{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__66-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"XI ZR 66/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 304, 542 BGB § 197 a.F. a) Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswir- kung hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzu- lässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht. b) Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentschädigung unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F..","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 66/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO §§ 304, 542 \nBGB § 197 a.F. \n\na) Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswir-\nkung hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzu-\nlässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, \nrechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht. \n\nb) Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentschädigung unterlag \nder 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen \nVerjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F.. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05 - OLG Frankfurt am Main \n LG Kassel \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des \n\n15. Zivilsenats \n\nin Kassel des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 3. Februar 2005 wird verwor-\n\nfen. \n\nDie Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläge-\n\nrin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bank nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch. \n\nDer Beklagte ist Geschäftsführer der T. \n\n GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin), die ein Hotelgrund-\n\nstück in W. erwerben wollte und zur Finanzierung mit der Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) am 1./8. Juni 1995 \n\ndrei Annuitäten-Darlehensverträge über jeweils 7 Millionen DM schloss. \n\nIn den Verträgen wurden eine Abnahmefrist bis zum 30. September \n\n1995, als Verwendungszweck die Mitfinanzierung des Kaufpreises für \n\ndas Hotelgrundstück und als Auszahlungsvoraussetzungen u.a. die Be-\n\nstellung von Grundschulden auf dem Hotelgrundstück und der Abschluss \n\ndes notariellen Kaufvertrages vereinbart. Der Beklagte übernahm durch \n\nschriftliche Erklärung vom 1. Juni 1995 die selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Millionen DM \n\nfür alle \n\nAnsprüche, die der Klägerin aus der Finanzierung des Hotelgrundstücks \n\nin W. gegen die Hauptschuldnerin zustehen. \n\n3 \n\nAnfang August 1995 teilte die Hauptschuldnerin der Klägerin mit, \n\ndass der Erwerb des Hotelgrundstücks gescheitert sei. Die Klägerin wies \n\ndie Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 9. August 1995 auf ihre Pflicht \n\nzur Abnahme der Darlehen hin und stellte ihr anheim, ein anderes Belei-\n\nhungsobjekt anzubieten. Nachdem mehrere Versuche der Hauptschuld-\n\nnerin, ein geeignetes Ersatzobjekt zu beschaffen, erfolglos geblieben \n\nwaren, forderte die Klägerin von der Hauptschuldnerin Schadensersatz \n\nwegen Nichtabnahme der Darlehen. Die Klägerin hat den Nichtabnahme-\n\nschaden im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt auf 1.471.452,54 DM, \n\nbezogen auf den 9. August 1995, bzw. auf 1.830.304,80 DM, bezogen \n\nauf den 5. Juli 1996, beziffert. Klage gegen die Hauptschuldnerin hat sie \n\nerst im Jahre 2003 erhoben. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Teilklage über 1.045.974,06 DM nebst \n\nZinsen abgewiesen, da die Hauptschuld verjährt sei, und auf die Wider-\n\nklage festgestellt, dass der Klägerin auch kein über diesen Betrag hin-\n\nausgehender Anspruch zusteht. Nach Erweiterung der Klage im Beru-\n\nfungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Wi-\n\nderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens dem Grunde nach für \n\ngerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen. In den Entschei-\n\ndungsgründen hat es ausgeführt, dass der Beklagte nur für einen auf den \n\n9. August 1995 berechneten Nichtabnahmeschaden hafte. Die Klägerin \n\nerstrebt mit ihrer Revision, den Zeitpunkt für die Berechnung des Nicht-\n\nabnahmeschadens auf den 5. Juli 1996 festzulegen, und erhebt hilfswei-\n\nse Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte begehrt mit seiner Revisi-\n\non die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision der Klägerin ist unzulässig. Die Revision des Beklag-\n\nten ist unbegründet. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, \n\ndie Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens sei dem Grunde nach \n\ngerechtfertigt, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7 \n\nDie Klägerin habe gegen die Hauptschuldnerin einen Anspruch \n\nwegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz wegen Nichtab-\n\nnahme der Darlehen. Die Hauptschuldnerin habe die Erfüllung ihrer \n\nPflicht zur Abnahme der Darlehen vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig \n\nverweigert. Ihr Anspruch auf Auszahlung der Darlehen sei mangels Ab-\n\nschlusses eines notariellen Kaufvertrages und Eintragung von Grund-\n\nschulden nicht fällig geworden. \n\n8 \n\nDie Darlehensverträge seien wirksam zustande gekommen. Sie \n\nhätten nicht unter der Bedingung des Erwerbs des Hotelgrundstücks in \n\nW. gestanden. Die Darlehensverträge seien nicht gemäß § 313 \n\nBGB beurkundungsbedürftig gewesen. Von ihnen sei kein mittelbarer \n\nZwang zum Erwerb des Grundstücks in W. ausgegangen. Die \n\nKlägerin sei verpflichtet gewesen, sich auf Verhandlungen über den Er-\n\nwerb eines Ersatzobjekts einzulassen. \n\n9 \n\nDer Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Vertrags-\n\nverletzung sei nicht verjährt. § 197 BGB sei nicht anwendbar, weil der \n\nAnspruch auf Nichtabnahmeentschädigung weder auf Zinsen noch auf \n\nandere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sei. Die Nicht-\n\nabnahmeentschädigung werde zwar anhand der vereinbarten Zinshöhe \n\nberechnet. Sie trete aber nicht an die Stelle des Zinsanspruches und \n\nwerde nicht deshalb geschuldet, weil die Vertragszinsen nicht gezahlt \n\nworden seien. Grundlage der Nichtabnahmeentschädigung sei vielmehr, \n\ndass der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Abnahme der Darlehen ver-\n\nletze und die Durchführung des Vertrages vereitele. § 197 BGB sei auch \n\nnach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, weil bei einer einheitlich \n\nentstehenden und fällig werdenden Nichtabnahmeentschädigung weder \n\ndie Gefahr bestehe, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen \n\neinen Gesamtbetrag erreichten, den der Schuldner nicht mehr in einer \n\nSumme aufbringen könne, noch Schwierigkeiten aufträten, sichere Fest-\n\nstellungen für eine bis zu 30 Jahren zurückliegende Zeit zu treffen. Ge-\n\nmäß § 195 BGB, der folglich anwendbar sei, sei Verjährung noch nicht \n\neingetreten. \n\n10 \n\nDer Beklagte hafte als Bürge allerdings nur für den Nichtabnahme-\n\nschaden, der sich bei einer Berechnung ab dem 9. August 1995 ergebe, \n\nnicht aber für einen Nichtabnahmeschaden aufgrund einer Berechnung \n\nzum 5. Juli 1996. Die Klägerin und die Hauptschuldnerin hätten durch \n\nden bis Juli 1996 unternommenen Versuch, die Darlehen für ein Ersatz-\n\nobjekt zu verwenden, das Haftungsrisiko erhöht. Dies wirke gemäß § 767 \n\nAbs. 1 Satz 2 (gemeint: 3) BGB nicht zu Lasten des Beklagten. Zwar lie-\n\nge kein rechtsgeschäftliches Handeln der Hauptschuldnerin vor. Ihr Ver-\n\nhalten habe indes darauf abgezielt. \n\nII. \n\n11 \n\nHiergegen wenden sich die Rechtsmittel beider Parteien im Ergeb-\n\nnis ohne Erfolg. \n\n12 \n\n13 \n\nA. Revision der Klägerin \n\nDie Revision der Klägerin ist unzulässig. \n\n14 \n\n1. Der Klägerin fehlt eine Beschwer, die Voraussetzung für die