{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__82-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"XI ZR 82/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 29, 34 a) Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 29 EGBGB ist des- sen Anwendung auf die genannten Vertragstypen beschränkt und eine Analogie insoweit nicht zulässig. b) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Diese Vorausset- zung erfüllen nur Vorschriften, die nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Indivi- dualbelangen dienen, sondern daneben zumindest auch öffentliche Ge- meinwohlinteressen verfolgen. c) Das deutsche Verbraucherkreditgesetz zählt danach nicht zu den zwin- genden Vorschriften des Art. 34 EGBGB, da es dem Schutz des einzel- nen Verbrauchers dient, während Belange der Allgemeinheit nur reflexar- tig mitgeschützt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 82/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nEGBGB Art. 29, 34 \n\na) Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 29 EGBGB ist des-\nsen Anwendung auf die genannten Vertragstypen beschränkt und eine \nAnalogie insoweit nicht zulässig. \n\nb) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen, \ndie beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne \nRücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Diese Vorausset-\nzung erfüllen nur Vorschriften, die nicht nur dem Schutz und Ausgleich \nwiderstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Indivi-\ndualbelangen dienen, sondern daneben zumindest auch öffentliche Ge-\nmeinwohlinteressen verfolgen. \n\nc) Das deutsche Verbraucherkreditgesetz zählt danach nicht zu den zwin-\ngenden Vorschriften des Art. 34 EGBGB, da es dem Schutz des einzel-\nnen Verbrauchers dient, während Belange der Allgemeinheit nur reflexar-\ntig mitgeschützt werden. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2005 wird \n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Bank, nimmt den Be-\n\nklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dem liegt folgen-\n\nder Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Beklagte, ein in Deutschland lebender Steuerberater, nahm, \n\nvermittelt durch die S. OHG bzw. die U. \n\nGmbH (nachfolgend: Vermittler), mit Vertrag vom 1. Februar 1991 bei der \n\nKlägerin einen Kredit über 101.466 CHF (= 117.778 DM) zu 7,125% Zin-\n\nsen \"während der ersten Laufzeit des Kredites\" bei einer Auszahlung von \n\n90% auf, um ein seinerseits der Wohnungsbau-... \n\n(W. , heute: I. ) gemäß § 17 BerlinFördG gewährtes Darlehen (sog. \n\n\"Berlin-Darlehen\") über 100.000 DM zu finanzieren. Gleichzeitig schloss \n\nder Beklagte eine Kapitallebensversicherung ab und trat seine Ansprü-\n\nche daraus sowie aus dem Berlin-Darlehen sicherungshalber an die Klä-\n\ngerin ab. In dem formularmäßigen Kreditvertrag heißt es unter anderem: \n\n\"3. Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre ab Auszahlungsdatum, d.h. \n\nbis zum 31.12.2000. \n\n8.1 Sofern vor Ablauf der Vertragsdauer nicht schriftlich eine Ver-\nlängerung dieses Vertrages oder ein neuer Vertrag abge-\nschlossen wird, wird der Kredit bei Fälligkeit (gemäß Ziffer 3 \nKreditlaufzeit) ohne weitere Kündigung in einem Betrag zum \nNominalwert von 100% zur Rückzahlung fällig. ... \n\n9.1 Die Bank erklärt sich bereit, den Kredit nach dessen Ablauf \num eine weitere Periode von bis zu 5 Jahren zu verlängern ... \n\n9.2 ... Die Bank behält sich zum Zeitpunkt der Verlängerung des \nKredits allfällige Änderungen des Vertrages (insbesondere der \nZinskonditionen) vor. \n\n14. Dieser Vertrag unterliegt Schweizerischem Recht. ...