{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__84-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"XI ZR 84/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 84/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Rich-\n\nterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig \n\nvom 3. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als der Feststellungsklage der Kläger \n\nstattgegeben worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung \n\naus einer notariellen Urkunde und begehren Feststellung, dass der be-\n\nklagten Sparkasse aus zwei Darlehensverträgen keine Ansprüche zuste-\n\nhen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDie Kläger, ein damals 31 Jahre alter Automobilverkäufer und sei-\n\nne Ehefrau, eine damals 28 Jahre alte Diplomingenieurin, wurden im \n\nJahre 1993 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis oh-\n\nne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in G. zu erwerben. Am \n\n8. März 1993 unterbreiteten sie der C. Steuerberatungsgesellschaft \n\nmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf \n\nAbschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigen-\n\ntumswohnung. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin, die über \n\neine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine um-\n\nfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gege-\n\nbenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem \n\nsollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehensverträ-\n\nge abschließen. Zudem war sie zur Bestellung der dinglichen und per-\n\nsönlichen Sicherheiten befugt. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das \n\nKaufobjekt war mit 200.833 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat die \n\nKläger bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungs-\n\nvertrags am 24. Mai 1993. Mit diesem erwarben sie die Eigentumswoh-\n\nnung zum Preis von 154.300 DM und übernahmen aus einer zu Gunsten \n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) noch \n\neinzutragenden Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 200.833 DM \n\nsowie die persönliche Haftung für einen Betrag in dieser Höhe nebst 15% \n\nJahreszinsen; wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarfen sie sich der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\n4 \n\nAm 29. Dezember 1993 schloss die Geschäftsbesorgerin in ihrem \n\nNamen mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises und der Er-\n\nwerbsnebenkosten zwei Realkreditverträge über 29.389 DM und \n\n171.444 DM. Diese sahen vor, dass die Darlehen erst in Anspruch ge-\n\nnommen werden durften, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt wa-\n\nren. In der Anlage zu den jeweiligen Verträgen ist insoweit ein Hinweis \n\nauf die Grundschuld, nicht aber auf die Übernahme der persönlichen \n\nHaftung enthalten. Die Darlehensbeträge wurden abzüglich des verein-\n\nbarten Disagios auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und \n\nzur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Nachdem die Kläger ihre Zins- \n\nund Tilgungsleistungen eingestellt hatten, beabsichtigt die Beklagte, die \n\nKredite aus wichtigem Grund zu kündigen und die Zwangsvollstreckung \n\nzu betreiben. \n\n5 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Ferner begeh-\n\nren sie die Feststellung, dass die Beklagte aus den Darlehensverträgen \n\nkeine Zahlungen mehr von ihnen verlangen kann. Sie haben geltend ge-\n\nmacht, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als \n\nVollstreckungstitel unwirksam, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und \n\ndie in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz nichtig seien. Auch die Darlehensverträge seien mangels \n\nVollmacht nicht wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hält dem \n\nentgegen, die Abschlussvollmacht sei aus Rechtsscheingesichtspunkten \n\nihr gegenüber als wirksam zu behandeln. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte nur ihren \n\nAntrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Feststellungs-\n\nklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - im Wesent-\n\nlichen ausgeführt: \n\nDie gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete ti-\n\ntelgestaltende Klage entsprechend § 767 ZPO und die Feststellungskla-\n\nge seien begründet. Die Darlehensverträge seien mangels gültiger Voll-\n\nmacht der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam zustande gekommen. Der \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag und die damit verbundene Vollmacht ver-\n\nstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG. Der Annahme einer Rechtsscheinvoll-\n\nmacht nach §§ 172 ff. BGB stehe jedenfalls § 173 BGB entgegen. Die \n\nBeklagte habe entgegen der Rechtsprechung des erkennenden und des \n\nV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs den Verstoß gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz angesichts der damaligen Rechtsprechung zur Grenze \n\nzulässiger Rechtsbesorgung und -beratung durch Steuerberater erken-\n\nnen können und müssen. Der Verstoß habe sich zudem auch aufdrängen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\nmüssen, da die Vollmacht auch eine Vertretung gegenüber den Gerich-\n\nten umfasst habe. Auf eine Duldungsvollmacht könne sich die Beklagte \n\nebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Ein Bereicherungsanspruch stehe ihr \n\nnicht zu. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht in Zweifel \n\ngezogen - ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die der Ge-\n\nschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zum Abschluss der Darlehensver-\n\nträge sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der \n\nausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines \n\nGrundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuerspar-\n\nmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. \n\nEin ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, \n\nder so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., sie-\n\nhe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, \n\n327, 328 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 \n\nm.