Zu-\n\nlässigkeit jeden Rechtsmittels ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 69/02, WM 2004, 466, 467). \n\n15 \n\na) Eine klagende Partei ist beschwert, wenn die angefochtene Ent-\n\nscheidung von ihrem in der Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. for-\n\nmelle Beschwer, vgl. BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urteil vom 12. März \n\n2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020, jeweils m.w.Nachw.). Ausrei-\n\nchend ist bereits der Anschein einer Beschwer, der etwa besteht, wenn \n\ndie angefochtene Klageabweisung ins Leere geht und keine materielle \n\nRechtskraftwirkung hat (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, \n\nWM 1993, 845, 847; Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, \n\nWM 2004, 466, 467). \n\n16 \n\nHier liegt weder eine formelle Beschwer noch der Anschein einer \n\nsolchen vor. Die Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens ist im Te-\n\nnor des angefochtenen Urteils uneingeschränkt für gerechtfertigt erklärt \n\nworden. \n\n17 \n\nb) Ein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO kann den \n\nKläger allerdings auch dann beschweren, wenn der Urteilstenor das Kla-\n\ngebegehren dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt er-\n\nklärt, in den Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf \n\nwelcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche \n\nUmstände abschließend im Grundverfahren geklärt sind. Eine Partei ist \n\ndaher beschwert, soweit das Urteil für sie negative Bindungswirkung hat \n\n(BGH, Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, WM 1986, 331). \n\n18 \n\nAuch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klägerin nicht beschwert, \n\nweil die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geäu-\n\nßerte Auffassung, der Beklagte hafte nur für eine auf den 9. August \n\n1995, nicht für eine auf den 5. Juli 1996 berechnete Nichtabnahmeent-\n\nschädigung, keine Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO hat. Da diese \n\nAusführungen entgegen der Ansicht der Klägerin ausschließlich die Höhe \n\ndes Anspruchs betreffen, sind sie im Grundurteil unzulässig und binden \n\nfür das Betragsverfahren nicht (BGHZ 10, 361, 362; BGH, Urteile vom \n\n29. Oktober 1959 - III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 251 und vom 12. Juli \n\n1963 - IV ZR 314/62, MDR 1964, 214, 215; MünchKommZPO/Musielak, \n\n2. Aufl. § 304 Rdn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 304 Rdn. 21). \n\n19 \n\nDer Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässi-\n\nger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgehen \n\nkann, rechtfertigt, anders als der Anschein einer formellen Beschwer, die \n\nZulässigkeit eines Rechtsmittels nicht (a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO \n\n21. Aufl. § 304 Rdn. 50, ohne Begründung). Da auch im Urteil des \n\nRechtsmittelgerichts Ausführungen zur Schadenshöhe unzulässig wären, \n\nkönnte der Rechtsmittelkläger mit der Anfechtung des Grundurteils nur \n\ndie mangelnde Bindungswirkung, nicht aber die inhaltliche Unrichtigkeit \n\nder diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Grundurteil fest-\n\nstellen lassen. Das vorinstanzliche Gericht wäre nicht gehindert, seine \n\nvom Rechtsmittelkläger angegriffene Auffassung zur Schadenshöhe im \n\nBetragsverfahren erneut zugrunde zu legen. Da der Rechtsmittelkläger \n\nseine gegenteilige Auffassung ohnehin im Betragsverfahren, ggf. mit den \n\ndarin zulässigen Rechtsmitteln, weiterverfolgen muss, besteht kein An-\n\nlass, ihm gegen das Grundurteil, das ihn tatsächlich nicht beschwert, ei-\n\nne zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\nc) Die Revision der Klägerin war demnach als unzulässig zu ver-\n\nwerfen. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bedarf keiner Ent-\n\nscheidung, weil die Bedingung, unter der sie erhoben worden ist, nicht \n\nerfüllt ist. Die Klägerin hat sie nur unter der Voraussetzung eingelegt, \n\ndass die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf das klage-\n\nstattgebende Grundurteil beschränkt ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür \n\nersichtlich, dass die Klägerin auch für den Fall, dass ihre Revision man-\n\ngels Beschwer unzulässig ist, eine - ebenfalls eine Beschwer vorausset-\n\nzende (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 6) - Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde erheben wollte. \n\nB. Revision des Beklagten \n\nDie Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das \n\nBerufungsgericht hat die Klage zu Recht dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt. \n\n1. Der Klägerin steht gegen die Hauptschuldnerin ein Anspruch auf \n\nNichtabnahmeentschädigung zu. \n\na) Grundlage dieses Anspruchs ist allerdings entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht eine positive Vertragsverletzung, son-\n\ndern § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F.. Die Hauptschuldnerin hat \n\ndie Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abnahme der Darlehen nicht bereits \n\nvor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. hierzu Senat \n\nBGHZ 146, 5, 8). Das Berufungsgericht stellt insoweit rechtsfehlerhaft \n\nauf den seines Erachtens nie fällig gewordenen Anspruch der Haupt-\n\nschuldnerin auf Auszahlung der Darlehen ab. Maßgeblich ist der An-\n\nspruch der Klägerin auf Abnahme der Darlehen (vgl. Senat, Urteil vom \n\n12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, WM 2001, 350, 352), der durch den \n\nAbschluss der Darlehensverträge wirksam begründet worden ist. \n\n26 \n\naa) Die Verträge sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt \n\nhat, nicht unter einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB geschlossen \n\nworden. Die Revision des Beklagten beruft sich ohne Erfolg auf die Ver-\n\neinbarung der am 30. September 1995 endenden Abnahmefrist und der \n\nu.a. den notariellen Kaufvertrag umfassenden Auszahlungsvorausset-\n\nzungen. Die Verträge enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ab-\n\nnahmepflicht der Hauptschuldnerin mit dem Ablauf der Abnahmefrist en-\n\nden oder der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages nicht nur Vor-\n\naussetzung der Darlehensauszahlung, sondern auch Bedingung für den \n\nFortbestand der Darlehensverträge sein sollte. \n\n27 \n\nbb) Die Darlehensverträge waren entgegen der Auffassung der \n\nRevision des Beklagten nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. beurkun-\n\ndungsbedürftig. Sie begründeten keine Verpflichtung, das Eigentum an \n\neinem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. \n\n28 \n\nFormbedürftig können allerdings auch mit Dritten geschlossene \n\nVerträge sein, von denen ein unangemessener, die Entschließungsfrei-\n\nheit erheblich beeinträchtigender Druck zum Abschluss eines Grund-\n\nstückskaufvertrags ausgeht (BGHZ 76, 43, 46; BGH, Urteile vom \n\n18. Dezember 1970 - VI ZR 1155/68, WM 1971, 190, 191, vom 3. No-\n\nvember 1978 - V ZR 30/77, WM 1979, 162, vom 6. Februar 1980 - IV ZR \n\n141/78, WM 1980, 742, 743 und vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 102/85, \n\nWM 1986, 1438), weil sie einem Vertragsteil für den Fall, dass der \n\nGrundstückskaufvertrag nicht zustande kommt, erhebliche finanzielle \n\nNachteile, z.B. die Zahlung einer Vertragsstrafe, einer erfolgsunabhängi-\n\ngen Maklerprovision oder den Verfall einer Kaufpreisanzahlung, auferle-\n\ngen (BGHZ 103, 235, 239; BGH, Urteile vom 24. Juni 1981 - IVa ZR \n\n159/80, WM 1981, 993, vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84, \n\nWM 1985, 1425 und vom 25. Februar 1987 - IVa ZR 263/85, WM 1987, \n\n693, 694; Senat, Urteil vom 19. September 1989 - XI ZR 10/89, \n\nWM 1989, 