{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"XI ZR 74/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 676f, 1812, 1813 AGB-Banken (Fassung 04/2002) Nr. 19 Abs. 1 a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubu- chen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Ü- berweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlosse- nen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertra- ges verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt. b) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden. c) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen tref- fen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 74/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 676f, 1812, 1813 \nAGB-Banken (Fassung 04/2002) Nr. 19 Abs. 1 \n\na) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubu-\nchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Ü-\nberweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlosse-\nnen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertra-\nges verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen \num abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 \nAGB-Banken handelt. \n\nb) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem \nBankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht \ndurch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch \nbeendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden. \n\nc) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen tref-\n\nfen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05 - LG Mainz \n AG Mainz \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes Amtsgerichts Mainz vom 25. Mai 2004 abgeändert \n\nund das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts \n\nMainz vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als darin festgestellt ist, dass die \n\nBeklagte verpflichtet \n\nist, Geldabhebungen mit der \n\nBank-/EC-Karte samt Geheimnummer an Geldautoma-\n\nten zu gewährleisten. Insoweit wird die Klage abge-\n\nwiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wer-\n\nden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu \n\n1/5 und die Beklagte zu 4/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines \n\nGirovertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nZwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit 1988 ein Gi-\n\nrovertrag. Die Klägerin ist seit 1998 unter Betreuung gestellt, welche \n\nauch die Vermögenssorge umfasst. Dem Betreuer, einem Rechtsanwalt, \n\nstellte die Beklagte im Jahr 1999 für das Girokonto der Klägerin eine \n\n\"BankCard online\" mit PIN zur Verfügung. Im Jahr 2001 übersandte die \n\nBeklagte ihm eine neue Karte, gültig bis zum 31. Dezember 2004. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 8. Oktober 2003 forderte die Beklagte den Be-\n\ntreuer auf, er solle ihr binnen vier Wochen mitteilen, ob er befreiter oder \n\nnicht befreiter Betreuer sei. Bei einem nicht befreiten Betreuer müsse sie \n\njede Kontoverfügung manuell überprüfen, um sicherstellen zu können, \n\ndass für Kontoverfügungen bei einem Kontostand über 3.000 € die erfor-\n\nderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliege. Sie werde \n\nnach Ablauf von vier Wochen die maschinelle Kontoführung einstellen, \n\nwenn er ihr bis dahin nicht nachgewiesen habe, dass er ein befreiter Be-\n\ntreuer sei oder über eine entsprechende allgemeine vormundschaftliche \n\nBefreiung verfüge. Lastschriften und Daueraufträge seien dann anders \n\nals bisher nicht mehr durchführbar. Weiterhin möglich blieben Überwei-\n\nsungen und Bargeldabhebungen nach manueller Prüfung durch eine \n\nSchalterkraft. \n\n4 \n\nEine vom Betreuer daraufhin beantragte allgemeine Befreiung oder \n\nErmächtigung im Sinne von §§ 1817 und 1825 BGB wurde vom zuständi-\n\ngen Vormundschaftsgericht abgelehnt. Dem Betreuer sind von der Be-\n\nklagten daher Verfügungen über das Konto mittels Daueraufträgen, Last-\n\nschriften, Überweisungen per Einwurf in den Bankbriefkasten und mittels \n\n\"BankCard online\" sowie Geldabhebungen am Geldausgabeautomaten \n\nversagt worden. Das Konto der Klägerin, einer Sozialhilfeempfängerin, \n\nwies während der gesamten Zeit der Betreuung nie einen Guthaben-\n\nbetrag von mehr als 3.000 € auf. \n\n5 \n\nMit der Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte \n\nverpflichtet ist, bei Kontodeckung den bestehenden Girokontovertrag mit \n\nder Klägerin unter Beachtung der gesetzlichen (betreuungsrechtlichen) \n\nBestimmungen voll umfänglich zu erfüllen, insbesondere Lastschriften \n\nund Daueraufträge auszuführen, Überweisungen auch durch Einwurf in \n\ndie vorgesehenen Behältnisse (Briefkästen) zu akzeptieren und zu bear-\n\nbeiten sowie die Geldabhebung mit der Bank-/EC-Karte samt Geheim-\n\nnummer an den Geldautomaten zu gewährleisten. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der \n\nKlage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDie Revision ist nur teilweise begründet. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklag-\n\nte sei gemäß § 676f BGB zur Fortführung des Girovertrages zu den ur-\n\nsprünglichen Konditionen verpflichtet. Die maschinelle Kontoführung sei \n\nBestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gewor-\n\nden. Die Durchführung des Lastschriftverfahrens obliege der Beklagten \n\ngemäß § 676f BGB als Hauptleistungspflicht. Zur Durchführung von \n\nDaueraufträgen sei die Beklagte aufgrund der bis zum 7. Oktober 2003 \n\nunbeanstandeten Praxis zwischen den Parteien verpflichtet. Hierin liege \n\neine stillschweigende Vereinbarung der Zulässigkeit dieser Kontofüh-\n\nrungsfunktion. Gleiches gelte für die Ausführung von Überweisungen per \n\nEC-Karte bzw. Einwurf in den Bankbriefkasten. Bei diesen handele es \n\nsich überdies um übliche Formen der Überweisung, die das Kreditinstitut \n\nmangels abweichender Vereinbarung stets zuzulassen habe. Zur Gestat-\n\ntung von Geldabhebungen per Bank-/EC-Karte sei die Beklagte zwar \n\nnicht unmittelbar aufgrund des Girovertrages verpflichtet. Durch Ausgabe \n\nder \"BankCard online\" zu Händen des Betreuers habe die Beklagte mit \n\nder Klägerin jedoch eine ergänzende Abrede getroffen und müsse ihr \n\ndemzufolge auch die maschinelle Kontobedienung ermöglichen. \n\n9 \n\nVon diesen vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte sich \n\nnicht einseitig lösen können. Ein Teilkündigungsrecht der Beklagten be-\n\nstehe nicht. Eine Änderungskündigung scheitere am Fehlen eines die \n\nBeklagte zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes. Der Beklag-\n\nten sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Abwägung der \n\nbeiderseitigen Interessen zumutbar. Die Klägerin habe ein berechtigtes \n\nInteresse an der Fortführung des Girovertrages zu den ursprünglichen \n\nKonditionen. Dem stehe kein überwiegendes Interesse der Beklagten an \n\neiner Rücknahme der maschinellen Kontoführungsfunktionen gegenüber. \n\nDie Beklagte sei nicht verpflichtet, die Einhaltung betreuungsrechtlicher \n\nVorschriften zu prüfen. Ein Pflichtenverstoß könne der Beklagten daher \n\nauch im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus §§ 1812, 1813 BGB \n\nergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht vorgeworfen werden, so \n\ndass ein Interesse der Beklagten an einer Kontrolle der vom Betreuer \n\nvorgenommenen Verfügungen nicht anzuerkennen sei. Dass eine gegen \n\n§§ 1812, 1813 BGB verstoßende Verfügung unwirksam und zu einem \n\nRückbuchungsanspruch der Betreuten gegen die Beklagte führe, ändere \n\nnichts. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise \n\nstand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der \n\nim Jahr 1988 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu banküblichen \n\nBedingungen geschlossene Girovertrag die Beklagte verpflichtet, Last-\n\nschriften abzubuchen, Schecks einzuziehen, Überweisungsaufträge und \n\nDaueraufträge durchzuführen (vgl. dazu Schimansky, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 4; Singer, in: \n\nDerleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und internationa-\n\nlen Bankrecht § 31 Rdn. 15). \n\n12 \n\nIm Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausge-\n\ngangen, dass die Pflichten der Beklagten aus dem Girovertrag durch das \n\nSchreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2003 nicht wirksam einge-\n\nschränkt worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts han-\n\ndelt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Änderungskündigung. \n\nEine solche Änderungskündigung liegt nur dann vor, wenn die Bank den \n\nGirovertrag insgesamt kündigt und dem Kunden gleichzeitig den Ab-\n\nschluss eines neuen Vertrages mit reduzierten Leistungen anbietet und \n\nder Kunde darauf eingeht. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte hat \n\neinseitig Sonderregelungen für Konten nicht befreiter Betreuer bei sonst \n\nfortbestehendem Girovertrag aufgestellt. Rechtlich handelt es sich bei \n\ndem Schreiben der Beklagten um eine Teilkündigung des Girovertrages, \n\ndie unzulässig ist, weil durch sie einseitig der Inhalt des bestehenden \n\nGirovertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekün-\n\ndigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von \n\nNr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine wirksame \n\nKündigung des \"BankCard online\"-Vertrages verneint. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Bankkartenvertrag \n\nnicht automatisch mit Ablauf der Gültigkeit der im Jahr 2001 ausgegebe-\n\nnen \"BankCard online\" am 31. Dezember 2004 erloschen. Grundlage für \n\ndie Rechtsbeziehung eines Kunden zu seiner Bank für die Nutzung einer \n\nBankkarte mit PIN, die dem Kunden die Bedienung von Bankautomaten \n\nermöglicht, ist ein entsprechender Bankkartenvertrag, der durch Über-\n\nsendung der Bankkarte gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird \n\n(vgl. Werner, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1307; \n\n13 \n\n14 \n\nNobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 63 Rdn. 13; Singer aaO Rdn. 16). Dieser Bankkartenvertrag ist nicht \n\ndurch das Gültigkeitsdatum der ausgegebenen Bankkarte begrenzt. \n\nVielmehr bedarf es zu seiner Beendigung der Kündigung (vgl. Werner \n\naaO 6/1310; Nobbe aaO Rdn. 18). \n\n15 \n\nb) Der Bankkartenvertrag ist entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts durch das als Kündigung auszulegende Schreiben der Beklagten \n\nvom 8. Oktober 2003 beendet worden. Dabei kann dahinstehen, ob es \n\nsich hierbei um eine Kündigung aus wichtigem Grund (Nr. 19 Abs. 3 \n\nSatz 1 AGB-Banken) gehandelt hat und ob die angeführten betreuungs-\n\nrechtlichen Besonderheiten eine solche Kündigung rechtfertigen könnten. \n\nDenn da die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, \n\nden Bankkartenvertrag vor dem Hintergrund einer nicht befreiten Betreu-\n\nung der Klägerin auf keinen Fall fortsetzen zu wollen, wäre eine etwaige \n\nunwirksame fristlose Kündigung gemäß § 140 BGB in eine fristgemäße \n\nKündigung nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken umzudeuten. Eine \n\nsolche Kündigung ist jederzeit, auch als Teilkündigung bei sonst fortbe-\n\nstehendem Girovertrag und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bankkar-\n\nte, zulässig (vgl. Nobbe aaO Rdn. 19). Dabei kann dahinstehen, ob die \n\nim Schreiben vom 8. Oktober 2003 gesetzte Frist von vier Wochen an-\n\ngemessen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken ist (siehe da-\n\nzu Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 24 Rdn. 11) oder ob die nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen erforderliche sechswöchige Kündigungsfrist hät-\n\nte eingehalten werden müssen. Denn auch im letzteren Fall wäre der \n\nBankkartenvertrag jedenfalls nach Ablauf von sechs Wochen und damit \n\nvor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage beendet worden. \n\n16 \n\nc) Die Kündigung der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuch-\n\nlich (vgl. dazu Bunte aaO § 24 Rdn. 20, 24; Schwintowski/Schäfer, Bank-\n\nrecht 2. Aufl. § 14 Rdn. 259). Zwar kann sich die Beklagte nicht darauf \n\nberufen, sie müsse zum Schutz der Klägerin die Einhaltung betreuungs-\n\nrechtlicher Vorschriften überprüfen. Wie das Berufungsgericht insofern \n\nzu Recht ausgeführt hat, treffen die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB \n\nzum Schutz des Betreuten grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinsti-\n\ntute, sondern allein die Betreuer und das Vormundschaftsgericht. Jedoch \n\nbesteht für die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei \n\nVerfügungen nicht befreiter Betreuer ein erhöhtes Ausfallrisiko. Wenn \n\neine Bank entgegen §§ 1812, 1813 BGB eine Auszahlung an einen Be-\n\ntreuer vornimmt, ohne dass die erforderliche Genehmigung des Vor-\n\nmundschaftsgerichts vorliegt, wird sie gegenüber dem Betreuten nicht \n\nfrei (Schramm, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 32 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Der Betreute behält seine Einlagen-\n\nforderung und die Bank ist darauf verwiesen, den angewiesenen Betrag \n\nzurückzubuchen und trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit des Rückfor-\n\nderungsanspruchs gegen den Empfänger. \n\nIII. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es \n\nden \"BankCard online\"-Vertrag betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insofern war \n\ndie Klage abzuweisen. Die weitergehende Revision war zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Richter am Bundesgerichtshof \n Dr. Wassermann ist erkrankt \n und deshalb gehindert, seine \n Unterschrift beizufügen. \n\n Nobbe \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 80 C 498/03 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 09.02.2005 - 3 S 119/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/xi-zr-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1812","ref_norm":"1812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1817","ref_norm":"1817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1825","ref_norm":"1825","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/xi-zr-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:02.638688+00:00"}}