\" \n\n3 \n\nAm 19. Dezember 2000 bot die Klägerin dem Beklagten unter Hin-\n\nweis auf die unmittelbar bevorstehende Fälligkeit des Darlehens eine \n\nVertragsverlängerung zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. bei sonst unver-\n\nänderten Kreditkonditionen für fünf Jahre an und verlangte gleichzeitig \n\ndie Zahlung rückständiger Zinsen in Höhe von 1.454,90 CHF. Nachdem \n\ndie Klägerin ihn in der Folgezeit wiederholt ergebnislos an die Unter-\n\nzeichnung ihres Angebots erinnert hatte und trotz mehrerer Mahnungen \n\nweitere Zinsrückstände aufgelaufen waren, kündigte sie im September \n\n2001 das Darlehen und verwertete anschließend die sicherungshalber \n\nabgetretene Kapitallebensversicherung. \n\n4 \n\nDer Beklagte hält den Darlehensrückzahlungsanspruch mangels \n\nwirksamer Kündigung des Kreditvertrages nicht für fällig. Überdies hat er \n\ngegenüber der Klageforderung mit der Begründung aufgerechnet, dass \n\nder Darlehensvertrag den strengen Anforderungen des deutschen Ver-\n\nbraucherkreditgesetzes nicht genüge und wegen der daraus resultieren-\n\nden Ermäßigung des vereinbarten Zinssatzes auf 4% p.a. eine Überzah-\n\nlung von insgesamt 63.990,99 DM vorliege. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung von Zahlun-\n\ngen der I. auf das Darlehenskonto und des Verwertungserlöses aus \n\nder Kapitallebensversicherung in Höhe von 107.096,54 CHF abzüglich \n\nam 18. November 2002 gezahlter 29.547,81 CHF zuzüglich Zinsen und \n\nMahnkosten stattgegeben sowie die auf Ersatz des durch die vorzeitige \n\nKündigung der Kapitallebensversicherung entstandenen Schadens ge-\n\nrichtete Feststellungswiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klage unter Berücksichtigung von Beträgen, die die Klägerin aus \n\ndem an sie abgetretenen Berlin-Darlehen erhalten hat, in Höhe von \n\n19.556,19 CHF nebst Zinsen stattgegeben, in Höhe von 28.325,56 CHF \n\ndie Erledigung der Hauptsache festgestellt und die erweiterte Widerklage \n\nabgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Beklagte seine Klageabweisungs- und Widerklageanträge \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Darlehensvertrag der Parteien unterliege aufgrund der \n\nRechtswahlklausel in Ziffer 14 der Geschäftsbedingungen schweizeri-\n\nschem Recht. Die Rechtswahl sei auch unter Berücksichtigung der \n\nArt. 29 und 34 EGBGB wirksam. Der von der Klägerin gewährte Kredit \n\ngehöre nicht zu den in Art. 29 EGBGB genannten Vertragstypen. Nach \n\ndem Vertragsinhalt diene er nicht der Finanzierung einer Waren- oder \n\nDienstleistung, deren Empfänger der Beklagte als Verbraucher gewesen \n\nsei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus, da der \n\nGesetzgeber keine umfassende kollisionsrechtliche Schutznorm beab-\n\nsichtigt habe. Das deutsche Verbraucherkreditgesetz sei auch nicht ge-\n\nmäß Art. 34 EGBGB anwendbar. Zwar falle die Kreditvergabe nach deut-\n\nschem Recht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, \n\nauch sei der erforderliche Inlandsbezug wegen der im Inland erfolgten \n\nKreditvermittlung gegeben. Die Regelungen des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes seien aber nicht zwingend im Sinne des Art. 34 EGBGB, weil sie \n\nprimär die individuellen Interessen des Verbrauchers schützten, während \n\nder auf internationaler Ebene maßgebliche Schutz der Gemeinwohlinte-\n\nressen in den Hintergrund trete. Der in Art. 120 des Schweizer Bundes-\n\ngesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) normierte Rechts-\n\nwahlausschluss komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich \n\nbei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag nicht um ei-\n\nnen solchen über Leistungen des \"üblichen Verbrauchs\" im Sinne dieser \n\nVorschrift handele. \n\n9 \n\nIn