1692 f.). \n\n29 \n\nEine derartige Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit der \n\nHauptschuldnerin begründen die Darlehensverträge nicht. Sie sind ihrem \n\nwirtschaftlichen Sinn nach nicht unmittelbar darauf gerichtet, ein formbe-\n\ndürftiges Grundstücksgeschäft zustande zu bringen, sondern dienen ei-\n\nner davon unabhängigen Zielsetzung, der Zurverfügungstellung der Dar-\n\nlehensmittel gegen Zinszahlung. Der Schadensersatzanspruch wegen \n\nNichterfüllung der Pflicht zur Abnahme der Darlehen kann zwar einen \n\ngewissen wirtschaftlichen Druck auf die Entschließungsfreiheit der \n\nHauptschuldnerin ausüben. Er begründet aber nach dem Schutzzweck \n\ndes § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht das Erfordernis der notariellen Beur-\n\nkundung der Darlehensverträge. Wer in der Erwartung, ein Grundstück \n\nerwerben zu können, Verträge im Hinblick auf dieses Grundstück ab-\n\nschließt, trägt das Risiko, dass sich seine Erwartung - gleich aus wel-\n\nchen Gründen - nicht erfüllt (BGHZ 76, 43, 47; 78, 346, 348; BGH, Urteil \n\nvom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, WM 1985, 93). Dies gilt auch für \n\nDarlehensverträge zur Finanzierung des Erwerbs. \n\n30 \n\nb) Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme der Darlehen ist auf-\n\ngrund der Darlehensverträge am 30. September 1995 fällig geworden. \n\nDass die Klägerin und die Hauptschuldnerin die vertragliche Fälligkeits-\n\nregelung geändert hätten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und \n\nvon den Parteien nicht vorgetragen worden. \n\n31 \n\nc) Einer Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung \n\nbedurfte es nicht, weil die Hauptschuldnerin die Abnahme der Darlehen \n\nnach dem Scheitern ihrer Bemühungen um ein Ersatzobjekt ernsthaft \n\nund endgültig verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1991 \n\n- XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761). \n\n32 \n\nd) Für die Nichtabnahme hat die Hauptschuldnerin der Klägerin \n\neinzustehen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der \n\nErwerb eines geeigneten Grundstücks gescheitert ist. Die Verwendbar-\n\nkeit der Darlehen fällt allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers \n\n(BGH, Urteil vom 2. November 1989 - III ZR 143/88, WM 1990, 8, 9; Se-\n\nnat, Urteil vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761; je-\n\nweils m.w.Nachw.). \n\n33 \n\ne) Die Hauptschuldnerin hat entgegen der Auffassung der Revision \n\ndes Beklagten keinen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsver-\n\nhandlungen gegen die Klägerin auf Rückgängigmachung der Darlehens-\n\nverträge. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Hauptschuldnerin auf die \n\nRisiken einer Nichtabnahme der Darlehen und auf die Möglichkeit, die \n\nDarlehensverträge erst nach der notariellen Beurkundung des Kaufver-\n\ntrages abzuschließen, hinzuweisen. Eine solche Aufklärungspflicht wäre \n\nmit der einseitigen Zuweisung des Verwendungsrisikos an den Darle-\n\nhensnehmer unvereinbar, insbesondere wenn es sich dabei - wie hier - \n\num einen Kaufmann handelt. Im Übrigen liegen auch keine besonderen \n\nUmstände vor, die die Klägerin als Kreditgeberin zur Risikoaufklärung \n\nüber das finanzierte Geschäfte hätten verpflichten können (vgl. hierzu \n\nSenat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 \n\nund vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, Umdruck S. 9 f.; jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nf) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 \n\nHalbs. 