{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_132-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"XI ZR 132/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 1; BGB § 306 a.F., § 140, § 765 a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuld- beitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand keine entsprechende Anwendung. b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rück- zahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach § 306 BGB a.F. nichtig. c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürg- schaft im Sinne des § 765 BGB umgedeutet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2007 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 132/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 1; BGB § 306 a.F., § 140, § 765 \n\na) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuld-\nbeitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand \nkeine entsprechende Anwendung. \n\nb) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rück-\nzahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist \nnach § 306 BGB a.F. nichtig. \n\nc) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürg-\n\nschaft im Sinne des § 765 BGB umgedeutet werden. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - OLG Jena \n LG Gera \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen \n\nund den Richter Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 6. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden \n\nist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2005 \n\nwird auch hinsichtlich der Klage zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklag-\n\nte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer \"Mithaftungserklä-\n\nrung\" des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers einer insolven-\n\nten GmbH für die Rückzahlung eines Investitionszuschusses. Dem liegt \n\nfolgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der \n\nK. GmbH in G. (nachfolgend: GmbH). Durch \n\nZuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994, geändert zuletzt mit Bescheid \n\nvom 6. Oktober 1997, gewährte der klagende Freistaat (nach-\n\nfolgend: Kläger) der GmbH einen zweckgebundenen Investitionszu-\n\nschuss über 393.000 DM zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte und zur \n\nSchaffung von sechs zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen. Der Zuschuss \n\nwar nach dem Bescheid zurückzuzahlen, wenn der Zuschussempfänger \n\ninnerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die \n\nEröffnung des Konkursverfahrens beantragen sollte. Der Rückzahlungs-\n\nanspruch sollte sofort fällig sein und vom Zeitpunkt der Entstehung an \n\nmit 6% p.a. verzinst werden. Ferner war bestimmt, dass der Beklagte für \n\ndie etwaige Rückzahlungsforderung die gesamtschuldnerische Mithaf-\n\ntung zu übernehmen hatte. \n\n3 \n\nDer Beklagte unterzeichnete am 20. Oktober 1994 die vom Kläger \n\nvorgegebene und mit \"Mithaftungserklärung\" überschriebene sowie \n\nmehrfach als \"Schuldbeitritt\" bezeichnete Besicherungsvereinbarung. \n\nDanach konnte der \"Mitschuldner\" in Anspruch genommen werden, wenn \n\ngegen den Zuschussempfänger ein Widerrufsbescheid ergeht und der \n\ndarin festgesetzte Rückzahlungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen \n\nzurückbezahlt wird. Eine \"Vorausklage\" oder die Rechtskraft eines zwi-\n\nschen Kläger und Zuschussempfänger anhängigen Rechtsstreits sollte \n\nfür die Inanspruchnahme des Mitschuldners nicht erforderlich sein. \n\n4 \n\nNach Auszahlung des Investitionszuschusses in den Jahren 1994 \n\nund 1995 und Verlängerung der Zweckbindungsfrist wurde am \n\n8. November 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nGmbH eröffnet. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 widerrief der Klä-\n\nger daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte von der GmbH er-\n\nfolglos die Rückzahlung des Zuschusses zuzüglich 6% Zinsen. \n\n5 \n\nGestützt auf die Mithaftungserklärung vom 20. Oktober 1994 nimmt \n\nder Kläger den Beklagten auf Rückzahlung eines erstrangigen Teilbetra-\n\nges von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hält den \n\nSchuldbeitritt wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Verbrau-\n\ncherkreditgesetzes für nichtig. Er hat widerklagend die Feststellung be-\n\ngehrt, dass dem Kläger auch hinsichtlich der Restforderung über \n\n175.937,70 € keine Ansprüche aus der Mithaftungserklärung zustehen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage \n\nabgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das \n\nBerufungsgericht auch die Klage abgewiesen hat. Mit der - vom erken-\n\nnenden Senat - zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-\n\nfung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als \n\ndieses der Klage stattgegeben hat. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht als Bürgschaft, \n\nsondern als Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung der \n\nParteien über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des In-\n\nvestitionszuschusses verstoße gegen die Formvorschriften des § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1b) und e) VerbrKrG und sei gemäß § 6 Abs. 1 \n\nVerbrKrG nichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes sei der Schuldbeitritt eines Dritten einem Kreditvertrag bei werten-\n\nder Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem \n\nder Beitritt erklärt werde, um einen Kreditvertrag handele. Der Beklagte \n\nhabe die streitige Mithaftungserklärung als Verbraucher im Sinne des \n\nVerbraucherkreditgesetzes abgegeben. Zu den Verbrauchern zähle da-\n\nnach auch ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH. \n\n10 \n\nDer Kläger sei auch als Kreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 \n\nVerbrKrG anzusehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei für die Anwen-\n\ndung des Verbraucherkreditgesetzes nicht erforderlich. Vielmehr lasse \n\ndie Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG erkennen, dass \n\nder Gesetzgeber auch bei der Vergabe staatlich geförderter Darlehen \n\nvon einer Kreditgewährung in Ausübung gewerblicher oder beruflicher \n\nTätigkeit ausgehe. \n\n11 \n\nDer Schuldbeitritt des Beklagten sei schließlich auch zu einem \n\nentgeltlichen Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG erfolgt. \n\nZwar habe der zweckgebundene Investitionszuschuss bei Eintritt des \n\nvereinbarten Zwecks nicht zurückgezahlt werden müssen. Dieser Um-\n\nstand stehe der Qualifizierung als entgeltlicher Kreditvertrag aber nicht \n\nentgegen, weil der Zuschuss unter der auflösenden Bedingung einer \n\nsubventionsgerechten Verwendung vergeben worden sei. Werde der \n\nSubventionszweck nicht erreicht, trete die auflösende Bedingung ein und \n\nder Investitionszuschuss wandele sich in einen entgeltlichen Kredit um, \n\nder mit 6% p.a. zu verzinsen sei. Da der Beklagte die Mithaftung aus-\n\nschließlich für den etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers über-\n\nnommen habe, komme es nicht darauf an, dass die Fördermittel zu-\n\nnächst als unentgeltlicher Investitionszuschuss gewährt worden seien. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Sie sind bereits im rechtlichen Ansatzpunkt verfehlt. Das Verbrau-\n\ncherkreditgesetz findet, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf \n\nden Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des zweckgebundenen In-\n\nvestitionszuschusses und die Mithaftungserklärung des Beklagten von \n\nvornherein keine Anwendung. \n\n13 \n\n1. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt das Verbraucherkreditgesetz nur \n\nfür \"Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge\". Kreditvertrag \n\nist \n\nnach § 1 Abs. 2 VerbrKrG ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem \n\nVerbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines \n\nZahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder \n\nzu gewähren verspricht. \n\n14 \n\na) Schon an dem danach erforderlichen Vertrag fehlt es hier. Zwi-\n\nschen dem Kläger und der GmbH ist kein privatrechtlicher Vertrag zu-\n\nstande gekommen. Der Kläger und die GmbH haben sich nicht etwa \n\ndurch übereinstimmende privatrechtliche Willenserklärungen auf die Ge-\n\nwährung eines von der GmbH zurückzuzahlenden Kredits über \n\n393.000 DM geeinigt. Der GmbH ist der verlorene Investitionszuschuss, \n\neine Subvention, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Klägers \n\nvielmehr mit \"Zuwendungsbescheid\" vom 14. Juli 1994 gewährt worden. \n\nDabei handelt es sich um einen ausdrücklich auf Bestimmungen der \n\nLandeshaushaltsordnung des Klägers gestützten, mit Nebenbestimmun-\n\ngen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt, nicht \n\naber um eine privatrechtliche Willenserklärung des Klägers (vgl. Thürin-\n\nger OVG, Beschluss vom 5. September 2004 - 2. ZKO 911/02, Umdruck \n\nS. 4). Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Zuwendungsbe-\n\nscheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben \n\nwerden. \n\n15 \n\nb) Überdies handelt es sich bei dem der GmbH gewährten verlore-\n\nnen Investitionszuschuss nicht um einen \"entgeltlichen Kredit\" im Sinne \n\ndes § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Ein Kredit setzt die Gewährung eines Kapital-\n\nnutzungsrechts auf Zeit an den Kreditnehmer voraus (Senatsbeschluss \n\nvom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil \n\nvom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bei einem \n\nin einem einstufigen öffentlich-rechtlichen Verfahren durch Verwaltungs-\n\nakt gewährten verlorenen Investitionszuschuss wird dem Subventions-\n\nempfänger anders als bei einem von oder für Rechnung der öffentlichen \n\nHand in einem zweistufigen Verfahren nach Erlass eines öffentlich-\n\nrechtlichen Bewilligungsbescheids in privatrechtlicher Form gewährten \n\nFörderdarlehen (vgl. dazu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, \n\n16. Aufl. S. 448 ff.) nicht lediglich ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. \n\nDer verlorene Investitionszuschuss soll vielmehr, was die Revisionserwi-\n\nderung unbeachtet lässt, grundsätzlich im Vermögen des Empfängers \n\nendgültig verbleiben. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Subventions-\n\nempfängers entsteht erst, wenn das Subventionsziel, wie hier wegen In-\n\nsolvenz des Zuschussempfängers, nicht erreicht und der Zuschuss des-\n\nhalb durch einen Widerrufsbescheid nach § 49 Abs. 2 ThürVwVfG, wie-\n\nderum ein Verwaltungsakt, zurückgefordert wird. Das ist hier durch den \n\nBescheid des Klägers vom 15. Dezember 1999 geschehen. \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der in öffent-\n\nlich-rechtlicher Form gewährte verlorene Investitionszuschuss dadurch \n\nnicht etwa in einen entgeltlichen Kredit \"umgewandelt\". Eine solche Um-\n\nwandlung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Abgese-\n\nhen davon verkennt das Berufungsgericht, dass das für einen Kredit er-\n\nforderliche Kapitalnutzungsrecht der GmbH nach Erlass des Widerrufs-\n\nbescheids gerade nicht zusteht. \n\n17 \n\nc) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die vom Kläger \n\ngeltend gemachten 6% Zinsen auch kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 \n\nVerbrKrG für ein der GmbH eingeräumtes Kapitalnutzungsrecht dar. Der \n\nZinsanspruch des Klägers beruht vielmehr auf § 44a Abs. 3 Satz 1 \n\nThürLHO i.V. mit Art. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung \n\ndes Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10. Oktober 1997 \n\n(ThürGVBl. 1997, 349, 352). Gesetzliche Fälligkeits- oder Verzugszinsen \n\nsind indes kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Bülow, VerbrKrG \n\n4. Aufl. § 1 Rdn. 80), sondern werden ausschließlich gerade für den Zeit-\n\nraum geschuldet, in dem ein Kapitalnutzungsrecht nicht besteht. \n\n18 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das \n\nVerbraucherkreditgesetz auch nicht im Wege der Analogie zugunsten \n\ndes Beklagten anzuwenden. Zwar mag der Beitretende unter den vorlie-\n\ngenden Umständen im Allgemeinen nicht weniger schutzbedürftig sein \n\nals in den Fällen, in denen ein staatlich gefördertes Darlehen unter Ein-\n\nschaltung eines privaten Kreditinstituts auf vertraglicher Grundlage ver-\n\ngeben wird, zumal er auf die rechtliche Gestaltung des Subventionsver-\n\nhältnisses normalerweise keinen Einfluss nehmen kann. Es fehlt für eine \n\nentsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes aber bereits \n\nan einer Regelungslücke. Das Verbraucherkreditgesetz will nur privat-\n\nrechtliche Kreditverträge regeln, nicht allein durch Verwaltungsakt ver-\n\ngebene Kredite der öffentlichen Hand (Ulmer/Habersack, VerbrKrG \n\n2. Aufl. § 1 Rdn. 6). Letzteres gilt erst recht für durch Verwaltungsakt \n\ngewährte verlorene Investitionszuschüsse. Auf das Erfordernis eines \n\nentgeltlichen Kreditvertrages im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG kann \n\nauch bei einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes auf Schuldbeitritte Dritter schlechthin nicht verzichtet werden \n\n(vgl. BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 224; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 -\n\n VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001). \n\n19 \n\n3. Die Mithaftungserklärung des Beklagten ist danach nicht wegen \n\nVerstoßes gegen die Formvorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) und \n\ne) VerbrKrG nichtig. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar ist der \n\nSchuldbeitritt des Beklagten vom 20. Oktober 1994 nichtig, weil die \n\nRechtsordnung eine privatrechtliche Mithaftungsvereinbarung als Siche-\n\nrungsmittel für eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht anerkennt. Der \n\nnichtige Schuldbeitritt ist aber nach § 140 BGB in eine Bürgschaft (§ 765 \n\nBGB) umzudeuten. \n\n21 \n\na) Der streitige Schuldbeitritt des Beklagten ist gemäß § 306 BGB \n\nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nichtig. Die an-\n\nfängliche objektive Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift kann natur-\n\ngesetzliche, aber auch juristische Gründe haben. Hierher gehören vor \n\nallem die Fälle, in denen die Vertragsparteien einen Rechtserfolg herbei-\n\nführen, insbesondere eine Verpflichtung schaffen wollen, die die Rechts-\n\nordnung nicht anerkennt (vgl. BAGE 9, 324, 325; Staudinger/Löwisch, \n\nBGB Neubearb. 2001 § 306 Rdn. 27; Erman/H.P. Westermann, BGB \n\n11. Aufl. § 275 Rdn. 6; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl. § 275 Rdn. 41). \n\nDa der Vertrag unter diesen Umständen von vornherein sein Ziel ver-\n\nfehlt, ist er nichtig. \n\n22 \n\nSo liegen die Dinge auch hier. Die \"Mithaftungserklärung\" des Be-\n\nklagten vom 20. Oktober 1994 sollte erklärtermaßen eine \"gesamt-\n\nschuldnerische Mithaftung\" des Beklagten für die \"Rückzahlung\" des der \n\nGmbH durch Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994 gewährten Investi-\n\ntionszuschusses begründen. Gewollt war ein \"Schuldbeitritt\" des Beklag-\n\nten. Der Kläger sollte ihn nach Widerruf des Zuwendungsbescheids als \n\n\"Mitschuldner\" in Anspruch nehmen können (gleichwohl für eine bloße \n\nBürgschaft OLG Jena, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 2 U 285/05, Um-\n\ndruck S. 4; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992). \n\n23 \n\nEin Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur \n\nder Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGHZ 72, 56, \n\n58 ff.; Kraushaar NVwZ 1984, 217, 218; Zuleeg JuS 1985, 106, 107; \n\nArndt JuS 1989, 808, 810; Jochum, Festschrift Kriele, 1997, S. 1193, \n\n1209; a.A. BSGE 25, 268, 271). Um die bedingte öffentlich-rechtliche \n\nRückzahlungsforderung des Klägers durch einen Schuldbeitritt des Be-\n\nklagten zu sichern, hätten die Parteien daher einen öffentlich-rechtlichen \n\nVertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses im Sinne des \n\n§ 57 ThürVwVfG schließen müssen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom \n\n5. September 2004 2. ZKO 911/02, Umdruck S. 3 ff.). Die gewollte \n\nRechtsfolge, die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten für den \n\nRückforderungsanspruch des Klägers, konnte daher im Streitfall nicht \n\neintreten. \n\n24 \n\n25 \n\nb) Indessen ist der nichtige Schuldbeitritt des Beklagten nach \n\n§ 140 BGB in einen Bürgschaftsvertrag umzudeuten. \n\naa) Eine Bürgschaft ist geeignet, öffentlich-rechtliche Forderungen \n\nauf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGHZ 90, 187, 190; OLG \n\nFrankfurt NVwZ 1985, 373; VGH München NJW 1990, 1006, 1007). Sie \n\nist keine bloße Haftungsmitübernahme, sondern begründet eine von der \n\nVerbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlich-\n\nkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzuste-\n\nhen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Haupt-\n\nschuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass \n\nsie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf. Die Abhängigkeit der \n\nBürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (Akzessori-\n\ntät) soll nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, \n\nwas er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Haupt-\n\nschuld zu bekommen hat. Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der \n\nBürgschaft im Sinne einer Abhängigkeit der Rechtsnatur von der Haupt-\n\nschuld (BGHZ aaO). \n\n26 \n\nDer Einwand, die Verwaltung könne durch den Abschluss eines \n\nprivatrechtlichen Bürgschaftsvertrages ihre öffentlich-rechtlichen Bindun-\n\ngen überspielen (so Jochum, aaO S. 1208), greift nicht. Die sonst übli-\n\nche Praxis des Klägers, im Falle der Subventionsvergabe an juristische \n\nPersonen deren Gesellschafter durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag \n\nin die Mithaftung für etwaige Rückzahlungsforderungen zu nehmen, ent-\n\nspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (siehe Thüringer \n\nOVG, aaO, Umdruck S. 3). Dies gilt erst Recht, wenn es sich bei dem \n\nSicherungsgeber um den für die subventionsgerechte Kreditverwendung \n\nallein verantwortlichen geschäftsführenden Alleingesellschafter der \n\nHauptschuldnerin handelt. Mit demselben Recht hätte sich der Kläger \n\nauch eine Bürgschaft des Beklagten als dem damaligen Geschäftsführer \n\nund Alleingesellschafter der Zuwendungsempfängerin ausbedingen kön-\n\nnen. \n\n27 \n\nbb) Nach § 140 BGB ist die \"Mithaftungserklärung\" danach in eine \n\nselbstschuldnerische Bürgschaft umzudeuten, wenn anzunehmen ist, \n\ndass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Mithaftungserklärung \n\neine solche Bürgschaft gewollt hätten. Davon ist im Zweifel auszugehen, \n\nwenn durch eine solche Bürgschaft derselbe wirtschaftliche Erfolg er-\n\nreicht werden kann, da es den Vertragsparteien weniger auf die Rechts-\n\nform ihres Geschäfts als auf den von ihnen beabsichtigten wirtschaftli-\n\nchen Erfolg ankommt und ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel will-\n\nkommen sein wird, das diesen Erfolg, wenn vielleicht auch nicht ganz, so \n\naber doch annähernd gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November \n\n1962 - V ZR 127/61, LM Nr. 4 zu § 140 BGB). Nur wenn die Parteien der \n\nvon ihnen gewählten Rechtsform eine besondere Bedeutung beigelegt \n\nhaben, würde das Aufzwingen einer anderen rechtlichen Gestaltung im \n\nWege der Umdeutung nach § 140 BGB zu einer im Gegensatz zur Pri-\n\nvatautonomie stehenden Bevormundung der Parteien führen (BGHZ 19, \n\n269, 273). \n\n28 \n\nGemessen an diesen Grundsätzen steht einer Umdeutung des \n\nnichtigen Schuldbeitritts des Beklagten in einen wirksamen Bürgschafts-\n\nvertrag kein Hinderungsgrund entgegen. Zwar stellt das Verwaltungsver-\n\nfahrensrecht mit dem Schuldbeitritt in Form eines öffentlich-rechtlichen \n\nVertrages ein geeignetes Sicherungsmittel zur Verfügung. Andererseits \n\nwar es für den Beklagten aber letztlich ohne Bedeutung, welcher Rechts-\n\nnatur die von ihm zu bestellende Personalsicherheit ist. Nach der Inte-\n\nressenwertung der Parteien und dem von ihnen verfolgten wirtschaftli-\n\nchen Zweck unterliegt es daher keinem berechtigten Zweifel, dass der \n\nBeklagte sich auf entsprechenden Wunsch des Klägers und bei Kenntnis \n\nder Rechtslage für die etwaige Verbindlichkeit der ihm allein gehörenden \n\nGesellschaft verbürgt hätte. Hierfür spricht wesentlich, dass der nichtige \n\nSchuldbeitritt mit dem Ausschluss der Einrede der Vorausklage (vgl. \n\n§§ 771, 773 BGB), des Einwands anderer Befriedigungsmöglichkeiten \n\n(vgl. § 773 Abs. 2 BGB) sowie mit den Regelungen über die Unbeacht-\n\nlichkeit einer Aufgabe anderer Sicherheiten (vgl. § 776 BGB) oder einer \n\nStundung der Hauptforderung (vgl. § 768 BGB) ohnehin wesentliche \n\nElemente einer selbstschuldnerischen Bürgschaft enthält. Da die nach \n\n§ 766 BGB erforderliche Schriftform gewahrt ist, steht dem Kläger der \n\ngeltend gemachte Zahlungsanspruch somit aus § 765 BGB zu. \n\nIV. \n\n29 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Se-\n\nnat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-\n\nfung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurück-\n\nweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Richterin am BGH Grüneberg \n Mayen ist wegen \n Urlaubs gehindert, \n ihre Unterschrift \n beizufügen. \n Nobbe \n\nVorinstanzen: \nLG Gera, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 2022/04 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 U 642/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/xi-zr-132-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/xi-zr-132-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:23.489229+00:00"}}