{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__69-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"XI ZR 69/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 69/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 11. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns H. F. aus \n\nAufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von \n\nBörsentermingeschäften. \n\nDie im November 1996 als Aktiengesellschaft gegründete Beklagte \n\nzu 2), deren Vorstandsmitglieder die Beklagten zu 1) und 3) sind, be-\n\ntreibt eine Wertpapierhandelsbank, die über die nach § 32 KWG erforder-\n\nliche Erlaubnis zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumen-\n\nten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsge-\n\nschäft) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWG verfügt. Der zum damaligen \n\nZeitpunkt 51 Jahre alte Zedent, ein Augenoptiker mit jährlichen Nettoein-\n\nkünften von 50.000 bis 100.000 DM, meldete sich am 17. September \n\n1998 aufgrund einer Fernsehwerbung bei der Beklagten zu 2), die ihm \n\nwunschgemäß die Vertragsunterlagen bestehend aus einem 23 Seiten \n\numfassenden Prospekt mit dem Titel \"Grundlagen des Börsenterminge-\n\nschäfts\", den Kontoeröffnungsunterlagen mit den Formblättern \"Know \n\nyour Customer\", \"Achtung! Risikoerhöhung durch Kosten\" und \"Wichtige \n\nInformationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften\" übermit-\n\ntelte. Im Dezember 1998 kam es zu einem Telefonat des Zedenten mit \n\ndem Mitarbeiter K. der mit dem Vertrieb der Dienstleistungen der Be-\n\nklagten zu 2) beauftragten M. GmbH, dessen Inhalt zwischen \n\nden Parteien streitig ist. \n\n3 \n\nDer Zedent füllte das \"Know your Customer\"-Formblatt im März \n\n1999 aus. Dabei gab er an, keinerlei Anlageerfahrung mit Aktienoptionen \n\nund Börsentermingeschäften zu haben, seine Risikobereitschaft sei ge-\n\nring und mittel. Die Beklagte zu 2) sandte das ausgefüllte \"Know your \n\nCustomer\"-Formblatt an den Zedenten zurück und bat ihn, er solle die \n\nangekreuzte Risikobereitschaft überdenken. Die Risiken beim Kauf von \n\nOptionen seien hoch. Daraufhin kreuzte der Zedent zusätzlich das Käst-\n\nchen \"hoch\" an. \n\n4 \n\nIn der Folgezeit zahlte der Zedent insgesamt 200.000 DM auf sein \n\nbei der Beklagten zu 2) geführtes Konto ein, von denen diese sofort \n\n4,9% Agio abzog. Der Zedent gab nach Darstellung der Beklagten \n\n15 Kaufaufträge mit einem Volumen von 137 Optionskontrakten. Für je-\n\nden dieser Kontrakte berechnete die Beklagte zu 2) anfänglich eine \n\n\"Round-Turn\"-Kommission von 120 US-Dollar, ab dem 30. Juli 1999 von \n\n90 US-Dollar. Darüber hinaus hatte der Zedent eine Gewinnbeteiligung \n\nvon 20% zu zahlen, die jedoch kaum anfiel, da in der Regel keine Ge-\n\nwinne, sondern fast ausschließlich Verluste erzielt wurden. Nach Been-\n\ndigung der Geschäftsbeziehung erhielt der Zedent von der Beklagten zu \n\n2) 50.434,41 DM zurück. Den Differenzbetrag zum eingezahlten Kapital \n\nin Höhe von umgerechnet 76.471,67 € zuzüglich Zinsen macht die Kläge-\n\nrin aus abgetretenem Recht mit ihrer Klage geltend. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision erstreben die Beklagten weiterhin \n\ndie Abweisung der Klage. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte zu 2) einen Schadenser-\n\nsatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in \n\ncontrahendo) und gegen die Beklagten zu 1) und 3) wegen vorsätzlich \n\nsittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Die Beklagte zu 2) habe ihre \n\ngegenüber dem Zedenten bestehende Aufklärungspflicht über die mit \n\nden getätigten Optionsgeschäften verbundenen Risiken verletzt. Hier-\n\ndurch sei dem Zedenten ein Schaden in der geltend gemachten Höhe \n\nentstanden. \n\n9 \n\nDie einem gewerblichen Vermittler von Terminoptionsgeschäften \n\nobliegende schriftliche Aufklärung über den Umfang des Verlustrisikos \n\nund die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die \n\nOptionsprämie habe die Beklagte zu 2) nicht erfüllt. Zwar könne eine \n\nBank bei einem banküblichen Effektenhandel ihre Aufklärungspflicht \n\nauch mündlich erfüllen. Die Beklagte zu 2) sei aber keine Vollbank, son-\n\ndern lediglich eine Wertpapierhandelsbank, deren Verhalten dem eines \n\ngewerblichen Vermittlers von