{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__34-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"XI ZR 34/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 1 HGB §§ 1 ff., 350 BGB § 14 An der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 77, 78; 133, 220, 223; 144, 370, 380 und Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 jeweils m.w.Nachw.) zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführen- den Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH wird festgehalten. Die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane mit den Kaufleuten des Handelsgesetzbuches oder kaufmannsähnlichen Personen entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 34/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 1 \nHGB §§ 1 ff., 350 \nBGB § 14 \n\nAn der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 77, \n78; 133, 220, 223; 144, 370, 380 und Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR \n49/96, WM 1997, 710 jeweils m.w.Nachw.) zur entsprechenden Anwendung des \nVerbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführen-\nden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH wird festgehalten. Die in \nder Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane mit \nden Kaufleuten des Handelsgesetzbuches oder kaufmannsähnlichen Personen \nentspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen \nzulässiger Rechtsfortbildung. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 - OLG Rostock \n LG Schwerin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n23. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzel-\n\nrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin \n\nvom 20. August 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-\n\nrin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsüber-\n\nnahme des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darle-\n\nhensschuld der insolventen GmbH. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\n2 \n\nDie klagende Landesbank gewährte durch ihr organisatorisch ver-\n\nselbständigtes Förderungsinstitut aufgrund eines entsprechenden Be-\n\nscheides des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 29. September/ \n\n7. Oktober 1997 der S. GmbH (nachfolgend: \n\nGmbH) ein Darlehen über 2.979.000 DM aus dem Programm \"Sonder-\n\nvermögen Unternehmenshilfe\". Der Beklagte war damals alleiniger Ge-\n\nschäftsführer der GmbH und an ihrem Stammkapital mit 48,8% beteiligt, \n\nwährend sein Sohn die restlichen Geschäftsanteile hielt. Wie im Darle-\n\nhensvertrag \n\nvorgesehen, übernahmen beide Gesellschafter am \n\n27. September 1997 die persönliche Mithaftung für die Darlehensrück-\n\nzahlungsforderung in Höhe ihrer Beteiligungsquote. Der zunächst zur \n\nÜberwindung von Liquiditätsproblemen der GmbH ausgereichte und auf \n\nsechs Monate befristete Kredit wurde mit Vertrag vom 1./4. Dezember \n\n1998 in ein zehnjähriges Darlehen umgewandelt. In den Darlehensver-\n\nträgen und in der Mithaftungsabrede waren weder der Gesamtbetrag al-\n\nler von der GmbH zu leistenden Zahlungen noch der effektive Jahreszins \n\nangegeben. \n\n3 \n\n4 \n\nIm Dezember 2001 eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen \n\nder GmbH das Insolvenzverfahren. Die Klägerin kündigte daraufhin den \n\nKreditvertrag am 19. Dezember 2001 bei einem Debet von 2.085.300 DM \n\nfristlos. \n\nGestützt auf den Schuldbeitritt vom 27. September 1997 nimmt die \n\nKlägerin den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe eines \n\nTeilbetrages von 50.000 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte \n\nhält die Mithaftungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen Formvorschrif-\n\nten des Verbraucherkreditgesetzes für nichtig. Im Wege der Hilfswider-\n\nklage begehrt er die Feststellung, der Klägerin keine weiteren Zahlungen \n\nzu schulden. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht \n\nden Beklagten antragsgemäß verurteilt und seine Widerklage abgewie-\n\nsen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der \n\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Mithaftungsübernahme des Beklag-\n\nten für wirksam erachtet und zur Begründung im Wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fänden \n\ndie Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt zu \n\neinem Kreditvertrag zwar auch dann entsprechende Anwendung, wenn \n\nder Sicherungsgeber geschäftsführender Alleingesellschafter der kredit-\n\nnehmenden GmbH sei. Dem könne im Streitfall aber nicht gefolgt wer-\n\nden. Das Verbraucherkreditgesetz wolle Personen wie den Beklagten, \n\nder sich als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer GmbH mit \n\neinem beträchtlichen Umsatz am Wirtschaftsleben beteiligt und die per-\n\nsönliche Mithaftung im Rahmen dieser wirtschaftlichen Betätigung über-\n\nnommen habe, nicht schützen. Nach der Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz seien Kaufleute, Handwerker, \n\nLandwirte und Angehörige der freien Berufe, die einen Kredit für ihre \n\nGewerbs- oder Berufstätigkeit aufnehmen, aus dem Schutzbereich des \n\nGesetzes ausgenommen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbe-\n\ntrachtung müsse der Beklagte zur Vermeidung untragbarer Wertungswi-\n\ndersprüche diesen Personen gleichgesetzt werden. Er sei zwar kein \n\nKaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gewesen, aber faktisch \n\nwie ein solcher tätig geworden. Auch nach seiner Ausbildung und Be-\n\nrufserfahrung bestehe kein wesentlicher Unterschied zu einem echten \n\nKaufmann. \n\n9 \n\nFür diese Betrachtungsweise spreche außerdem die frühere Or-\n\nganstellung des Beklagten. Mit der Aufnahme des Förderdarlehens habe \n\ner eine unternehmerische Entscheidung im Rahmen der gewerblichen \n\nTätigkeit der GmbH getroffen. Auch seine nach den Darlehensvertrags-\n\nbedingungen vorgesehene Mithaftungsübernahme stelle sich als unter-\n\nnehmerisches Handeln dar. Der Beklagte sei daher nicht als Verbraucher \n\nim Sinne des § 13 BGB anzusehen. \n\n10 \n\nDavon abgesehen finde das Verbraucherkreditgesetz auch deshalb \n\nkeine Anwendung, weil die Klägerin gegenüber der GmbH - und damit \n\nauch dem Beklagten - nicht als \"Kreditgeber\" gemäß § 1 VerbrKrG aufge-\n\ntreten sei. Die Klägerin sei nicht in ihrer Eigenschaft als Bank tätig ge-\n\nworden, sondern durch ihr organisatorisch verselbständigtes Landesför-\n\nderungsinstitut. Das Land Mecklenburg-Vorpommern entscheide allein \n\nüber die Bewilligung staatlicher Fördermittel. Rechtlich und wirtschaftlich \n\nhandele es sich daher um ein Darlehen des Landes Mecklenburg-\n\nVorpommern, welches von der Klägerin bzw. ihrem Landesförderungsin-\n\nstitut lediglich \"verwaltet\" worden sei. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Mithaftungsübernahmevereinbarung der Prozessparteien ist wegen \n\nVerstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG nichtig (§ 6 \n\nAbs. 1 VerbrKrG) und sichert daher nicht die Darlehensrückzahlungsfor-\n\nderung der Klägerin. \n\n12 \n\n1. Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kre-\n\nditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefes-\n\ntigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 74 f.; \n\n133, 220, 222 f.; 155, 240, 243; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 \n\n- XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR \n\n322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender \n\nBetrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der \n\nBeitritt erklärt wird, wie hier um einen Kreditvertrag handelt. An die \n\nFormwirksamkeit des Schuldbeitritts sind deshalb dieselben strengen \n\nAnforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst. Dies gilt im \n\nbesonderen Maße für das Schriftformerfordernis und die Mindestanga-\n\nben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, die Informations- und Warnfunktion für den \n\nVerbraucher haben und ihm überdies die Entscheidung über die Aus-\n\nübung des Widerrufsrechts erleichtern sollen (vgl. BGHZ 142, 23, 33). \n\nDem Beitretenden müssen daher bei Abgabe der Mithaftungserklärung \n\ndie