1 BGB a.F. ist nicht verjährt. \n\naa) Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB nach den §§ 194 ff. BGB n.F., weil der Anspruch am 1. Januar \n\n2002 noch nicht verjährt war. Er unterlag bis zu diesem Zeitpunkt der 30-\n\njährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen \n\nVerjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F.. \n\n(1) Der Anspruch ist nicht auf Rückstände von Zinsen gerichtet. \n\n§ 197 BGB a.F. erfasst zwar nicht nur vertragliche Erfüllungsan-\n\nsprüche, etwa solche, die auf Zahlung rückständiger Zinsen gerichtet \n\nsind, sondern auch wirtschaftlich an ihre Stelle tretende Schadenser-\n\nsatzansprüche (vgl. BGHZ 57, 191, 195; 73, 266, 269; BGH, Urteil vom \n\n23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 140; BVerwGE 102, \n\n33, 36 f.). Die von der Klägerin geforderte Nichtabnahmeentschädigung \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\n37 \n\ndient aber nicht dem Ersatz rückständiger, d.h. in der Vergangenheit fäl-\n\nlig gewordener und nicht entrichteter (Staudinger/Frank Peters, BGB \n\nNeubearb. 2001 § 197 Rdn. 11) Zinsen. Da die Darlehen nicht ausge-\n\nzahlt worden sind, ist der vertragliche Zinsanspruch der Klägerin nicht \n\nentstanden (§ 198 BGB a.F.). Der Anspruch auf Nichtabnahmeentschä-\n\ndigung ist vielmehr auf Ersatz des entgangenen Gewinns der Klägerin \n\nwährend der gesamten Vertragsdauer gerichtet. Dass die vereinbarten \n\nZinssätze und die Wiederanlagezinssätze für die Berechnung der Nicht-\n\nabnahmeentschädigung von wesentlicher Bedeutung sind, ändert in die-\n\nsem Zusammenhang nichts. Ob § 197 BGB a.F. Zinsen erfasst, die nur \n\neinmal zu zahlen sind, also keine wiederkehrenden Leistungen darstellen \n\n(so OLG Hamm NJW-RR 1997, 1476; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. \n\n§ 197 Rdn. 5), kann offen bleiben. \n\n(2) Die Klage ist auch nicht auf Rückstände von anderen regelmä-\n\nßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet. \n\nMit der Klage werden, wie bereits dargelegt, keine Rückstände gel-\n\ntend gemacht. Außerdem erfasst diese Tatbestandsalternative des § 197 \n\nBGB a.F. ihrem Wortlaut nach nur Ansprüche, die ihrer Natur nach von \n\nvornherein auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in \n\nregelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, \n\n182; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, Umdruck S. 3; \n\nSenat, Urteile vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812 \n\nund vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426; je-\n\nweils m.w.Nachw.). Dies trifft auf einen Anspruch auf Nichtabnahmeent-\n\nschädigung, der nicht durch wiederkehrende Leistungen, sondern durch \n\neine einmalige Zahlung zu erfüllen ist, nicht zu. Dass bei der Berechnung \n\n38 \n\n39 \n\nder Anspruchshöhe Fälligkeitstermine der vertraglich vereinbarten Zins-\n\nraten und damit regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu berücksich-\n\ntigen sind (Senat BGHZ 146, 5, 10 ff.), ändert nichts daran, dass der An-\n\nspruch seinem Inhalt nach auf eine einmalige Zahlung gerichtet ist. \n\n40 \n\n§ 197 BGB a.F. ist auch nach seinem Regelungszweck nicht an-\n\nwendbar. Die vierjährige Verjährungsfrist soll zum einen verhindern, \n\ndass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr \n\nansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner \n\nnicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt \n\ndie Verjährung von länger als vier Jahre zurückliegenden Rückständen \n\ndem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leis-\n\ntungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, \n\ndie bis zu 30 Jahren zurückliegt (Senat BGHZ 148, 90, 93 f. m.w. \n\nNachw.). Beide Gesichtspunkte treffen auf den Anspruch auf Nichtab-\n\nnahmeentschädigung, der auf eine einmalige, sofort fällige Zahlung ge-\n\nrichtet ist und dessen Berechnungsgrundlagen in der Folgezeit unverän-\n\ndert bleiben, nicht zu. \n\n41 \n\nbb) Die somit maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist gemäß \n\n§ 195 BGB n.F. begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am \n\n1. Januar 2002 und ist durch die Klageerhebung gegen die Hauptschuld-\n\nnerin