{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__63-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"XI ZR 63/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Cc Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf- grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentschei- dung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 63/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. März 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 276 Cc \n\nDie Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut \n\nmuss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf-\n\ngrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentschei-\n\ndung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. \n\nBGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 20. Januar 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzel-\n\nrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darm-\n\nstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und ab-\n\ngetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Scha-\n\ndensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. \n\n4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre \n\nanlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein \n\nWertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebe-\n\ntrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von \n\neiner Fondsgesellschaft des D.-verbandes \n\nemittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide \n\nangelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewin-\n\nnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich \n\nder Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Ge-\n\nwinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter \n\nder Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die \n\nBörse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Ver-\n\nkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, \n\n23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit \n\nähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der \n\nZedent alle Fondsanteile. \n\n3 \n\nDie Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsantei-\n\nle nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und \n\nverlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am \n\n30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage \n\nauf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n5 \n\n6 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des \n\nSchadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstan-\n\nden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, \n\nder nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Pa-\n\npiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht \n\nnicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am \n\n30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine \n\nRegulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen \n\nsei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu \n\nhalten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen \n\nwäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch \n\nhöchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 über-\n\nschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht abseh-\n\nbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr \n\nweiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenent-\n\nwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von \n\nselbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf \n\nhinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außer-\n\ndem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor ei-\n\nnem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffas-\n\nsungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese \n\nunterschiedlichen Meinungen informieren müssen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentli-\n\nchen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein \n\nSchadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein \n\nin Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande ge-\n\nkommen. \n\nDabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile \n\ngeschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anla-\n\ngeentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungs- \n\nund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wert-\n\npapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, \n\n1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, \n\nHandbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: \n\nHellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflich-\n\nten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom \n\n23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nZwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag ge-\n\nschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklag-\n\nten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte \n\nihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um \n\nüber die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das dar-\n\nin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages still-\n\nschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen \n\n(Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, \n\nWM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, \n\n1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getrof-\n\nfener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts \n\nfallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; \n\nBalzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankver-\n\nkehr Rdn. 7.80). \n\n11 \n\n2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungs-\n\nvertrages verletzt. \n\n12 \n\na) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Um-\n\nständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektge-\n\nrecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der \n\nWissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden \n\nund andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage \n\nund die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die \n\nsich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Wäh-\n\nrend die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll-\n\nständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, \n\nWM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines An-\n\nlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex \n\nante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, \n\nBankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageent-\n\nscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil \n\nvom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Bör-\n\nsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank \n\nfür Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, \n\nWM 1971, 987, 989). \n\n13 \n\n14 \n\nb) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht \n\nverletzt. \n\nSie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Infor-\n\nmationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageent-\n\nscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hat-\n\nte, war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der \n\nKlägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete \n\neine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten \n\nwissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Ver-\n\nkauf der Anteile ratsam sei. \n\n15 \n\nDie auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile \n\nnicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechts-\n\nfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 \n\nobjektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb \n\ndes Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom \n\n30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Be-\n\nklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und lang-\n\njährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden \n\nWiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und \n\ndiese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde \n\nlegte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag \n\nder Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung \n\ngrundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht an-\n\ngenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet \n\nals unvertretbar erscheinen lassen könnten. \n\n16 \n\nDie Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht \n\nmeint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall \n\nbeendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon \n\naus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsen-\n\nentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstver-\n\nständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinwei-\n\nsen. \n\n17 \n\nEs bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf un-\n\nterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbeson-\n\ndere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warn-\n\nten, hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung \n\nfolgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten \n\nwerden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders \n\nerwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrau-\n\nen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in \n\nder Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 \n\n- XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht \n\nabgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der \n\nKlägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. \n\nBei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde lie-\n\ngenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsantei-\n\nle als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der \n\nkünftigen Kursentwicklung. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- \n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Ur-\n\nteil wieder herstellen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/xi-zr-63-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/xi-zr-63-05","retrieved":"2026-07-10 20:24:07.309894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/xi-zr-63-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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