{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"XI ZR 94/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, § 9 BGB §§ 312, 355, § 495 Abs. 1 (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 einge- führten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG- Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 94/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nEGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, § 9 \nBGB §§ 312, 355, § 495 Abs. 1 (in der seit dem 1. August 2002 geltenden \nFassung) \n\nDie durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 einge-\nführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar \nauf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden \nsind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 \nentstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-\nVertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 \n§ 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung \ndes Schuldrechts vom 26. November 2001). \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-\n\nden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005 \n\nwird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines \n\nDarlehensvertrages. \n\nDie Kläger unterschrieben am 26. April 1996 nach Vermittlung \n\ndurch einen \"Finanz-Coach\", der sie ihrem Vortrag zufolge in ihrer Woh-\n\nnung aufgesucht hatte, eine an die Rechtsvorgängerin der beklagten \n\nBank (im Folgenden: Beklagte) gerichtete formularmäßige Erklärung, in \n\nder sie den Wunsch nach einer Immobilien-Finanzierung zu im Einzelnen \n\nbezeichneten Konditionen äußerten. Am 17. Mai 1996 schlossen sie ei-\n\nnen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Zur teilweisen \n\nFinanzierung dieses Kaufs gewährte die Beklagte den Klägern durch \n\nVertrag vom 30. Mai/10. Juni 1996 im Wesentlichen zu den in der Erklä-\n\nrung vom 26. April 1996 genannten Konditionen ein Darlehen über \n\n186.500 DM, das durch eine Grundschuld gesichert wurde. Die Tilgung \n\ndes Darlehens war gegen Abtretung der Ansprüche aus mehreren Le-\n\nbensversicherungen bis zum 30. Juni 2025 ausgesetzt. Am 30. Mai 2003 \n\nwiderriefen die Kläger den Darlehensvertrag, der keine Belehrung über \n\nein Widerrufsrecht enthielt, nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\n3 \n\nDie Klage auf Abtretung eines Teilbetrages der Grundschuld Zug-\n\num-Zug gegen Rückzahlung des Darlehens ist in den Vorinstanzen er-\n\nfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie unbeschränkt zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Die Kläger seien an den mit der Beklagten geschlosse-\n\nnen Darlehensvertrag gebunden. Ein Widerruf des Vertrages gemäß \n\n§ 495 Abs. 1 BGB n.F. oder gemäß §§ 312, 355 BGB n.F. sei nicht mög-\n\nlich, da diese Widerrufsrechte auf einen Vertrag aus dem Jahr 1996 nicht \n\nanwendbar seien. Die Kläger könnten den Darlehensvertrag auch nicht \n\nnach § 1 HWiG widerrufen, weil die Haustürsituation am 26. April 1996, \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ninsbesondere wegen der Zäsur der notariellen Beurkundung am 17. Mai \n\n1996, für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 30. Mai 1996 \n\nnicht ursächlich gewesen sei. Das Verhalten des \"Finanz-Coach\" sei der \n\nBeklagten auch nicht zurechenbar. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, \n\ndass den Klägern gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Wider-\n\nrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder nach §§ 312, 355 BGB n.F. \n\nzusteht. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 229 § 9 EGBGB, die \n\nÜberleitungsvorschrift \n\nzum OLG-Vertretungsänderungsgesetz \n\nvom \n\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eine Spezialregelung im Verhältnis zu \n\nArt. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, einer Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur \n\nModernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I \n\nS. 3138; Mansel, in: AnwKomm/BGB, EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 63; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 2). Dies folgt \n\nbereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass späteres Recht früherem \n\nvorgeht. Darüber hinaus enthält Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die \n\nausdrückliche Bestimmung, dass die Neuregelungen nur für nach dem \n\n1. August 2002 geschlossene Haustürgeschäfte und \n\nfür nach dem \n\n1. November 2002 entstandene andere Schuldverhältnisse gelten. Der \n\nGesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die inhaltlichen \n\nÄnderungen für Verbraucherverträge auf vor Inkrafttreten des OLG-\n\nVertretungsänderungsgesetzes entstandene Schuldverhältnisse keine \n\nAnwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/9266 S. 50). \n\n9 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision findet sich in Art. 229 § 9 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB kein Hinweis, dass früher erlassene Übergangs-\n\nvorschriften vorgehen sollen. Insbesondere lässt sich ein Vorrang des \n\nArt. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht einer anderweitigen Bestimmung im \n\nSinne des Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB entnehmen. Mit diesem \n\nVorbehalt nimmt Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht auf Art. 229 § 5 \n\nSatz 2 EGBGB, sondern auf die Stufung des Inkrafttretens einiger Ände-\n\nrungen des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes gemäß § 506 Abs. 2 \n\nund 3 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung Bezug (Lö-\n\nwisch, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 3). \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat Art. 229 § 5 Satz 2 \n\nEGBGB auch nicht als Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse, die \n\nvom 1. Januar 2003 an einheitliches Recht gewährleisten soll, Vorrang \n\nvor Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB. Bei der Frage der Widerruflichkeit von \n\nDarlehensverträgen handelt es sich um eine Frage des Vertragsschlus-\n\nses. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Anwen-\n\ndung des neuen Rechts auf alte Verträge einer Vertragspartei ein Wider-\n\nrufsrecht zusprechen würde, das sie nach der alten Rechtslage nicht hat-\n\nte. Neue Widerrufsrechte sollten indes durch das Überleitungsrecht nicht \n\ngeschaffen werden und sind mit der insoweit eindeutigen Regelung in \n\nArt. 229 § 9 EGBGB nicht vereinbar. Danach sind die neuen Widerrufs-\n\nregelungen der § 495 Abs. 1 BGB, § 312, § 355 BGB in der seit dem \n\n1. August 2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte, die nach \n\ndem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuld-\n\nverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind, anwend-\n\nbar. \n\n11 \n\nc) Auch die von der Revision unter Berufung auf Löwisch (in: Stau-\n\ndinger BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 7) und Schmidt-\n\nKessel (ZGS 2002, 311, 318 f.) gegen eine Anwendung des Art. 229 § 9 \n\nAbs. 1 EGBGB angeführten Argumente tragen nicht. \n\n12 \n\naa) Unzutreffend ist zunächst der Einwand, durch eine Anwendung \n\ndes Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB werde vermieden, dass § 355 Abs. 3 \n\nBGB in seiner alten, gemeinschaftsrechtswidrigen Fassung auf Altverträ-\n\nge zur Anwendung gelange. Der Vorrang des Art. 229 § 9 EGBGB hat \n\nnicht die Geltung des § 355 Abs. 3 BGB a.F. zur Folge. Nach Art. 229 \n\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist § 355 Abs. 3 BGB in seiner europarechts-\n\nkonformen Neufassung auf alle nach dem 31. Dezember 2001 geschlos-\n\nsenen Haustürgeschäfte anzuwenden. Für die vor diesem Zeitpunkt ge-\n\nschlossenen Haustürgeschäfte gilt nicht § 355 Abs. 3 BGB a.F., sondern \n\ngemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Haustürwiderrufsgesetz. \n\n13 \n\nbb) Aus der durch Änderung des § 355 Abs. 2 BGB eröffneten \n\nNachbelehrungsmöglichkeit, die unter den Voraussetzungen des Art. 229 \n\n§ 9 Abs. 2 EGBGB auch für Altverträge gilt, lässt sich eine Geltung der \n\nneuen Widerrufsrechte für Altverträge ebenfalls nicht herleiten. Diese \n\nNachbelehrungsmöglichkeit hat gerade unter der Geltung des durch den \n\nSenat (BGHZ 150, 248, 253 ff.) europarechtskonform ausgelegten alten \n\nRechts Bedeutung, da Altverträge bei unterlassener Widerrufsbelehrung \n\nunbegrenzt widerruflich sein können. \n\n14 \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsge-\n\nricht einen Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG \n\nverneint hat, weil die Verhandlungen in der Haustürsituation am 26. April \n\n1996 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-\n\nlenserklärung vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien. \n\n15 \n\nZwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages \n\nin einer Haustürsituation voraus. Es genügt eine Haustürsituation bei der \n\nVertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich \n\nwar. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der münd-\n\nlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung \n\nnicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die In-\n\ndizwirkung für die Kausalität entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 \n\nm.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren \n\nzeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ver-\n\ntragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befin-\n\ndet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat \n\nBGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des \n\nEinzelfalls \n\n(Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 \n\n- XI ZR 125/02, \n\nWM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, \n\n921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Dass \n\ndas Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsi-\n\ntuation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle \n\nBeurkundung des Kaufvertrages berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR \n\n248/02, WM 2003, 1370, 1372). Hingegen musste das Berufungsgericht \n\ndem Umstand, dass die Erklärung, die die Kläger am 26. April 1996 un-\n\nterschrieben haben, im Wesentlichen dieselben Kreditkonditionen ent-\n\nhielt wie der spätere Darlehensvertrag, keine entscheidende Bedeutung \n\nbeimessen, weil die Erklärung vom 26. April 1996 noch nicht die auf den \n\nAbschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung darstellte \n\n(vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 380, 392 f.). \n\n16 \n\nMangels Kausalität der Haustürsituation kommt es auf die Zure-\n\nchenbarkeit des Verhaltens des \"Finanz-Coach\" nicht an. \n\n17 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nJoeres \n\nMüller \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 22.07.2004 - 28 O 1761/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 19 U 4873/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/xi-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/xi-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:35.813666+00:00"}}