{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_113-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"XI ZR 113/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 488 ZPO §§ 253, 794 Abs. 1 Nr. 5 Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 113/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n19. Dezember 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 488 \nZPO §§ 253, 794 Abs. 1 Nr. 5 \n\nEin Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage \nauf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen \nUrkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung \ndes Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen \nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat. \n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Einzelrichters des \n\n13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 15. März 2006 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines \n\nDarlehens in Anspruch. \n\nDie Klägerin gewährte dem Beklagten, einem Arzt, und seiner Ehe-\n\nfrau durch Vertrag vom 19./23. März 1999 zur Baufinanzierung ein An-\n\nnuitäten- und ein Vorausdarlehen \n\nin Höhe von 286.000 DM bzw. \n\n110.000 DM zu bis zum 31. März 2009 festgeschriebenen effektiven Jah-\n\nreszinsen von 5,557% bzw. 5,553%. Zur Sicherung der Ansprüche der \n\nKlägerin aus beiden Darlehen bestellten der Beklagte und seine Ehefrau \n\nin notariellen Urkunden vom 17. März 1999 an zwei Eigentumswohnun-\n\ngen Grundschulden in Höhe von 228.000 DM und 168.000 DM, jeweils \n\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 15% und einer Nebenleistung von 5%. Sie \n\nunterwarfen sich wegen des Grundschuldbetrages, der Zinsen und der \n\nNebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten \n\nGrundbesitz. Ferner übernahmen sie die persönliche Haftung für die \n\nZahlung der Grundschuldbeträge, der Zinsen und der Nebenleistungen \n\nund unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr \n\ngesamtes Vermögen. \n\n3 \n\nNachdem der Beklagte mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in \n\nRückstand geraten war, kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis am \n\n3. August 2001 und bezifferte ihre Gesamtforderung auf 403.495,66 DM \n\n(Annuitätendarlehen: 287.197,28 DM; Vorausdarlehen: 110.000 DM; Vor-\n\nfälligkeitsentgelt: 6.298,38 DM). Da der Beklagte dem Vorschlag der Klä-\n\ngerin, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht nachkam, hat \n\ndiese im Dezember 2004 wegen eines Teilbetrages in Höhe von \n\n100.000 € nebst Zinsen aus dem Annuitätendarlehen den Erlass eines \n\nMahnbescheides beantragt. Im streitigen Verfahren hat sie diesen An-\n\nspruch in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Beklagte \n\nhat in erster Instanz diese Forderung der Höhe nach bestritten. \n\n4 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte \n\nseinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, \n\ndas im Berufungsverfahren allein noch streitig sei, bestehe. Die Klägerin \n\nbesitze zwar bereits einen Vollstreckungstitel, habe aber einen verstän-\n\ndigen Grund für die Klageerhebung dargelegt. Der vorliegende Vollstre-\n\nckungstitel, die persönliche Unterwerfungserklärung des Beklagten im \n\nSinne des § 794 ZPO, betreffe nicht den streitgegenständlichen erstran-\n\ngigen Teil der Forderung auf Rückzahlung des Annuitätendarlehens, \n\nsondern das abstrakte Schuldversprechen. Der daraus resultierende An-\n\nspruch verjähre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. in 30 Jahren, der \n\nDarlehensrückzahlungsanspruch hingegen gemäß § 195 BGB n.F. schon \n\nnach drei Jahren. Die Befürchtung der Klägerin, die Rechtsprechung \n\nkönne, anders als das Berufungsgericht selbst, nach Eintritt der Verjäh-\n\nrung des Darlehensrückzahlungsanspruches das abstrakte Schuldver-\n\nsprechen als kondizierbar ansehen, sei nicht völlig grundlos. Da der Be-\n\nklagte nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, bestehe die \n\nMöglichkeit, dass er versuchen werde, das Anerkenntnis herauszuver-\n\nlangen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei als zulässig \n\nangesehen. \n\n10 \n\na) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, \n\nsind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an ei-\n\nnem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmswei-\n\nse aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig \n\nabzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. \n\n§ 89 IV 1 Rdn. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits \n\neinen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus \n\nunschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem \n\nGläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht \n\nverwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über \n\neinen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechts-\n\nschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interes-\n\nses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsge-\n\ngenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGHZ 98, 127, 128 und Urteil \n\nvom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318, 319; jeweils \n\nm.w.Nachw.). Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann er-\n\nneut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohen-\n\nden Verjährung zu begegnen (BGHZ 93, 287, 289; Zöller/Greger, ZPO \n\n26. Aufl. vor § 253 Rdn. 18 a; jeweils m.w.Nachw.). \n\n11 \n\n12 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu be-\n\njahen. \n\naa) Die Klägerin besitzt schon gar keinen Vollstreckungstitel für \n\ndie streitgegenständliche Forderung gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf \n\nRückzahlung des Annuitätendarlehens. Die Vollstreckungstitel gemäß \n\n§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die notariellen Urkunden vom 17. März 1999, in \n\ndenen sich der Beklagte der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-\n\nmögen unterworfen hat, betreffen die persönliche Haftungsübernahme, \n\nd.h. die Ansprüche gemäß § 780 BGB aufgrund abstrakter Schuldver-\n\nsprechen. Die Ansprüche gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. und gemäß \n\n§ 780 BGB unterscheiden sich nach Entstehungsgrund, Inhalt und \n\nRechtswirkung. \n\n13 \n\nbb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann entgegen der Auffassung der \n\nRevision nicht mit der Begründung verneint werden, die Ansprüche aus \n\ndem Darlehen und aus den abstrakten Schuldversprechen seien bei wirt-\n\nschaftlicher Betrachtungsweise identisch. \n\n14 \n\n(1) Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in \n\nVerbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der \n\nGrundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstre-\n\nckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners (vgl. Senat, \n\nUrteile vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929 und \n\nvom 28. März 2000 - XI ZR 184/99, WM 2000, 1058, 1059). Der Gläubi-\n\nger hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung \n\nvon zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu be-\n\nwahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden An-\n\nsprüche, nämlich des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung, durch Kla-\n\ngeerhebung zu begegnen. \n\n15 \n\n(2) Hinzu kommt, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem \n\nDarlehensvertrag gemäß § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen erfasst (§ 217 \n\nBGB n.F., § 224 BGB a.F.). Mit dem Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB \n\na.F. verjährt insbesondere auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch \n\nwegen Verzuges (BGHZ 128, 74, 77). Der Gläubiger eines Anspruchs auf \n\nDarlehensrückzahlung hat deshalb, ungeachtet seiner Sicherung durch \n\nein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen, ein berechtig-\n\ntes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf Darlehensrück-\n\nzahlung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Ver-\n\nzugsschadens zu begegnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verjäh-\n\nrung auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs \n\nselbst gehemmt werden kann (BGHZ 128, 74, 81 ff.). Der Anspruch auf \n\nErsatz des Verzugsschadens verjährt nämlich selbst dann mit dem \n\nHauptanspruch, wenn der Verzugsschaden erst nach Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist beziffert werden kann \n\n(OLG Köln NJW 1994, 2160; \n\nMünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 224 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs BGB \n\n66. Aufl. § 217 Rdn. 1). Der Gläubiger muss sich nicht auf die in diesem \n\nFall allein mögliche Feststellungsklage verweisen lassen. \n\n16 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-\n\nvon sein, die Klägerin habe keinen verständigen Grund zur Erhebung der \n\nKlage auf Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin hat keine hinrei-\n\nchende Sicherheit dafür, nach Verjährung dieses Anspruches den An-\n\nspruch gemäß § 780 BGB aus dem abstrakten Schuldversprechen noch \n\ndurchsetzen zu können. Die Frage, ob der Schuldner nach Verjährung \n\ndes gesicherten Anspruchs gemäß § 812 Abs. 2 BGB die Herausgabe \n\ndes als Sicherheit dienenden Schuldversprechens verlangen kann oder \n\nob dem § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegensteht (vgl. hierzu Hohmann \n\nWM 2004, 757, 763 f.; Cartano/Edelmann WM 2004, 775, 779), ist in \n\nRechtsprechung und Literatur nicht hinreichend geklärt. \n\n17 \n\ndd) Auf die - nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbe-\n\nstehende (vgl. Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 216 Rdn. 2) - \n\nMöglichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, kann die Klägerin \n\nschon wegen der ungewissen Werthaltigkeit des belasteten Grundbesit-\n\nzes nicht verwiesen werden. \n\n18 \n\nee) Der Beklagte kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin \n\nnicht entgegenhalten, die Titulierung der Darlehensforderung neben der \n\nbereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen be-\n\ngründe für ihn die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der \n\nSicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens entgegen, der ge-\n\ngebenenfalls mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht wer-\n\nden kann. \n\n19 \n\n2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision \n\nunangegriffen auch von der Begründetheit der Klage, die der Beklagte im \n\nBerufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, ausgegangen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 O 238/05 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.03.2006 - 13 U \n\n208/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-113-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-113-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:16.177233+00:00"}}