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, \n\nWM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, \n\n1598). \n\n12 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem \n\nfür die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt aber die Vorausset-\n\nzungen für eine Rechtsscheinvollmacht der Geschäftsbesorgerin gege-\n\nben und die Darlehensverträge daher wirksam zustande gekommen. \n\n13 \n\na) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Duldungsvollmacht. Wie \n\nder Senat mit Urteilen vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232) und vom 21. Juni \n\n2005 (XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522) entschieden und im Einzelnen \n\nbegründet hat, vermag die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung \n\ndes eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den \n\nGeschäftsbesorger eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darle-\n\nhensverträgen nicht zu begründen. \n\n14 \n\nb) Demgegenüber lässt sich, wie der Senat bereits in einem Paral-\n\nlelverfahren mit Urteil vom 15. März 2005 (XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n831 f.) entschieden hat, ein gemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage der \n\nVollmachtsausfertigung anknüpfender Rechtsschein nicht mit der vom \n\nBerufungsgericht in beiden Verfahren übereinstimmend gegebenen Be-\n\ngründung verneinen. \n\n15 \n\naa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171 \n\nund 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvoll-\n\nmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächti-\n\ngung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach \n\n§ 134 BGB nichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, \n\nWM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352, vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765 f. sowie \n\nSenatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, \n\n1223 f., vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523, jew. m.w.Nachw.). \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom \n\n26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berück-\n\nsichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und \n\nzwar auch unter Berücksichtigung der dort erörterten Frage der Schutz-\n\nwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, \n\n1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch Senatsur-\n\nteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). \n\nAuch die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. März 2005 (II ZR \n\n411/02, WM 2005, 843, 844) gibt dem Senat keinen Anlass, seine Recht-\n\nsprechung zu ändern. \n\n16 \n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechts-\n\nschein scheide mit Rücksicht auf § 173 BGB aus, da der Beklagten der \n\nVerstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Anwen-\n\ndung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\n17 \n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten der \n\nMangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch musste sie ihn \n\ngemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\ngemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände \n\nan, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der \n\nVertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, \n\nWM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, \n\n417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-\n\nvember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\n18 \n\nDaran fehlt es hier. Dass die Beklagte bei Vertragsschluss positive \n\nKenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festge-\n\nstellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnten damals \n\nalle Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der \n\nVollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz auch nicht erkennen. Zwar \n\ndarf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die \n\nWirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an \n\neine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere \n\nSorgfaltsanforderungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebil-\n\ndeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR \n\n132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, \n\nWM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB \n\ndie Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil \n\nvom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann \n\nder Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten \n\nUnterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht \n\nunwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; \n\nSenatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\n19 \n\nDavon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahr \n\n1993 keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu \n\nseiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten \n\nund seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urtei-\n\nle vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353 und vom \n\n17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767), die Vollmacht nota-\n\nriell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, \n\nWM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die \n\nWirksamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den \n\nvor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtsho-\n\nfes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassen-\n\nden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm ver-\n\nbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa die \n\nNachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht nur nach der Rechtsprechung des erkennenden und des \n\nV. Zivilsenats, sondern nach der Rechtsprechung aller damit befassten \n\nSenate des Bundesgerichtshofs auch bei umfassenden Treuhandvoll-\n\nmachten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wur-\n\nden. Sowohl die vor Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des \n\nBundesgerichtshofs vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, \n\n2113, 