblich \n\nwerden (Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, \n\n404 Tz. 27), findet im Prozessrecht keine Stütze. Der prozessuale Einre-\n\ndebegriff erfasst sowohl Einwendungen als auch Einreden im materiellen \n\nSinne \n\n(vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. \n\n§ 101 Rdn. 1 ff.; Motive zum Entwurf des BGB, Band I 1888 S. 359 f.). \n\nDementsprechend unterscheidet § 531 Abs. 2 ZPO nicht zwischen Ein-\n\nwendungen und Einreden im materiellen Sinne, sondern gilt für sämtliche \n\nneue „Angriffs- und Verteidigungsmittel“, worunter nach §§ 282, 146 ZPO \n\nausdrücklich sowohl Einwendungen als auch Einreden zu verstehen sind. \n\n36 \n\nIm Prozess können Einreden, aber auch materiell-rechtliche Ein-\n\nwendungen grundsätzlich erst dann Bedeutung erlangen, wenn sie von \n\neiner Partei vorgetragen, d.h. in den Rechtsstreit eingeführt werden. So \n\nsetzt etwa die Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Einwendung \n\neines Rücktritts Vortrag sowohl zu den Rücktrittsvoraussetzungen als \n\nauch zur Rücktrittserklärung voraus. Ein erst während der Berufungsin-\n\nstanz erklärter Rücktritt ist, wenn das Vorbringen zu den Rücktrittsvor-\n\naussetzungen unstreitig ist, nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, \n\nobwohl die Ausübung des Rücktrittsrechts, das in erster Instanz nicht \n\ngenutzt wurde, nachträglich die Entscheidungsbasis und den Prüfungsum-\n\nfang des Gerichts verändert. Dass dies bei Erhebung einer Verjährungs-\n\neinrede in zweiter Instanz anders sein soll, überzeugt nicht. \n\n37 \n\nc) Aus § 533 ZPO lässt sich entgegen der Ansicht des X. Zivilse-\n\nnats nichts gegen die Zulassung einer erstmals zweitinstanzlich erhobe-\n\nnen Verjährungseinrede herleiten. Es handelt sich um eine spezielle \n\nPräklusionsvorschrift, die durch besondere Zulassungsvoraussetzungen \n\nverhindern soll, dass der Streitstoff auf dem Wege der Klageänderung, \n\nAufrechnung oder Widerklage erweitert und damit das Novenverbot um-\n\ngangen wird (vgl. Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform \n\n2002 § 533 Rdn. 1; Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO 26. Aufl. § 533 \n\nRdn. 1). Aus dieser Spezialregelung folgt nicht, dass der Gesetzgeber \n\nunstreitiges neues Vorbringen in zweiter Instanz generell nur unter sol-\n\nchen besonderen Voraussetzungen zulassen wollte. Vielmehr spricht \n\numgekehrt gerade das Fehlen einer entsprechenden Regelung für die \n\nVerjährungseinrede dafür, dass es insoweit - ebenso wie bei anderen \n\nprozessualen Einreden - bei der allgemeinen Präklusionsregelung blei-\n\nben sollte (vgl. Meller-Hannich NJW 2006, 3386, 3387; Noethen MDR \n\n2006, 1024, 1026 f.). \n\n38 \n\nHinzu kommt, dass nach § 533 ZPO bei unstreitigem Sachverhalt \n\nund Sachdienlichkeit in der Berufungsinstanz sogar über einen neu ein-\n\ngeführten Streitgegenstand zu entscheiden ist. Es erscheint daher ver-\n\nfehlt, die Zulassung der weniger weit reichenden Verjährungseinrede \n\n- bei der in der Regel Sachdienlichkeit vorliegen dürfte - von strengeren \n\nVoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. OLG Naumburg OLGR 2006, \n\n141, 142; ferner OLG Celle NJW-RR 2006, 1530, 1531). \n\n39 \n\nd) Anders als Befürworter der vom X. Zivilsenat vertretenen Auf-\n\nfassung meinen (s. zuletzt OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September \n\n2007 - 7 U 169/06, juris Tz. 23), sprechen auch Sinn und Zweck des \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO oder der Wille des Gesetzgebers nicht gegen die Zu-\n\nlassung der Verjährungseinrede bei unstreitiger Tatsachengrundlage. \n\nAuch insoweit haben die Erwägungen in der Grundsatzentscheidung des \n\nIX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 143) Gültigkeit. \n\n40 \n\nDurch § 531 Abs. 2 ZPO soll die Zulassung neuen Vorbringens auf \n\ndas Maß beschränkt werden, das sich aus der geänderten Funktion des \n\nBerufungsverfahrens als Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung \n\nergibt (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 1, 58, 59 f.; 61, 94, 100; 