der Sache habe das Landgericht die Darlehensrückzahlungsfor-\n\nderung der Klägerin unter Zugrundelegung des maßgebenden schweize-\n\nrischen Rechts zu Recht für fällig erachtet und einen Schadensersatzan-\n\nspruch des Beklagten wegen Verwertung der sicherungshalber übertra-\n\ngenen Kapitallebensversicherung verneint. Da der gewährte Kredit be-\n\nfristet und die zehnjährige Laufzeit verstrichen sei, komme es auf die \n\nWirksamkeit der Kündigung nicht entscheidend an. Mangels Annahme \n\neines Verlängerungsangebotes der Klägerin zum Zinssatz von 8,7% p.a. \n\nsei der Vertrag auch nicht in modifizierter Form fortgesetzt worden und \n\nder Sicherungsfall wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten eingetre-\n\nten. Sofern Ziffer 9 der Geschäftsbedingungen dem Beklagten ein einsei-\n\ntiges Optionsrecht auf eine Vertragsverlängerung einräume, sei dieses \n\nnicht ausgeübt worden. Außerdem sei die Klausel gemäß Art. 18 OR da-\n\nhin auszulegen, dass die Klägerin sich lediglich zur Abgabe eines Ver-\n\nlängerungsangebots zu einem marktüblichen Zinssatz verpflichtet habe. \n\nDieser Pflicht sei sie nachgekommen, da sie von dem säumigen Beklag-\n\nten hinsichtlich der Zinsen einen Risikozuschlag von 3% habe fordern \n\ndürfen. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass ge-\n\ngen die uneingeschränkte Wirksamkeit der formularmäßigen Rechts-\n\nwahlklausel über die Geltung schweizerischen Rechts für den Darle-\n\n12 \n\n13 \n\nhensvertrag der Parteien keine Bedenken bestehen. Art. 29, 34 EGBGB \n\nändern daran nichts; eine Rückverweisung nach Art. 120 des Schweizer \n\nBundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kommt nicht \n\nin Betracht (Art. 35 EGBGB). \n\na) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 EGBGB sind, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. \n\naa) Der Begriff der \"Erbringung von Dienstleistungen\" im Sinne des \n\nArt. 29 Abs. 1 EGBGB ist zwar nach dessen Schutzzweck weit auszule-\n\ngen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, \n\nWerk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen (BGHZ 123, \n\n380, 385 (Senat); 135, 124, 130 f.). Notwendig ist aber, dass die Leis-\n\ntung gegenüber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird (Se-\n\nnat aaO; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des EG-Übereinkommens vom 19. Juni \n\n1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, \n\nEuSchVÜ, BGBl. 1986 II S. 809, 813, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt). \n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n14 \n\n(1) Vortrag, dass die Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrages \n\nvom 1. Februar 1991 für den Beklagten eine \"Dienstleistung\" gemäß \n\nArt. 29 EBGBG erbringen sollte, die nicht nur von untergeordneter Be-\n\ndeutung ist (vgl. BGHZ 135, 124, 131), fehlt. Der zwischen dem Beklag-\n\nten und der W. geschlossene Vertrag über das so genannte \"Berlin-\n\nDarlehen\", dessen Finanzierung der bei der Klägerin aufgenommene \n\nKredit diente, ist nicht auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an den Be-\n\nklagten als Verbraucher gerichtet. Die W. schuldet ihm lediglich die \n\nRückzahlung des \"Berlin-Darlehens\". \n\n15 \n\n(2) Ein durch die Kreditvergabe der Klägerin finanzierter Dienst-\n\nleistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB liegt - anders als \n\ndie Revision meint - auch nicht in der Vereinbarung zwischen dem Be-\n\nklagten und dem Vermittler der Kapitalanlage. Es bestehen keine An-\n\nhaltspunkte dafür, dass dieser für seine Leistungen aus dem streitge-\n\ngenständlichen Darlehen ganz oder teilweise entlohnt werden sollte. Da-\n\ngegen spricht, dass