{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__56-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"XI ZR 56/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Hb, 676 WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2 Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeauf- schlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 56/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Dezember 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 276 Hb, 676 \nWpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2 \n\nWenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile \nempfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeauf-\nschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden \nüber diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob \ndie Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- \nund objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst \nhohe Rückvergütungen zu erhalten. \n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n6. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der \n\nH. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zu-\n\nsammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch. \n\nDie Zedentin erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streiti-\n\ngen - Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar \n\n2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 über die Beklag-\n\nte für 141.478,21 € Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 € Aktien. \n\nIn den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht beson-\n\nders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% enthalten. \n\nDie Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneige-\n\nnen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält, \n\ngewährte der Zedentin insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem \n\nFalle von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge wurde die Zedentin infor-\n\nmiert, nicht aber über die Rückvergütungen an die Beklagte. \n\n3 \n\nNach erheblichen Kursverlusten suchte der Geschäftsführer der \n\nZedentin, der sich falsch beraten fühlte, am 8. August 2000 zusammen \n\nmit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gesprächs ist \n\nstreitig. Nach Veräußerung eines Teils der Fondsanteile für 70.842,62 € \n\nund der Aktien für 54.908,60 € hat der Kläger am 13. August 2003 Klage \n\neingereicht und unter Berücksichtigung erzielter Wertpapiererträge von \n\n511,58 € die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 € \n\nzuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen Wertpa-\n\npiere beantragt. \n\n4 \n\nZur Begründung beruft er sich im Revisionsverfahren im Wesentli-\n\nchen darauf, die Beklagte habe gegen ihre aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG \n\nfolgende Interessenwahrungspflicht verstoßen, weil sie nur Fonds von \n\nkonzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe. Außerdem habe sie \n\nvorsätzlich Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwal-\n\ntungsgebühren der Fonds verschwiegen. Wenn er davon Kenntnis ge-\n\nhabt hätte, wäre er dem Anlagevorschlag der Beklagten, auch was die \n\nempfohlenen Aktien angehe, nicht gefolgt. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte hat eine Fehlberatung in Abrede gestellt und ge-\n\nmeint, über die Rückvergütungen nicht aufklären zu müssen. Außerdem \n\nhat sie die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDiese hat das Landgericht als durchgreifend erachtet und die Kla-\n\nge abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der \n\nKläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nAnsprüche der Zedentin gegen die Beklagte aufgrund des Bera-\n\ntungsgesprächs vom 15. Februar 2000 seien zum Zeitpunkt der Klageer-\n\nhebung am 13. August 2003 gemäß § 37a WpHG verjährt gewesen. Die \n\ndreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit dem letzten Erwerbsakt \n\nvom 14. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei nicht ge-\n\nhemmt worden, weil Verhandlungen über die Schadensersatzpflicht nicht \n\nstattgefunden hätten. \n\n10 \n\nDie nach § 37a WpHG eingetretene Verjährung ergreife auch mög-\n\nliche konkurrierende deliktische Ansprüche aufgrund \n\nfahrlässiger \n\nFalschberatung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 WpHG und \n\nauch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 KAGG wegen unterlas-\n\nsener Zurverfügungstellung eines Verkaufsprospektes. \n\n11 \n\nDem Kläger stehe auch kein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaub-\n\nter Handlung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB gegen \n\ndie Beklagte wegen des Verschweigens von Rückvergütungen aus den \n\nAusgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds zu. Eine Of-\n\nfenbarungspflicht hinsichtlich der Rückvergütungen habe für die Beklagte \n\nschon deshalb nicht bestanden, weil sie weder die Stellung eines unab-\n\nhängigen Maklers noch diejenige eines unabhängigen Vermögensverwal-\n\nters inne gehabt habe, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als Wertpa-\n\npierdienstleistungsunternehmen am Markt teilgenommen habe. In dieser \n\nStellung sei die Beklagte im Unterschied zu einem zur Neutralität ver-\n\npflichteten Makler zum einen nicht verpflichtet gewesen, aus der breiten \n\nPalette in Betracht zu ziehender Aktien- und Fondsanlagen stets allein \n\ndie für den Kunden günstigste zu empfehlen. Vielmehr sei sie rechtlich \n\nbefugt gewesen, bevorzugt Produkte ihrer eigenen Fondsgesellschaft zu \n\nempfehlen und mithin eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. \n\nDieser Umstand sei dem Wertpapierkunden, der sich nicht an einen un-\n\nabhängigen Berater, sondern an eine Bank wende, im Allgemeinen auch \n\nbekannt. Abgesehen davon habe der Geschäftsführer der Zedentin auf-\n\ngrund der erhaltenen Bonifikation von bis zu 2,5% annehmen müssen, \n\ndass die Beklagte an den Ausgabeaufschlägen der Fondsgesellschaften \n\npartizipiere. Ein als Geschäftsführer einer GmbH im Wirtschaftsleben \n\nstehender Wertpapierkunde müsse davon ausgehen, dass eine Bank \n\nsolche Gutschriften nicht aus ihrem eigenen Vermögen leiste. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings etwaige Scha-\n\ndensersatzansprüche wegen \n\nfahrlässiger Verletzung \n\neines \n\nam \n\n15. Februar 2000 geschlossenen Beratungsvertrages bzw. wegen fahr-\n\nlässiger Verletzung einer Informationspflicht aus § 31 WpHG nach § 37a \n\nWpHG als verjährt angesehen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom \n\n8. März 2005 (BGHZ 162, 306, 311 ff.), nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils, entschieden und ausführlich begründet hat, unterfallen nicht nur \n\nvertragliche Ansprüche aus einer fahrlässigen Falschberatung der drei-\n\njährigen Verjährungsfrist des § 37a WpHG, sondern auch etwaige delikti-\n\nsche Ansprüche aus fahrlässiger Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V. mit § 31 WpHG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei \n\n- von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass diese dreijährige \n\nVerjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war. \n\n14 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Verjährungsvorschrift \n\ndes § 37a WpHG \n\nim Hinblick auf das Parteigutachten \n\nvon \n\nProf. Dr. Micklitz vom 21. Juli 2004 (siehe auch Micklitz WM 2005, 536 ff. \n\nund EWiR 2005, 491 f.) nicht etwa auf ihre Europarechtskonformität hin \n\nzu überprüfen. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22 EWG; ABl. \n\nEG Nr. L 141 S. 27) regelt Verjährungsfragen nicht, sondern überlässt \n\ndiese der nationalen Gesetzgebung. Die Ansicht, § 37a WpHG verstoße \n\ngegen Gemeinschaftsrecht, liegt auch unter Berücksichtigung des As-\n\npekts effektiven Rechtsschutzes so fern, dass eine Vorlage an den Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nicht \n\nin Betracht kommt. Das von Micklitz (EWiR 2005, 491, 492) statuierte \n\nVerbot der verjährungsrechtlichen „Benachteiligung der Ansprüche aus \n\n§ 37a WpHG“, gemeint sind wohl Ansprüche aus §§ 31 und 32 WpHG, \n\n\"gegenüber Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbesonde-\n\nre § 823 BGB\", entbehrt einer haltbaren gemeinschaftsrechtlichen Ver-\n\nankerung. Im Übrigen wäre vorliegend die statuierte Benachteiligung \n\nschon deswegen nicht gegeben, da auch ein Anspruch aus unerlaubter \n\nHandlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 31, 32 WpHG) bei Einreichung \n\nder Klage am 13. August 2003 verjährt gewesen wäre (§ 852 Abs. 1 BGB \n\na.F.), weil der Geschäftsführer der Zedentin spätestens am 8. August \n\n2000 von einer etwaigen Beratungspflichtverletzung der Beklagten \n\nKenntnis hatte. \n\n15 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass ein \n\netwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter Anspruch der Zedentin aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG (in der bis zum \n\n31. Juli 2001 geltenden Fassung), wegen unterlassener Zurverfügung-\n\nstellung der Verkaufsprospekte der Fondsgesellschaften nach § 37a \n\nWpHG verjährt ist. