{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__29-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"XI ZR 29/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 29/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt \n\nam 14. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gehörsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil \n\nvom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückge-\n\nwiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 \n\nZPO). \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung \n\naus dem Urteil einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichts-\n\npunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wie der \n\nBeklagte selbst sieht, lag ausweislich des unstreitigen Tatbestands des \n\nBerufungsurteils der Zeichnungsschein der Klägerin bei Abschluss des \n\nDarlehensvertrages gemeinsam mit der Selbstauskunft des Beklagten \n\nvor. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht ge-\n\nstellt. Die vom Beklagten zitierten weiteren Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts betreffen die Treuhandvollmacht, nicht aber den Zeich-\n\nnungsschein. Dass der Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht ent-\n\nhalten konnte, ist sowohl im Verhandlungstermin erörtert als auch bereits \n\nzuvor von der Revisionsbegründung geltend gemacht worden. Die Auf-\n\nfassung des Beklagten, das Urteil stelle insoweit eine Überraschungs-\n\nentscheidung dar, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Dass der erken-\n\nnende Senat seine frühere Rechtsprechung fortsetzen und sich der ab-\n\nweichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht anschließen würde, \n\nist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert worden. \n\nEiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen bedurfte es nicht, \n\nnachdem der II. Zivilsenat erklärt hatte, seinerseits an seiner von der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Rechtspre-\n\nchung nicht festzuhalten. Sämtliche weitere Rügen des Beklagten, der \n\nSenat habe erforderliche Hinweise unterlassen bzw. das Urteil stelle eine \n\nÜberraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf ein faires \n\nVerfahren, scheitern schon deshalb, weil alle für die Entscheidung be-\n\ndeutsamen Fragen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ange-\n\nsprochen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__29-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/xi-zr-29-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__29-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__29-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/xi-zr-29-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__29-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:57.572581+00:00"}}