die Klägerin nach Ziffer 5.2 des Kreditvertrages den \n\ngesamten Nettokreditbetrag direkt an die W. zu überweisen hatte. \n\n16 \n\n(3) Das von der Klägerin gewährte Darlehen ist nach dem Konzept \n\nder \n\nInitiatoren zwar \n\nfester Bestandteil des dem \"Berlin-Darlehen\" \n\nzugrunde liegenden steuersparenden Kapitalanlage- und Steuersparmo-\n\ndells. Dieser Umstand reicht aber - worauf das Berufungsgericht zu \n\nRecht hingewiesen hat - für sich genommen nicht aus, um die verschie-\n\ndenen Einzelverträge nach dem maßgebenden Willen der Vertrags-\n\nschließenden als eine einheitliche Dienstleistung im Sinne des Art. 29 \n\nAbs. 1 EGBGB anzusehen. Dass dabei wesentlicher Prozessstoff außer \n\nAcht gelassen wurde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. \n\n17 \n\n18 \n\nbb) Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB \n\nkommt nicht in Betracht. \n\n(1) Der Bundesgerichtshof (BGHZ 135, 124, 133 ff.) hat eine ana-\n\nloge Anwendung bereits für den Fall abgelehnt, dass weder das konkrete \n\nRechtsgeschäft zu den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aufgeführten Vertrags-\n\ntypen gehört noch ein Inlandsbezug nach den Nrn. 1 bis 3 vorliegt. Wie \n\nsich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, ist sie als \n\nAusnahme von Art. 27, 28 EGBGB unabhängig von dem Inlandsbezug \n\ndes konkreten Falles einer Analogie auf andere als die genannten Ver-\n\ntragstypen nicht zugänglich (MünchKommBGB/Martiny, BGB 4. Aufl. \n\nArt. 29 EGBGB Rdn. 14; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 \n\nEinl. zu §§ 491 ff. Rdn. 51; Staudinger/Magnus, BGB 13. Bearb. Art. 29 \n\nEGBGB Rdn. 28, 45; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bank-\n\npraxis Rdn. 3/410; \n\nv. Westphalen, \n\nin: \n\nv. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. Anh. § 1 Rdn. 21; Gerfried Fischer, in: \n\nFestschrift für Großfeld S. 277, 283 f.; Backert, Kollisionsrechtlicher \n\nVerbraucherschutz im Mosaik der Sonderanknüpfungen des deutschen \n\ninternationalen Schuldvertragsrechts S. 149-152; a.A. Baumert, Europäi-\n\nscher ordre public und Sonderanknüpfung zur Durchsetzung von EG-\n\nRecht, S. 228; Moritz WuB IV B. Art. 29 EGBGB 1.98). \n\n19 \n\n(2) Zwar stand der Verbraucherschutz in Deutschland und in Euro-\n\npa bei Abschluss des EuSchVÜ im Jahre 1980 sowie der Inkorporation in \n\ndas EGBGB von 1986 noch am Anfang (vgl. Gerfried Fischer aaO \n\nS. 280; Moritz aaO). Die detaillierte Aufzählung der einzelnen Vertrags-\n\ntypen in Art. 29 EGBGB zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Rechts-\n\nwahlfreiheit zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei nur in be-\n\nstimmten Fallkonstellationen beschränken und damit eine Entscheidung \n\ngegen einen allumfassenden kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz \n\ntreffen wollte \n\n(Backert aaO S. 152; Staudinger/Kessal-Wulf aaO \n\nRdn. 51). Nimmt man hinzu, dass die Verbraucherschutzregelung des \n\nArt. 5 Abs. 1 EuSchVÜ anlässlich der Übereinkommen vom 18. Mai 1992 \n\nüber den Beitritt von Spanien und Portugal sowie vom 29. November \n\n1996 über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zum \n\nEuSchVÜ nicht geändert wurde, obwohl Österreich eine Erweiterung ih-\n\nres Anwendungsbereichs vorgeschlagen hatte (Erläuternder Bericht zu \n\ndem Beitrittsübereinkommen 97/C 191/02, ABl. EG Nr. C 191/11 vom \n\n23. Juni 1997), so deutet nichts auf eine für eine entsprechende Anwen-\n\ndung des Art. 29 EGBGB erforderliche Regelungslücke hin. \n\n20 \n\ncc) Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeregte, im \n\nErmessen des Senats stehende Vorlage an den Europäischen Gerichts-\n\nhof gemäß Art. 2 des