14/6036 S. 2, \n\n118, 123; Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 531 \n\nRdn. 6). Die geänderte Funktion gebietet den Ausschluss von Leistungs-\n\nverweigerungsrechten bei unstreitiger Tatsachengrundlage aber ebenso \n\nwenig wie in anderen Fällen unstreitigen Vorbringens. Auch nach der Re-\n\nform des Zivilprozesses besteht seine Aufgabe weiterhin darin, subjekti-\n\nve Rechte festzustellen und zu verwirklichen; ebenso hat die Verhand-\n\nlungs- und Dispositionsmaxime, nach der die Parteien den der gerichtli-\n\nchen Entscheidung zugrunde zu legenden Prozessstoff bestimmen, wei-\n\nterhin Geltung (vgl. BGHZ 161, 138, 143 m.w.Nachw.). Das gilt auch für \n\ndas reformierte Berufungsverfahren. Gerade im Zusammenhang mit des-\n\nsen Neugestaltung hat der Gesetzgeber wiederholt das anerkennenswer-\n\nte Interesse der Parteien betont, mit Hilfe der erneuten Überprüfung ih-\n\nres Falles eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überzeugende \n\nund gerechte Entscheidung zu erlangen (vgl. BT-Drucks. 14/6036 S. 26, \n\n118, 124; BGHZ 160, 83, 91, 92). Deshalb enthalten die Präklusions-\n\nvorschriften auch kein absolutes Novenverbot mit strikter Bindung an die \n\nerstinstanzlichen Feststellungen, sondern sollen das Berufungsgericht \n\n(nur) von solchen Tatsachenfeststellungen entlasten, die bereits in \n\nerster Instanz richtig und vollständig getroffen wurden (s. BT-Drucks. \n\n14/4722 S. 61; 14/6036 S. 123). Das Berufungsverfahren ist weiter- \n\nhin - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Fehlerkontrol-\n\nle und -beseitigung sich nicht nur auf Rechtsfragen, sondern auch auf \n\ndie Tatsachengrundlage des Rechtsstreits erstreckt \n\n(vgl. Meyer- \n\nSeitz, \n\nin: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 529 Rdn. 4 ff.; \n\nGummer/Heßler, in: Zöller, ZPO 26. Aufl. § 529 Rdn. 1 m.w.Nachw.). \n\n41 \n\nDieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung und Zielsetzung wider-\n\nspräche es bei der Verjährungseinrede ebenso wie bei sonstigem un-\n\nstreitigen Vorbringen, wenn das Berufungsgericht gehalten wäre, eine \n\nvon den Parteien vorgetragene unstreitige Ergänzung des Vortrags um \n\ndie Erhebung der Einrede und deren Voraussetzungen nicht zu berück-\n\nsichtigen, weil es damit sehenden Auges auf einer falschen, von keiner \n\nSeite (mehr) geltend gemachten Grundlage eine materiell unrichtige Ent-\n\nscheidung treffen müsste. Der Einwand, das erstinstanzliche Urteil bleibe \n\ntrotz zweitinstanzlich erhobener Verjährungseinrede materiell richtig und \n\ngerecht (so Schenkel MDR 2005, 726 f.), trifft nur auf der Grundlage des \n\ndem erstinstanzlichen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zu. Maßgeb-\n\nlich für das Berufungsgericht ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeit-\n\npunkt seiner Entscheidung (vgl. BGHZ 161, 138, 144 unter Hinweis auf \n\nBGHZ 158, 295, 307 f. m.w.Nachw.; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar \n\n2006 - 28 U 217/04, juris Tz. 49). Diese hat sich durch die Erhebung der \n\nVerjährungseinrede, einer geschäftsähnlichen Handlung des sachlichen \n\nRechts, nachträglich zu Lasten des Gläubigers verändert, indem der von \n\nihm geltend gemachten Forderung ihre Durchsetzbarkeit genommen \n\nwurde (vgl. BGHZ 156, 269, 271). Dies müsste der Richter bei Nichtzu-\n\nlassung der Verjährungseinrede ignorieren und damit wissentlich eine \n\nForderung zusprechen, die der Gläubiger nach materiellem Recht gerade \n\nnicht mehr gerichtlich durchsetzen können sollte. \n\n42 \n\ne) Schließlich stellt die Präklusion der Verjährungseinrede, deren \n\nZulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde, eine unverhält-\n\nnismäßige Sanktion dar, die im Hinblick auf den grundrechtlichen An-\n\nspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verfas-\n\nsungsrechtlichen Bedenken begegnet. \n\n43 \n\nPräklusionsvorschriften haben nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts wegen ihrer zwangsläufig nachteiligen Auswir-\n\nkungen auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung und \n\nihrer einschneidenden