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 195 ff. \n\nBGB a.F.) werden durch § 37a WpHG verdrängt. Nach der Gesetzesbe-\n\ngründung zu § 37a WpHG (BT-Drucks. 13/8933 S. 97) sollen auch Auf-\n\nklärungsfehler, die mittels eines Prospekts begangen werden, der allge-\n\nmeinen Verjährung entzogen werden und der kurzen kapitalmarktrechtli-\n\nchen Verjährungsfrist unterliegen. Bei einem Unterlassen der erforderli-\n\nchen Aufklärung kann nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. \n\nBGHZ 162, 306, 312) nichts anderes gelten. Für den Anleger ist es uner-\n\nheblich, ob ihm die erforderliche Information in einem Gespräch nicht \n\nerteilt oder ihm dadurch vorenthalten wird, dass ihm ein Verkaufspros-\n\npekt der Fondsgesellschaft nicht zur Verfügung gestellt wird (vgl. \n\nKümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.565). Der Einwand \n\nder Revision, § 37a WpHG solle lediglich spezielle Beratungsrisiken be-\n\ngrenzen, greift nach dem Wortlaut ersichtlich nicht durch. Erfasst werden \n\ndanach nicht nur Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung, \n\nsondern auch solche aus einer Informationspflichtverletzung. Wegen des \n\nDurchgreifens der Verjährungseinrede bedarf es vorliegend keiner Ent-\n\nscheidung, ob die Beklagte als Vertriebsbank der Fondsanteile über-\n\nhaupt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG verpflichtet ist, einem Erwerber von \n\nFondsanteilen einen Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft zur Verfü-\n\ngung zu stellen (vgl. zum Streitstand Assmann, in: Assmann/Schütze, \n\nHandbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 Rdn. 18, § 18 Rdn. 173; \n\nBaur, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 9/495; a.A. Köndgen, in: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 81) \n\nund ob § 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG Schutzgesetz im Sinne von § 823 \n\nAbs. 2 BGB ist (vgl. dazu Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des \n\nKapitalanlagerechts \n\n2. Aufl. \n\n§ 7 Rdn. 185 Rn. 489; Baur, \n\nin: \n\nHellner/Steuer, BuB Rdn. 9/499). \n\n16 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger aus einem \n\netwaigen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht, zur Wahrung des \n\nKundeninteresses Interessenkonflikte durch organisatorische Maßnah-\n\nmen zu vermeiden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG), keinen unverjährten Scha-\n\ndensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB herleiten. \n\n17 \n\naa) Ob und inwieweit den §§ 31, 32 WpHG Schutzgesetzcharakter \n\nim Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommt, hat der erkennende Senat \n\nbisher offen gelassen (Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356; 147, 343, 353; \n\n163, 311, 321; vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00, WM 2001, 1718, 1719 \n\nund vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26). In der \n\nLiteratur wird die Frage für einzelne Pflichten bejaht (vgl. Schwark, Kapi-\n\ntalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. vor § 31 WpHG Rdn. 9; Assmann/ \n\nSchneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor § 31 Rdn. 17; Kümpel, Bank- und \n\nKapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.11; Schäfer, WpHG vor § 31 Rdn. 9; \n\nzweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 1304). Einer abschließen-\n\nden Entscheidung der Frage bedarf es auch hier nicht. \n\n18 \n\nSchutzgesetzcharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB können die \n\n§§ 31 ff. WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher \n\nNatur sind, sondern ihnen auch anlegerschützende Funktion zukommt. \n\nIst dies der Fall, so können sie zwar für Inhalt und Reichweite (vor-)ver-\n\ntraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr \n\nzivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertrag-\n\nlichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, \n\nüber die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausge-\n\nhende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Nobbe, in: \n\nSchimansky/Horn, Bankrecht 1998, S. 235, 250 f.). \n\n19 \n\nbb) Die Pflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach \n\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, sich zu bemühen, Interessenkonflikte zu ver-\n\nmeiden, hat danach keinen Schutzgesetzcharakter, soweit diese Pflicht \n\ndie