Ersten Brüsseler Protokolls betreffend die Ausle-\n\ngung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten \n\nÜbereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-\n\nwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten (BGBl. 1995 II S. 916) ist nicht veranlasst. Da der Darlehensvertrag \n\nder Parteien vom 1. Februar 1991 bereits vor Inkrafttreten des EuSchVÜ \n\nam 1. April 1991 (siehe Fundstellennachweis B zu BGBl. II 2000 S. 599) \n\ngeschlossen wurde, unterliegt er - trotz des Gebotes der einheitlichen \n\nAuslegung (Art. 36 EGBGB) - gemäß Art. 17 EuSchVÜ ausschließlich \n\nden Vorschriften des EGBGB. \n\n21 \n\nb) Eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgesetzes ist \n\nentgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus Art. 34 EGBGB herzu-\n\nleiten. \n\n22 \n\naa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem generellen \n\nVorrang des Art. 29 EGBGB gegenüber Art. 34 EGBGB (so aber Man-\n\nkowski RIW 1993, 453, 460 ff.; Ebke IPRax 1998, 263, 268 f.; Junker \n\nIPRax 2000, 65, 71). Ein derartiger Vorrang ist jedenfalls dann nicht ge-\n\ngeben, wenn Art. 29 Abs. 1 EGBGB - wie hier - keine Anwendung findet \n\nund somit keine Ausschlusswirkung entfalten kann (BGHZ 135, 124, \n\n135). \n\n23 \n\nbb) Indessen ist den Regelungen des deutschen Verbraucherkre-\n\nditgesetzes hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \n\nnicht der für Verträge mit Auslandsberührung notwendige zwingende \n\nSchutzcharakter beizumessen. \n\n24 \n\n(1) Ob es sich bei dem deutschen Verbraucherkreditgesetz um \n\nzwingende Vorschriften im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt, wird von \n\neinem Teil der Literatur verneint (MünchKommBGB/Martiny aaO Art. 34 \n\nEGBGB Rdn. 112; MünchKommBGB/Sonnenberger, 4. Aufl. Einl. IPR \n\nRdn. 57, 62; Spickhoff, \n\nin: Bamberger/Roth, BGB Art. 34 EGBGB \n\nRdn. 13, 22; Kropholler, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 494; Kreu-\n\nzer/Wagner, \n\nin: Dauses, Handbuch \n\ndes EU-Wirtschaftsrechts \n\nRdn. R 158; Freitag, in: Leible, Das Grünbuch zum Internationalen Ver-\n\ntragsrecht S. 167, 178 f.), von einem anderen bejaht (Erman/Hohloch, \n\nBGB 11. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 15; Soergel/v. Hoffmann, BGB \n\n12. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 61; v. Westphalen aaO Anh. § 1 Rdn. 26; \n\nBülow EuZW 1993, 435, 437; Gerfried Fischer aaO S. 286; Roth \n\nRIW 1994, 275, 278). Der erkennende Senat, der die Streitfrage bislang \n\noffen gelassen hat (Senatsurteil vom 3. November 1998 - XI ZR 346/97, \n\nWM 1998, 2463), schließt sich jedenfalls für den Fall, dass der in Rede \n\nstehende Darlehensvertrag zwar von dem deutschen Verbraucherkredit-\n\ngesetz, nicht aber von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom \n\n22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\n\nschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L \n\n42/48 vom 12. Februar 1987, \"Verbraucherkreditrichtlinie\") erfasst wird, \n\nder erstgenannten Ansicht an. \n\n25 \n\n(2) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestim-\n\nmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung \n\nohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Nicht alle \n\nnach deutschem Recht zwingenden Vorschriften sind zugleich gemäß \n\nArt. 34 EGBGB unabdingbar (BAGE 100, 130, 139; MünchKommBGB/ \n\nMartiny aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 8). Fehlt eine ausdrückliche gesetzli-\n\nche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist \n\nim Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck \n\nohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwen-\n\ndende Recht eines anderen