wesentlichen Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nVerbrKrG - einschließlich der sich aus ihnen ergebenden Gesamtbelas-\n\ntung - klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er wie der \n\nHauptschuldner rechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er \n\nsich einlässt (Senatsurteile vom 27. Juni 2000, aaO und 24. Juni 2003, \n\nBGHZ 155, 240, 243 f.). \n\n13 \n\n2. Der Beklagte ist in Bezug auf die persönliche Mithaftungsüber-\n\nnahme nicht wie ein Kaufmann, Unternehmer, Gewerbetreibender oder \n\nFreiberufler zu behandeln, sondern als Verbraucher im Sinne des § 1 \n\nAbs. 1 VerbrKrG. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ent-\n\nspricht nicht der Gesetzeslage und vermag eine richterliche Rechtsfort-\n\nbildung nicht zu rechtfertigen. \n\n14 \n\na) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nfindet das Verbraucherkreditgesetz auch in den Fällen Anwendung, in \n\ndenen der Kredit einer GmbH gewährt wird und der der Gesellschafts-\n\nschuld Beitretende deren geschäftsführender Gesellschafter ist. Dies gilt \n\nnicht nur dann, wenn der Beitretende Mehrheitsgesellschafter und Al-\n\nleingeschäftsführer (vgl. BGHZ 133, 71, 77, 78) oder Hauptgesellschafter \n\nund Mitgeschäftsführer der kreditnehmenden Hauptschuldnerin ist (vgl. \n\nBGHZ 133, 220, 223), sondern auch dann, wenn es sich bei ihm um den \n\ngeschäftsführenden Alleingesellschafter handelt (vgl. BGHZ 144, 370, \n\n380 und Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, \n\n710 jeweils m.w.Nachw.). An dieser in der Literatur (MünchKommBGB/ \n\nUlmer, 4. Aufl. § 491 Rdn. 41; Kurz NJW 1997, 1828 f.; Wackenbarth \n\nDB 1998, 1950, 1951 ff.; Canaris AcP 200 (2000), 273, 355, 359; Hänlein \n\nDB 2001, 1185, 1187; Dauner-Lieb/Dötsch DB 2003, 1666, 1667 f.; siehe \n\nauch Bungeroth, in: Festschrift für Schimansky S. 279 ff.) zum Teil auf \n\nKritik gestoßenen Ansicht hält der erkennende Senat auch unter Berück-\n\nsichtigung der Erwägungen des Berufungsgerichts fest. \n\n15 \n\naa) Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kauf-\n\nmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB \n\n(BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.: \n\nfür den Geschäftsführer einer deutschen GmbH bzw. einer französischen \n\nS.A.R.L.). Nur die GmbH selbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 \n\nHGB Kaufmann. Daran ändert auch der Besitz aller oder einiger GmbH-\n\nAnteile durch den Geschäftsführer nichts, weil die Beteiligung an einer \n\nKapitalgesellschaft zur reinen Vermögensverwaltung zählt. Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die Übernahme einer \n\nBürgschaft durch den Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH für \n\nderen Verbindlichkeiten daher kein Handelsgeschäft im Sinne des § 350 \n\nHGB dar (BGHZ 121, 224, 228; 132, 119, 122 m.w.Nachw.; zustimmend \n\nu.a. Heymann/Horn, HGB § 350 Rdn. 5; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 7 \n\nIII Rdn. 57; Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg, HGB § 350 Rdn. 12; vgl. \n\nauch Koller/Roth/Morck, HGB 5. Aufl. § 350 Rdn. 5). \n\n16 \n\nbb) Wie die vorgenannten Kritiker der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung \n\nist zwar auch ein Teil der handelsrechtlichen Literatur \n\n(MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 350 Rdn. 10; ders. ZIP 1986, \n\n1510, 1515; vgl. auch P. Bydlinski, Die Bürgschaft im österreichischen \n\nund deutschen Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, 1991, \n\nS. 31 f.) der Ansicht, dass Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH \n\noder jedenfalls Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter mit Geschäftsfüh-\n\nrungsbefugnis (Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 26 Rdn. 13; Münch-\n\nKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 766 Rdn. 3; vgl. auch Koller/Roth/Morck \n\naaO: für geschäftsführende Alleingesellschafter) bei wertender Betrach-\n\ntung wie echte Kaufleute nicht vor den Gefahren einer im Auftrag der \n\nkreditsuchenden