{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB___1-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"XI ZB 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 3 Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 1/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 121 Abs. 3 \n\nDer für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag \neines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig \nein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 \nZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines \nam Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 10. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-\n\nschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDem in Oberbayern wohnhaften Kläger, der die Rückabwicklung \n\neines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung \n\nbegehrt, wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt in Ber-\n\nlin zu den Kosten eines beim Prozessgericht, dem Landgericht Mün-\n\nchen I, zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden \n\nhat das Landgericht auf Antrag Dr. G. (im Folgenden: Prozessbe-\n\nvollmächtigter) zu denselben Bedingungen als Rechtsanwalt beigeord-\n\nnet. \n\n2 \n\nDie gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete sofortige \n\nBeschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberlan-\n\ndesgericht ausgeführt: Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein Anwalt, der \n\nzwar beim Prozessgericht postulationsfähig, aber nicht zugelassen sei, \n\nnur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstün-\n\nden. Der Fall biete keine Veranlassung, von dieser Regelung abzuwei-\n\nchen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts München gebe es eine Vielzahl \n\nvon Anwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbei-\n\ntritten befassten. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nach § 575 ZPO auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausfüh-\n\nrungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die Zulässigkeit der angefochtenen Einschränkung folgt aus \n\n§ 121 Abs. 3 ZPO. \n\na) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 \n\nZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt \n\nbeizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, \n\nseine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 \n\nBRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen \n\n(BAG NJW 2005, 3083). Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätz-\n\nlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entste-\n\nhen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372). \n\n6 \n\nb) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gericht \n\ndie genannte Einschränkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen \n\nRechtsanwalt anordnen darf. Während eine Mindermeinung ein aus-\n\ndrücklich erklärtes Einverständnis des Rechtsanwalts für erforderlich hält \n\n(OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; \n\nOLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, \n\n710; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 14; Zöller/Philippi, \n\nZPO 25. Aufl. § 121 Rdn. 13), lehnt die herrschende Meinung dies mit \n\nunterschiedlicher Begründung ab. Ein Teil meint, eine Nachfrage sei \n\nnicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm \n\nMDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, \n\n1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG \n\nNaumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: \n\nHartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/ \n\nFischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18). Ein anderer Teil ist der Ansicht, die \n\nEinwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten \n\n(BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG \n\nStuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, \n\n482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; \n\nHartmann, \n\nin: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. \n\n§ 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, \n\nin: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5). Der Bundesgerichtshof hat \n\nsich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines \n\nauswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsan-\n\nwalts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom \n\n6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Der erkennende Senat \n\nhält die genannte Einschränkung ohne ein ausdrücklich erklärtes Einver-\n\nständnis des betroffenen Rechtsanwalts für zulässig. \n\n7 \n\nEin Beiordnungsantrag enthält regelmäßig ein konkludentes Ein-\n\nverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenver-\n\nbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiord-\n\nnung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots \n\ndes § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein auswärtiger Rechtsan-\n\nwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, \n\ndass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben \n\nwird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und \n\nMDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG \n\nHamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; \n\nKG NJW-RR 2005, 924). Der Einwand, es gebe auch Fälle, in denen die \n\nBeiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht be-\n\nrühre (OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710), greift nicht. In diesen \n\nFällen hat die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts unbeschränkt \n\nzu erfolgen. Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein ei-\n\ngenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg \n\nFamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln \n\nFamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718). \n\n8 \n\n2. Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. \n\nBGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der \n\nRechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts \n\nnach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben. \n\n9 \n\na) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz \n\ndes Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Ge-\n\nschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-\n\nwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen \n\n(BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.). Hier würden die Kosten eines sol-\n\nchen Verkehrsanwalts durch die einschränkungslose Beiordnung des in \n\nBerlin ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht er-\n\nspart. Der nicht am Gerichtsort, sondern ca. 100 km entfernt wohnende \n\nKläger begehrt die Beiordnung seines auswärtigen Prozessbevollmäch-\n\ntigten nicht zur Vermeidung einer Informationsreise an den Gerichtsort. \n\n10 \n\nb) Dass einem am Gerichtsort ortsansässigen beigeordneten \n\nRechtsanwalt die Kosten einer Reise an den Wohnort der Partei zu er-\n\nstatten sind, wenn die Prozessführung ein Informationsgespräch erfor-\n\ndert und die auswärtige Partei nicht in der Lage ist, die Kosten einer Rei-\n\nse zu ihm aufzubringen, vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine \n\neinschränkungslose Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten eben-\n\nfalls nicht zu rechtfertigen. Die Kosten für eine oder mehrere Reisen des \n\nProzessbevollmächtigten von Berlin zum Landgericht München I oder in \n\nden ca. 100 km südlich gelegenen Wohnort des Klägers übersteigen die \n\nfiktiven Reisekosten des Klägers für eine gleiche Anzahl von Fahrten von \n\nseinem Wohnort in den ca. 100 Kilometer entfernten Gerichtsort Mün-\n\nchen deutlich. \n\n11 \n\nc) Die einschränkungslose Beiordnung des Prozessbevollmächtig-\n\nten des Klägers lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass \n\nnur er besondere Kenntnisse in einer Spezialmaterie besitze (vgl. dazu \n\nFischer MDR 2002, 729, 733). Insoweit hat das Oberlandesgericht unan-\n\ngegriffen festgestellt, in seinem Gerichtsbezirk gebe es eine Vielzahl von \n\nRechtsanwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fonds-\n\nbeitritten befassten. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 4 O 5558/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.12.2005 - 19 W 2933/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-1-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:49.600607+00:00"}}