Staates international gelten soll (BAGE 63, \n\n17, 25; 80, 84, 92; 100, 130, 139; MünchKommBGB/Martiny aaO Art. 34 \n\nRdn. 9, 127; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 52, 53). \n\n26 \n\n(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \n\n(BAGE 63, 17, 32; 80, 84, 92; 100, 130, 139) und einer in der Literatur \n\n(Kropholler aaO S. 22; Looschelders, Internationales Privatrecht Art. 34 \n\nEGBGB Rdn. 10; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 57 m.zahlr. \n\nNachw.; Junker IPRax 2000, 65, 70; vgl. ferner Klauer, Das europäische \n\nKollisionsrecht der Verbraucherverträge zwischen Römer-EVÜ und EG-\n\nRichtlinien S. 236 m.w.Nachw.) weit verbreiteten Ansicht ist für die An-\n\nwendung des Art. 34 EGBGB grundsätzlich erforderlich, dass die betref-\n\nfende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender \n\nInteressen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen \n\ndient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteres-\n\nsen verfolgt. \n\n27 \n\n(4) Diese Voraussetzung, gegen deren Berechtigung die Revision \n\nkeine Einwendungen erhebt, erfüllt das deutsche Verbraucherkreditge-\n\nsetz nicht. Nach seiner Zielsetzung dient es dem Schutz des einzelnen \n\nVerbrauchers vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen \n\nsowie der Korrektur der strukturellen Ungleichgewichtslage gegenüber \n\ndem professionellen, in der Regel finanziell weit überlegenen Anbieter \n\nund damit dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien (vgl. \n\nBT-Drucks. 11/5462 S. 11, 13 f. und 11/8274 S. 19; Kropholler aaO \n\nS. 494; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 71). Dass daneben auch \n\nein öffentliches Interesse an einem privatrechtlichen Verbraucherschutz \n\nmit dem Sozialstaatsprinzip, der Marktregulierungsfunktion von Verbrau-\n\nchervertragsrecht oder dem Interesse an einem funktionierenden Bin-\n\nnenmarkt begründet werden kann (Bitterich, Die Neuregelungen des in-\n\nternationalen Verbrauchervertragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 279 f. \n\nFn. 1049), ändert nichts. Das Verbraucherkreditgesetz verfolgt dieses \n\nInteresse nämlich nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine bloße \n\nNebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem \n\nSchutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflex-\n\nartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwen-\n\ndung des § 34 EGBGB nicht aus. \n\n28 \n\nBei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Cha-\n\nrakter hat, \n\nist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Freitag/Leible \n\nZIP 1999, 1296, 1299; Schwarz ZVglRWiss 101 (2002), 45, 49), da sonst \n\nder mit dem EuSchVÜ durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts \n\nbezweckte \n\ninternationale Entscheidungseinklang empfindlich gestört \n\n(Soergel/v. Hoffmann aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 16), das differenzierte, \n\nallseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft \n\ngesetzt (Hk-BGB/Staudinger, 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 3; Looschel-\n\nders aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 13) und die Rechtsanwendung erschwert \n\nwird (Freitag, in: Leible, Das Grünbuch zum Internationalen Vertrags-\n\nrecht S. 167, 171). Art. 34 EGBGB darf nicht zu einer allgemeinen Aus-\n\nweichklausel umfunktioniert werden, mit der das EuSchVÜ und EGBGB \n\nbeherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragsschlie-\n\nßenden nach Belieben beseitigt (v. Hoffmann IPRax 1989, 261, 265) und \n\ndie einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatus aufgelöst wird (Gerfried \n\nFischer aaO S. 285; Freitag