{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB__19-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"XI ZB 19/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 19/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nam 26. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der \n\nBeschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 19. April 2006 und der Beschluss des \n\nLandgerichts Ravensburg vom 7. März 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nEs wird angeordnet, dass der Beklagte der Klägerin \n\n849,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 \n\nzu erstatten hat. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren beträgt 849,35 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer \n\nProzessbevollmächtigte \n\nder \n\nKlägerin \n\nerwirkte \n\nam \n\n13. Dezember 2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über \n\n50.000 € nebst Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. De-\n\nzember 2005 wurde die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsge-\n\nbühr gemäß Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 \n\nAbs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündli-\n\nchen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil er-\n\nschien der Beklagte ohne Rechtsanwalt. Daraufhin verwarf das Landge-\n\nricht seinen Einspruch auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klä-\n\ngerin hat anschließend die Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüg-\n\nlich 16% USt., insgesamt 849,35 €, beantragt. Das Landgericht hat den \n\nAntrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentli-\n\nchen wie folgt begründet: Nach dem Wortlaut von § 345 ZPO stelle auch \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nein \"zweites Versäumnisurteil\" grundsätzlich ein Versäumnisurteil im \n\nSinne von §§ 331 ff. ZPO dar, so dass auch für dieses Nr. 3105 RVG VV \n\ngelte. Da das RVG keine dem § 38 BRAGO entsprechende Bestimmung \n\nenthalte, sei die Formulierung \"Wahrnehmung nur eines Termins\" ledig-\n\nlich als Bezugnahme auf die Qualität eines Termins zu verstehen. Daher \n\nsei \n\nfür die Bevollmächtigten der Klägerin \n\ninsgesamt nur eine \n\n0,5-Terminsgebühr entstanden. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (XI ZB 41/05, Juris \n\nTz. 7 ff. = BeckRS 2006 Nr. 09640 = BB 2006, 1879 (LS)) entschieden \n\nund im Einzelnen begründet, dass dem Prozessbevollmächtigten, der im \n\nersten Termin eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV verdient \n\nhatte und der nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich An-\n\ntrag auf Erlass eines \"zweiten Versäumnisurteils\" stellt, insgesamt eine \n\n1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV zusteht (ebenso BGH, Be-\n\nschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05, Juris Tz. 4 f. = BeckRS 2006 \n\nNr. 08248 = RVGreport 2006, 304 (LS) mit Anm. Hansens = BB 2006, \n\n1879 (LS)). Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Beschwer-\n\ndegerichts aus dem Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - \"Wahrnehmung nur \n\neines Termins\" -, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, wenn der Pro-\n\nzessbevollmächtigte - wie hier - an mehreren Terminen teilgenommen \n\nhat. Daher ist mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins \n\nfür den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,2-Terminsgebühr \n\nnach Nr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die bereits festgesetzte \n\n0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrechnen ist (§ 15 \n\nAbs. 2 RVG). Der Beklagte hat somit noch die geltend gemachte \n\n0,7-Differenzgebühr in Höhe von 849,35 € zu erstatten. \n\nNobbe \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 07.03.2006 - 6 O 244/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2006 - 8 W 148/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zb-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zb-19-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:40.478277+00:00"}}