{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__90-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"XI ZR 90/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 666, 675; ZPO § 829 Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rech- nungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitge- pfändet werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 90/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 666, 675; ZPO § 829 \n\nDer Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rech-\nnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei \neiner Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitge-\npfändet werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05 - LG Regensburg \n AG Regensburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\n(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 11. Oktober 2005 eingereich-\n\nten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter \n\nDr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom \n\n1. März 2005 aufgehoben und das Teilurteil des Amts-\n\ngerichts Regensburg vom 27. Mai 2005 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und \n\nRechnung zu legen über die gepfändeten Konten mit \n\nden Nummern 4... und 8... ab Zustellung \n\ndes Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am \n\n7. April 2003 mittels Herausgabe vierteljährlicher \n\nRechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung \n\nvon 30 € pro Auskunftserteilung. \n\nDie Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten \n\nbleibt dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorbehal-\n\nten. \n\nDie Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz \n\nträgt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonten die beklag-\n\nte Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe \n\nvon 2.031,81 € nebst Zinsen und Vollstreckungskoste n die Zwangsvoll-\n\nstreckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden: \n\nSchuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das \n\nAmtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen nä-\n\nher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsver-\n\nbindung zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt \n\nes: \n\n\"Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die \nNebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rech-\nnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe \ndes Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überwei-\nsungsbeschlusses, die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gut-\nschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Da-\ntums, die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Da-\ntum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüs-\n\nsen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. Zu-\ndem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsüber-\nsichten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind.\" \n\n3 \n\nIm April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beiden Giro-\n\nkonten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf, \n\ndie Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe ei-\n\ngene vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend \n\nmache. \n\n4 \n\nMit der Klage begehrt der Kläger Auskunftserteilung und Rech-\n\nnungslegung über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Her-\n\nausgabe der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse, Zahlung eines \n\nbezifferten Teilbetrages von 1.870,60 € sowie einen weiteren, nach Aus-\n\nkunftserteilung noch zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er \n\nist der Meinung, die Beklagte habe ihm aufgrund des Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses umfassend und unentgeltlich Auskunft über \n\ndie gepfändeten Konten mittels Herausgabe von Rechnungsabschlüssen \n\nund Kontoauszügen zu erteilen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß \n\nzur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem An-\n\ntrag eingelegt, sie lediglich zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährli-\n\ncher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür \n\nanfallenden Kosten von 30 € pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren im Umfang ihres Berufungsantrages weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rech-\n\nnungslegungspflicht anerkannt. Die entsprechenden Rechte des Vollstre-\n\nckungsschuldners seien als unselbständige Nebenrechte zur Hauptforde-\n\nrung aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenrechte schlös-\n\nsen den Anspruch auf Herausgabe regelmäßiger Kontoauszüge ein. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch die \n\nAuskunftserteilung entstehenden Kosten durch den Kläger. Ein vertragli-\n\ncher Anspruch gemäß §§ 669, 670 BGB bestehe nicht, weil der Kläger \n\nkeinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenrechte \n\ngeltend mache. Auch die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811 \n\nAbs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der \n\nDrittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO, die hier entsprechend an-\n\nwendbar seien, ergebe sich ebenfalls keine Kostenpflicht des Gläubi-\n\ngers. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings rechtlich \n\nnicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche \n\nUrteil nicht deshalb aufgehoben hat, weil das Amtsgericht über den An-\n\ntrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil ent-\n\nschieden hat. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage \n\nnach § 254 ZPO, die der Kläger mit einer bezifferten Teilklage verbunden \n\nhat, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren ent-\n\nschieden wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsacheanspruch be-\n\nsteht nicht (BGHZ 107, 236, 239; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 254 \n\nRdn. 3, 7, 9 m.w.Nachw.). Eine Gefahr einander widersprechender Ent-\n\nscheidungen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. \n\n12 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begründete Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, dem Kläger stehe aufgrund des Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher \n\nBankauszüge und Rechnungsabschlüsse über die gepfändeten Konten \n\ngegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu. \n\n13 \n\na) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsgericht den An-\n\nspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rech-\n\nnungsabschlüssen aus dem Girovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli \n\n1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099) gleichgesetzt mit dem als \n\nNebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubi-\n\nger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli \n\n2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Zwischen diesen beiden \n\nunterschiedlichen Auskunftsansprüchen ist aber streng zu unterscheiden, \n\nauch wenn beide Ansprüche auf § 666 BGB basieren \n\n(vgl. \n\nLwowski/Bitter, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; Staudinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 \n\nRdn. 20; Terpitz WuB VI E. § 829 ZPO 6.88; Vollkommer WuB VI E. \n\n§ 829 ZPO 1.04). \n\n14 \n\naa) Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptanspruchs auf \n\nden Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, \n\nGegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Er \n\nfolgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Gel-\n\ntendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Stau-\n\ndinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20). Besteht der ge-\n\npfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuld-\n\nners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins \n\nLeere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger über-\n\ngehen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 996; LG Aachen JurBüro 1991, 873, \n\n875; Bach-Heuker, \n\nin: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis \n\nRdn. 2/1186 m.w.Nachw.; Sühr WM 1985, 741, 742). Diesen unselbstän-\n\ndigen Nebenanspruch macht der Kläger - was das Berufungsgericht ver-\n\nkannt hat - mit seiner Klage nicht geltend. \n\n15 \n\nbb) Der Kläger verfolgt damit vielmehr den Anspruch der Schuld-\n\nnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Da-\n\nbei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girover-\n\ntrag (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus, \n\ndessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern \n\ner dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten \n\nüber die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse \n\ngeführt hat (Senatsurteile BGHZ 107, 104, 108 und vom 30. Januar 2001 \n\n- XI ZR 183/00, WM 2001, 621). Dieser Anspruch besteht daher auch \n\ndann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (Bach-Heuker, in: Hell-\n\nner/Steuer, Bankrecht \n\nund Bankpraxis Rdn. 2/1182; Staudin-\n\nger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 103). \n\n16 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger \n\ndieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsab-\n\nschlüssen und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat \n\nschließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtspre-\n\nchung und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im \n\nGegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfän-\n\ndungsgläubiger übergeht (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Hildes-\n\nheim JurBüro 1988, 547, 549; LG Itzehoe WM 1988, 994; LG Aachen \n\nJurBüro 1991, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; AG \n\nMeldorf SchlHA 1987, 152 und WM 1987, 1503; Bach-Heuker, \n\nin: \n\nHellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1187 f.; Brehm, in: \n\nStein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 80; Canaris, Bankvertragsrecht \n\n3. Aufl. Rdn. 193; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 357 Rdn. 8; Staudin-\n\nger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 120; \n\nLwowski/Bitter, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; \n\nMünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250; Zöller/ \n\nStöber, ZPO 25. Aufl. § 829 Rdn. 33 \"Kontokorrent\" Buchst. d; Vollkom-\n\nmer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244, 245; \n\nAG Rendsburg WM 1987, 1179; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Grdz. § 704 Rdn. 87; Musielak/Becker, \n\nZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 18). \n\n17 \n\naa) Ginge der selbständige und umfassende Auskunftsanspruch \n\ndes Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Infor-\n\nmationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptan-\n\nspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr \n\ndurch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. \n\nFür den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu er-\n\nfahren, welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurück-\n\ngegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch \n\ndieser zugrunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des An-\n\nspruchs auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gut-\n\nschrift erfüllt worden ist (Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und \n\nBankpraxis Rdn. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubiger sich \n\ndadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners \n\ninformieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte \n\ndarauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit \n\nwürde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzuläs-\n\nsige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungs-\n\npfändung hinauslaufen (AG Meldorf WM 1987, 1503; Engel BKR 2003, \n\n878, 879; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss \n\nund Drittschuldnererklärung 6. Aufl. S. 141; Sühr WM 1985, 741, 743; \n\nWeber WuB VI E. § 829 ZPO 3.87). \n\n18 \n\nbb) Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der \n\nHerausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse kann auch \n\nnicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zah-\n\nlungsanspruchs und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige. \n\nDenn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre \n\nAuskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer sich die \n\nerforderlichen Informationen und Urkunden - aufgrund der weiten Defini-\n\ntion dieser Urkunden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB \n\n53/03, WM 2003, 625, 626) gegebenenfalls auch Kontoauszüge (Brehm, \n\nin: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 836 Rdn. 14 Fn. 43; Musielak/Becker, \n\nZPO 4. Aufl. § 836 Rdn. 7) - beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, \n\ndie er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft auf-\n\ngrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen. \n\n19 \n\ncc) Dem vollständigen Übergang des Anspruchs auf Herausgabe \n\nder Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf den Pfändungsgläubi-\n\nger steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Möglichkeit \n\ngenommen würde, einen Kontokorrentabschluss im Sinne des § 355 \n\nHGB herbeizuführen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; Bach-Heuker, in: \n\nHellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188), weil für das \n\nSaldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig \n\nbleibt (vgl. Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis \n\nRdn. 2/1188; MünchKommHGB/Hefermehl, § 357 Rdn. 10; Staub/ \n\nCanaris, HGB 4. Aufl. § 357 Rdn. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber \n\nnicht hinreichend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die \n\nHöhe der gepfändeten Beträge informiert (LG Stuttgart Rpfleger 1994, \n\n471, 472; Engel BKR 2003, 878, 879). Er hätte nicht mehr die Möglich-\n\nkeit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbuchungen oder \n\ndurch § 850 k ZPO oder § 55 SGB I geschützte Gutschriften erfolgt sind. \n\n20 \n\nc) Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch unter \n\nBerücksichtigung von Ziffer 10 des von der beklagten Sparkasse nicht \n\nangegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu. Da-\n\nnach erstreckt sich \"die Pfändung des Hauptanspruchs ... auch auf die \n\nNebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungs-\n\nlegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Konto-\n\nstandes ...\". Hauptanspruch ist dabei der gepfändete Auszahlungsan-\n\nspruch der Schuldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut (\"Neben-\n\nrechte\", \"insbesondere\") muss der Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach \n\n§§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf \n\nAuskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten \n\nHauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als \n\nKontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag. \n\nDas gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind (LG Frank-\n\nfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; LG Aachen \n\nJurBüro 1001, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; Bach-\n\nHeuker, \n\nin: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1188; \n\nMünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/ \n\nHadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250). Zumindest ist der Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss insoweit nicht klar und bestimmt. Dies geht \n\nzu Lasten des Klägers. \n\n21 \n\nDass in Ziffer 10 Satz 2 unter anderem die Herausgabe von Kon-\n\ntoauszügen angeordnet wird, ändert im Ergebnis nichts. Insoweit ist \n\nschon nicht hinreichend klar, dass sich diese Anordnung an die Beklagte \n\nrichtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Schuldnerin jedenfalls \n\nhinsichtlich eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von Konto-\n\nauszügen mittels Kontoauszugsdrucker erfolgt und Auszüge nur über-\n\nsandt werden, wenn der Auszugsdrucker von der Schuldnerin über einen \n\nlängeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies kann \n\ndie Beklagte auch dem Kläger entgegenhalten (Engel BKR 2003, 878, \n\n879). Dass die Schuldnerin den Auszugsdrucker längere Zeit nicht betä-\n\ntigt hat, ist nicht vorgetragen. \n\n22 \n\n3. Soweit die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht die \n\nHerausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse einschließt, kommt \n\neine Klageabweisung allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte das \n\namtsgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten hat und das Beru-\n\nfungsgericht an den Berufungsantrag der Beklagten gebunden war \n\n(§ 528 Satz 2 ZPO). \n\n23 \n\na) Mit der beschränkten Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils \n\nhat die Beklagte ein schlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu \n\nZöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Vor § 306 Rdn. 12) mit der Einschrän-\n\nkung abgegeben, dass sie sich nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen \n\nErstattung von Kosten in Höhe von 30 € beugen will.\n\n Wenn der Kläger \n\n- wie hier - auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, kann in-\n\nsofern zwar kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Dennoch \n\nist die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Gericht entscheidet \n\nnicht mehr über das materiell-rechtliche Bestehen des anerkannten \n\nHauptanspruchs, sondern lediglich über die Berechtigung des geltend \n\ngemachten Gegenrechts (BGHZ 107, 142, 146 f.). Die Verurteilung zur \n\nHerausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse \n\nist daher - auch \n\nwenn, wie dargelegt, ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch \n\nnicht besteht - aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu Recht \n\nerfolgt. \n\n24 \n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht der Beklagten verneint. Die Beklagte ist berechtigt, die \n\nAuskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts in Höhe von \n\n30 € abhängig zu machen. Da der Kläger keinen Anspr uch auf Erteilung \n\nder vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse hat, handelt es sich um eine \n\nfreiwillige Leistung der Beklagten, für die sie auch ein von ihr zu bestim-\n\nmendes Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung \n\ndes verlangten Entgelts ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte \n\ndie Erteilung der Rechungsabschlüsse völlig verweigern könnte, kein \n\nRaum. Ziffer 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine gerichtliche \n\nÜberprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger mangels Einbezie-\n\nhung nicht gelten. \n\nIII. \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der \n\nSenat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Regensburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 C 579/04 - \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 S 207/04 (2) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/xi-zr-90-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/xi-zr-90-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:04.826348+00:00"}}