Folgen für die säumige Partei strengen Ausnah-\n\nmecharakter (vgl. BVerfGE 60, 1, 6; 75, 302, 312 m.w.Nachw.). Es ist \n\ndem Gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht verwehrt, neues Vorbringen \n\n- wie in § 531 Abs. 2 ZPO geschehen - auch dann im Berufungsverfahren \n\nauszuschließen, wenn seine Zulassung zu keiner Verzögerung des \n\nRechtsstreits führen würde (vgl. BVerfGE 55, 72, 94 und NJW 2005, \n\n1768, 1769). Präklusionsnormen sind aber - wie sämtliches Verfahrens-\n\nrecht - weder Selbstzweck noch haben sie Strafcharakter, sondern sollen \n\nlediglich einer sachgerechten Entscheidungsfindung dienen. \n\nIhrem \n\nstrengen Ausnahmecharakter ist daher auch bei der Anwendung im Ein- \n\nzelfall unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnis-\n\nmäßigkeitsprinzips Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 55, 72, 93; \n\nBGHZ 75, 340, 348; Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform \n\n2002 § 531 Rdn. 7). Das aber wäre bei Nichtzulassung der Verjährungs-\n\neinrede trotz unstreitiger Tatsachengrundlage nicht mehr gewahrt. \n\n44 \n\nDer Ausschluss der Verjährungseinrede dient bei unstreitiger Tat-\n\nsachengrundlage gerade nicht der materiell richtigen und gerechten Ent-\n\nscheidungsfindung, sondern führt im Gegenteil dazu, dass dieser Zweck \n\ndes Berufungsverfahrens verfehlt wird. Für die betroffene Partei ist der \n\nAusschluss der Einrede besonders hart, weil sie - anders als in den Fäl-\n\nlen des § 533 ZPO - nicht mehr in einem anderen Verfahren geltend ge-\n\nmacht werden kann, sondern endgültig verloren ist. \n\n45 \n\nDie Nichtzulassung ist auch nicht wegen schützenswerter Interes-\n\nsen der Allgemeinheit oder des Prozessgegners geboten. Das allgemei-\n\nne Interesse an der schonenden Inanspruchnahme der „knappen Res-\n\nsource Recht“ wird durch die Zulassung nicht wesentlich tangiert. Ist das \n\nder Einrede zugrunde liegende Tatsachenvorbringen unstreitig, kann es \n\nohne weiteres der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt \n\nund damit zügig eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen \n\nwerden; einer etwaigen verzögernden Geltendmachung der Einrede kann \n\nim Übrigen durch § 530 ZPO i.V. mit §§ 520, 521 Abs. 2 ZPO begegnet \n\nsowie bei der Kostenentscheidung Rechnung getragen werden (§ 97 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\n46 \n\nAnerkennenswerte Interessen des Prozessgegners stehen einer \n\nZulassung der Einrede auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts \n\nprozessualer Gerechtigkeit und des Prozessgrundrechts auf ein faires \n\nVerfahren nicht entgegen (a.A. Schenkel MDR 2005, 726, 727; OLG \n\nMünchen, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 19 U 2327/06, juris Tz. 57 f.). \n\nSoweit der Gegner sich zu neuem Vorbringen (etwa bei Erhebung der \n\nEinrede in der Berufungsverhandlung) nicht sofort erklären kann, besteht \n\ndie Möglichkeit eines Schriftsatznachlasses. \n\n47 \n\nDie Nichtzulassung der Verjährungseinrede bei unstreitiger Tatsa-\n\nchengrundlage wäre eine reine Strafe für nachlässiges prozessuales \n\nVerhalten, die sich - anders als im Fall des § 530 ZPO - weder durch \n\nprozessökonomische Gründe noch durch schützenswerte Interessen des \n\nProzessgegners rechtfertigen lässt. Dem Gesichtspunkt materieller Ge-\n\nrechtigkeit ist daher durch Zulassung der Einrede Vorrang zu geben (vgl. \n\nOLG Hamm NJW 2003, 2325, 2326; OLG Karlsruhe MDR 2004, 1020 \n\nund OLGR 2006, 526, 528; OLG Frankfurt am Main OLGR 2005, 558, \n\n561). \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O 5142/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2006 - 12 U 1605/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_144-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/xi-zr-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_144-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_144-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/xi-zr-144-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_144-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:30.506407+00:00"}}