2115), vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920), \n\nvom 2. Dezember 2003 (XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 f.), vom \n\n22. Oktober 2003 (IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379), vom 10. März \n\n2004 (IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924), vom 8. Oktober 2004 (V ZR \n\n18/04, WM 2004, 2349, 2352 f.), vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, \n\nWM 2005, 127, 132) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75) als auch die nach Erlass des Berufungsurteils veröf-\n\nfentlichten Urteile vom 11. Januar 2005 (XI ZR 272/03, WM 2005, 327, \n\n329) und vom 17. Juni 2005 (V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765) betref-\n\nfen umfassende Vollmachten für Steuerberatungsgesellschaften. Keiner \n\nder Senate hat - zu Recht - auch nur in Erwägung gezogen, für die Gut-\n\ngläubigkeit der kreditgebenden Bank könnten bei der Vorlage einer Aus-\n\nfertigung einer einer Steuerberatungsgesellschaft erteilten umfassenden \n\nnotariellen Vollmacht besondere Anforderungen zu stellen sein. Die ab-\n\nweichende Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt jeder Grundlage. Die \n\nin diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht erörterte Rechtspre-\n\nchung zur unerlaubten Rechtsberatung und Rechtsbesorgung durch \n\nSteuerberater rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie befasst sich \n\nnicht einmal mit der Frage, ob die im Rahmen von Steuersparmodellen \n\ndurch Steuerberater ausgeführte treuhänderische Geschäftsbesorgung \n\neine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung darstellt (vgl. Senatsurteil vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832). \n\n20 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, rechtfertigt die in der Voll-\n\nmacht enthaltene Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und \n\nBehörden kein abweichendes Ergebnis (Senatsurteile vom 11. Januar \n\n2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, vom 21. Juni 2005 - XI ZR \n\n88/04, WM 2005, 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR \n\n116/05, Umdruck S. 9 sowie BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, \n\nWM 2005, 1764, 1767 m.w.Nachw.). \n\n21 \n\nDie Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der \n\nVollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem Rechtsberatungsgesetz ver-\n\npflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprü-\n\nfungs- und Nachforschungspflicht besteht, musste die Beklagte nicht \n\nnach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen \n\nProblemen suchen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75 f. und vom 15. März 2005 aaO m.w.Nachw.). An dieser \n\nRechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der ergän-\n\nzenden Ausführungen des Berufungsgerichts fest. \n\n22 \n\ncc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass \n\nder Beklagten entweder spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge \n\neine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, \n\nWM 2005, 127, 131, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.) \n\noder dass die Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen \n\nKauf- und Werklieferungsvertrags vorlag, dieser das Vorliegen der Voll-\n\nmacht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen \n\nund deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht der \n\nBeklagten zugeleitet hat (vgl. BGHZ 102, 60, 65). Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher keine \n\nFeststellungen getroffen. Dies gilt auch für die von der Revisionserwide-\n\nrung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 9. November 2004 \n\n(XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74) angesprochene Frage kollusiver Ab-\n\nsprachen zwischen der Bank und anderen Beteiligten zum Nachteil des \n\nErwerbers. \n\n23 \n\n3. Nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\nerweist sich auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts als rechts-\n\nfehlerhaft, die Kläger hafteten nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\nauf Rückzahlung der Darlehensvaluta, da sie durch die Auszahlung zum \n\nZwecke der Kaufpreiszahlung von keiner Verbindlichkeit frei geworden \n\nseien. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Berufungsge-\n\nricht angesichts der erhobenen Klage, festzustellen, dass die Beklagte \n\naus den Darlehensverträgen keine Zahlungen verlangen kann, über Be-\n\nreicherungsansprüche der Beklagten nicht zu entscheiden hatte. Abge-\n\nsehen davon sind die Ausführungen des Berufungsgerichts inhaltlich un-\n\nrichtig. Ein Darlehen gilt als empfangen, wenn der Kreditgeber es ver-\n\neinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (Senat BGHZ 152, \n\n331, 336 f.). Sofern die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht der \n\nBeklagten gegenüber als gültig zu behandeln ist, haben die Kläger daher \n\ndie Darlehenssumme empfangen, da die Darlehensvaluta in diesem Fall \n\nauf ihre Weisung ausgezahlt worden ist. War die Abschlussvollmacht \n\nunwirksam, scheidet ein Anspruch der Beklagten gegen die Kläger aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung von vornherein aus. Die Darlehenssum-\n\nme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der \n\nGeschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern letztlich an andere Be-\n\nteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die \n\nBeklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n832 f. m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es \n\ndie Feststellungsklage betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht \n\nzur Endentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufklä-\n\nrung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen \n\nVorinstanzen: \nLG Göttingen, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 O 246/04 - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.02.2005 - 1 U 78/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/xi-zr-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/xi-zr-84-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:00.454140+00:00"}}