aaO). In Zweifelsfällen ist daher davon aus-\n\nzugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende \n\nGeltung beansprucht (Freitag/Leible aaO; Kreuzer/Wagner, in: Dauses, \n\nHandbuch des EU-Wirtschaftsrechts Rdn. R 158; Taupitz BB 1990, 642, \n\n649). Der Umstand, dass der auf den individuellen Schutz des einzelnen \n\nVerbrauchers gerichtete Zweck des deutschen Verbraucherkreditgeset-\n\nzes reflexartig auch Gemeinwohlinteressen erfasst, stellt deshalb keine \n\nausreichende Grundlage für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB dar. \n\nEine unzumutbare Belastung des inländischen Verbrauchers ist damit im \n\nRegelfall nicht verbunden. Denn abgesehen davon, dass der Verbrau-\n\ncherschutz mit den Art. 29 und 29 a EGBGB weitgehend verwirklicht \n\nwird, darf der Betroffene nicht ohne weiteres auf die umfassende Geltung \n\nseines Aufenthaltsrechts vertrauen. \n\n29 \n\ncc) Ein internationaler Geltungswille des deutschen Verbraucher-\n\nkreditgesetzes ist schließlich auch nicht aus seinem gemeinschaftsrecht-\n\nlichen Ursprung herzuleiten. Dass der Gesetzgeber eine europäische \n\nRichtlinie in nationales Recht umsetzt, bedeutet nicht, dass diese Nor-\n\nmen international grundlegende Bedeutung haben und unabhängig von \n\nden allgemeinen Kollisionsregeln auf Fälle mit Auslandsbezug anwend-\n\nbar sein sollen. Ob und inwieweit die nationalen Gerichte nach den \n\nGrundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs \n\nvom \n\n9. November 2000 (Rs. C-381/98, Slg. I 2000, 9325 - Ingmar GB Ltd.) \n\nverpflichtet sind, bei der Wahl eines drittstaatlichen Rechts und bei hin-\n\nreichendem Gemeinschaftsbezug des Sachverhalts das der Umsetzung \n\nder Verbraucherkreditrichtlinie dienende nationale Recht in richtlinien-\n\nkonformer Auslegung gegen das gewählte Vertragsstatut durchzusetzen \n\n(vgl. dazu Staudinger/Magnus aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 42, 90; Freitag, \n\nin: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417 f.; \n\nBitterich VuR 2002, 155, 157 ff.), kann entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non offen bleiben. Denn enthält die Richtlinie - wie die Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie - keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung und schreibt \n\nsie den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung nur einen zu beachtenden \n\nMindeststandard vor, so kann ein international zwingender Charakter der \n\nUmsetzungsnorm aufgrund der Richtlinie nur für den Mindeststandard, \n\nnicht aber für etwaige nationale Schutzverstärkungen angenommen wer-\n\nden (Bitterich, Die Neuregelung des Internationalen Verbraucherver-\n\ntragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 283 Fn. 1066, S. 289; Freitag, in: \n\nReithmann/Martiny, \n\nInternationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417; \n\nNemeth/Rudisch ZfRV 2001, 179, 182; Pfeiffer, in: Festschrift für Geimer \n\nS. 821, 835; Schwarz ZVglRWiss 101 \n\n(2002), 45, 71; a.A. Hk-\n\nBGB/Staudinger aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 5). \n\n30 \n\nDer Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Februar 1991 über \n\n101.466 CHF (= 117.778 DM) wird aber von dem Mindeststandard der \n\nVerbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst, weil diese nach Art. 2 Abs. 1 \n\nlit. f auf Kreditverträge über mehr als 20.000 ECU keine Anwendung fin-\n\ndet. Die Frage nach der Reichweite des internationalen Geltungswillens \n\nder Richtlinie ist infolgedessen nicht entscheidungserheblich und nicht \n\ngemäß Art. 234 Abs. 3 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. \n\n31 \n\nc) Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass Art. 120 IPRG \n\nvon vornherein eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgeset-\n\nzes nicht zu begründen vermag, weil es sich dabei um von den deut-\n\nschen Gerichten nicht zu beachtendes schweizerisches Kollisionsrecht \n\nhandelt (Art. 35 Abs. 1 EGBGB). Daraus vermag die Revision aber nichts \n\nfür sich herzuleiten, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines \"Kon-\n\nsumentenkredits\" im Sinne der Vorschrift verneint hat. \n\n32 \n\n2. Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Begründung, mit der das \n\nBerufungsgericht unter Zugrundelegung schweizerischen Rechts der \n\nKlage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat. \n\n33 \n\na) Der deutsche Tatrichter hat das maßgebliche ausländische \n\nRecht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise \n\ner sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtge-\n\nmäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf insoweit \n\nlediglich, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere \n\ndie sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Um-\n\nstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat (st.Rspr., siehe \n\netwa Senatsurteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, \n\n1187 m.w.Nachw.). An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere An-\n\nforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum \n\ndeutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deut-\n\ndeutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen \n\nsind die Anforderungen geringer (BGHZ 118, 151, 163). \n\n34 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht \n\n- anders als die Revision meint - kein Ermessenfehler vorzuwerfen. Ihr \n\nEinwand, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, welcher Erklärungs-\n\nwert den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin über die Ver-\n\nlängerung des Darlehensvertrages nach den von der schweizerischen \n\nRechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsgrundsätzen \n\nbeizumessen sei, greift nicht. Das Vertragswerk enthält keinen Hinweis \n\ndarauf, dass dem Beklagten das Recht eingeräumt werden sollte, den \n\nKredit durch eine einseitige Erklärung gegenüber der Klägerin zu verlän-\n\ngern. Davon abgesehen hat der Beklagte eine entsprechende Erklärung \n\nauch nicht abgegeben. \n\n35 \n\nDas Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Revision \n\nauch nicht versäumt, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin sich mit \n\nihrem Angebot, den Darlehensvertrag um weitere fünf Jahre zu einem \n\nZinssatz von 8,7% p.a. zu verlängern, nach schweizerischem Recht ver-\n\ntragstreu verhalten hat oder dieses Angebot für den Beklagten inakzep-\n\ntabel war. Dazu bot das Vorbringen des Beklagten keinen hinreichenden \n\nAnlass. Denn der Beklagte hat es versäumt, wesentliche Umstände vor-\n\nzutragen, die eine Prüfung der Treuwidrigkeit der Klägerin erst möglich \n\ngemacht hätte. Das gilt insbesondere für die Marktüblichkeit des vertrag-\n\nlich vereinbarten Nominalzinssatzes von 7,125% p.a. bei 90% Auszah-\n\nlung im Jahre 1991, die Entwicklung der Zinsen für Personalkredite in \n\nSchweizer Franken bis zum Jahre 2000 sowie zu seiner für die Risiko-\n\nprämie der Klägerin bedeutsamen Bonität trotz mehrmonatiger Zinsrück-\n\nstände mit zum Teil mehr als 1.500 CHF. \n\n36 \n\nDie Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2003 - 9 O 421/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 12 U 169/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/xi-zr-82-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/xi-zr-82-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:39.077485+00:00"}}