Gesellschaft übernommenen Bürgschaft oder eines \n\nSchuldversprechens bzw. Schuldanerkenntnisses gewarnt werden müs-\n\nsen. Damit werden aber nicht nur die Grenzen zulässiger Rechtsfortbil-\n\ndung überschritten, sondern auch zu geringe Anforderungen an eine \n\nGleichbehandlung des Geschäftsführers/Gesellschafters einer GmbH mit \n\neinem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gestellt. \n\n17 \n\n(1) Richtig ist allerdings, dass zumindest geschäftsführende Al-\n\nleingesellschafter das von der GmbH betriebene Unternehmen regelmä-\n\nßig genauso beherrschen und leiten wie ein Kaufmann sein Handelsge-\n\nschäft. Ebenso ist nicht zu bestreiten, dass sich die Geschäftsführertä-\n\ntigkeit als solche an kaufmännischen Gepflogenheiten orientiert und der \n\nRechtsverkehr insoweit im Allgemeinen nicht zwischen dem Geschäfts-\n\nführer einer GmbH und einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbu-\n\nches unterscheidet. Für einen Kaufmann ist nach der Wertung der \n\n§§ 1 ff. HGB aber auch charakteristisch, dass er für die unter seiner Ge-\n\nschäftsleitung begründeten Betriebsschulden persönlich mit seinem gan-\n\nzen Privatvermögen haftet (Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg aaO). \n\nDies ist mit ein Grund dafür, dass das Gesetz den Kaufleuten bei be-\n\nstimmten Handelsgeschäften mit Nichtkaufleuten rechtliche Vorteile ein-\n\nräumt. Gemäß § 13 GmbHG gilt das Prinzip von Unternehmensleitung \n\nund persönlicher Haftung aber nicht einmal für geschäftsführende Allein-\n\ngesellschafter einer GmbH. Selbst sie können daher den Kaufmannssta-\n\ntus nicht erlangen. Folgerichtig dürfen sie auch nicht mit den bei Han-\n\ndelsgeschäften bestehenden Besonderheiten wie etwa bei der kaufmän-\n\nnischen Bürgschaft oder dem kaufmännischen Schuldversprechen bzw. \n\nSchuldanerkenntnis gemäß § 350 HGB belastet werden (Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost/Hakenberg aaO). Überdies ist fraglich, ab welcher Beteili-\n\ngungsquote ein Gesellschafter die Gesellschaft gewöhnlich so be-\n\nherrscht, dass er nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mit einem \n\nEinzelunternehmer verglichen werden kann, zumal - wie der vorliegende \n\nStreitfall zeigt - bei einer Familien-GmbH insoweit besondere Regeln zu \n\nbeachten sein könnten. \n\n18 \n\n(2) Davon abgesehen liegt entgegen der Ansicht der Kritiker der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung auch keine Gesetzeslücke vor, die \n\nim Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. \n\nZwar mag es im Laufe der Zeit zu einer Ausbreitung der Handelsgesell-\n\nschaften gekommen sein, während der Einzelkaufmann immer mehr an \n\nBedeutung verloren hat (vgl. MünchKommHGB/Karsten Schmidt aaO). \n\nDies bedeutet aber nicht, dass das vom Gesetzgeber für den Erwerb des \n\nKaufmannsstatus entwickelte Konzept durch eine Veränderung der Wirt-\n\nschaftswirklichkeit lückenhaft und reformbedürftig geworden ist. Die Han-\n\ndelsrechtsreform von 1998 hat an der bestehenden Rechtslage nichts \n\ngeändert. Auch haben Überlegungen, Geschäftsführer/Gesellschafter \n\neiner GmbH generell oder unter bestimmten Voraussetzungen künftig zu \n\nden Kaufleuten oder Unternehmern zu zählen, \n\nim Rahmen der \n\nSchuldrechtsmodernisierung keine Rolle gespielt (vgl. §§ 13, 14 BGB). \n\n19 \n\n(3) Auch die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegen-\n\nteiligen Ansicht angeführten Gesichtspunkte wie ein \"beträchtlicher Um-\n\nsatz\" der seinerzeit vom Beklagten allein geleiteten GmbH und/oder sei-\n\nne \"ersichtlich vorhandenen Erfahrungen in geschäftlichen Dingen\", ver-\n\nmögen eine Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen. Denn abgesehen \n\ndavon, dass die Umsatz- bzw. Ertragslage einer GmbH im Regelfall kei-\n\nne zuverlässigen Schlüsse auf die beruflichen Erfahrungen und/oder \n\nKenntnisse des einzelnen Geschäftsführers zulässt, ist selbst eine noch \n\nso große geschäftliche Erfahrung für sich genommen kein den Kauf-\n\nmannsstatus begründendes Element. Dies