im Jahre 2003 rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB n.F.). \n\n42 \n\n2. Der Beklagte hat aufgrund der Bürgschaft vom 1. Juni 1995 ge-\n\nmäß § 765 Abs. 1 BGB für die Erfüllung der Schadensersatzforderung \n\nder Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F. einzustehen. \n\nEr hat sich wirksam für alle Ansprüche aus der Finanzierung des Hotel-\n\ngrundstücks in W. verbürgt und haftet gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB auch für vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 263/86, WM 1988, 212, \n\n213; für Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung: OLG Frankfurt am \n\nMain ZIP 2002, 567, 568 f.; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 767 \n\nRdn. 7; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 767 Rdn. 3). Dies gilt auch dann, \n\nwenn es entsprechend dem Vortrag des Beklagten nicht dessen Willen \n\nentsprochen haben sollte, sich für Schadensersatzansprüche im Falle \n\neines Scheiterns des Kaufvertrages zu verbürgen. Den hierfür angetrete-\n\nnen Beweis musste das Berufungsgericht nicht erheben. Eine rechtsge-\n\nschäftliche Vereinbarung mit der Klägerin, dass die Bürgschaft sich nicht \n\nauf Schadensersatzansprüche wegen Nichtabnahme der Darlehen \n\nerstrecken sollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und vom \n\nBeklagten nicht vorgetragen worden. \n\n43 \n\n3. Die Revision des Beklagten war demnach als unbegründet zu-\n\nrückzuweisen. \n\nIII. \n\n44 \n\nFür das Betragsverfahren weist der Senat - ohne Bindungswir-\n\nkung - vorsorglich darauf hin, dass der Beklagte, anders als das Beru-\n\nfungsgericht bisher gemeint hat, für einen auf den 5. Juli 1996 berechne-\n\nten Nichtabnahmeschaden einzustehen hat. Seine Verpflichtung er-\n\nstreckt sich, wie dargelegt, gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den \n\nSchadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichtabnahme der Darle-\n\nhen. Für die Berechnung der Höhe der Nichtabnahmeentschädigung ist \n\nder Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich (Senat BGHZ 136, 161, 170; 146, \n\n5, 15; Wimmer/Rössler WM 2005, 1873, 1880). Dies gilt auch dann, \n\nwenn sich der Nichtabnahmeschaden nach dem 9. August 1995, dem \n\nZeitpunkt, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, erhöht hat. Denn \n\ndie damit verbundene Erweiterung der Bürgschaftsschuld beruht nicht \n\nauf einem Rechtsgeschäft der Hauptschuldnerin im Sinne des § 767 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts liegen ein rechtsgeschäftliches Handeln der Haupt-\n\nschuldnerin und eine Abänderungsvereinbarung zwischen der Klägerin \n\nund der Hauptschuldnerin nicht vor. Dass die Verhandlungen zwischen \n\nder Klägerin und der Hauptschuldnerin auf eine solche Änderung abziel-\n\nten, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine \n\nandere Beurteilung. Die Klägerin war aufgrund der Darlehensverträge \n\nverpflichtet, ein gleichwertiges Ersatzobjekt als Sicherheit zu akzeptieren \n\n(vgl. Senat BGHZ 158, 11, 16 f.). Dass sie der Hauptschuldnerin anheim \n\ngegeben hat, ein solches Objekt vorzustellen, ändert nichts daran, dass \n\nihr nach dem Scheitern der Bemühungen der Hauptschuldnerin um ein \n\nErsatzobjekt ein Anspruch auf Zahlung einer nach den allgemeinen \n\nGrundsätzen berechneten Nichtabnahmeentschädigung zusteht. Dieser \n\nAnspruch ergibt sich aus den unverändert fortgeltenden Darlehensver-\n\nträgen vom 1./8. Juni 1995 und ist demnach von der Verpflichtung des \n\nBeklagten als Bürgen umfasst. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 24.04.2001 - 7 O 796/97 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 03.02.2005 - 15 U 122/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/xi-zr-66-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/xi-zr-66-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:28.403630+00:00"}}