Termindirekt- und Optionsgeschäften glei-\n\nche. Die Beklagte zu 2) habe durch telefonische Berater ihre Finanzin-\n\nstrumente verkauft und so hohe Aufschläge auf die Optionsprämie ver-\n\nlangt, dass für den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlos-\n\nsen gewesen sei. Allein die \"Round-Turn\"-Gebühren hätten im Streitfall \n\nmehr als 11% der Optionsprämien betragen. Dabei seien das einbehal-\n\ntene Agio von 4,9% und die zwanzigprozentige Gewinnbeteiligung noch \n\nnicht einmal berücksichtigt. \n\n10 \n\nAufgrund der Angaben des Zedenten im Fragebogen \"Know your \n\nCustomer\" und seinem Begleitschreiben über sein Wissen und sein bis-\n\nheriges Anlageverhalten habe die Beklagte zu 2) auch von einem in Op-\n\ntionsgeschäften unerfahrenen Kunden ausgehen müssen, der unmiss-\n\nverständlich über die besonderen Risiken der vermittelten Geschäfte ha-\n\nbe aufgeklärt werden müssen. Die Broschüre \"Grundlagen des Börsen-\n\ntermingeschäfts\" stelle keine ausreichende schriftliche Aufklärung dar. \n\nSie enthalte zwar eine Reihe von Risikohinweisen. Aber durch die Ge- \n\nstaltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt der Broschüre werde die \n\nwarnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitgehend ent-\n\nwertet mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information insgesamt \n\nihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Risiken des \n\nWaren- und Börsenterminhandels verliere. Auch das Formblatt \"Achtung! \n\nRisikoerhöhung durch Kosten\" enthalte keine gehörige Risikoaufklärung. \n\nIhm sei nicht zu entnehmen, dass der Anleger bei Erwerb mehrerer ver-\n\nschiedener Optionen praktisch keine Gewinnchancen habe. \n\n11 \n\nDie Beklagten zu 1) und 3) hafteten dem Zedenten aus § 826 BGB \n\nfür den eingetretenen Vermögensschaden. Sie seien als Vorstandsmit-\n\nglieder dafür verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 2) ent-\n\nsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit Börsenterminge-\n\nschäften verbundenen Risiken aufgeklärt würden. Dieser Pflicht seien sie \n\nnicht nachgekommen, sondern hätten die Schädigung des Zedenten \n\ndurch die abgeschlossenen Geschäfte billigend in Kauf genommen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklag-\n\nte zu 2) verpflichtet war, den Zedenten schriftlich über die besonderen \n\nRisiken der getätigten Geschäfte aufzuklären und dass sie diese Pflicht \n\nverletzt hat. \n\n14 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\ngewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufin-\n\nteressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Le-\n\nser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage ver-\n\nsetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Ge-\n\nwinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu-\n\nschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Options-\n\nprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge \n\ndes Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss \n\nauf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewie-\n\nsen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-\n\ntretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den \n\nnoch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen \n\nKurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzule-\n\ngen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, \n\nund dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil \n\nein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch \n\nangesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem \n\nZusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere \n\nAufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-\n\nwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos \n\nmachen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschöni-\n\ngung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st.Rspr. Senatsurtei-\n\nle BGHZ 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, \n\nWM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, \n\n1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f., \n\nvom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und vom \n\n26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und XI ZR 279/03, \n\nWM 2005, 28, 29). \n\n15 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die