Ergreifung organisatorischer Maßnahmen beinhaltet. Soweit ein \n\nWertpapierhandelsunternehmen einen Interessenkonflikt nicht nur durch \n\norganisatorische Maßnahmen, sondern auch durch sachgerechte Infor-\n\nmation des Kunden vermeiden kann (vgl. dazu Assmann/Schneider/ \n\nKoller, WpHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 43, 74, 77), geht der zivilrechtliche \n\nSchutzzweck einer solchen Informationspflicht nicht weiter als die Aufklä-\n\nrungs- und Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag oder aus \n\n§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision un-\n\nterliegen auch Schadensersatzansprüche aus einer unterbliebenen, aber \n\nzur Vermeidung eines \n\nInteressenkonflikts erforderlichen \n\nInformation \n\n(§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) der kurzen Verjährungsfrist. § 37a WpHG dif-\n\nferenziert nicht danach, aus welchem Grund eine Information des Kun-\n\nden erforderlich ist. \n\n20 \n\n4. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, \n\nmit denen es eine vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverlet-\n\nzung, die nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG fällt \n\n(BGHZ 162, 306, 312), in Bezug auf die Rückvergütungen der empfohle-\n\nnen Fonds verneint hat. \n\n21 \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht aller-\n\ndings keinen Beratungsfehler darin gesehen, dass die Beklagte, was \n\nFondsanteile angeht, ausschließlich hauseigene Produkte empfohlen \n\nhat. Maßgeblich für Kapitalanlageempfehlungen im gewöhnlichen Ge-\n\nschäftsverkehr einer Bank ist grundsätzlich das von ihr zusammenge-\n\nstellte Anlageprogramm (vgl. BGHZ 123, 126, 129). Soweit bank-, kon-\n\nzern- oder institutsgruppeneigene Anlageprodukte wie etwa Fondsanteile \n\nvorhanden sind, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass solche \n\nProdukte, nicht aber vergleichbare konkurrierender Banken oder Insti-\n\ntutsgruppen in das Anlageprogramm aufgenommen werden und die Bank \n\nnur solche Produkte, nicht aber Konkurrenzprodukte empfiehlt. Ebenso \n\nwenig wie ein Kreditnehmer, der sich von einer bestimmten Bank beraten \n\nlässt, kann ein Anlageinteressent, der die Beratung einer Bank in An-\n\nspruch nimmt, vernünftigerweise erwarten und erwartet auch nicht, dass \n\ndie Bank ihm von sich aus Produkte konkurrierender Banken oder Insti-\n\ntutsgruppen empfiehlt. Das gilt auch dann, wenn diese Produkte besser \n\noder günstiger sind. Erst wenn die Bank gegenüber dem Kunden damit \n\nhervortritt, auch über die Produkte konkurrierender Banken zu beraten, \n\noder aber wenn der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung zum \n\nAusdruck bringt, auch über solche, etwa von ihm angesprochene Konkur-\n\nrenzprodukte beraten zu werden, muss die Bank, wenn sie die Beratung \n\ninsoweit nicht ablehnt, ihn auch darüber objektiv richtig und vollständig \n\ninformieren und beraten und die Konkurrenzprodukte gegebenenfalls \n\nauch empfehlen. Dass die Beklagte vor oder bei dem Beratungsgespräch \n\nam 15. Februar 2000 die Beratung auch über Fondsprodukte anderer \n\nBanken angeboten oder der Geschäftsführer der Zedentin eine solche \n\nvon sich aus gewünscht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der \n\nBeratungsvertrag erstreckte sich deshalb auf solche Produkte nicht. Es \n\nist einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch nach § 31 Abs. 1 \n\nNr. 2 WpHG nicht verboten, ausschließlich hauseigene Produkte oder \n\nProdukte verbundener Unternehmen ihren Kunden anzubieten, wenn \n\ndies - wie hier - für den Kunden erkennbar ist (vgl. Schwark, Kapital-\n\nmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 31 WpHG Rdn. 28). \n\n22 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, \n\ndie Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher \n\nHöhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungs-\n\nkosten von der Fondsgesellschaft erhält. \n\n23 \n\naa) Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem \n\nKunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 \n\nAbs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der \n\nKunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzu-\n\nschätzen (vgl. Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 74; \n\na.A. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 31 WpHG \n\nRdn. 27) und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur \n\ndeswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats (BGHZ 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem Ver-\n\nmögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren \n\nKunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effekten-\n\ngeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der \n\nKundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat. Diese \n\nRechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn \n\neine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensver-\n\nwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohle-\n\nnen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen \n\ndurch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es be-\n\nsteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht al-\n\nlein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter \n\nBeratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, \n\nmöglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es entgegen \n\nder Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem \n\nbestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen \n\nZeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergü-\n\ntungen umsatzabhängig sind. \n\n24 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine \n\nPflichtverletzung der Beklagten nicht daran, dass der Geschäftsführer \n\nder Zedentin nicht aufklärungsbedürftig war, weil er über die Rückvergü-\n\ntungen dadurch informiert war, dass ihm ein Teil davon seitens der Be-\n\nklagten als Bonifikation gutgeschrieben wurde. Selbst wenn, was nicht \n\nfestgestellt ist, der Geschäftsführer der Zedentin davon ausgegangen \n\nsein sollte, dass es sich bei diesen Bonifikationen um die Reduzierung \n\nder Ausgabeaufschläge handelte, so bleibt er, was die Größenordnung \n\nder Rückvergütungen angeht, aufklärungsbedürftig. Ohne deren Kenntnis \n\nkonnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb von \n\nFondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der \n\nZedentin nicht richtig einschätzen. \n\n25 \n\ncc) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbrin-\n\ngen des Klägers ist eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung durch \n\ndie Beklagte nicht auszuschließen. Der Kläger hat vorgetragen, der Mit-\n\narbeiter K. der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zu-\n\nrechnen lassen muss (§ 278 BGB), habe erklärt, aufgrund seiner guten \n\nVerbindungen habe er die Möglichkeit, die Ausgabeaufschläge für die \n\nZedentin günstiger ausfallen zu lassen als üblich. Danach hatte der Mit-\n\narbeiter K. der Beklagten offenbar Kenntnis davon, dass Rückvergü-\n\ntungen an die Beklagte flossen, hat dies der Zedentin aber nicht mitge-\n\nteilt. Das Verschweigen der Rückvergütungen ist nur dann vorsätzlich \n\ngeschehen, wenn K. die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst \n\nwar. Auch ein bloßer Rechtsirrtum schließt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs Vorsatz aus (BGHZ 69, 128, 142; 118, \n\n201, 208). \n\nIII. \n\n26 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur \n\nweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zum \n\nvorsätzlichen Verschweigen der Rückvergütungen zu treffen haben. \n\n27 \n\nSollte nach erneuter Verhandlung eine vorsätzliche Aufklärungs-\n\npflichtverletzung feststehen, weist der Senat darauf hin, dass Schadens-\n\nersatz in der Form der Rückabwicklung der erworbenen Kapitalanlagen \n\ngrundsätzlich nur bezüglich der Fondsanteile beansprucht werden kann, \n\nbei denen Rückvergütungen verschwiegen worden sind. Ob auch die \n\nWertpapiergeschäfte schadensersatzrechtlich rückabzuwickeln sind, bei \n\ndenen keine Rückvergütungen gezahlt wurden, richtet sich danach, ob \n\ndie Zedentin bei gehöriger Aufklärung insgesamt den Geschäftskontakt \n\nmit der Beklagten abgebrochen hätte, wofür der Kläger darlegungs- und \n\nbeweispflichtig ist (vgl. auch BGHZ 146, 235, 240 f.). Bei Effektenge-\n\nschäften, die über eine Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungs- \n\nvertrages abgewickelt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausge-\n\ngangen werden, dass die Geschäftsverbindung insgesamt nicht zustande \n\ngekommen wäre, wenn die Bank in Bezug auf einzelne Geschäfte ein \n\nAufklärungsverschulden trifft. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 06.10.2004 - 7 U 3009/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-56-05","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":11},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/xi-zr-56-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:35.025405+00:00"}}