zeigt sich auch deutlich dar-\n\nan, dass andernfalls nicht nur berufserfahrene Fremdgeschäftsführer ei-\n\nner GmbH (dagegen aber ausdrücklich MünchKomm/Karsten Schmidt \n\naaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO) und Prokuristen oder vergleichbare \n\nBerufsgruppen in die Rechtsfortbildung einbezogen werden müssten, \n\nsondern das Merkmal der \"Geschäftserfahrung\" sogar bei Privatgeschäf-\n\nten eines Kaufmanns haftungsverschärfend (vgl. Koller/Roth/Morck aaO \n\n§ 1 Rdn. 19) wirken müsste. \n\n20 \n\nEbenso ist unerheblich, welche Motive der Bürgschafts- oder Mit-\n\nhaftungserklärung des geschäftsführenden Gesellschafters der kredit-\n\nnehmenden GmbH zugrunde liegen. Denn auch wenn der Beklagte mit \n\nder Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des För-\n\nderdarlehens den Fortbestand des Familienunternehmens und damit \n\nauch seine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage dauerhaft sichern \n\nwollte, so ändert dies nichts daran, dass er insoweit nicht als Geschäfts-\n\nführungsorgan der GmbH sondern als Privatmann gehandelt hat. \n\n21 \n\ncc) Aus der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes \n\nergibt sich nichts anderes. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber \n\nbei der Schaffung des Verbraucherkreditgesetzes von den Vorgaben des \n\nHandelsgesetzbuches abweichen und Geschäftsführer/Gesellschafter \n\neiner GmbH zu den kaufmannsähnlichen Personen (Gewerbetreibende \n\noder Freiberufler) zählen wollte. Vielmehr soll nach seinem eindeutigen \n\nWillen das Verbraucherkreditgesetz in Zweifelsfällen Anwendung finden \n\nund seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78). \n\nDabei hat es der Gesetzgeber bei der Übernahme des Verbraucherkre-\n\nditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Schuld-\n\nrechtsmodernisierung in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, dass ein Schuldbeitritt eines geschäftsführenden GmbH-\n\nGesellschafters die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, \n\nbelassen. \n\n22 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die ständige \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht zu untragbaren Er-\n\ngebnissen. Zwar würde der Geschäftsführer einer GmbH, der als Allein- \n\noder Mehrheitsgesellschafter die Geschäftspolitik des in kaufmännischer \n\nWeise eingerichteten Betriebes bestimmt, nicht unzumutbar belastet, \n\nwenn er in den vorliegenden Fällen nicht mehr in den Schutzbereich des \n\nVerbraucherkreditgesetzes fiele. Dabei handelt es sich aber um eine Er-\n\nwägung de lege ferenda (vgl. Bungeroth, aaO S. 285 ff.). Das geltende \n\nRecht hat auch nicht zu Missständen in einem Ausmaß geführt, das eine \n\nKorrektur besonders dringlich erscheinen ließe. Dem steht schon entge-\n\ngen, dass es für die Bank problemlos möglich ist, durch Einhaltung der \n\nentsprechenden Formvorschriften eine wirksame Verpflichtung des Ge-\n\nschäftsführers bei der Übernahme einer Personalsicherheit für die kre-\n\nditsuchende GmbH zu begründen. Dies hat die Klägerin hier versäumt, \n\nobwohl \n\nihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserklärung \n\nvom \n\n27. September 1997 bekannt sein musste, dass eine solche Erklärung \n\neines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters nach Entscheidungen \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1996 (BGHZ 133, 71, 76 ff. = \n\nNJW 1996, 2156), vom 10. Juli 1996 (BGHZ 133, 220, 224 = NJW 1996, \n\n2865) und vom 25. Februar 1997 (XI ZR 49/96, NJW 1997, 1443, 1444) \n\ndem § 4 Abs. 1 VerbrKrG unterliegt. \n\n23 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht das Land \n\nMecklenburg-Vorpommern, sondern die Klägerin Kreditgeberin (§ 1 \n\nAbs. 1 VerbrKrG). \n\n24 \n\na) Nach dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes und \n\ndem Grundsatz der Rechtssicherheit kommt es für die Frage, wer der \n\nVertragspartner des Verbrauchers ist, entscheidend auf dessen verstän-\n\ndige Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Bei der Gewährung \n\nstaatlich geförderter Darlehen unter Einschaltung eines privaten Kredit-\n\ninstituts als Hausbank des Kreditnehmers ist insoweit der letzte Akt der \n\nKreditvergabe entscheidend, auch wenn die Bank auf fremde Rechnung \n\nhandelt, also nur durchleitende Funktion hat (vgl. Senat BGHZ 155, 240, \n\n247). Gleiches gilt, wenn ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut wie die \n\nKlägerin Förderdarlehen im eigenen Namen vergibt. Dass die Klägerin \n\ndabei durch ihr organisatorisch verselbständigtes Landesförderinstitut im \n\nInnenverhältnis im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern han-\n\ndelte und an dessen Weisungen gebunden war, ist ohne Bedeutung. Da \n\ndie Klägerin die Darlehensvergabe durchgeführt hat, ist sie Kreditgeberin \n\nim Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. \n\n25 \n\nb) Aus der Spezialregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG (§ 491 \n\nAbs. 2 Nr. 3 BGB n.F.) ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts keine andere rechtliche Beurteilung. Der Umstand, dass die \n\nKreditvergabe durch die öffentliche Hand nach dieser Vorschrift unter \n\nbestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise nicht den Regelungen des \n\nVerbraucherkreditgesetzes unterliegt, zeigt vielmehr, dass dieses an-\n\nsonsten auch bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit der öffentli-\n\nchen Hand selbst Anwendung findet. \n\n26 \n\n4. Die Mithaftungsübernahme des Beklagten genügt nicht den An-\n\nforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen Ver-\n\nstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit § 6 \n\nAbs. 1 VerbrKrG nichtig. Dass die Kreditsumme entsprechend der darle-\n\nhensvertraglichen Vereinbarung an die GmbH ausgezahlt worden ist, \n\nvermag eine Heilung des Formmangels - wie auch das Berufungsgericht \n\nnicht verkannt hat - nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG nicht herbeizuführen (Senatsurteil BGHZ 134, 94, 98 f.; BGH, \n\nUrteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001). \n\nIII. \n\n27 \n\nDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Be-\n\nklagten ist es nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die \n\nNichtigkeit der Mithaftungsabrede zu berufen. \n\n28 \n\nEin Mangel der durch Gesetz vorgeschriebenen Form kann nur un-\n\nter besonderen Umständen und Verhältnissen wegen unzulässiger \n\nRechtsausübung unbeachtlich sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel vor, wenn \n\neine Partei sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer vertraglichen \n\nVerpflichtung entziehen will, obwohl sie längere Zeit aus dem nichtigen \n\nVertrag geldwerte Vorteile im beträchtlichen Umfang gezogen hat. Zwar \n\nkommt dabei grundsätzlich auch ein bloßer mittelbarer Vorteil, den ein \n\nGesellschafter durch eine rechtsgrundlose Leistung an die Gesellschaft \n\nerlangt hat, als Anknüpfungspunkt für ein treuwidriges Verhalten in Be-\n\ntracht (BGHZ 121, 224, 233 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 \n\n- VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001). Dafür, dass der Beklagte von \n\ndem Förderdarlehen als ehemaliger Geschäftsführer/Gesellschafter der \n\nHauptschuldnerin in einem Ausmaß persönlich profitiert hat, das seine \n\nZahlungsverweigerung als widersprüchliches und damit treuwidriges \n\nVerhalten erscheinen lässt, ist aber in den Tatsacheninstanzen nichts \n\nvorgetragen. \n\nIV. \n\n29 \n\nDie angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der \n\nSenat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die land-\n\ngerichtliche Entscheidung wiederherstellen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 20.08.2003 - 3 O 61/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 U 123/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/xi-zr-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 491","ref_norm":"491","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/xi-zr-34-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:35.272759+00:00"}}