von \n\nder Beklagten zu 2) verwendete Informationsbroschüre \"Grundlagen des \n\nBörsentermingeschäfts\" und das als Anlage 2 zu den Vertragsunterlagen \n\ndem Zedenten ausgehändigte Formblatt \"Achtung! Risikoerhöhung durch \n\nKosten\" nicht ausreichend waren, um den Zedenten über die besonderen \n\nRisiken der getätigten Geschäfte aufzuklären. \n\n16 \n\n(1) Auf die praktische Chancenlosigkeit des Anlegers, vor allem \n\nwenn er mehrere verschiedene Geschäfte tätigt, wird an keiner Stelle mit \n\nder erforderlichen, auch für den flüchtigen Leser erkennbaren Deutlich-\n\nkeit hingewiesen. So wird erst auf den Seiten 13 und 16 der Broschüre \n\nwie auch in dem Formblatt \"Achtung! Risikoerhöhung durch Kosten\" le-\n\ndiglich erwähnt, dass durch die Kosten die Gewinnchance reduziert wird \n\nund die eingegangene Terminoption in eine höhere Risikoklasse gerät. \n\nFerner wird das Risiko bei mehreren getätigten Geschäften derart erläu-\n\ntert, dass die Ursprungschance von 100% sich bei jedem Geschäft um \n\neinen bestimmten Prozentsatz verringert. Diese Risikohinweise sind \n\nschon deswegen nicht ausreichend, weil sie beim unbefangenen Leser \n\nden Eindruck erwecken, es bestehe, selbst wenn mehrere Geschäfte ge-\n\ntätigt werden, noch eine Gewinnchance. Dadurch wird die Chancenlosig-\n\nkeit verschleiert und dem Anleger eine Gewinnmöglichkeit vorgespiegelt, \n\ndie bei mehreren verschiedenen Geschäften praktisch nicht besteht. \n\n17 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsge-\n\nricht nicht der Behauptung der Beklagten zu 2) nachgehen, die Chancen-\n\nlosigkeit der vermittelten Geschäfte beruhe wesentlich nicht auf den von \n\nder Beklagten zu 2) vereinnahmten Gebühren, sondern vor allem auf all-\n\ngemeinen Marktmechanismen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen \n\ngelassen, ob eine Aufklärung über den Prämienaufschlag im Einzelfall \n\nunterbleiben kann, wenn er nur einen geringen Einfluss auf das Risiko \n\ndes Anlegers hat (BGH, Urteil vom 17. November 1986 - II ZR 79/86, \n\nWM 1987, 7). Dies kann allenfalls bei Aufschlägen in Betracht kommen, \n\ndie die Gewinnchance des Anlegers nur geringfügig verschlechtern (vgl. \n\nBundschuh WM 1985, 249, 250; Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage \n\nNr. 2 S. 15). Jedenfalls ein Aufschlag von 11% ist nicht mehr geringfügig, \n\nweil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich \n\nverschiebt (Senat, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89, \n\nWM 1991, 127, 129). \n\n18 \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts betrug allein der Aufschlag durch die \"Round-Turn\"-\n\nGebühren mehr als 11% der Optionsprämie, wobei das Agio in Höhe von \n\n4,9% des eingezahlten Kapitals und die zwanzigprozentige Gewinnbetei-\n\nligung noch nicht berücksichtigt sind. Wie auch die Revision nicht ver-\n\nkennt, müssen Gebühren vom Anleger zurückverdient werden, um die \n\nVerlustzone zu verlassen. Das Zurückverdienen ist jedoch bei den über-\n\nhöhten Gebühren der Beklagten zu 2) praktisch ausgeschlossen. Über \n\ndiesen Umstand muss der Anleger unabhängig von sonstigen Risiken der \n\nKapitalanlage klar und eindeutig aufgeklärt werden. Daher kommt es \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob möglicherweise \n\nauch andere Faktoren Einfluss auf die Gewinnchance haben. \n\n19 \n\nc) Auf die Pflicht der Beklagten zu 2), den Zedenten schriftlich auf-\n\nzuklären, hat ihr Status als Wertpapierhandelsbank entgegen der Ansicht \n\nder Revision keinen Einfluss. \n\n20 \n\nDer Revision ist zuzugeben, dass der Senat beim banküblichen \n\nEffektenhandel in der Regel die mündliche Aufklärung durch ein Kreditin-\n\nstitut ausreichen lässt (BGHZ 150, 164, 166 f.; Senatsurteil vom 19. Mai \n\n1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; Siol, in: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 20). Darauf kann sich \n\ndie Beklagte zu 2) jedoch nicht berufen. Denn sie ist keine Vollbank, \n\nsondern ein allein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Institut, \n\ndas ausschließlich in demselben Marktsegment und mit denselben Prak-\n\ntiken arbeitet wie gewerbliche Vermittler von Options- und Terminge-\n\nschäften. Auch sie erhebt Aufschläge auf die Optionsprämie, die derart \n\nhoch sind, dass für die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausge-\n\nschlossen ist. Damit betreibt die Beklagte keinen banküblichen Effekten-\n\nhandel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt so bewegen würde, \n\nwie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von Options- und Ter-\n\nmingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei denen hohe Auf-\n\nschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance von vorn-\n\nherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer gesteigerten schriftli-\n\nchen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage Nr. 2 \n\nS. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218). Dabei ist es entgegen der An-\n\nsicht der Revision unbeachtlich, wie die Kunden geworben wurden und \n\nvon wem die Initiative für den Erstkontakt ausging. \n\n21 \n\nd) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, \n\ndass der Zedent kein erfahrener Anleger war, gegenüber dem eine Auf-\n\nklärung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom \n\n21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 m.w.Nachw.). \n\nDer Zedent hatte in dem Fragebogen \"Know your Customer\" ausdrück-\n\nlich angegeben, dass er keine Erfahrung mit Aktienoptionen und Börsen-\n\ntermingeschäften habe. Damit war klar, dass es sich bei dem Zedenten \n\num einen unerfahrenen Anleger handelte, der insbesondere über die \n\nAuswirkungen der Aufschläge auf die Optionsprämie aufgeklärt werden \n\nmusste. \n\n22 \n\n2. Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen \n\nhaftet die Beklagte zu 2) dem Zedenten auch wegen vorsätzlicher sitten-\n\nwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Das Geschäftsmo-\n\ndell der Beklagten zu 2) verstößt gegen die guten Sitten, weil es darauf \n\nangelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich \n\neigenen Vorteil zu vermitteln. Wie sich der \"Aufklärungsbroschüre\" der \n\nBeklagten zu 2) entnehmen lässt, ist die Erbringung einer den Gebühren \n\nder Anleger entsprechenden äquivalenten Leistung seitens der Beklag-\n\nten zu 2) von vornherein nicht beabsichtigt. Es geht der Beklagten zu 2) \n\nvielmehr nur darum, mit Hilfe für die Anleger chancenloser Geschäfte \n\ndurch überhöhte Gebühren und Aufschläge hohe Gewinne zu erzielen. \n\nDa sich an diesem Geschäftsmodell bei gehöriger Aufklärung kein ver-\n\nnünftig denkender Mensch beteiligen würde, zielt es von vornherein ganz \n\nbewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sitten-\n\nwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-\n\nschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern. \n\n23 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass die \n\nBeklagten zu 1) und 3) als Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) per-\n\nsönlich für die unterlassene Aufklärung des Zedenten haften. \n\n24 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Geschäftsfüh-\n\nrer einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu \n\ntragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Ein \n\nGeschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der \n\nKunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhin-\n\ndert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger \n\nWeise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz \n\n(Senatsurteile BGHZ 124, 151, 162 und vom 17. Mai 1994 - XI ZR \n\n144/93, WM 1994, 1746, 1747, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, \n\nWM 1999, 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, \n\n2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446; \n\nsiehe auch Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, \n\n29). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die geschäftsführenden \n\nVorstände (§ 77 AktG) einer Aktiengesellschaft übertragbar und führt \n\n- von der Revision nicht angegriffen - zur Schadensersatzhaftung der \n\nBeklagten zu 1) und 3). \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und \n\nwar deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 24.06.2003 - 3 O 318/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 133/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zr-69-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zr-69-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:20.773338+00:00"}}